AG Regensburg verurteilt kurz und knapp, aber zutreffend die HUK-COBURG Allgemeine Vesicherung AG zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten, abgetretenen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 5.1.2015 – 7 C 2433/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,

wir setzen die Reihe der positiven Urteile gegen die HUK-COBURG fort. Hier veröffentlichen wir nun ein positives Urteil aus Regensburg zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG. Weil so manches in den Schriftsätzen der HUK-COBURG-Anwälte unerheblich ist, konnte die zuständige Amtsrichterin sich bei dem zu fällenden Urteil gegen die HUK-COBURG kurz und knapp fassen. Es war für den klagenden Sachverständigen praktisch ein 2-Satz-Sieg gegen die anscheinend so übermächtige HUK-COBURG. Kürzer geht es fast nicht mehr. Mit Urteilen wie diesem kann man den Steuerzahler entlasten. Warum ellenlange Begründungen schreiben, die bei der HUK-COBURG sowieso nicht gelesen werden, auf taube Ohren treffen und schon gar nicht beherzigt werden? Lest selbst das Urteil der Amtsrichterin aus Regensburg und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und noch eine schöne Woche
Willi Wacker

Amtsgericht Regensburg

Az.: 7 C 2433/14

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

Sachverständigenbüro …

– Klägerin –

gegen

HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand, Bahnhofsplatz 1, 96450 Coburg

– Beklagte –

wegen Schadensersatz
erlässt das Amtsgericht Regensburg durch die Richterin am Amtsgericht S.-M. am 05.01.2015 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

1.       Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 85,80 € nebst Zinsen hieraus in Hohe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.08.2014 zu bezahlen.

2.       Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

und

Entscheidungsgründe
(abgekürzt gemäß § 495 a ZPO)

Der Kläger macht im Wege der Abtretung restliche Sachverständigenkosten geltend aus dem Verkehrsunfall vom 23.7.2014.

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten aus der Rechnung vom 7.8.2014.

Sämtliche abgerechneten Beträge bewegen sich innerhalb des Korridors der BVSK-Honorarbefragung 2013. Die Kosten sind daher nicht überhöht und sind von der Beklagten zu bezahlen.

Kosten: § 91 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit § 708 Ziff. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Abtretung, Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

22 Antworten zu AG Regensburg verurteilt kurz und knapp, aber zutreffend die HUK-COBURG Allgemeine Vesicherung AG zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten, abgetretenen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 5.1.2015 – 7 C 2433/14 -.

  1. Schnappschildkröte sagt:

    In der Kürze liegt die Würze!

  2. Franz E. sagt:

    So ist es richtig! Kurz, knapp und bündig abbügeln!

  3. Colombo sagt:

    Diese Richterin ist nicht nach dem Motto vorgegangen „ich weiß auch was“, sonderm hat pragmatisch die auf Irreführung angelegten Versuche der HUK-Coburg vom Tisch gefegt. Ein schönes Beispiel dafür, wie
    es auch gehandhabt werden kann, ohne einer unnötigen Beschäftigungstherapie auf den Leim zu gehen.

    Colombo

  4. virus sagt:

    @ Franz E. says:
    17. Februar 2015 at 19:10

    „So ist es richtig! Kurz, knapp und bündig abbügeln!“

    Richtig ist allein doch nur das Ergebnis.

  5. Konnegard sagt:

    Wie wäre es denn, wenn sich die engagierten Sachverständigen und Juristen hier einmal Gedanken machen würden über die Bereitstellung von möglichst kurzen, erklärenden Musterschriftsätzen an den VN als Schädiger und ebenso kurzen Musterklagen? Diese könnten bei der CH-Redaktion hinterlegt und dort gegen ein Entgeld abgerufen werden. Das wäre eigentlich auch eine Aufgabe der Berufsverbände.

    Konnegard

  6. Franz E. sagt:

    Virus, da liegst du völlig daneben.
    Richtig ist, dass die Richterin ohne mündiche Verhandlung (warum auch?) festgestellt hat, dass die Klage zulässig und begründet ist (Abs. 2 des Urteils).
    Richtig ist, dass sie festgestellt hat, dass der Kläger (aus abgetretenem Recht) einen Anspruch gegen die Beklagte hat (Abs. 3 d.U.).
    Mit dem vierten Absatz des Urteils hat sie eine Schadenshöhenschätzung gem. § 287 ZPO vorgenommen. Auch richtig.
    Damit war alles gesagt.
    Ich gebe zwar zu, dass das Urteil sehr knapp ist, aber immerhin ausreichend begründet.

  7. Dipl.-Ing. Harald Rasche sagt:

    Hallo, Willi Wacker,
    die alleinige Bezugnahme auf die Befragung eines Berufsverbandes, dem der Sachverständige sehr wahrscheinlich noch nicht einmal angehört, kann m.E. die Erforderlichkeit nicht verdeutlichen.

