AG Lahnstein verurteilt VN der HUK-COBURG zur Zahlung der durch die HUK-COBURG vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten und zur Feststellung der Zahlungspflicht bezüglich der Gerichtskostenzinsen mit Urteil vom 21.10.2014 – 20 C 168/14 -.

Hallo verehrte Leserinnen und Leser des Captain-Huk-Blogs,

von Saarlouis geht es weiter nach Lahnstein. Auch in diesem Fall kürzte die HUK-COBURG, als ob es das BGH-Urteil VI ZR 225/13 nie gegeben hätte. Die Geschädigte nahm darauf hin wegen des Restbetrages nicht mehr die kürzende HUK-COBURG in Anspruch, sondern die Unfallverursacherin persönlich. Immerhin haftet diese auch persönlich gegenüber dem Unfallopfer. Eingeklagt hat das Unfallopfer auch die Gerichtskostenzinsen. Das erkennende Gericht hat auch diese zugesprochen. Lest bitte selbst das Urteil und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Aktenzeichen:
20 C 168/14

Amtsgericht
Lahnstein

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

der Frau U. L. aus B.

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigter:  Rechtsanwalt D. B. I. aus A.

gegen

Frau A. A. aus B.

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. R. aus  K.

wegen Feststellung

hat das Amtsgericht Lahnstein durch die Richterin am Amtsgericht S. auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 30.09.2014 für Recht erkannt:

1.       Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 220,30 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Pkt. über dem Basiszinssatz seit 28.07.2013 zu zahlen.

2.       Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 43,31 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Pkt. über dem Basiszinssatz seit 26.07.2013 zu zahlen.

3.       Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die klägerseits verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 5 %-Pkt. über dem Basiszinssatz für die Zeit vom Eingang der eingezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrages zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.        Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5,        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

(entfällt gemäß § 313 a ZPO)

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

Die grundsätzliche Einsfandspflicht der Beklagten für den Schaden aus dem Streitgegenstand!!-oben Verkehrsunfall ist zwischen den Parteien unstreitig.

Zum ersatzfähigen materiellen Schaden gehören auch die Rechtsverfolgungskosten, als deren Bestandteil die Kosten der Einholung eines Privatgutachtens zu werten sind,
Der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Hersteilungsaufwand diejenigen Kosten verlangen, die vom Standpunkt eines verständig wirtschaftlich denkenden Menschen in dar Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Er ist grundsätzlich nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Diese Anforderung geht jedoch nicht so weit, dass es dem Geschädigten zuzumuten wäre, Marktforschung zu betreiben, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Allerdings verbleibt ihm das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigung einen Privatgutachter beauftragt, der sich ggfs. im späteren Verlauf des Verfahrens als teuer erweist (vgl. BGH, NJW 2005, Seite 31 ff).

Die Darlegung- und Beweislast für die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten trifft der Kläger.

Der Kläger bezieht sich insoweit auf die VKS-Honorar-Umfrageergebnisse.

Die Beklagten sind der Auffassung, dass sich dort nicht die Üblichkeit eines Honorars wiederspiegelt.

Nach Auffassung des Gerichtes sind grundsätzlich Listen und Tabellen zur Schadensschätzung geeignet. Soweit vorliegend unterschiedliche Tabellen existieren, kann dies nicht zu Lasten des Schädigers gehen. Der Streit um die Angemessenheit oder Üblichkeit von Gutachterkosten kann nicht auf dem Rücken des Geschädigten ausgetragen werden.

Der Schädiger hat deshalb Gutachterkosten zu ersetzen, die sich im Rahmen üblicher Bandbreiten halten.

Die Nebenkosten waren in dem dem Auftrag beigefügten Preisblatt bei Vertragsunterzeichnung aufgeführt.

Die Geschädigte als Laie kann nicht erkennen, dass dieser dort angegebene Preis von der gegnerischen Versicherung später moniert würden.

Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren sind nur in Höhe einer 1,3-Gebühr erstattungsfähig. Es handelte sich um einen normalen durchschnittlichen Verkehrsunfall.

Die Differenz einer 1,3-Gebühr aus dem nunmehr höheren Streitwert, zu den bereits erstatteten Rechtsanwaltsgebühren zu dem niedrigeren Streitwert (alte Gebührentabelle) beträgt 43,31 EUR.

