AG Wolgast verurteilt VN der HUK-COBURG und die HUK-COBURG als Gesamtschuldner zur Zahlung der vorgerichtlich durch die HUK-COBURG gekürzten Sachverständigenkosten entsprechend der Rechtsprechung des BGH mit Urteil vom 5.8.2014 – 2 C 383/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

weil es zuletzt in Coburg bei dem dortigen Heimatgericht so gut lief gegen die HUK-COBURG geben wir Euch hier ein Urteil aus Wolgast zu den restlichen Sachverständigenkosten bekannt. Auch hier ging es gegen die HUK-COBURG. Auch in diesem Fall meinte die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. eigenmächtig und gegen BGH die berechneten Sachverständigenkosten kürzen zu müssen. Dem widersprach die im Rechtsstreit zuständige Amtsrichterin beim AG Wolgast. Lest selbst das Urteil. Perfekt formuliert, wie wir meinen. Wieder ein weißer Fleck auf der Deutschlandkarte, der geschlossen wurde. Das Arreal wird immer kleiner. Gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Aktenzeichen:
2 C 383/13

Amtsgericht Wolgast

Im Namen des Volkes

Urteil

in dem Rechtsstreit

– Klägerin –

1) …

– Beklagter-

2) HUK Coburg Haftpflicht Unterstützungskasse a. G., vertreten durch d. Aufsichtsratsvorsitzenden Werner Strohmeyr, Bahnhofplatz. 96450 Coburg

– Beklagte –

hat das Amtsgericht Wolgast – Zivilgericht – durch die Richterin am Amtsgericht … im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO am 05.06.2014 für Recht erkannt:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 131,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sott dem 02.03.2012 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
(ohne Tatbestand gemäß § 313 a ZPO)

Die Klage ist begründet.

Unstreitig sind die Beklagten der Klägerin aus einem Verkehrsunfall vom 06.02.2012 zum vollen Ersatz des ihm daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Diese Schadensersatzverpflichtung umfasst der Höhe nach auch restliche Kosten für den von der Klägerin beauftragten Gutachter in Höhe von 131,50 €. Die Klägerin hatte das Kraftfahrzeugingenieurbüro … mit der Begutachtung ihres Fahrzeugschadens beauftragt. Hierüberwurde ihr am 07.02.2012 eine Rechnung über 830,50 € gestellt. Die Beklagte zu 2) hat hierauf am 01.03.2013 689,00 € und später weitere 10.00 € geleistet. Sie ist jedoch verpflichtet, den vollen Rechnungsbetrag zu erstatten:

Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes ist der Geschädigte bei Verkehrsunfällen nicht verpflichtet, eine Marktforschung zu betreiben und den preisgünstigsten Sachverständigen auszuwählen. Der Geschädigte ist berechtigt, sich an ein in der Nähe erreichbares qualifiziertes Sachverständigenbüro zu wenden. Nach der von der Klägerseite vorgelegten BGH-Entscheidung vom 11.02.2014 (AZ: VI ZR 225/13) ist die Frage der Erforderlichkeit der Kosten gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nur im Rahmen der Schadensminderungspflicht des Geschädigten gemäß § 254 BGB zu prüfen. Die Darlegungslast liegt dabei beim Schädiger. Der Schädiger hat daher vorzutragen, dass der Geschädigte durch die Beauftragung eines Gutachters im Rahmen seiner Erkenntnismöglichkeiten gegen die Schadensminderungspflicht verstieß, wenn der Gutachter Kosten abrechnet, die (hier nach dem Vortrag der Beklagten) die objektiv erforderlichen Kosten übersteigen. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspfficht durch die Klägerin ist hier nicht erkennbar und auch von den Beklagten nicht vorgetragen. Damit handelt es sich bei den abgerechneten Sachverständigenkosten um solche, die zur vollständigen Ausgleichung der Klägerin entstandenen Schadens erforderlich waren und die somit von dem Beklagten zu ersetzen sind.

Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 280, 286, 288.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Richterin am Amtsgericht

Beschluss

Der Streitwert wird auf 131,50 € festgesetzt.

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  1. Werner H. sagt:

    Auch hier in Wolgast in Mecklenburg-Vorpommern setzt sich das Urteil des BGH VI ZR 225/13 immer mehr durch.
    Noch einmal Dank an die Prozessbevollmächtigten des Klägers vor AG Seligenstadt, LG Darmstadt, dem BGH und erneut vor dem LG Darmstadt.

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