Amtsrichterin des AG Gelnhausen verurteilt VN der HUK-COBURG, weil seine HUK-Anwälte keine Prozessvollmacht für den Beklagten vorlegen konnten mit Urteil vom 14.11.2014 – 52 C 975/14 (69) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

und weiter geht es mit der HUK-COBURG. Das Unfallopfer des Verkehrsunfalls, der  diesem Rechtsstreit zugrunde liegt, erhielt von der eintrittspflichtigen HUK-COBURG Schadenaußenstelle in Frankfurt nicht vollen Schadensersatz, obwohl die Haftung zu 100 Prozent unstreitig war. Den Restbetrag von 178,85 € klagte das Unfallopfer bei dem zuständigen Amtgericht Gelnhausen in Hessen gegen den Unfallverursacher direkt ein. Bewußt wurde die Klage nur gegen den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG gerichtet. Für den beklagten Versicherungsnehmer der HUK-COBURG meldeten sich in Frankfurt ansässige Anwälte, obwohl der Beklagte in Gelnhausen wohnhaft war. Der Klägervertreter beantragte die Vorlage der Originalprozessvollmacht des Beklagten. Dieser Aufforderung sind die Rechtsanwälte der HUK-COBURG nicht gefolgt. Die Konsequenz daraus war, dass der VN der HUK-COBURG in vollem Umfang verurteilt wurde. Lest selbst das kurze Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

Amtsgericht Gelnhausen
Aktenzeichen: 52 C 975/14 (69)

Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn W. H. aus G.

– Klägers –

Prozessbevollmächtigte: RAe. D. I. u. K. aus A.

g e g e n

Herrn S. F. aus G.

– Beklagter –

Prozessbevollmächtigte: RAe. W. u. K. aus F.

HUK-Coburg Schadnaußenstelle, Lyoner Straße 10, 60524 Frankfurt

– Beteiligte –

Prozessbevollmächtigte: RAe. W. u. K. aus F.

hat das Amtsgericht Gelnhausen durch die Richterin am Amtsgericht P.-K.
im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 14.11.2014
für Recht erkannt:

1.  Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger restliche Gutachterkosten in Höhe von 178,85 € nebst Zinsen daraus in Höhe von 5%-Punkten jährlich über dem Basiszinssatz seit dem 15.5.2014 zu zahlen.

2.  Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

3.  Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

(Die Darstellung eines Tatbestandes entfällt gem. § 313a ZPO, eine Rechtsmittelzulassung erfolgt mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 511 IV ZPO nicht).

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
(gem. § 495 a ZPO)

Die Klage ist begründet.

Prozessual verwertbarer Sachvortrag oder eine Antragstellung auf Beklagtenseite liegt nicht vor. Damit gilt der klägerische Vortrag als zugestanden.

Trotz ausführlicher rechtlicher Begründung seitens der Beklagtenseite und Aufforderung des Gerichts hat der vermeintliche Beklagtenvertreter keine Prozessvollmacht vorgelegt. Dies hat im amtsgerichtlichen Verfahren gem. § 80 ZPO jedoch zu erfolgen, wenn hieran Zweifel bestehen. Dies ist vorliegend der Fall, da der auf Beklagtenseite auftretende Rechtsanwalt sämtliche Beklagten zu vertreten angibt, vorliegend allerdings hier jedoch nur ein Bklagter vorhanden ist und aus einer allfälligen Beautragung durch die Haftpflichtversicherung sich vorliegend keine Vertretungsbefugnis für den hiesigen Beklagten ergibt. Es fehlt an der Streitgenossenschaft.

Damit ist die klägerseits vorgetragene Sach- und Rechtslage unstreitig, so dass der Beklagte antragsgemäß verurteilt wurde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziff. 11, 713 ZPO.

P.-K.
Richterin am Amtsgericht.