Der Feststellungsantrag hinsichtlich der Verzinsung dar Gerichtskosten ist zulässig un begründet.

Nach Auffassung des Gerichtes besteht ein solcher Anspruch (Landgericht Hamburg, Urteil vom 04.06.2013, 302 O 92/11).

Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 286, 288, 291 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufig Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

….

S.
Richterin am Amtsgericht

Beschluss

Der Streitwert wird auf 220,30 € festgesetzt.

S.
Richterin am Amtsgericht

Verkündet am 21.10.2014

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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9 Antworten zu AG Lahnstein verurteilt VN der HUK-COBURG zur Zahlung der durch die HUK-COBURG vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten und zur Feststellung der Zahlungspflicht bezüglich der Gerichtskostenzinsen mit Urteil vom 21.10.2014 – 20 C 168/14 -.

  1. COLOMBO sagt:

    „Die Darlegung- und Beweislast für die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten trifft der Kläger.“

    Aber die Darlegungs-und Beweislast für die behauptete Nichterforderlichkeit bzw. für eine behauptete Überhöhung trifft die Beklagte. Oder ist eine behauptete Beweislastumkehr plausibeler ?

    Colombo

  2. Kirschblüte sagt:

    „Soweit vorliegend unterschiedliche Tabellen existieren, kann dies nicht zu Lasten des Schädigers gehen.“
    ?????
    Ist das ein Übertrtagungsfehler oder tatsächlich ernst gemeint ?

    Kirschblüte

  3. A3quattro sagt:

    Hallo liebe Community,

    ich lese schon seit geraumer Zeit auf diesem Blog mit, umso intensiver, seit mir eine VN der HUK-COBURG in mein Auto gefahren ist. Die Haftung ist unstreitig. Wie „üblich“ hat die HUK die SV-Kosten gekürzt sowie die UPE-Aufschläge. Da das Fahrzeug erst ein Jahr alt ist, wurde nun Klage gegen die VN und die HUK erhoben. Hierzu hätte ich nun eine Frage zu Eurer Meinung:

    Die meisten Entscheidungen ergehen im vereinfachten Verfahren nach §495a ZPO. Diese Entscheidung allerdings, als stellvertretendes Beispiel, nicht. Nun gibt der §495a Satz 2 dem Geschädigten die Möglichkeit, einen Antrag auf mdl. Verhandlung zu stellen. Haltet ihr dies für ein probates Mittel, die HUK sowie die VN weiter unter Druck zu setzen? Nach meinem Dafürhalten ist dies so, da zumindest ein Bevollmächtigter erscheinen muss und so die Kosten auf der Seite der HUK im wahrscheinlichen Fall eines verlorenen Prozesses erhöht werden. Andererseits könnte es natürlich auch sein, dass das Gericht sich sprichwörtlich auf den Fuß getreten fühlt.
    Wie sieht Eure Meinungen hierzu? Ich freue mich auf Eure Sichtweisen! 🙂

    Grüße aus dem Rhein-Sieg-Kreis,

    A3quattro

  4. RA Schwier sagt:

    @ A3quattro.

    Nach meinem Dafürhalten, ändert sich an der gesamten Kostenstruktur nichts, denn die Rechtsanwaltsgebühren (Verfahrensgebühr, Terminsgebühr und evtl. Einigungsgebühr) fallen i.d.R. auch in einem schriftlichen Vorverfahren an. Es ändert also nichts an den eigentlichen Kosten, denn mit Einreichung der Klage und der ersten Klageerwiderung ist die Kostenwelle bereits losgetreten worden.

