AG Hattingen entscheidet zu den restlichen Sachverständigenkosten und zur Reparaturbestätigung mit Urteil vom 10.1.2014 – 6 C 116/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum Wochenende geben wir Euch hier noch ein Urteil aus Hattingen an der Ruhr zu den Sachverständigenkosten und zu den Kosten der Reparaturbestätigung bekannt. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass das nachfolgend dargestellte Urteil vor Veröffentlichung des BGH-Urteils vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – erging.  Auch ohne BGH-Urtel kam das erkennende Gericht zutreffend zu dem Ergebis, dass das von der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung herangezogene HUK-Honorartableau kein Schätzmaßstab sein kann. Zutreffend sind ebenfalls die Ausführungen zu den erforderlichen Kosten der Reparaturbestätigung. Als Gegengewicht zur HIS-Datei ist eine sachverständige Reparaturbestätigung dringend erforderlich. Selbstverständlich gehören grundsätzlich auch die Kosten der Reparaturbestätigung zu dem erforderlichen Wiederherstellungsaufwand im Sinne des § 249 BGB. Zutreffend sind auch die Ausführungen zu der erforderlichen Anzahl der Gutachtenausfertigungen. Wenn die Versicherungswirtschaft immer wieder meint, nur ein Gutachten mit Lichtbildern für die regulierungspflichtige Versicherung sei erforderlich, so ist diese Rechtsansicht irrig! Auch das erkennende Gericht sieht (mindestens) drei Gutachtenausfertigungen für erforderlich an. Recht so, denn der Geschädigte als Auftraggeber muss ein Gutachten mit Lichtbildern erhalten. Ein weiteres mit Lichtbildern ist für das Gericht bestimmt, denn es gibt fast keine Schadensregulierung mehr, ohne dass das Gericht eingeschaltet werden muss. Und zu guter Letzt soll der regulierungspflichtige Versicherer ein Gutachten erhalten. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

6 C 116/13

Amtsgericht Hattingen

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

Klägerin,

gegen

Beklagte,

hat das Amtsgericht Hattingen
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 10.01.2014
durch die Richterin am Amtsgericht …

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 399,50 EUR (in Worten: dreihundertneunundneunzig Euro und fünfzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.04.2013 zu zahlen

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin hat als Eigentümerin des am 03.11.2012 verunfallten Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen … gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … einen Anspruch auf Zahlung restlicher Sachverständigenkosten sowie der Kosten für eine Reparaturbestätigung i.H.v. insgesamt 399,50 EUR gemäß §§ 7 StVG, 115 VVG, 249 BGB.

Unstreitig ist der Verkehrsunfall von dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug allein schuldhaft verursacht worden.

Der von der Klägerin mit der Schadensfeststellung beauftragte Sachverständige … stellte insgesamt 1563 EUR netto in Rechnung, was im Ergebnis nicht zu beanstanden ist so dass nach unstreitiger Teilzahlung der Beklagten auf die Sachverständigenkosten noch 327 EUR zur Zahlung offen stehen. Diesen Betrag hat die Klägerin ihrerseits an den Sachverständigen gezahlt (Bl. 53 der Akte, Quittung vom 03.07.2013). Die Klägerin ist aufgrund der erfolgten Rückabtretung vom 21.06.2013 (Bl. 52 der Akte) auch aktivlegitimiert.

Der Höhe nach handelt es sich um einen erforderlichen Betrag zur Schadensbeseitigung im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB. Der Sachverständige …  ist Mitglied des Berufsverbandes BVSK. Dessen Honorarbefragung 2011 (Bl. 54 der Akte) zieht das Gericht daher als maßgebliche Schätzgrundlage gemäß § 287 ZPO heran. Die durch den Sachverständigen erfolgte Einordnung der Schadensstufe sowie die abgerechneten Nebenkosten halten sich unstreitig im Rahmen dessen. Ein auffälliges Missverhältnis ist in Bezug auf die abgerechneten Nebenkosten nicht erkennbar. Auch das von der HUK-Coburg veröffentlichte Honorartableau 2012 ist in Anlehnung an die Honorarbefragung des BVSK 2011 erstellt worden, wobei mangels Beteiligung der HUK-Coburg an vorliegendem Schadensfall kein Grund ersichtlich ist, deren Honorartableau als vorzugswürdige Schätzgrundlage anzusehen. Die Fertigung von 3 Ausfertigungen ist bei Beteiligung eines Rechtsanwaltes, einer Haftpflichtversicherung und des Geschädigten selbst nicht zu beanstanden.

Die Klägerin hat des Weiteren Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Reparaturbestätigung des Sachverständigen in Höhe von weiteren 72,50 EUR. Zwar wurde diese Reparaturbestätigung für eine Inanspruchnahme der Beklagten nach deren Angaben nicht benötig. Eine Reparaturbestätigung erfüllt darüber hinaus jedoch weitere Zwecke. Die Kosten für eine solche werden daher als erforderliche Kosten angesehen. So ist die Reparaturbestätigung deshalb erforderlich, um im Falle eines weiteren Unfalls eine Schadensabgrenzung vornehmen zu können. Des Weiteren wird sie bei einer Weiterveräußerung des Fahrzeugs, bei dem es sich nunmehr um ein Unfallfahrzeug handelt, benötigt.

Die ausgeurteilten Zinsen rechtfertigen sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges, §§ 280, 286, 288 BGB.

Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Der Streitwert wird auf 399,50 EUR festgesetzt.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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4 Antworten zu AG Hattingen entscheidet zu den restlichen Sachverständigenkosten und zur Reparaturbestätigung mit Urteil vom 10.1.2014 – 6 C 116/13 -.

  1. Werner H. sagt:

    Wenn das Gericht drei Ausfertigungen mit Lichtbildern zuspricht, vergißt es, dass auch der Sachverständige noch ein Exemplar für seine Unterlagen benötigt. Meines Erachtens müßten daher immer vier Exemplare mit Lichtbildern berechnet werden.

  2. Dipl.-Ing. Harald Rasche sagt:

    Hallo, Werner H.
    ich glaube nicht, dass die Richterin in ihren Entscheidungsgründen etwas vergessen hat, denn die Begründung der Klage war auf das abgestellt, was tatsächlich von dem BVSK-Sachverständigen in Rechnung gestellt wurde. Außerdem sind die Geschäftsbedingungen des Sachverständigen nicht bekannt, die eine andere Beurteilung erklärlich machen könnten.-

    Mit freundlichen Grüßen
    aus Bochum & Tangendorf

    Dipl.-Ing. Harald Rasche

  3. Hein Blöd sagt:

    @ Werner H.
    oooh,höchst gefährlich diese Ansicht und m.E.auch falsch!
    „Erforderlich“ zur Schadensabwicklung sind die Kosten der Gutachtensarchivierung aus der Sicht des Geschädigten-auf die alleine es ankommt- wohl eher nicht.
    Auch der Anwalt kann keine Extragebühren für die pflichtgemässe Archivierung der Akten berechnen und ein Unfallanalytiker kann später mit Papierfotos sowieso nichts anfangen und benötigt ausnahmslos die Lichtbilderdateien.

  4. Jeniffer sagt:

    Nach dem BGH-Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 ist die vorliegende Rechnung des Sachverständigen eine vorzugswürdige Schätzgrundlage,was allerdings der Richterin des AG Hattingen zum Zeitpunkt der Urteilsabsetzung noch nicht bekannt gewesen sein kann.

    Mit herzlichen Grüßen
    Jeniffer

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