Soweit das kurze Urteil der Amtsrichterin aus Gelnhausen. Da wird sich der Beklagte aber mächtig bei seiner HUK-COBURG und dem von ihr beauftragten Anwalt bedanken, dass er verurteilt wurde. Wie peinlich ist denn dieses Urteil für die HUK-COBURG? Als Fazit kann daher festgehalten werden, dass der Klägervertreter immer die behauptete Prozessvollmacht der HUK-COBURG-Anwälte bestreiten und die Vorlage der Originalvollmacht, unterzeichnet vom belagten VN der HUK-COBURG, verlangen sollte. Meist ergibt sich, dass die beklagte Person gar nicht den von der HUK-COBURG beauftragten Anwalt bevollmächtigt hat.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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12 Antworten zu Amtsrichterin des AG Gelnhausen verurteilt VN der HUK-COBURG, weil seine HUK-Anwälte keine Prozessvollmacht für den Beklagten vorlegen konnten mit Urteil vom 14.11.2014 – 52 C 975/14 (69) -.

  1. Wener H. sagt:

    Hei Willi,
    da sind die von der HUK-Coburg beauftragten Anwälte aus Frankfurt aber gewaltig abserviert worden. Hut ab vor dieser Richterin.

  2. Zweite Chefin sagt:

    So eine Richterin wünsche ich mir auch. Bei uns wird auch eine nachträglich ausgestellte Vollmacht durchgewunken. Da bekommt der Satz „… bestellen wir uns unter anwaltlicher Versicherung der Vollmacht …“ direkt ein anderes Geschmäckle.

  3. Schnappschildkröte sagt:

    Das ist doch ein Fall für die Anwaltskammer, oder?

  4. Glöckchen sagt:

    Die Anwaltskammer winkt bei dem „Kollegen“ schon ab.

  5. virus sagt:

    Hinterfragt man, warum legen die Anwälte keine Vollmachten von den beklagten Fahrzeughaltern und oder Unfallverursachern vor? Meine Antwort. Spätestens wenn diese eine Vollmacht unterschreiben müssen, wird denen bewusst, dass die Versprechen von HUK, Allianz und Co., wir machen das für Sie, nur heiße Luft sind und nicht ihre ach so tolle bzw. billige Versicherung sondern sie höchstpersönlich die Beklagten vor Gericht sind. Doch wer will das schon. Schließlich hat man seine Versicherungsprämie pünktlichst – per Einzugsermächtigung – bezahlt. Dann kommt noch dazu, dass besagte Anwälte „ihren“ Mandanten jeden Schriftsatz und schließlich das Urteil zur Kenntnis geben müssen. Wenn da nicht bei dem einen oder anderen die Erleuchtung kommt, dass sein Vertragspartner den mit ihm geschlossenen Vertrag vorsätzlich bzw. in betrügerischer Absicht (siehe z. B. Urteilsliste SV-Honorar HUK Coburg) nicht erfüllt hat.

    Hat eigentlich schon mal ein Anwalt darüber nachgedacht, ob hier nicht die Verträge rückabgewickelt werden könnten und zudem der so betrogene VN einen Anspruch auf Schadensersatz hat, weil er zu unrecht, da ohne eigenes Verschulden, rechtmäßig verurteilt wurde?

  6. Vollstrecker sagt:

    Ich gehe von versuchtem Prozeßbetrug aus.
    Vollstrecker

  7. Babelfisch sagt:

    In der Mehrzahl der Fälle unterzeichnen die Halter die von den Prozessbevollmächtigten der HUK erbetenen Vollmachten. Das dicke Ende kommt eben zum Schluss.

  8. Zweite Chefin sagt:

    „… der so betrogene VN…“
    Betrogen ist der VN nur dann, wenn er selbst in einem solchen Verfahren etwas zu zahlen hat.
    Dass das nicht geschieht, ist vorderstes Anliegen der Versicherungen.
    Keine titulierte Forderung wird so schnell bezahlt wie diese, die nur gegen den VN bestehen.
    Der soll von alledem bloß nix mitbekommen, auch nicht durch Übersendung von Schriftsätzen und Urteil.
    (Das Urteil bekommt er dann von uns.)
    Es kommt aber auch immer wieder vor, dass die Versicherung schlicht pennt, trotz penibler Infos durch uns, und sogar nach Pfändung des Freistellungsanspruchs nicht zahlt. Dieses Mal ist’s bei mir die R+V, die Drittschuldnerklage habe ich angekündigt für Anfang Februar, weil Ende Januar der VN zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung vorgeladen ist. Auch den habe ich angeschrieben, was seine Versicherung ihm da zum Jahreswechsel beschert hat, vielleicht zahlt er.