    BG

  5. Vaumann sagt:

    @A3Quattro
    die Kosten sind bis auf eventuelle Fahrtkosten gleich.
    Man sollte allerdings grundsätzlich skeptisch gegenüber einem Gericht sein,welches keine Hinweise nach §139 ZPO erteilt und schnellstmöglich im schriftlichen Verfahren entscheiden will.
    Tip:In der Klageschrift den Unfallhergang nur rudimentär schildern und den-bitteschön zukünftig alleine verklagten VN – als Partei zum Beweis des Unfallherganges benennen.
    Die meissten Gerichte setzen dann eine Güteverhandlung unter Ladung der beklagten Partei an.
    Niemals von vorneherein eine Einigung ausschliessen,sondern schon in der Klage eine Einigungsmöglichkeit mit dem alleine beklagten VN in Aussicht stellen(zu der es dann nicht kommen muss)
    Dann wird es fast immer einen Termin geben und das persönliche Erscheinen der Parteien vom Gericht angeordnet werden.
    Immer wieder lustig: Beklagter VN und „sein“ Anwalt sind sich vollkommen unbekannt und so mancher VN behauptet fest, niemals diesem Anwalt eine Vollmacht erteilt zu haben.

  6. A3quattro sagt:

    Vielen Dank für Eure Rückmeldung!
    Herr RA Schwier, das mit der Terminsgebühr war mir bisher nicht so ganz klar. Dankeschön für den Hinweis.

    Vaumann, was genau meinen Sie mit Hinweisen nach §139 ZPO? Der Unfallhergang ist absolut unstreitig und auch die vollumfängliche Haftung der VN, welche sich auch aus den Anlagen ergibt. Die VN alleine zu verklagen war auch meine Idee, allerdings riet mir der Anwalt davon ab, mit der Begründung, dass ich der HUK sonst nachweisbar mitteilen müsste, sie vom Klageverfahren informiert zu haben. Mittlerweile bin ich da anderer Ansicht, sehe das aber auch nicht als großen Fehler an.
    Doch wie seht Ihr es nun konkret mit dem Terminsantrag nach §495 Satz 2 ZPO? Könnte dieser das Gericht zu einer anderen Entscheidung bewegen, da sich die Richterin wegen ~190 Euro schlichtweg genervt fühlt, wenn eine mündliche Verhandlung angesetzt wird?
    Bezüglich der Vollmachten war mein Plan der, in der Verhandlung die ordnungsgemäße Bevollmächtigung des RAs der HUK zu rügen, einen Versuch ist es sicher wert.

    Beste Grüße,

    A3quattro

  7. Rüdiger sagt:

    @A3quattro

    Frag Deinen Anwalt. Bei so viel Detailfragen zum konkreten Fall gibt es vielleicht Probleme mit dem RDG oder so?

  8. A3quattro sagt:

    Werde ich sowieso machen, mir ging es um eine Meinung aus Eurer Erfahrung, nicht um eine Rechtsberatung.
    Wenn eine Entscheidung vorliegt, werde ich sie postwendend an den Blog senden. 😉

  9. RA Schwier sagt:

    @Rüdiger
    @A3quattro

    Ja, in öffentlichen Foren gibt es keine Rechtsberatung bzw. es darf keine Rechtsberatung erfolgen.

    Für mich gilt dies umsomehr, weil ich mich nicht in „fremde Angelegenheiten“, sprich in laufende Mdt. von Kollegen einmischen werde. Jeder Fall ist nämlich anders.

    Generell kann ich z.B. sagen, dass ich das Verklagen des VN alleine durchaus befürworte. Im Einzelfall lehne ich es aber auch manchmal ab, auch wenn man als RA „Ansprüche gegenüber der Versicherung“ Pfänden könnte, aber es gilt im Einzelfall für eine RA, in Abstimmung mit dem Mdt., den besten Kosten-Nutzen-Weg zu finden.

    …… § 139 ZPO ist die Hinweispflicht des Gerichts. Kurz, wenn der Richter merkt, dass in den Schriftsätzen etwas fehlt, ein Vortrag fehtl etc., dann muss der Richter darauf hinweisen. Es ist quasi etwas wie eine rechtliche Voreinschätzung des Richters, wo die „Reise“ hingehen wird.

    …… und ob Richter wegen 190,00 € „genervt“ sind? Eigentlich nicht, denn Richter arbeiten das auflaufende Arbeitsaufkommen einfach ab. …… und wenn es mal wieder länger dauert, dann könnten Richter auch einfach zwei Snickers verteilen, denn dann ist es einfach so!

    Oder wie sagte es mal ein Richter? „Nur weil Sie die längsten Haare haben, kommen Sie beim Frisör ja auch nicht als erster dran!“ 🙂

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