AG Bochum verurteilt den VN der Allsecur Versicherung zur Zahlung des Betrages, den seine Versicherung vorgerichtlich rechtswidrig gekürzt hatte, mit Urteil vom 9.4.2015 – 83 C 313/14 – .

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

immer wieder kürzen die nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherungen die berecheten Sachverständigenkosten, die dadurch entstanden sind, dass der Geschädigte ein qualifiziertes Kfz-Sachverständigengutachten über den Schadensumfang und der -höhe einholte. Immer wieder wird seitens der Versicherer, meist ins Blaue hinein, behauptet, die berechneten Kosten , insbesondere die Nebenkosten seien überhöht. Für diese Behauptung ist der Schädiger darlegungs- und beweisbelastet. Im Prozess kommt dann kein Beweisanerbieten, so dass der Vortrag der Beklagtenseite schon von daher unschlüssig ist. So verhielt sich die Allsecur-Versicherung. Es gab nur den Unterschied, dass der klagende Kfz-Sachverständige aus abgetretenem Recht nicht mehr die regulierungspflichtige Kfz-Versicherung, sondern den Unfallverursacher gerichtlich vor  dem Amtsgericht Bochum in Anspruch nahm. Folgerichtig verurteilte das erkennende Gericht den Versicherungsnehmer der Allsecur zur verzinslichen Zahlung des Betrages, den seine Kfz-Haftpflichtversicherung rechtswidrig gekürzt hatte. Lest selbst das positive Urteil aus Bochum zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen den VN der Allsecur Versicherung.

Viele Grüße
Willi Wacker

83 C 313/14                                                                                  Verkündet am 09.04 2015

Amtsgericht Bochum

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn

Klägers,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. I. u. P. aus A.

gegen

Herrn …

Beklagten,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. E. & P. aus B.

hat das Amtsgericht Bochum
im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 30.03.2015
durch den Richter am Amtsgericht Zieger
für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 170,51 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.08.2014 soweit weitere 70,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.08.2014 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Der Beklagte haftet als Halter seines unfallbeteiligten Pkw für die bei dem Verkehrsunfall vom 24.04.2014 an dem Pkw der Frau G. entstandenen Schäden, § 7 StVG, § 249 BGB.

Der Kläger ist aktivlegitimiert, weil die Geschädigte ihren Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten erfüllungshalber an ihn abgetreten hat.

An einer wirksamen Abtretung bestehen nach Vorlage der Auftragsvereinbarung vom 25.04.2014 keine Zweifel.

Die Schadensersatzpflicht des Beklagten umfasst die Gutachterkosten. Denn im Falle eines Verkehrsunfalls darf die Geschädigte mit der Schätzung der Schadenshöhe an ihrem unfallbeschädigten Pkw einen Sachverständigen beauftragen und den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten als Herstellungsaufwand verlangen.

Erforderlich sind dabei nach der ständigen Rechtsprechung diejenigen Aufwendungen, die ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage der Geschädigten machen würde.

Das Gebot zur wirtschaftlich vernünftigen Schadensbehebung verlangt von der Geschädigten nicht, zugunsten des Schädigers zu sparen. Es ist auf eine subjektbezogene Schadensbetrachtung abzustellen. Deshalb darf sich die Geschädigte damit begnügen, einen ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen, ohne zunächst eine Marktforschung nach dem Honorargünstigsten zu betreiben.

Ihrer Darlegungslast zur Schadenshöhe genügt die Geschädigte dann regelmäßig mit der Vorlage der Rechnung des von ihr zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen.

Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls einschließlich der beschränkenden Erkenntnismöglichkeiten der Geschädigten regelmäßig nieder.

Etwas anderes gilt nur, wenn der Geschädigte erkennen konnte, dass die von dem Sachverständigen berechneten Preise erheblich über den üblichen Preisen liegen.
Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit reicht grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen.

Diese Indizwirkung ist gegeben, auch wenn die Geschädigte die Rechnung des Klägers nicht ausgeglichen hat.

Denn die Abtretung des Anspruchs auf Erstattung der Sachverständigenkosten erfolgte erfüllungshalber, wie sich aus der vorgelegten Vereinbarung vom 25.04.2014 ergibt.

Der Vortrag der Klägerin, die Abtretung erfolgte an Erfüllung statt, ist von ihr selbst berichtigt worden und überholt.

