Man könnte das Urteil des AG Rosenheim vom 1.4.2014 – 15 C 2594/13 – gegen die Zurich Insurance nach Veröffentlichung des BGH-Urteils vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – für einen Aprilscherz halten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

wie bereits befürchtet, hört die Überprüfung auf Angemessenheit im Schadensersatzprozess nach BVSK auch nach dem neuen BGH-Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – leider nicht auf. Nachfolgend geben wir Euch eine Entscheidung des AG Rosenheim gegen die Zurich Insurace plc. bekannt. Im Ergebnis ist die Entscheidung zwar richtig, in der Begründung jedoch absolut „grauselig“. Manche Richter(innen) „raffen“ es wohl immer noch nicht oder wollen es einfach nicht wahrhaben, dass der Bart für die Versicherer endgültig ab ist? Mit der BGH-Rechtsprechung im Rücken könnte man das Thema mit einigen wenigen Sätzen völlig korrekt abhandeln und trotzdem schreiben die immer weiter jede Menge „Mist“. Das liegt unserer Meinung nach auch viel an den unsinnig langen Schriftsätzen der Versicherungsanwälte, die regelmäßig – auch noch nach BGH VI ZR 225/13 – werkvertragliche Gesichtspunkte ins Spiel bringen, obwohl im Schadensersatzrecht werkvertragliche Gesichtspunkte keine Rolle spielen. Wenn der Schädiger für die Verletzung der Schadensgeringhaltungspflicht beweispflichtig ist, dann ist der Schädiger beweispflichtig. Da muss kein Richter irgendeine Angemessenheit prüfen. Wenn es nicht so traurig wäre, könnte man meinen, es handelt sich um einen Aprilscherz (siehe das Entscheidungsdatum!). Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Rosenheim

Az.: 15 C 2594/13

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

Zurich Insurance plc NfD, vertreten durch d. Vorstand, Poppelsdorfer Allee 25-33, 53115 Bonn

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht Rosenheim durch die Richterin … am 01.04.2014 auf Grund des Sachstands vom 14.03.2014 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 147,07 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.12.2013 zu bezahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 147,07 € festgesetzt.

Tatbestand

Von der Wiedergabe des Tatbestands wurde gem. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen, nachdem das Urteil einem Rechtsmittel offensichtlich nicht zugänglich ist.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche gem. den §§ 7, 17, 18 StVG, 823, 249 BGB, 3 PflVG zu.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte dem Grunde nach zu 100 % gegenüber dem Kläger haftet.

Streitig ist zwischen den Parteien das restliche Sachverständigenhonorar in Höhe von 147,07 €.

Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit sich die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs als erforderlich und zweckmäßig darstellt. Dies hat der BGH bei einer Schadenshöhe von mehr als 1.400,- DM (715,81 €) bejaht. Die Erforderlichkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens als solches ist zwischen den Parteien daher auch unstreitig geblieben.

Wahrt der Geschädigte diesen Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen, was ausdrücklich auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars gilt (BGH NJW 2007, Seite 650). Nach der überwiegenden Rechtsprechung können grundsätzlich sogar überhöhte Sachverständigenkosten erstattungspflichtig sein, soweit dies einem Laien nicht ohne weiteres erkennbar ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2008, I-1 U 346/07). Einwendungen gegen die Höhe der Sachverständigenkosten können dem Geschädigten gegenüber im Ergebnis nur dann erhoben werden, wenn ihn, wofür für die Beklagtenpartei beweisbelastet ist, ein Ausfallverschulden trifft oder die Überhöhung derart evident und auch für den Laien erkennbar ist, dass eine Beanstandung im Hinblick auf die Schadensminderungspflicht des Geschädigten gem. § 254 BGB von ihm verlangt werden muss, wobei der Geschädigte allerdings ausdrücklich nicht verpflichtet ist, für Auftragserteilung Preisvergleiche anzustellen (aktuellstes Urteil dazu BGH, Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13).

Bezüglich eines Ausfallverschuldens wurde seitens der beklagten Partei nichts vorgetragen. Insbesondere wurde nicht dargelegt, dass bzw. unter welchen Voraussetzungen der Kläger ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung der Schadenshöhe anders als von ihm in Auftrag gegeben hätte erhalten können. Die geltend gemachten Sachverständigenkosten sind im konkreten Fall auch nicht evident und für den Laien erkennbar überhöht.

Soweit das Gericht in diesem Rahmen eine Überprüfung der Sachverständigenkosten durchzuführen hat, kann dies entweder durch Einholung eines Sachverständigengutachten erfolgen oder im Hinblick auf den geringen Streitwert im Rahmen einer gerichtlichen Schadensschätzung gem. § 287 ZPO, wobei das Gericht in regelmäßiger Rechtsprechung als Maßstab die Honorarbefragung des Bundesverbandes der freiberuflichen unabhängigen Sachverständigen für das Kraft-fahrzeugwesen e.V. (BVSK) dieser Schätzung zugrunde legt. Anhand der genannten BVSK-Honorarbefragung, herangezogen wird die aktuelle Befragung für das Jahr 2013, ist das mangels einer konkreten Honorarvereinbarung maßgebliche übliche Entgelt im Sinne des § 612 Abs. 2 BGB ermittelbar. Ein Vergleich der eingeklagten Gutachterrechnung mit dem sich aus der BVSK-Umfrage ergebenden Honorarkorridors HB V, in dem je nach Schadenshöhe zwischen 50 % und 60 % der BVSK-Mitglieder ihr Honorar berechnen, ergibt sich, dass die streitgegenständliche Gutachterrechnung sich als insgesamt nicht überhöht darstellt.

