Amtsrichter des AG Uelzen verurteilt Unfallverursacher, der bei der HUK-COBURG versichert ist, zur Zahlung der von der HUK-COBURG gekürzten Sachverständigenkosten sowie zur Zahlung der Gerichtskostenzinsen über § 104 ZPO hinaus mit Urteil vom 17.4.2014 – 30 C 5089/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

ein mitlesender Rechtsanwalt hatte uns mit diesem Urteil eine Entscheidung zugesandt, die nicht einpflegbar war. Es wurden nur unverständliche Worte und Zeichen sichtbar, so dass der Autor sich daran machen musste, das gesamte Urteil abzutippen. Deshalb dauerte die Veröffentlichung dieses Urteils so lange. Wir bitten insoweit um Entschuldigung. In der Sache selbst hat der erkennende Amtsrichter bei dem AG Uelzen zu Recht den Unfallverursacher zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht sowie zur Zahlung der vorgelegten Gerichtskosten über den Umfang des § 104 ZPO hinaus verurteilt. Wieder einmal musste der Versicherungsnehmer das auslöffeln, was seine Versicherung ihm eingeschenkt hatte. Wieder war es die HUK-COBURG, die die berechneten Sachverständigenkosten nach einem von ihrem VN verursachten Verkehrsunfall nicht vollständig ersetzt hatte. Um nicht selbst Schaden zu erleiden, nahm der Sachverständige aus abgetretenem Recht den Schädiger persönlich in Anspruch. Wieder einmal hatte dieses Vorgehen Erfolg. Der verurteilte VN der HUK-COBURG ist nun stinkesauer auf seine Versicherung.   Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.  

Vielen Dank und eine schöne Woche.
Willi Wacker

Amtsgericht
Uelzen

13 C 5089/14                                                 Verkündet am 17.04.2014

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn Dipl-Ing. M. L. aus A.

– Kläger –

g e g e n

Herrn A. G. aus U.

– Beklagter –

hat das Amtsgericht  Uelzen auf die mündliche Verhandlung vom 4.4.2014 durch den Richter am Amtsgericht S. für Recht erkannt:

1.     Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 164,85 € nebst Zinsen daraus in Höhe von fünf Prozentpunkten jährlich über dem Basiszissatz seit dem 29.11.2012 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, auf die klägerseits verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basfszinssatz für die Zeit von dem Eingang der einbezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrages nach Maßgabe der auszuurteilenden Kostenquote zu bezahlen.

2.    Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß  § 495 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.
Dem Kliger steht gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Zahlung der restlichen Gutachterkossten in der ausgeurteilten Höhe zu.
Die grundsätzliche Eintrittsverpflichtung des Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Geschädigte, der einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem durch den Unfall beschädigten Pkw beauftragt, kann von dem Schädiger nach 3 249 II 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen.
Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Geschädigte seine Ansprüche insoweit, wie sich aus der vorgelegten Abtretung vom 12.11.2012 ergibt, an den Kläger, den Sachverständigen abgetreten hat. Dadurch ändert sich die Rechtsnatur des dem Kläger zustehenden Anspruchs nicht.
Die von dem Kläger geltend gemachten Forderungen sind auch als erforderlich im Sinne von § 249 BGB anzusehen, denn sie entsprechen demjenigen, was ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten aufwenden würde. Im Übrigen sind sie durch die zwisschen dem Sachverständigen und dem Geschädigten getroffene Vereinbarung gedeckt.
Auch angesichts des Vobringens des Beklagten kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Geschädigt bei Abschluss des Vertrages mit dem Sachverständigen oder bei Vorlage von dessen Rechnung davon ausgehen musste, das die geltend gemachten Kosten derart unverhältnismäßig wären, dass der Geschädigte sich einen Verstoß gegen die ihm obliegend Schadensminderungspflicht vorwerfen lassen müsste.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Geschädigte nicht verpflichtet ist, eine Marktforschung darüber zu betreiben, welches Preisniveau bei den Sachverständigenkosten angemessen ist und welches nicht.
Vielmehr kann er sich ohne weiteres an den nächsten ihm zur Verfügung stehenden Sachverständigen halten. Hiergegen hat der Geschädigte nicht verstoßen.

Das in Rechnung gestellte Grundhonorar in Höhe von 679,– € netto ist angesichts des doch erheblichen Schadensumfangs in Höhe von 7.390,42 € netto als Wiederherstellungskosten nicht zu beanstanden. Dass sich die Höhe des Grundhonorars nach dem Schadensumfaang richtet, ergibt sich aus der zugrundeliegenden Vereinbarung mit dem Sachverstänigen.

Hieraus ist ebenso zu entnehmen, dass neben dem Grundhonorar auch Nebenkosten in Rechnung gestellt werden, deren Art und Umfang ebenfalls in der Honorarvereinbarung aufgeführt sind.

