Amtsrichter des AG Miesbach (Bayern) verurteilt HUK-COBURG Allg. Vers AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit lesenswertem Urteil vom 9.7.2014 – 2 C 479/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

von Zwickau geht es weiter nach Oberbayern. Dort musste der zuständige Amtsrichter des Amtsgerichts Miesbach über die Klage der Unfallgeschädigten gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG in Coburg entscheiden. Wieder hatte die HUK-COBURG die berechneten Sachverständigenkosten eigenmächtig und rechtswidrig gekürzt. Den gekürzten Betrag klagte die Geschädigte ein. Die Klage hatte Erfolg, denn das Gericht stellte fest, dass der beklagten HUK-COBURG kein Recht zustand, die Sachverständigenkosten eigenmächtig zu kürzen. Dabei nahm der erkennende Amtsrichter auch Bezug auf das grundlegende Urteil des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (=BGH DS 2014, 90 = NJW 2014, 1947). Dieses BGH-Urteil müsste der HUK-COBURG bestens bekannt sein, denn sie war als regulierungspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung involviert. Im Übrigen wurde auch seitens des HUK-Anwaltes, der sie auch in dem Rechtsstreit vor dem AG Miesbach vertrat, gegen das Urteil des LG Darmstadt, an das der Rechtsstreit vom BGH zurückverwiesen wurde, eine sinnlose Gehörsrüge erhoben. Bekanntlich hatte das LG Darmstadt die VN der HUK-COBURG zur Zahlung sämtlicher gekürzter Sachverständigenkosten verurteilt. Also war der HUK-COBURG und auch ihrem Anwalt aus Köln die Rechtsprechung bekannt. Trotz der Kenntnis der Rechtsprechung wird munter weiter gekürzt. Das ist mit Sicherheit ein Fall für die BaFin, da mit diesen sinnlosen Rechtsstreiten Versichertengelder sinnlos verpulvert werden, obwohl es Aufgabe der Versicherung ist, die Gelder der Versichertengemeinschaft nur wirtschaftlich sinnvoll auszugeben. Das Urteil aus Miesbach ist daher eine erneute Klatsche gegen die HUK-COBURG. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.  

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

Amtsgericht Miesbach                                                                                                                     Az: 2 C 479/14

IM  NAMEN  DES  VOLKES

In dem Rechtsstreit

der ….

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte: RAe. M & J. aus M.

g e g e n

HUK Coburg Allgemeine Versicherung AG, vertr. d. d. Vorstand, Bahnhofsplatz 1, 96444 Coburg

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M.B. aus K.

wegen Forderung

erlässt das Amtsgericht Miesbach durch den Richter am Amtsgericht L. am 9.7.2014 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

1.   Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 126,41 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1.6.2014 sowie 83,54 € vorgerichtlicher Anwaltskosten zu zahlen.

2.   Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.   Die Berufung wird nicht zugelassen.

4.   Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

entfällt gemäß § 313a  I ZPO.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.

Die Klage ist zulässig, das Amtsgericht Miesbach ist sachlich und örtlich zuständig; der Unfallort liegt im hiesigen Amtsgerichtsbezirk.

Die Klage ist begründet, die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 126,41 € aus dem Verkehrsunfall vom 20.10.2013.

Die Haftung aus dem Verkehrsunfall ist unstreitig. Der restliche Anspruch auf Schadensersatz ergibt sich aus § 249 BGB.

Die Beklagte hat auf die Rechnung des Sachverständigen H. vom 26.10.2013 über 600,41 € nur einen Betrag von 474,– € bezahlt.

Die Klägerin trifft kein Verstoß gegen ihre Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 S. 1 Fall 2 BGB.

Entgegen dem Vorbringen der Beklagten ist eine Überhöhung der Kostenrechnung des Sachverständigen für einen Laien auf erste Sicht nicht erkennbar. Soweit die Beklagte zum Beweis dieser Tatsache die Einholung eines Sachverständigengutachtens anbietet, ist ein Sachverständigengutachten hierfür nicht das geeignete Beweismittel.

Abzustellen ist, wie die Beklagte selbst – zutrffend – ausführt, auf die Sicht eines Laien. Ein Sachverständiger dürfte schwerlich mit einem Laien vergleichbar sein. Am ehesten dürfte hier das Gericht geeignet seinsich in die Laiensicht zu versetzen und über diese Frage eine Prognose abzugeben. Entsprechend der Entscheidung des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (= BGH DS 2014, 90 = NJW 2014, 1947) wird auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuelle Erkenntnis- und Einflussmöglichkeit sowie auf möglicherweise gerade für ihn bestehende Schwierigkeiten Rücksicht zu nehmen sein. Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihn in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben. Die hier vorliegende Rechnung des Sachverständigen H. liegt nicht derart weit über den in der Branche üblichen Preisen, dass die Geschädigte gehalten war, einen günstigeren Sachverständigen mit der Erstellung des Gutachtens zu beauftragen.