Die Berechnung der Sachverständigenkosten in Relation zur Schadenshöhe ist zwischen den Parteien nicht streitig. Der konkret geltend gemachte Grundbetrag von 475,- € liegt sogar noch unterhalb des Rahmens, den die BVSK-Honorarbefragung für das entsprechende Jahr 2013 vorgibt. Der HB V-Korridor bewegt sich für die entsprechende Schadenshöhe zwischen 479,- € und 520,– €. Der Sachverständige setzte 475,- € an. Bezüglich der geltend gemachten Fahrkosten, die pro Kilometer geltend gemacht werden, erstreckt sich der HB 5-Korridor von 0,92 € bis 1,16 €. Der Sachverständige berechnet 1,20 € pro Kilometer, liegt damit also 4 Cent über dem Korridor. Dies wirkt sich mit 44 Cent aus. Bezüglich der Fotokosten gibt sich zugrunde gelegte BVSK-Befragung einen Korridor von 2,21 € bis 2,55 € pro Foto des ersten Fotosatzes vor. Der Sachverständige berechnet im konkreten Fall pro Foto 3,- €, was sich mit 6,30 € auswirkt. Soweit der Sachverständige Schreibkosten von 3,60 € pro Seite geltend macht, liegt er ebenfalls über dem HB 5-Korridor der von 2,45 € bis 2,86 € pro Seite reicht. Es ergibt sich diesbezüglich eine Überschreitung des Korridors von 0,74 €, pro Seite, dies wirkt sich insgesamt mit 21,46 € aus. Die geltend gemachte Pauschale für Telefon, Fax, Internet und Porto bewegt sich mit 15,-€ in dem entsprechenden HB V-Korridor, der bezüglich dieser Pauschale von 14,48 € bis 18,17 € reicht. Soweit der Sachverständige N. darüber hinaus noch eine Pauschale für EDV-Kosten in Höhe von 29,- € geltend macht, sind diese Nebenkosten in der BVSK-Befragung nicht mit aufgeführt und damit auch nicht als übliche Kosten anzuerkennen. Die Geltendmachung von EDV-Kosten, die der Sachverständige N. mit 29,00€ ansetzt, ist zwar unüblich, fällt aber angesichts des niedrig gewählten Grundhonorars summa summarum nicht ins Gewicht. Das Gericht sieht daher geltend gemachte nicht übliche Sachverständigenkosten in Höhe von 57,22 €. Dies ist weniger als 10 % des Nettorechnungsbetrags des Sachverständigen. Eine evidente Überhöhung ist damit auszuschließen.

Dementsprechend sind die eingeklagten, wenn auch in einzelnen Nebenforderungen geringfügig überhöhten Sachverständigenkosten in voller Höhe von der Beklagten gem. § 249 Abs. 2 BGB zu erstatten.

Der Rechtsstreit über die Tatsache der Überhöhung sowie das Ausmaß der Überhöhung kann allein im Rahmen der Geltendmachung eines Rückforderungsanspruchs des Geschädigten bzw. des zum Eintritt verpflichteten Haftpflichtversicherers gegen den Sachverständigen selbst überprüft werden, wobei der Kläger im hiesigen Verfahren gem. § 255 BGB analog verpflichtet sein wird, evtl. ihm gegenüber dem Sachverständigen aus dem Auftragsverhältnis zustehende Rückforderungsansprüche an die Beklagte abzutreten. Dies hält das Gericht auch für interessengerecht, da der vom Schädiger, für den die Beklagte einzustehen hat, verschuldete Unfall alleiniger Anlass dafür war, dass der Kläger einen entsprechenden Auftrag an einen Sachverständigen zur Schadensfeststellung erteilen musste. Aus diesem Grunde ist das Gericht auch der Auffassung, dass der Kläger gegenüber der Beklagten nicht verpflichtet ist, ein ihm möglicherweise aufgrund des Auftragsverhältnisses zustehendes Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 BGB auszuüben. Es ist dem Geschädigten nicht zumutbar, sich in einem Rechtsstreit mit dem Sachverständigen über die Details der Abrechnung des Sachverständigenhonorars zu begeben, darin Anlass für die Erteilung des Sachverständigenauftrags allein der bei der Beklagten versicherte Schädiger gesetzt hat; dem Geschädigten kann nicht zu den unvermeidlichen Unannehmlichkeiten einer Unfallregulierung hinzu noch das Prozessrisiko am Verfahren gegen den von ihm ohne festzustellendes Auswahlverschulden beauftragten Sachverständigen angelastet werden, soweit er sich im Rahmen des Schadensersatzes rechtlich Erforderlichen gehalten hat.