    Dipl.-Ing. Harald Rasche

  8. Willi Wacker sagt:

    Hallo Herr Dipl-Ing. Harald Rasche,
    ob die Klägerin Mitglied eines Berufsverbandes ist oder welchen Berufsverbandes, ist mir nicht bekannt. Da das Gericht aber die Schadenshöhe schätzen kann, wobei der Tatrichter dabei besonders freigestellt ist, kann es dafür auch Listen und Tabellen verwenden. Zwar hat der BGH entschieden, dass der Geschädigte die BVSK-Honorarumfrage nicht kennen muss, gleichwohl kann das Gericht seine Schadensschätzung bezüglich der Schadenshöhe an Tabellen und Listen messen.
    Willi Wacker

  9. virus sagt:

    „Sämtliche abgerechneten Beträge bewegen sich innerhalb des Korridors der BVSK-Honorarbefragung 2013.“ Das mag eine Tatsachenbehauptung sein – interessiert den Geschädigten nur nicht.

    „Die Kosten sind daher nicht überhöht …“ Das ist ein Schuss ins Weiße der Scheibe. „und sind von der Beklagten zu bezahlen.“ Die Kosten wären auch zu bezahlen, wenn nicht alle Beträge sich im BVSK-Honorar-Korridor befunden hätten.

    Warum? Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht = Schadensersatzforderung

  10. Dipl.-Ing. Harald Rasche sagt:

    Danke, Willi Wacker, für die Antwort. Man lernt eben nie aus.
    Dipl.-Ing. Harald Rasche

  11. RA Schepers sagt:

    @ virus

    Warum? Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht = Schadensersatzforderung

    Wobei sich die Frage stellt, wie hoch der für die Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag aus der subjektiven ex-ante Sicht des Geschädigten ist, der allerdings ex post nach § 287 ZPO zu schätzen ist…

  12. Willi Wacker sagt:

    Virus, falsch. Ob die Kosten überhöht sind, hat das Gericht durch Schätzung, gegebenenfalls auch mit sachverständiger Hilfe, zu ermitteln. Ob also der Geschädigte gegen seine Wirtschaftlichkeitsverpflichtung verstoßen hat, hat das Gericht festzustellen, denn nicht branchenübliche Preise muss der Geschädigte nicht akzeptieren. Diese muss er sogar bei dem Sachverständigen zurückweisen und darf sie nicht bezahlen. Denn er hat nur den Schadensersatzanspruch in der Höhe des Betrages, der den Preisen der Branchenüblichkeit entspricht.

  13. Logopäde sagt:

    @ Willi Wacker,

    “ Ob die Kosten überhöht sind, hat das Gericht durch Schätzung, gegebenenfalls auch mit sachverständiger Hilfe, zu ermitteln.“

    Ich war bisher der Auffassung, dass auch für als überhöht zu unterstellende Kosten eine Regulierungsverpflichtung besteht und dass insoweit eine Überprüfung verboten ist, was sich wohl aus der ex ante Position des Geschädigten erklärt und deren Bedeutung in schadenersatzrechtlicher Hinsicht. Und was soll mit Hilfe sachverständiger Hilfe geklärt werden ? Wie der Geschädigte zu handeln hat, ob er ein wirtschaftlich denkendes Individuum ist sowie besonnen und vernünftig ?
    Das sind doch wohl Fragen, die ausschließlich einer rechtlichen Würdigung unterliegen.-

    „Denn er hat nur den Schadensersatzanspruch in der Höhe des Betrages, der den Preisen der Branchenüblichkeit entspricht.“

    Abgesehen davon, dass es eine „Üblichkeit“ nicht gibt und sich eine solche auch nicht ermitteln läßt, ist das eine Auslegung, die ich nicht nachvollziehen kann. Warum ? Da sind im Umkreis von 30 km zum Standort des Geschädigten 8 Sachverständigenbüros. Davon haben 6 Büros ihre Honorargestaltung nach „Vorgaben“ von Herrn Fuchs vom BVSK abgestimmt und der 7 Sachverständige, der einzig öffentlich bestellte und vereidigte, hat sich ebenfalls angepasst. Der 8. Sachverständige allerdings nicht, weil er betriebswirtschaftlich noch rechnen kann…. und unabhängig ist und der soll hinsichtlich der Erforderlichkeit den „branchenüblichen“ Preis ohne Berücksichtigung von Qualifikation, Erfahrung, Unabhängigkeit und Honorarbandbreiten gegen sich gelten lassen ? Das ist unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtpunkten ebensowenig verständlich, wie nach dem Grundgesetz und schadenersatzrechtlich schon gar nicht.

