Amtsrichter des AG Salzwedel verurteilt VN der DEVK zur Zahlung der von der DEVK nicht ersetzten fiktiven Ersatzteilaufschläge und Verbringungskosten mit Urteil vom 16.12.2014 – 31 C 158/14 (III) – .

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,

heute geben wir Euch ein Urteil zu den fiktiven Verbringungskosten und Ersatzteilpreisaufschlägen (UVP-Zuschlägen) bekannt. Die zu 100 Prozent haftende DEVK hatte beide Schadenspositionen, obwohl sie im Schadensgutachten des qualifizierten Kfz-Sachverständigen aufgeführt waren, nicht ersetzt. Daraufhin nahm der Unfallgeschädigte den Unfallverursacher, den Versicherungsnehmer der DEVK, persönlich in Anspruch. Das örtlich zuständige Amtsgericht in Salzwedel (Sachsen-Anhalt) gab dem Kläger Recht. Lest das recht kurze und kompakte Urteil des Amtsrichters der 31. Zivilabteilung des AG Salzwedel und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

Amtsgericht Salzwedel

Geschäfts-Nr.: 31 C 158/14 (III)

Verkündet am: 16.12.2014

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn E. S. aus S.

– Klägers –

Prozessbevollmächtigte: RAe. D. I. u. P. aus A.

g e g e n

Herrn A. A. aus S. (Versicherter der DEVK-Versicherung)

– Beklagter –

Prozessbevollmächtigte: RAe. G. u. K. aus M.

hat das Amtsgericht Salzwedel im schriftlichen Verfahren gem. § 128 II ZPO nach Schriftsatzfrist bis zum 28.11.2014 durch den Richter am Amtsgericht S.

für Recht erkannt: 

1.  Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 128,98 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit dem 23.1.2013 zu zahlen.

2.  Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ferner wird beschlossen:

Der Streitwert wird auf 128,98 € festgesetzt.

Tatbestand

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der klägerische Anspruch ergibt sich aus §§ 7 StVG, 115 VVG, 249, 840 BGB. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beklagte für den klägerischen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 21.12.2012 in Salzwedel auf der Straße … zu einhundert Prozent einzustehen hat.

Hinsichtlich der Schadenshöhe ist der Beklagte auch verpflichtet, die geltend gemachten restlichen sogenannten UVP-Zuschläge und Verbringungskosten zu zahlen.

Dies ergibt sich aus § 249 II 2 BGB. Danach beinhaltet der erforderliche Geldbetrag (zum Schadensausgleich) die Umsatzsteuer nur, wenn diese auch tatsächlich angefallen ist. Aus der Sicht des Gerichts ergibt sich daraus zweierlei:

– Eine fiktive Abrechnung ist nach wie vor möglich; ansonsten macht die Regelung keinen Sinn.

– Die Absetzung der Umsatzsteuer bei der fiktiven Regulierung ist die einzige vom Gesetzgeber vorgesehene Ausnahme; andere z.B. UVP-Zuschläge und Verbringungskosten sind nicht aufgeführt.

Der Kläger hat den ihm entstandenen Schaden zulässigerweise fiktiv abgerechnet. Er kann somit zwar keine Umsatzsteuer geltend machen, aber – selbstverständlich – die entstandenen UVP-Zuschläge und Verbringungskosten.

Vorliegend kommt es insbesondere nicht auf eine Beweiserhebung zur Marktüblichkeit zur Entstehung dieser Kosten im hiesigen Gerichtsbezirk an.

Die prozessualen Entscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Es folgt die übliche Rechtsbehelfsbelehrung, von deren Veröffentlichung wir absehen.

S. (Richter am Amtsgericht)

Soweit das kurze und kompakte Urteil des AG Salzwedel. Und nun bitte Eure Kommentare.

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu Amtsrichter des AG Salzwedel verurteilt VN der DEVK zur Zahlung der von der DEVK nicht ersetzten fiktiven Ersatzteilaufschläge und Verbringungskosten mit Urteil vom 16.12.2014 – 31 C 158/14 (III) – .

  1. COLOMBO sagt:

    Der ist aber gut drauf, alle Achtung.

    Colombo

  2. Gottlob Häberle sagt:

    Nicht vergessen!!!

    Kopie des Urteils an den VN zur Kenntnisnahme senden, dies verbunden mit dem Hinweis, dass er nunmehr dank der DEVK rechtskräftig verurteilt wurde und ein Hinweis an die Auskunftei Schufa erfolgen wird. Von der DEVK selbst wird er das Urteil wohl nicht erhalten?

    Nur so ist gewährleistet, dass sich der VN einen Eindruck über die Dienstleistungsqualität seiner Haftpflichtversicherung machen kann.

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