AG Rosenheim verurteilt HUK-COBURG unter Bezug auf BGH VI ZR 225/13 zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit schnörkellosem Urteil vom 22.4.2014 – 12 C 2927/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend geben wir Euch hier und heute ein schnörkelloses Urteil aus Rosenheim zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG bekannt. Trotz der gegen den VN der HUK-COBURG ergangenen Entscheidung des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – kürzt die HUK-COBURG nach wie vor die Sachverständigenkosten, als ob es das Urteil des BGH (gegen den VN der HUK) nie gegeben hätte. In meinen Augen spiegelt sich darin eine durch Nichts zu überbietende Arroganz dieser Versicherungsgesellschaft. Der Amtsrichter des AG Rosenheim hat sich durch den irrelevanten Vortrag des Versicherungsanwalts nicht verleiten lassen. Das Urteil des BGH vom 11.2.2014 wurde durch das Gericht konsequent umgesetzt. Das BGH-Urteil VI ZR 225/13 ( = BGH DS 2014, 90 = NJW Spezial 2014, 169) zeigt auch in Oberbayern seine Wirkung. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Rosenheim

Az.: 12 C 2927/13

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG, Bahnhofsplatz 1, 96450 Coburg

– Beklagte –

wegen Forderung

erlässt das Amtsgericht Rosenheim durch den Richter am Amtsgericht … am 22.04.2014 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 176,62 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.07.2012 zu bezahlen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 176,62 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Die zulässige Klage erwies sich als begründet.

Die Parteien streiten über restliche Sachverständigenkosten aus Verkehrsunfallgeschehen vom 15.06.2012 wobei die Einstandspflicht der Beklagten unstreitig ist. Die Beklagte wendet überhöhte Sachverständigenkosten ein.

Bislang war bereits in der überwiegenden Rechtsprechung anerkannt, dass dem Geschädigten selbst, bzgl. überhöhter Vergütungen nur ein Auswahlverschulden oder die Evidenz der Überhöhung entgegen gehalten werden konnte. Dies hat der BGH in seiner neuesten Entscheidung vom 11.02.2014 Az. VI ZR 225/13, NJW-Spezial 2014, 169 = DS 2014, 90 nunmehr bestätigt.

Der Geschädigte darf davon ausgehen, dass der in Rechnung gestellt Betrag grundsätzlich der zur Schadensbeseitigung erforderliche im Sinne des § 249 BGB ist. Dies bildet zudem ein wesentliches Indiz für die Schätzung des Tatrichters.

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall, ergaben sich bei einem Gesamthonorar von EUR 534,55 und einem Grundhonorar von EUR 266,00 keine Einwände des BGH’s gegen die Abrechnung. Die bloße Abweichung der Nebenkosten von der BVSK-Tabelle genügen hierfür nicht. Weitere Gründe für eine Überhöhung sind im Ergebnis nicht dargelegt, zumindest ist nicht ersichtlich, inwieweit dies der Klägerin evident hätte sein müssen.

Hiergegen spricht auch der geringe Betrag, um den die Parteien streiten. Dabei darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Klägerin grundsätzlich nicht zu einer Marktforschung verpflichtet ist. Soweit sich mangels anderweitiger Erkenntnisse nicht aufdringt, dass hier ein überhöhtes Honorar verlangt wird, wobei nicht klar ist, was der Vergleichsmaßstab schlussendlich sein soll, war der Klage stattzugeben. So fehlt beispielsweise eine Begründung, warum allenfalls 1 € pro Originalfoto vertretbar erscheint, wenn sogar die BVSK-Tabelle höhere Kosten zulässt.

Mag im Zeitalter von Flatrates die Kosten gesunken sein, so bleibt doch der Charakter einer Pauschale derjenige, dass sie pauschal erhoben wird, egal ob im Einzelfall überhaupt tatsächlich telefoniert werden musste oder nicht.

Das pauschale Bestreiten der angefallenen Fahrtkosten ist zivilprozessual ohnehin unbeachtlich.

Gem. § 287 BGB geht das Gericht daher davon aus, dass die beanstandenden Kosten allesamt erforderlich im Sinne des § 249 BGB waren. Die Klägerin ist auch nicht gehalten zum billigsten Anbieter und Sachverständigen auf dem Markt zu gehen. Auch ein preisgehobener Sachverständiger ist grundsätzlich nach § 249 BGB ersatzfähig.

Da mangels Marktforschung Obliegenheit der Klägerin von vornherein nie klar ist, auf welchen Sachverständigen man stößt, ist vorliegend weder von einem Auswahlverschulden noch von einer evidenten Überhöhung der Kosten auszugehen, die Klage war daher in der Hauptsache zuzusprechen.

Die Zinsen ergaben sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 25.07.2012 eine weitere Regulierung ablehnte, §§ 286, 288 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen unter dem Gesichtspunkt der §§ 91, 713, 33 ff. ZPO, 45 GKG.

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4 Antworten zu AG Rosenheim verurteilt HUK-COBURG unter Bezug auf BGH VI ZR 225/13 zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit schnörkellosem Urteil vom 22.4.2014 – 12 C 2927/13 -.

  1. W. Hülsken sagt:

    WW, in der Tat ein schnörkelloses Urteil.

  2. Boris sagt:

    „Die Beklagte wendet überhöhte Sachverständigenkosten ein.“

    Also wieder unsubstantiiert die üblichen Einwendungen. Von der behaupteten Nichterforderlichkeit zur „Überhöhung“ und damit wird das Gericht nach wie vor gelockt, eine Überprüfung als erforderlich anzusehen, wenn auch schadenersatzrechtlich nicht veranlaßt. Warum werden eigentlich die, welche solche Blösinnigkeiten behaupten, nicht in die Pflicht genommen und müssen Farbe bekennen ?

    Mit freundlichen Grüßen
    Boris

  3. Franz H. sagt:

    Zwischenzeitlich spricht sich das BGH-Urteil VI ZR 225/13 herum. Da kann die HUK machen was sie will. Der Bekanntheitsgrad dieses Urteils verbreitet sich immer mehr, sogar zu uns nach Oberbayern.
    Joa mei, es geschehen noch Zeichen und Wunder.
    Vielleicht kommt die Rechtsprechung auch in Coburg an.

  4. G.v.H. sagt:

    Die HUK-Coburg-Manager, die das verfolgte Ziel am Horizont sehen,haben die Eigentümlichkeit des Horizonts nicht bedacht, der genau um den Schritt zurückweicht, den sie auf ihn zugehen. Aber,… sie irren sich mit dem Eifer eines Trüffelhundes unablässig weiter voran und das ist für mich nicht in Ordnung, denn es bleibt bei einer Durchsetzungsakrobatik, die als strukturelle Schieflage immer weniger greift und sich auf eine rigide Verhaltensstarre beschränkt.Der Zerstörungswille des Individuellen gehörte immer schon zum Gemeingut totalitär ausgerichteter Ideologien.
    G.v.H.

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