  9. virus sagt:

    …… Betrogen ist der VN nur dann, wenn er selbst in einem solchen Verfahren etwas zu zahlen hat. ……

    Widerspruch!!!!

    Betrogen und hintergangen wurde er bereits bei Abschluss des Vertrages!!!! Denn der Coburger-Versicherer hat von Anfang an nicht vor, seinen Verpflichtungen aus den Verträgen zu 100 % nachzukommen bzw. diese zu erfüllen, falls die Vertragskunden Schäden verursachen wollten. Sollen die Schweinereien, geduldet von den Politikern und gedeckt von so manchem Richter endlich ein Ende nehmen, dann muss nach dem Schritt, den Schädiger direkt in Anspruch zu nehmen als nächstes der Schädiger gegen seinen Versicherer aktiv werden. Mit den hier veröffentlichten Urteilslisten und einer guten Vorbereitung, ausgesuchter Mandant, bewusst gewähltes Gericht, muss dies doch zu bewerkstelligen sein.

  10. Zweite Chefin sagt:

    Ausgewähltes Gericht:
    In der Tat, aber in unserer Gegend ist es illusorisch, ein solches zu finden, den hiesigen Richtern ist ja schon § 79 ZPO weitgehend unbekannt und uninteressant.
    Ausgewählter Mandant:
    Wie soll ich den allein in Anspruch genommenen Schädiger als Mandant rekrutieren, wenn wir die Anwälte des von ihm Geschädigten sind ?
    Betrogen bei Vertragsabschluss:
    Mag ja sein, dass die HUK durchweg keine Absicht hat, nach Recht und Ordnung vollständig zu regulieren.
    Solange aber der VN keinen Vermögensschaden hat, bei HUK regelmäßig, liegt kein Betrug vor.

  11. virus sagt:

    ….. Wie soll ich den allein in Anspruch genommenen Schädiger als Mandant rekrutieren, wenn wir die Anwälte des von ihm Geschädigten sind ? ….

    Zweite Chefin, mit einer Leiter kommst du auch nicht auf den Mond.
    ——————————————————————————————–
    Ich habe mal ein wenig recherchiert und bin hier:

    http://www.recht24.de/a/haftung-und-ersatz-bei-vors%C3%A4tzlicher-sch%C3%A4digung:

    fündig geworden:

    Rechtsmissbrauch

    Wenn man einen Rechtsstreit vor Gericht führt und weiß, dass man selbst im Unrecht ist, etwa weil man falsche Tatsachen vorbringt, und dies nur tut, um der anderen Person einen Schaden zuzufügen, liegt eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vor. Dabei kommt es nicht darauf an, ob man selbst Kläger oder Beklagter im Prozess ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, so ist neben der strafrechtlichen Bewertung (häufig liegt in einem solchen Fall auch ein Prozessbetrug vor) durch eine Einzelfallabwägung zu bestimmen, ob die geschädigte Person durch die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung verletzt worden ist. Den Schaden daraus kann sie dann im Wege der Zivilklage geltend machen.

    Hiernach ist das was Versicherer mit ihren Kunden veranstalten Anstiftung zum Prozessbetrug.

  12. Gottlob Häberle sagt:

    Nicht vergessen!!!

    Eine Kopie des Urteils sollte an den VN zur Kenntnisnahme geschickt werden, dies verbunden mit dem Hinweis, dass er nunmehr dank der HUK rechtskräftig verurteilt wurde.
    Von der HUK wird er das Urteil wohl kaum erhalten.

    Nur so ist gewährleistet, dass sich der VN einen Eindruck über die Dienstleistungsqualität seiner Haftpflichtversicherung machen kann.

    Passend zur Weihnachtszeit.

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