Selbst unter Zugrundelegung des Vorbringens der Beklagten, wonach ein Betrag von 474,– € für die Erstattung des Gutachtens ausgereicht hätte, ist festzustellen, dass der vorliegend verlangte Betrag diesen Betrag nur um 126,– € überschreitet. Ein derart geringes Überschreiten ist im Rahmen und stellt keinen Verstoß gegen eine etwaige Schadensminderungspflicht des Geschädigten dar. Der Geschädigte ist nicht gehalten, den günstigsten Schverständigen auszuwählen.

Der Klage war daher im vollen Umfang stattzugeben.

Kostenentscheidung: § 91 ZPO

Entscheidung über die Zulassung der Berufung:

Die Berufung ist nur zuzulassen, falls der Sache grundsätzliche Bedeutung zukommt oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dies erfordern. Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, da bereits ein wegweisendes Urteil des BGH vorliegt. Das Gericht hat sich überdies an die Vorgaben des BGH-Uteils gehalten, so dass die Sicherung  der einheitlichen Rechtsprechung hier gegeben ist. Auch ist das Recht zu dieser Rechtsfrage bereits hinreichend fortgebildet, so dass eine weitere Entscheidung eines Berufungsgerichts hier wohl überflüssig erscheint.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO

Rechtsbehelfsbelehrung :

….

L.                                                                                                                                                                   Richter am Amtsgericht

Soweit das Urteil des Amtsrichters des Amtsgerichts Miesbach. Und jetzt bitte Eure Kommentare.

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2 Antworten zu Amtsrichter des AG Miesbach (Bayern) verurteilt HUK-COBURG Allg. Vers AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit lesenswertem Urteil vom 9.7.2014 – 2 C 479/14 -.

  1. Boris sagt:

    Hallo, Willi Wacker,

    danke für die Einstellung dieses Urteils. Man bemerkt, dass die Entscheidungsgründe- wenn auch ganz langsam- kurz und kürzer werden. Das liegt auch wohl daran, dass mit fundierten Kommentaren die Erkenntnisbreite und vor allen Dingen die Erkenntnistiefe rasant gefördert wurde. Deshalb dafür vielen Dank, sehr geehrte CH-Redaktion.
    Mir ist zugetragen worden, dass inzwischen auch zunehmend bei den Gerichten http://www.captain-huk.de wahrgenommen und teilweise genaustens studiert wird.
    Es gibt in schadenersatzrechtlicher Hinsicht kaum noch etwas, was als neue Erkenntnis präsentiert werden könnte und das zeigen deutlich u.a. die Reaktionen auf das BGH-Urteil aus Februar 2014. Man ignoriert es einfach, damit die eigene Vorstellungswelt nicht revidiert werden muß, wie man glaubt. Sich irren zu können, will man einfachnicht eingestehen. Ein schwaches Bild für ein Management, das sich für besonders einfallsreich, vorausschauend und weise hält. Oder hält man sich vielleicht doch für dumm und will das nun auch mit aller Macht unter Beweis stellen ? Nein , das glaube ich nicht. Man spielt auf Zeit und Durchhaltestrategie und dazu muß man beurteilungsrelevante Randbedingungen einfach n u r ignorieren.
    Vielleicht nehmen auch die Bemühungen zu, den BGH nach allen Regeln der Kunst weichzuklopfen mit einer Strategie der kleinen Schritte und das möglichst unauffällig, denn einiges hat die Versicherungswirtschaft mit Hilfe aus Karsruhe ja schon zu ihren Gunsten durchsetzen können. Wie war das noch mit der Mwst. bei fiktiver Abrechnung und dem Einfall bzw. dem gedanklichen Anstoßder ehemaligen Bundesjustizministerin hierzu ?
    Weitere Beispiele gibt es gewiß auch noch, die den Verdacht erhärten könnten, dass ganz langsam der Einfluß der Versicherungswirtschaft auf unsere Justiz wächst. Aber wer von den Mandatsträgern in Berlin merkt das schon ? Kennt Ihr vielleicht einen davon ?

    Boris

  2. Werner H. sagt:

    Hei Willi,
    wieder eine Klatsche für die HUK-Coburg.
    Lernen die Coburg denn nie?
    Schön dass auch in Bayern, dem Stammland der HUK-Coburg, die Richter der HUK-Coburg die Gefolgschaft verweigern. Das Grundsatzurteil VI ZR 225/13 schlägt immer weitere Wellen und wird wie ein Tsunami auch die HUK-Coburg überspülen.
    Daher vielen Dank für die Veröffentlichung auch dieses Urteils.
    Grüße
    Werner H.

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