    Mit freundlichen Grüßen
    Logopäde

  14. virus sagt:

    Lieber Herr Schepers,

    wurde nicht substantiiert vom Schädiger vorgetragen, dass dem Geschädigten bezüglich des Beauftragten Sachverständigen ein Auswahlverschulden anzulasten ist, begründet die vorgelegte Rechnung den erforderlichen Schadensersatzbetrag. Eine Schätzung nach § 287 ZPO – anhand von Honorarerhebungen – verbietet sich.

    Wäre ich Richter, würde meine Urteilsbegründung regelmäßig lauten: Vom Schädiger wurde nicht substantiiert bzw. nachvollziehbar vorgetragen, dass dem Geschädigten bezüglich des Beauftragten Sachverständigen – im Rahmen seiner Erkenntnismöglichkeiten – ein Auswahlverschulden anzulasten ist. Der zu ersetzende erforderliche Schadensbetrag wurde mit der Vorlage der Honorar-Rechnung hinreichend dargelegt. Dem Kläger ist der Schadensersatz-Anspruch auf den in der Rechnung ausgewiesene Endbetrag durch den Beklagten zu erstatten.

    Noch einen schönen Abend.

    Virus

  15. Cornelius sagt:

    Hallo, Willi,

    „Branchenüblichkeit“ als Maßstab für die schadenersatzrechtlich einzuschätzende Erforderlichkeit ? Ich bin irritiert.

    Cornelius

  16. Hirnbeiss sagt:

    Logopäde says:
    18. Februar 2015 at 20:04
    „Abgesehen davon, dass es eine “Üblichkeit” nicht gibt und sich eine solche auch nicht ermitteln läßt, ist das eine Auslegung, die ich nicht nachvollziehen kann. Warum ? Da sind im Umkreis von 30 km zum Standort des Geschädigten 8 Sachverständigenbüros. Davon haben 6 Büros ihre Honorargestaltung nach “Vorgaben” von Herrn Fuchs vom BVSK abgestimmt und der 7 Sachverständige, der einzig öffentlich bestellte und vereidigte, hat sich ebenfalls angepasst. Der 8. Sachverständige allerdings nicht, weil er betriebswirtschaftlich noch rechnen kann…. und unabhängig ist und der soll hinsichtlich der Erforderlichkeit den “branchenüblichen” Preis ohne Berücksichtigung von Qualifikation, Erfahrung, Unabhängigkeit und Honorarbandbreiten gegen sich gelten lassen ? Das ist unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtpunkten ebensowenig verständlich, wie nach dem Grundgesetz und schadenersatzrechtlich schon gar nicht.“

    Hallo Leute,
    damit ist das gesagt, was nur noch einen faden Geschmack im Mund hinterlässt.
    Natürlich gibt es keine Üblichkeit der SV-Honorare. Das ergibt sich schon wegen der verschiedensten Aufträge u. deren Umfang und aus den verschiedensten Betriebsstrukturen der qualifizierten u. unabhängigen SV.
    Die wenigen SV im Honorarwesen, welche auf die nicht vorhandene „Üblichkeit“ hinweisen und das auch in ihren GA bekunden, sind sich den Auswuchs u. Willen bestimmter Kreise ausgesetzt und werden dafür mit Ablehnungsanträgen, verbunden mit dem drohenden Verlust des eigenen Honorars ausgesetzt.
    Weisungsfrei zu arbeiten u. aufrichtig zu sein, kann sich in der BRD bald keiner mehr leisten, ohne Sanktionen u. Honorarverluste hinnehmen zu müssen.
    Wir nähern uns mit tatkräftiger Hilfe der Justiz, m. E. zurück zu der Zeit bevor unsere, damals noch beachtete Verfassung festgelegt wurde. Wenn jetzt nicht dem Grundsatz „wehret den Anfängen“ gefolgt wird, war es das für die unabhängigen SV. Die SV Verordnungen der Kammern u. des IFS kann man sowieso schon in die Tonne treten, weil sie diametral zu den Gerichtsurteilen stehen, was SV alles nicht verrechnen dürfen.

  17. Ra Schepers sagt:

    @ virus

    Die vorgelegte Rechnung des Sachverständigen wird doch als gewichtiges Indiz für die Ermittlung des erforderlichen Geldbetrages im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO berücksichtigt. Der erforderliche Geldbetrag wird doch immer geschätzt.

    Oder habe ich da etwas falsch verstanden?

  18. Ra Schepers sagt:

    Es heißt immer wieder, die Rechnung des SV sei überhöht.

    Was ist eigentlich eine überhöhte Rechnung? Was ist der Maßstab?

    Kann ein zwischen dem Sachverständigen und seinem Auftraggeber vereinbartes Honorar überhöht sein? Richtet sich das nach § 138 BGB (Wucher)?