Was  die einzelnen Nebenkosten anbelangt, so ergibt sich aus dem Vorbringen der Beklagten kein Anhaltspunkt, der einen Verstoß gegen die dem Geschädigten obliegende Schadensminderungspflicht erkennen lassen könnte. In diesem Zusammenhang kommt es nämlich nicht darauf an, ob die Fahrkostenpauschale allgemein 0,30 € beträgt oder Fotos beim ortsansässigen Drogeriemarkt sowie über das Internt zu einem Stückpreis von 0,10 € bis 0,20 € entwickelt werden könnenebenso wenig wie hierfür erheblich ist, dass Schreib- und Kopiekosten in einem Kopiergeschäft lediglich 0,10 € pro Seite anfallen würden. Das gleiche gilt für die Porto- und Telefonkosten sowie die anteiligen Kosten für die Verwendung des Systems Audatex durch den Sachverständigen.
Vielmehr ist die Frage des Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht von Bedeutung, ob der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen.
Hierzu gibt der Vortrag des Beklagten nichts her. Ein Sachverständiger kalkuliet die von ihm als Nebenkosten in Rechnung  zu stellenden Aufwendungen anders als ein Drogeriemarkt oder Anbieter im Internet. Somit sind diese Kosten nicht vergleichbar. Im Übrigen ergibt sich aus dem Vorbringen des Beklagten nicht konkret, wie sich der von der Versicherung des Beklagten regulierte Betrag im Hinblick auf die Nebenkosten zusammensetzt und welche Beträge die Versicherung des Beklagten in ihrer Abrechnung zu Grunde gelegt hat.

Demzufolge ist davon auszugehen, dass die Rechnung des Sachverständigen korrekt ist, was den Beklagten zur Zahlung eines Betrages in Höhe der Klageforderung verpflichtet. Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 286 ff. BGB berechtigt und entspricht der Höhe nach dem Gesetz.

Auch der Feststellungsantrag ist gemäß §§ 286 ff BGB begründet. Der geltend gemachte Zinsanspruch ist ebenso ein Teil des Schadensersatzanspruchs. Daran ändert auch die Tatsache der Abtretung nichts. Der Klägr ist im Rahmen der Abtretung nämlich vom Geschädigten ermächtigt worden, den Schadensersatzanspruch im eigenen Namen und auf eigene Rechnung sowie auf eigenes Risiko bei dem Beklagten einzuziehen. Da der Beklagte nicht zahlte, befand er sich in Verzug, weswegen dieses Verfahrn erforderlich wurde und der Kläger den Kostenvorschuss einzahlen musste. Die Tatsache, dass kostenrechtlich der Gebührenanspruch ab Eingang des Kostenfestsetzungsantrages zu verzinsen ist, steht einem materiell rechtlichen Anspruch auf Schadensersatz in Form der Verzinsung der verauslagten Kosten für die davor  liegende Zeit nicht entgegen.

Was die vorgerichtlichen Anwaltskosten anbelangt, so hat der Kläger mit Schriftsatz vom 1.4.2014 insoweit die Klage zurückgenommen, so dass es einer Entscheidung darüber nicht mehr bedurfte, ebensowenig wie aus diesem Grunde die mit Schriftsatz der Klägervertreter vom 10.4.2014 beantragte Zulassung der Berufung erforderlich ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 II ZPO. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, fällt diese kostenrechtlich nicht zu Lasten des Klägers ins Gewicht.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 und 713 ZPO.


Richter am Amtsgericht

So das AG Uelzen. Und jetzt bitte Eure Kommentare.

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2 Antworten zu Amtsrichter des AG Uelzen verurteilt Unfallverursacher, der bei der HUK-COBURG versichert ist, zur Zahlung der von der HUK-COBURG gekürzten Sachverständigenkosten sowie zur Zahlung der Gerichtskostenzinsen über § 104 ZPO hinaus mit Urteil vom 17.4.2014 – 30 C 5089/14 -.

  1. Tobias G. sagt:

    Wieder einmal nahm der Geschädigte bzw. der Sachverständige aus abgetretenem Recht den Schädiger persönlich in Anspruch. Letztlich war der Kläger hierzu genötigt, weil die eigentlich zum vollen Schadensersatz verpflichtete HUK-Coburg nicht vollständig zahlte. Da habe ich vollstes Verständnis, dass der Beklagte stinkesauer auf seine HUK-Coburg ist. Durch das Urteil ist ihm Schwarz auf Weiß gezeigt worden, dass seine HUK-Coburg rechtswidrig reguliert hatte. Was kann man auch anders auf so eine Versicherung sein, nur stinkesauer!! Zu Recht!!!

    Ich stelle fest, dass immer mehr Geschädigte diesen Weg gehen. Ich denke, dass dieser Weg zum Erfolg führen wird, denn die Versicherten lassen sich auf Dauer rechtswidrige Kürzungen durch ihre Haftpflichtversicherungen und anschließender persönlicher Inanspruchnahme nicht gefallen.

    Danke für das Urteil.

  2. Zweite Chefin sagt:

    Wie an anderer Stelle bereits angemerkt: Wenn der Verursacher durch einen von seiner Versicherung gestellten Prozessbevollmächigten vertreten war, empfehle ich dem einsendenden RA, das Urteil dem Verursacher zu schicken, der kennt es nämlich höchstwahrscheinlich nicht …

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