Amtsrichter des AG Neubrandenburg verurteilt mit kurzem und knappen Urteil vom 30.1.2015 – 105 C 69/15 – die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten nach unverschuldetem Verkehrsunfall.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum verregneten Wochenende hier noch ein klares Urteil aus Neubrandenburg zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG. Kläger war der Geschädigte auf Erstattung der bezahlten Sachverständigenkostenrechnung. Besser wäre noch gewesen, wenn er statt der HUK-COBURG gleich den Schädiger, den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG, gerichtlich in Anspruch genommen hätte. Dann hätte es in Anlehnung zur BGH-Rechtsprechung –VI ZR 225/13– glatt gepasst. Aber auch so war es Spiel, Satz und Sieg für den Kläger. Das Urteil wurde erstritten durch die Kanzlei Holmer aus Albeck. Lest selbt und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Aktenzeichen: 105 C 69/15

Amtsgericht Neubrandenburg

Im Namen des Volkes

Urteil

m dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch den Vorstand, Bahnhofsplatz 01, 96450 Coburg,

– Beklagte-

hat das Amtsgericht Neubrandenburg durch den Richter am Amtsgericht P.  am 30.01.2015 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht erkannt:
1.        Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 150,35 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seitdem 30.12.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.        Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.        Streitwert: 177,93 EUR.

Das Urteil bedarf gemäß § 313a ZPO keines Tatbestandes.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung der von ihm verauslagten Sachveratändigenvergütung in Höhe von noch 152,93 EUR.

Dass der Kläger – dies wurde mit Schreiben vom 16.01.2015 mitgeteilt – die Kosten an den Sachverständigen bezahlt hat, ist durch die Vorlage seines Kontoauszugs bewiesen.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, die Sachverständigenkosten zu tragen. Umstritten ist nur noch, ob die Beklagte die restlichen – wie sie meint, erkennbar überhöhten – Kosten des Sachverständigen zahlen muss. Auch diese Kosten muss die Beklagte übernehmen, denn der Geschädigte konnte nicht wissen, dass ein anderer Sachverständiger weniger Kosten verursachen würde. Die vorgelegte Rechnung des Sachverständigen vom 17.02.2012 lässt nämlich eine offensichtliche Überhöhung nicht erkennen.

Der Zinsanspruch beginnt ab Zahlung, also ab dem 30.12 2014. Hinsichtlich des weitergehenden Zinsanpruchs war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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