Amtsgericht Dortmund verurteilt HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG zur Zahlung der Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht.

Die Amtsrichterin der 134. Zivilabteilung des AG Dortmund hat die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG mit Urteil vom 24.3.2006 – 134 C 11158/05 Z – , an den klagenden Sachverständigen 233,51 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte. Die Berufung wird nicht zugelassen. Dabei ist die Richterin ausführlich auf die fehlende Vergleichsmöglichkeit vor Auftragserteilung eigegangen und hat bei der Begründetheit der Honorarforderung Herrn Sachverständigen Franz Hiltscher zitiert. Insgesamt liegt damit ein lesenswertes Urteil aus dem östlichen Ruhrgebiet vor. Nachfolgend die…

…Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 233,51 € aus §§ 3 PflVG, 7 StVG, 249 Abs. 2 S.1 , 398 BGB.

Die Abtretung ist wirksam. Durch die Abtretung sollte nur die eingeräumte Sicherheit verwirklicht werden (vgl. BGH NJW 2003, 1938, 1939).

Auch gegen die Honorarforderung im übrigen vorgebrachten Einwände sind unbeachtlich. Nach § 404 BGB stehen der Beklagten Einwendungen aus dem zwischen ihr und dem Geschädigten bestehenden Rechtsverhältnis zu, nicht jedoch Einwendungen aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Geschädigten und dem Kläger. Für die Entscheidung dieses Rechtsstreites kommt es allein darauf an, ob der Geschädigte der Beklagten im Rahmen seiner Schadensersatzansprüche nach § 249 BGB die Kosten des Sachverständigen in Rechnung stellen konnte. Dies ist vorliegend der Fall. Die Honorarforderung kann nicht nach den Grundsätzen der Schadensgeringhaltungspflicht im Sinne des § 254 BGB herabgesetzt werden. Ein Verschulden des Geschädigten ist nicht ersichtlich. Der Geschädigte war nicht verpflichtet , Vergleichsangebote vor Erteilung des Sachverständigenauftrages an den Kläger einzuholen (AG Nürnberg Urt. v. 2.4.1996 – 36 C 302/96 -; AG Herne-Wanne Urt. v. 13.1.1998 – 2 C 351/98). Eine solche Pflicht kennt das Gesetz nicht. Dem Geschädigten war es auch nicht zuzumuten, den Kläger vor Erstellung des Gutachtens nach den Kosten zu fragen. Ein Preisvergleich wäre für den Geschädigten in der Praxis kaum durchführbar. Der Geschädigte konnte vienmehr davon ausgehen, dass der Sachverständige seine Kosten im Rahmen des ihm zustehenden billigen Ermessens festsetzt. Daher liegen durchgreifende Bedenken gegen die Billigkeit und Angemessenheit der vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Kosten nicht vor. Eine analoge Anwendung des ZSEG ist nicht möglich, da es sich um ein reines Entschädigungsgesetz handelt. Es ist dem Kläger als Freiberufler nicht zuzumuten, seine Arbeit nur im Interesse einer Entschädigung zu verrichten; vielmehr ist dem legitiemen Erwerbsinteresse des Klägers Rechnung zu tragen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten führt die Abrechnung nach dem Gegenstandswert ohne Angabe der aufgewandten Stundenzahl nicht zu einer Unbilligkeit i.S.v. §§ 313 ff BGB. Die Gegenleistung muss in einem angemessenen Verhältnis zu dem stehen, was der zur Zahlung Verpflichtete durch das Gutachten an wirtschaftlichem Wert erhalten soll ( BGH NJW 1966, 559 ff). Bei der Bestimmung der Leistung nach § 315 BGB stellt u.a. auch die Bedeutung der Sache einen wertbildenden Faktor dar (so auch LG Dortmund Urt. v. 28.7.2005 – 4 S 67/05 -). Zudem entspricht die Abrechnungsmethode den Bedürfnissen der Praxis. Dies wird schon dadurch deutlich, dass grds. 97% aller Kfz-Sachverständigen ihr Honorar nach dem Gegenstandswert berechnen (Hiltscher NZV 1998, 488, 490). Solange eine Honorarordnung für Sachverständige nicht existiert, steht es im Rahmen des § 315 BGB dem Kläger und nicht der Beklagten zu, den vom Gesetz eingeräumten Spielraum auszuüben, mithin die Vergütung festzusetzen. Die Schadenshöhe als rechtmäßiger Anknüpfungspunkt ist dabei wiederholt durch eine Vielzahl von Gerichtsurteilen bestätigt worden (vgl. nur: AG Aachen DAR 1999, 220; AG Essen NZV 1999, 255; AG Hattingen VersR 2000, 68, 425 ff; AG Kassel VersR 2004, 1196; LG Dortmund aaO.).

Schließlich bestehen auch gegen die Vereinbarung von Pauschalen für die Nebenkosten keine Bedenken. Auch die Höhe der Nebenkosten liegen im Bereich des billigen Ermessens nach § 315 ff BGB.

Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 288, 291 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulasen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichtes erfordern würde.

So das Urteil der Dortmunder Amtsrichterin.

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