Im Falle der Abtretung erfüllungshalber ist die Geschädigte weiterhin der Inanspruchnahme durch den Gutachter ausgesetzt.

Einem hinreichenden Vortrag des Beklagten zum Entfallen der Indizwirkung fehlt es.

Dieser rügt, dass das Grundhonorar überhöht sei, statt des abgerechneten Betrages
von 446,29 Euro sei nur ein Grundhonorar in Höhe von 403,00 Euro ortsüblich und
angemessen.

Es handelt sich um eine Abweichung von ca. 10 %, somit nicht um ein deutliches Übersteigen der üblichen Preise, die Richtigkeit der Angaben der Beklagten vorausgesetzt.

Dies dahingestellt fehlt aber jeglicher Vortrag dazu, weshalb diese Abweichung für die Geschädigte bei der Beauftragung erkennbar gewesen sein sollte.

Entsprechendes gilt für die Rüge der Überhöhung der geltend gemachten Nebenkosten, und zwar der Fahrtkosten, der Pauschale, der Kopiekosten, der Schreibkosten und der Lichtbilder.

Der Beklagte hat nicht dargelegt, weshalb für die Geschädigte bei der Auftragserteilung hätte erkennbar sein sollen, dass die Nebenkosten für die Tätigkeit des Sachverständigen die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen.
Die von dem Beklagten geschilderte Rechtsauffassung zur Erstattungsfähigkeit der jeweiligen Nebenkosten genügt als hinreichender Vortrag nicht.

Die Begründung, die Unangemessenheit sei für jeden wirtschaftlichen Laien erkennbar, da jeder, der im normalen Wirtschaftsleben teilnehme, die Kosten kenne. die üblicherweise für die Fertigung von Lichtbildern oder von Kopien anfallen, trägt nicht.

Denn hierbei handelt es sich um gänzlich andere Sachverhalte. Der Laie muss nicht davon ausgehen, dass vom Sachverständigen für die Zwecke der Begutachtung gefertigte Digitalfotos zu den Vervielfältigungspreisen eines Drogeriemarktes erstellt werden.

Er muss auch nicht davon ausgehen, dass die Schreibkosten eines Gutachterbüros mit den Kopierkosten eines spezialisierten Kopiershops identisch sind.

Es handelt sich um jeweils unterschiedliche und damit auch unterschiedlich zu bewertende Sachverhalte.

Der Beklagte erläutert auch nicht, aus welchen Gründen die Geschädigte Kenntnis von der seiner Auffassung nach bestehenden Unangemessenheit des vereinbarten Honorars hätte haben müssen.

Dass der Beklagte die BVSK-Honorarbefragung insoweit für nicht geeignet hält, hilft nicht weiter. Der Hinweis zeigt allerdings, dass eine Vielzahl von Sachverständigen Nebenforderungen wie vorliegend oder in ähnlicher Weise geltend macht.

Infolge Verzuges gemäß §§ 286 288 BGB schuldet der Beklagte Zinsen auf die Hauptforderung.

Er hat ferner die zur Rechtsverfolgung erforderlichen vorgerichtlichen Anwaltskosten zu erstatten, auch diese nebst Verzugszinsen gemäß §§ 286, 288 BGB.

Einwendungen gegen die Höhe des geltend gemachten Honorars sind nicht erhoben worden.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Ziff. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Abtretung, AllSecur Versicherung, Haftpflichtschaden, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

3 Antworten zu AG Bochum verurteilt den VN der Allsecur Versicherung zur Zahlung des Betrages, den seine Versicherung vorgerichtlich rechtswidrig gekürzt hatte, mit Urteil vom 9.4.2015 – 83 C 313/14 – .

  1. G.Ö. sagt:

    Ist die Allsecur nicht sogar ein Tochterunternehmen der ALLIANZ-Versicherung ?

    G.Ö.

  2. Bösewicht sagt:

    @G.Ö. Ja, ist sie …

  3. ALLIANZ-BEOBACHTER sagt:

    Bemerkenswert ist, dass der Richter die Entscheidungsgründe ohne Kostenvergleiche schadenersatzrechtlich plausibel auf den Punkt gebracht hat. Man merkt, dass die Gerichte in der BRD das Geschwafel der Versicherungsmietmäuler leid sind und immer weniger darauf hereinfallen, sich zu einer Sichtweise unter werkvertraglichen Gesichtspunkten drängen und manipulieren zu lassen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert