AG Karlsruhe verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung reslicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 12.2.2015 – 8 C 496/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nach dem bedenklich erscheinenden Urteil des AG Dortmund geben wir Euch hier ein positives Urteil aus Karlsruhe zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG bekannt. Wieder hatte die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse die berechneten Sachverständigenkosten rechtswidrig gekürzt. Leider sind mit dem Urteil im Kostenausspruch anteilige Kosten der Klägerin auferlegt worden, da eine teilweise Klagerücknahme vorlag. Der Grund hierfür ist der Redaktion nicht bekannt. Dass die erkennende Amtsrichterin den Sachverständigen im Urteil als „unwillig“ bezeichnet, dürfte wohl auf einen Übertragungsfehler zurückzuführen sein, denn grundsätzlich sind Sachverständige nicht unwillig. Mit dem im Urteil gebrauchten Wort „Unwilligkeit“ war wohl „Unbilligkeit“ gemeint, wie die Redaktion meint. Anders ist der Begriff sonst nicht zu verstehen. Lest aber selbst das Karlsruher Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und noch eine schöne Woche.
Willi Wacker

Aktenzeichen:
8 C 496/14

Amtsgericht Karlsruhe

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

HUK Coburg Haftpflicht-Unterstützung-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., vertr. d. d. Vorstand Dr. Wolfgang Weller, Willi-Hussong-Straße 2, 96442 Coburg

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Karlsruhe durch die Richterin am Amtsgericht S. am 12.02.2015 aufgrund der bis zum 06.02.2015 eingegangenen Schriftsätze ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht erkannt:

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 56,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.11.2014 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird nach Klagerücknahme auf 56,20 € festgesetzt.

Urteil ohneTatbestand

im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und der Sache nach in vollem Umfang auch begründet.

Der Klägerin steht gegen über der Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 249 BGB ein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten restlichen Gutachterkosten in Höhe von 56,20 € nach dem Verkehrsunfall vom 06. 09. 2014 zu, wobei die Einstandspflicht der beklagten Haftpflichtversicherung zwischen den Parteien unstreitig ist.

Der Höhe nach ist der geltend gemachte restliche Schadensersatzanspruch nicht zu beanstanden.

Hinsichtlich der Höhe des Anspruchs ist zu betonen, dass vorliegend kein Werklohnanspruch des Sachverständigen, sondern ein Schadensersatzanspruch der klagenden Unfallgeschädigten streitgegenständlich ist.

Maßgeblich ist dabei, ob sich die an den Sachverständigen bezahlten bzw. von ihm berechneten Kosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten. Der erforderliche Herstellungsaufwand wird nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens und die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung bestimmt; es ist vielmehr auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnisse – und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen.

Im Regelfall ist der Geschädigte danach berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung eines Schadensgutachtens zu beauftragen, wobei er grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet ist, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Gerade da, wo der Geschädigte von Fachleuten abhängig ist, die er zur Instandsetzung heranziehen muss, sind seiner Kenntnis und Einwirkungsmöglichkeiten regelmäßig Grenzen gesetzt. Mit dem Erfordernis der Einholung eines Sachverständigengutachtens wegen eines Fahrzeugschadens wird ein Autofahrer nur ausnahmsweise konfrontiert, schon aus diesem Grund können von ihm Kenntnisse über die Honorarhöhe und die Honorargestaltung eines Kfz.-Sachverständigen nicht erwartet werden. Er kann namentlich nicht abschätzen, welchen Zeit- und Materialaufwand der von ihm beauftragte Sachverständige hat. Für den Geschädigten besteht regelmäßig keine Veranlassung, die Honorarberechnung in Zweifel zu ziehen. Solange für den Geschädigten als Laie daher nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung also in einem auffälligen Mißverhältnis stehen, oder ihm ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder er grobe und offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder Vergütungsberechnung mißachtet oder gar verursacht, ist die Erforderlichkeit der berechneten Kosten zu bejahen (vgl. Geigel-Knerr, der Haftpflichtprozess, 26. Auflage, Kapitel 3 Randnr. 121 mit weiteren Nachweisen).

Der Geschädigte kann daher grundsätzlich die ihm in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten ersetzt verlangen ohne Rücksicht darauf, ob er diese mangels Angemessenheit oder Unwilligkeit des von ihm beauftragten Sachverständigen vertraglich schuldet (Gemeint ist wohl statt der „Unwilligkeit“ des Sachchverständigen die „Unbilligkeit“ der Sachachverständigenkosten, Anmerkung der Redaktion!) .

Ausgehend von diesen Grundsätzen greifen die Einwendungen betreffend der abgerechneten Kilometerkosten, der angesetzten Kosten für Fotografien, Schreib-, Porto- und Telefonkosten nicht durch, so dass nach alledem die Beklagten zur Zahlung der noch offenstehenden Sachverständigenkosten in Höhe von 56,20 € zu verurteilen waren.

Der Klage war nach Teilklagerücknahme in Höhe der Umsatzsteuer in vollem Umfang stattzugeben.

Der Zinsanspruch beruht auf § 280 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 ZPO, 269 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Ziff. 11, 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht gegeben sind.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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