    Und wenn ein Honorar nicht vereinbart ist: Ist dann die Taxe oder die übliche Vergütung maßgeblich (§ 632 BGB)? Und was ist, wenn eine übliche Vergütung nicht feststellbar ist? Ist dann eine angemessene Vergütung geschuldet?

    Oder darf der Sachverständige das Honorar dann selber bestimmen (§§ 315, 316 BGB)? Wäre dann der Maßstab die Unbilligkeit (§ 315 III BGB)?

    Diese Fragen beziehen sich alleine auf die Höhe des Sachverständigenhonorars, nicht aber auf die Frage, was die Versicherung bezahlen muß.

    Wenn das Sachverständigenhonorar nicht überhöht ist, dürfte der Rechnungsbetrag ohne weiteres den erforderlichen Geldbetrag i.S.d. § 249 II BGB widerspiegeln.

    Falls das Sachverständigenhonorar – nach welchem Maßstab auch immer – überhöht sein sollte, kann der Rechnungsbetrag gleichwohl den erforderlichen Geldbetrag widerspiegeln, muß er aber nicht.

    Wer sich auf eine überhöhtes Sachverständigenhonorar beruft, muß zunächst einmal darlegen, was Maßstab für die Überhöhung sein soll und warum. Erst wenn der entsprechene Sachvortrag Anhaltspunkte dafür bietet, daß das Sachverständigenhonorar überhöht ist, kann bzw. muß man sich Gedanken darüber machen, was der erforderliche Geldbetrag nach § 249 II BGB ist (ex-ante-Sicht des Geschädigten).

    Prüfungsreihenfolge wäre demnach:

    1. Liegt einseitiger konkreter Sachvortrag vor, aus dem sich ergibt, daß das SV-Honorar – nach dem relevanten Maßstab (?) – überhöht ist? Falls nein -> SV-Honorar ist der erforderliche Geldbetrag und muß erstattet werden. Falls ja ->
    2. Stellt sich der Rechnungsbetrag des SV gleichwohl als erforderlicher Geldbetrag aus der ex-ante-Sicht des Geschädigten dar? Falls ja -> der Betrag muß erstattet werden. Falls nein ->
    3. Prüfung, ob das SV-Honorar tatsächlich überhöht ist. Falls nein ->SV-Honorar ist der erforderliche Geldbetrag und muß erstattet werden.

  19. Hirnbeiss sagt:

    @RA Schepers
    Was ist eigentlich eine überhöhte Rechnung? Was ist der Maßstab?

    Überhöhte Rechnung= Gesamthonorar Sv x Multiplikationsfaktor 0,25 Zahlungsunwille der Vers., multipliziert mit dem Neidfaktor 0,5 der Richter/innen, multipliziert mit dem Willkürfaktor der Gerichte 0,85, ergibt die Berechtigung Hartz 4 zu beantragen (500€ x 0,25 x0,5 x0,85 =€ 53,125).

  20. Willi Wacker sagt:

    @ Cornelius
    Der Begriff der „Branchenüblichkeit“ kommt nicht von mir, sondern vom VI Zivilsenat des BGH im Urteil VI ZR 357/13.
    Du musst nicht wegen mir irritiert sein, sondern nur über die neuerliche Rechtsprechung des BGH.

  21. Rüdiger sagt:

    @Willi Wacker

    „Der Begriff der “Branchenüblichkeit” kommt nicht von mir, sondern vom VI Zivilsenat des BGH im Urteil VI ZR 357/13.
    Du musst nicht wegen mir irritiert sein, sondern nur über die neuerliche Rechtsprechung des BGH.“

    Ach so, dann ist das Urteil VI ZR 357/13 also doch ein Grundsatzurteil und rechtsverbindlich für alle Fälle bei der Schadenregulierung des Sachverständigenhonorars? So wie ich das bisher verstanden habe sei es doch nur eine Einzelfallentscheidung zu einer Abtretung an Erfüllungs statt für den Sonderfall Saarbrücken.

    Willi Wacker vom 12.02.2015 um 16:23

    Willi Wacker vom 21.01.2015 um 10:00

    Willi Wacker vom 22.12.2014 um 18:36

    Ja was denn nu? Einzelfallentscheidung, die nur für eine Abtretung an Erfüllungs statt im Saarland zutrifft oder Branchenüblichkeit und Angemessenheitsprüfung für alle Fälle nach Willi Wacker vom 18.02.2015 um 15:32?

  22. Willi Wacker sagt:

    @ Rüdiger

    BGH VI ZR 357/13 ist und bleibt eine Einzelfallentscheidung. Denn nur die saarländischen Gegebenheiten wurden beurteilt. Gleichwohl benutzt der VI. Zivilsenat den Begriff der Branchenüblichkeit. Lies Dir noch einmal genau BGH VI ZR 357/13 durch.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert