AG Achern verneint mit Urteil vom 21.03.2014 (Az.: 3 C 21/14) gegen den VN der Versicherung einen Bagatellschaden und spricht Sachverständigenhonorar zu

Das Amtsgericht Achern musste zu dem Honorar eines eingeholten Gutachtens urteilen. Hintergrund war ein Anstoß hinten rechts gegen die Ecke des Fahrzeugs der Geschädigten. Die Stoßfängerverkleidung hatte sich am Halter deutlich abgestützt und war deshalb waagerecht nach außen gekerbt. Außerdem lag darunter ein wagerechter Knick vor, der gezeigt hat, dass der Anstoß sehr weit „hinein“ ging.

Zur Feststellung, ob hinter dem Stoßfänger noch etwas beschädigt ist, musste der Stoßfänger demontiert werden. Träger und Abschlussblech waren jedoch in Ordnung.

Da das Fahrzeug scheckheftgepflegt war und die vormalige Reparatur in einer Vertragswerkstatt erfolgte, wurden Vertragswerkstatt-Verrechnungssätze zur Kalkulation heran gezogen.

Die Versicherung hat zunächst 170,- Euro auf die Rechnung des Sachverständigen überwiesen mit dem Hinweis, es sei ja ein Bagatellschaden und ein KV hätte ausgereicht.

Der im Urteil genannte Prüfbericht, der auf 634,70 Euro kommt, wurde übrigens erst im Prozess vorgelegt, war aber für die Richterin richtigerweise unerheblich.

Aktenzeichen:
3 C 21/14

Amtsgericht Achern

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

SV-Büro

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte: AWK

gegen

VN der Allianz-Versicherung

– Beklagter –

Prozessbevollmächtigte: AWK

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Achern durch die Richterin … am 21.03.2014 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 158,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.11.2013 zu bezahlen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 158,20 € festgesetzt.

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet. Die Kosten des Gutachtens sind gem. §§ 7, 18 StVG, § 115 VVG voll erstattungsfähig, weshalb der Beklagte dem Kläger aufgrund teilweiser Erfüllung gem. § 362 BGB noch 158,20 Euro schuldet.

Unabhängig davon, ob man die von der Klägerseite vorgetragenen Reparaturkosten von über 1.000,00 Euro brutto für maßgebend hält oder von den von der Beklagtenseite vorgetragenen Netto-Reparaturkosten von 634,70 Euro ausgeht, hätte sich die Zedentin vorliegend nicht auf einen Kostenvoranschlag verlassen müssen. Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen. Es kommt darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte. Davon ist vorliegend auszugehen.

Der später ermittelte Schadensumfang ist im Rahmen tatrichterlicher Würdigung nach § 287 ZPO lediglich ein Gesichtspunkt für die Beurteilung, ob eine Begutachtung tatsächlich erforderlich war oder ob nicht möglicherweise andere, kostengünstigere Schätzungen – wie beispielsweise ein Kostenvoranschlag eines Reparaturbetriebs – ausgereicht hätten (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2004 – VI ZR 365/03 -, juris).

Die Kostenentscheidung basiert auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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1 Antwort zu AG Achern verneint mit Urteil vom 21.03.2014 (Az.: 3 C 21/14) gegen den VN der Versicherung einen Bagatellschaden und spricht Sachverständigenhonorar zu

  1. Willi Wacker sagt:

    Hallo Andreas,
    vielen Dank für das Urteil aus Achern.
    Die Anwälte der Allianz verkennen, dass der Geschädigte, immer dann, wenn er den Schaden selbst nicht beziffern kann, berechtigt ist, ein Gutachten eines qualifizierten Kfz-Sachverständigen seiner Wahl in Auftrag zu geben. die dadurch entstehenden Gutachterkosten sind grundsätzlich vom Schädiger zu ersetzen. Die Gutachterkosten sind erforderlicher Wiederherstellungsaufwand, wenn die vorherige Begutachtung zwechmäßig erscheint.
    Wie hoch der Schaden ist und welchen Umfang er hat, soll ja gerade durch das Gutachten festgestellt werden. Woher soll ein Geschädigter als Laie auch schon überblicken können, dass er bis 715,– € Schaden kein Gutachten in Auftrag geben darf und danach sehr wohl? Diese Grenze ist einfach fließend. Deshalb ist die Bagatellschadengrenze eine Mär.
    Mit freundlichen Grüßen ins Badische
    Willi

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