AG Darmstadt verurteilt Versicherungsnehmerin der HUK Coburg Versicherung zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall mit Urteil vom 21.11.2014 – 317 C 96/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Lesereinnen und Leser,

von Hamburg geht es nach Darmstadt. Wieder eimal war es die HUK Coburg, die als eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung die berechneten Sachverständigenkosten des vom Unfallopfer beauftragten Kfz-Sachverständigen willkürlich kürzte. Eine Rechtsgrundage für die Kürzung bestand nicht, so daß die Kürzung rechtswidrig war. Das Unfallopfer trat seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis an den Sachverständigen ab, so dass dieser aktivlegitimiert wurde. Nachfolgend geben wir Euch hier das Urteil aus Darmstadt zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die VN der HUK Coburg Versicherung bekannt. Die Mahnkosten sind wie immer zu gering bemessen worden. Eine Mahnung unter 10 Euro ist betriebswirtschaftlich nicht darstellbar. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

Amtsgericht Darmstadt
Aktenzeichen: 317 C 96/14

Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit

des Sachverständigen R. T. aus R.

Kläger

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. I. & K. aus A.

gegen

Frau A. F. aus R. ( VN der HUK Coburg )

Beklagte

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. M. aus K.

hat das Amtsgericht Darmstadt durch Richterin am Amtsgericht B. im Verfahren nach § 495 a ZPO am 21.11.2014 für Recht erkannt:

1.   Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 156,25 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.03.2014 sowie weitere EUR 39 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.05.2014 sowie weitere EUR 2,50 zu zahlen.

2.   Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.   Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4.   Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5.   Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Auf die Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO verzichtet, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von EUR 156,25 aus §§ 7, 18 Abs. 1 StVG, 249, 398 BGB.

Unstreitig haftet die Beklagte der Zedentin der Klägerin, Frau A. S. , aus §§ 7, 18 Abs. 1 StVG auf Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls am 26.02.2014 in Nieder-Ramstadt.

Die Klägerin ist aufgrund einer wirksamen Abtretung aktivlegitimiert. Dies folgt aus der Abtretungsvereinbarung vom 26.02.2014, Blatt 18 der Akte. Die Abtretung ist hinreichend bestimmt.

Aufgrund des Verkehrsunfalls sind der Zedentin für die Erstellung des Gutachtens der Klägerin zur Feststellung der Reparaturkosten in Höhe von EUR 4.439,24 brutto, einem Wiederbeschaffungswert in Höhe von EUR 7.950 und einer Wertminderung in Höhe von EUR 550 Kosten in Höhe von EUR 829,25 brutto entstanden, auf die die Beklagte EUR 673 gezahlt hat.

Die noch offenen EUR 156,25 sind von der Beklagten zu ersetzen im Rahmen des § 249 Abs. 2 BGB, Palandt, 69. Auflg., § 249 BGB RN 58.

Gegen die Höhe der Sachverständigenkosten kann die Beklagte nicht mit Erfolg einwenden, sie seien übersetzt. Der Geschädigte kann von dem Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand grundsätzlich die Kosten erstattet bekommen, die vom Standpunkt eines vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Hierbei ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zur Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet und er ist nicht verpflichtet, einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, BGH, Urteil vom 22.07.2014, VI ZR 357/13. Sachverständigenkosten sind nur dann nicht zu erstatten, wenn der Geschädigte mit dem Sachverständigen ein offensichtlich überhöhtes Honorar vereinbart hat und ihm ein Auswahlverschulden zur Last fällt, BGH a.a.O..

Ein offensichtlich überhöhtes Honorar liegt nicht vor. Dies ist schon daraus ersichtlich, dass im vorliegenden Fall nach dem Vortrag der Beklagten die Sachverständigenrechnung lediglich um EUR 156,25 überhöht sein soll. Es ist nicht ersichtlich, wie ein Geschädigter ohne Marktforschung erkennen soll, dass bei Sachverständigenkosten von insgesamt EUR 829,25 brutto ein Betrag von 19 % des Rechnungsbetrages zu hoch sein soll. Es ist auch nicht auffallend überteuert, wenn neben dem Pauschalhonorar Nebenkosten und Auslagen abgerechnet werden, insoweit kommt es allein auf den letztlich zu zahlenden Gesamtbetrag an.
Darauf, ob die Rechnung des Sachverständigenbüros aus sachverständigenvertragsrechtlichen Gründen überhöht ist, kommt es vorliegend nicht an. Die Klägerin hat sich vorliegend nicht den Anspruch des Geschädigten auf Erstattung der Vergütung, sondern dessen Schadensersatzanspruch in Höhe der Vergütung abtreten lassen. Eine Benachteiligung der beklagten Versicherung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil sie im Gegenzug im Falle einer Erstattung der vom Geschädigten geschuldeten Sachverständigenkosten von diesem die Abtretung eventueller Rückforderungsansprüche gegen den Sachverständigen verlangen kann.

Der Anspruch auf die zuerkannten Verzugszinsen folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 BGB.

Die zuerkannten vorgerichtlichen Anwaltskosten folgen aus §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Die zuerkannten Zinsen aus den Anwaltskosten ergeben sich aus §§ 291, 288 BGB. Soweit Verzugszinsen hinsichtlich der Anwaitskosten vor Rechtshängigkeit beansprucht wurden, war die Klage abzuweisen. Eine einseitige Fristsetzung in einer Fälligstellung ersetzt keine Mahnung.

Die zuerkannten Mahnkosten von EUR 2,50 für die Mahnung vom 12.03.2014 folgen aus §§ 280 Abs. 1, 288 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Mangels eines substantiierten Vortrags zur Schadenshöhe war die Klage abzuweisen, soweit Mahnkosten über EUR 2,50 hinaus geltend gemacht wurden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Berufung wurde gegen das Urteil nicht zugelassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert (§ 511 Abs. 4 Ziff. 1 und 2 ZPO).

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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