Der Anspruch auf Zinsen als Nebenforderung besteht gemäß §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 288 BGB.

Die Entscheidung bezüglich der Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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3 Antworten zu Man könnte das Urteil des AG Rosenheim vom 1.4.2014 – 15 C 2594/13 – gegen die Zurich Insurance nach Veröffentlichung des BGH-Urteils vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – für einen Aprilscherz halten.

  1. G.v.H. sagt:

    Hallo, W.W.,
    in den Entscheidungsgründen liest es sich zunächst so locker dahin und endet dann mit folgender Passage:

    „Bezüglich eines Ausfallverschuldens wurde seitens der beklagten Partei nichts vorgetragen. Insbesondere wurde nicht dargelegt, dass bzw. unter welchen Voraussetzungen der Kläger ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung der Schadenshöhe, anders als von ihm in Auftrag gegeben, hätte erhalten können. Die geltend gemachten Sachverständigenkosten sind im konkreten Fall auch nicht evident und für den Laien erkennbar überhöht.“

    Alles weitere, was dann noch ausgeführt wird, ist -zumindest schadenersatzrechtlich- fehl am Platze, macht jedoch auch deutlich, dass der aktuellen BGH-Rechtsprechung nicht Rechnung getragen wurde. Es ist in der Tat sehr schade, dass die Entscheidungsgründe nicht durchgängig dem Schadenersatzgedanken Rechnung tragen und in diesem Zusammenhang der ex ante Position des Unfallopfers nicht die Beachtung schenken, die der BGH deutlich vorgezeichnet hat. Vor diesem Hintergrund und auf dieser Basis wäre ein Plagiat sogar nicht verwerflich. So hätte sich die hier zuständige Dezernentin viel unnötige Arbeit ersparen können. Unabhängig davon bleibt aber im Dunkeln, inwieweit die Entscheidungsgründe auch geprägt wurden von der Güte und Vollständigkeit der klägerischen Begründung. Der Bogen muß bereits am Anfang der Klage so deutlich und umfassend gespannt werden, dass damit auch ein „AHA-ERLEBNIS“ für das Gericht verbunden ist oder mit anderen Worten: Man darf es einfach nicht zulassen, dass ein Gericht sich von einem gezielt abschweifenden Vortrag der Beklagten verführen läßt, in eine werkvertraglich ausgerichtete Überprüfung einzutreten, die aus schadenersatzrechtlicher Sicht genau so Thema verfehlend ist, wie die Frage der behaupteten Überhöhung in Verbindung mit Angemessenheitserwägungen. Eine Replik mit Antrag auf Klageabweisung, die gezielt in die falsche Richtung führen und von der schadenersatzrechtlichen Betrachtung ablenken will, sollte mit der gebotenen Deutlichkeit gerügt und zurückgewiesen werden, denn sie beinhaltet auch eine Abwertung der richterlichen Aufgabenstellung, wie es seinerzeit das AG Essen-Steele besonders deutlich zum Ausdruck gebracht hat:

    „Für die Berechnung des Honorars eines Gutachters gibt es keine allgemeinen Vorgaben und keine Gebührenordnung. Damit mag sich die beklagte Versicherung nun endlich abfinden. Sie mag auch zur Kenntnis nehmen, dass das Amtsgericht in ständiger Rechtsprechung keinen Anhaltspunkt dafür sieht, die Rechnung des Sachverständigen zu beanstanden oder zu kürzen. Die Argumente werden von der Beklagten zwar ständig wiederholt, wirken aber dadurch nicht überzeugender.

    Die Beklagte als eine Haftpflichtversicherung hat scheinbar ausreichend Geld, um die Versicherungsprämien für aussichtslose Prozesse zu verwenden. Wenn die Beklagte meint, dass es klare Vorgaben und Vorschriften für die Ermittlung der Vergütung von Sachverständigen geben müsse, so mag sie damit den Gesetzgeber und nicht die Gerichte beschäftigen. Die Gerichte haben im Rahmen der geltenden Gesetze zu urteilen.“

    Betroffen war in diesem Fall aber die HUK-Coburg-Versicherung, die bis heute nichts aus diesem so eindrucksvoll kurz abgesetzten Urteil gelernt hat, wie man tagtäglich hört.

    Diese Urteil aus dem Jahr 2004(17 C 167/04) ist damit heute noch aktuell und wegweisend für die mögliche Kürze von Entscheidungsgründen.

    G.v.H.

  2. Glöckchen sagt:

    Tote Hosen gibt es viele,tote Schlüpfer sind aber auch nicht ganz selten!

  3. Willi Wacker sagt:

    Hallo G.v.H.,

    im Vorwort hatte ich es ja bereits erwähnt, dass unter dem Datum „1. April“ – leider – nur ein Aprilscherz herauskommen kann. Gleichwohl hat sich die Redaktion fast einstimmig dazu durchgerungen, auch dieses Urteil zu veröffentlichen. Dies sogar, um Reaktionen und kritische Anmerkungn zu erhalten. Denn kritische Anmerkungen sind auch geeignet, die Sicht auf die wahren Gründe zu lenken.

    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

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