Amtsrichterin der 104. Zivilabteilung des AG Leipzig verurteilt mit Urteil vom 30.3.2015 – 104 C 10337/14 – die HUK 24 AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

damit Ihr morgen früh bereits wieder neue Lektüre vorliegen habt, veröffentlichen wir heute abend noch ein Urteil des AG Leipzig. Wieder musste das erkenende Gericht über Kürzungen der Sachverständigenkosten entscheiden, die die HUK-COBURG rechtswidrig vorgenommen hat. Es handelt sich unseres Erachtens um ein nahezu perfektes Urtel aus der 104. Zivilateilung des AG Leipzig. Die HUK-COBURG müsste doch hier in Leipzig Lehrgeld genug gezahlt haben. Wir vermuten aber, dass die HUK-COBURG aufgrund ihrer Beratungsresistenz in Leipzig und Umgebung weiterhin rechtswidrig die Schadensersatzansprüche auf Erstattung der Sachverständigenkosten kürzen wird. Was meint Ihr? Gebt bitte Eure Meinungn kund.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Leipzig

Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 104 C 10337/14

Verkündet am:
30.3.3015

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

… ,

– Klägerin –

gegen

HUK 24 AG, Bahnhofsplatz, 96450 Coburg,

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Leipzig durch
Richterin am Amtsgericht A.
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 10.03.2015 am 30.03.2015

für Recht erkannt:

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 111,57 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.02.2014 sowie 3 EUR Mahnkosten zu zahlen.

2.        Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 111,57 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Der Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von weiteren 111,57 EUR Schadensersatz gemäß §§ 398 BGB , 7, 17 STVG, 115 VVG , 249 BGB wegen des Verkehrsunfalls vom xx.10.2013 in Leipzig auf der Hermann-Liebmann-Straße.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte gegenüber Herrn … wegen des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls für sämtliche entstandenen Schäden zu 100% einstandspflichtig ist.

Eine wirksame Abtretung des Geschädigten ist durch die Erklärung vom 8.10.2013 (Bl. 9) erfolgt. Eine ausdrückliche Annahmeerklärung der Abtretung gegenüber dem Zedenten war gemäß § 151 BGB entbehrlich, da eine solche nach der Verkehrssitte nichts zu erwarten war.

Die Abtretung ist auch konkret genug. Aus der Abtretungserklärung ist hinreichend konkret zu erkennen, dass der Anspruch auf Ersatz der Gutachterkosten aus einem Unfall des Zedenten am xx.10.2013 mit dem Unfallgegner … , dieser versichert bei der Beklagten, abgetreten wurde. Es ist sogar das Aktenzeichen des Versicherers und die Tagebuchnummer der Polizei angegeben. Dies reicht aus. Es musste weder die exakte Bezeichnung der Beklagten aufgenommen werden, noch die Angabe aller unfallbeteiligten Fahrzeuge, noch der Name des Zedenten in Klarschrift (außer der Unterschrift), noch der Unfallort genauer angegeben werden. Der Unfall und damit die Forderung ist aus den Angaben hinreichend klar bestimmt. Auch die Schadenssumme muss nicht genannt werden. Dies ist zur Bestimmbarkeit einer Forderung nicht notwendig.

Grundsätzlich gehören die Kosten der Schadensfestetellung zum gemäß § 249 Abs.2 Satz 2 Satz 1 BGB zu ersetzenden Schaden, also auch die Kosten von Sachverständigengutachten sofern diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (BGH 11.2.2014 VI ZR 225/13). Diese sind hier in vollem Umfang zu erstatten. Sie waren der Höhe nach erforderlich.

Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder. Letztlich sind allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend. Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet aber die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine maßgebende Rolle. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadens behebung reicht allerdings grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Anderes gilt, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen (BGH 11.2.2014 VI ZR 225/13).

Solche Umstände sind im Streitfall nicht erkennbar. Das Honorar war zwischen dem Geschädigten und der Klägerin vereinbart, dass ergibt sich aus Anlage K1, die im Original vorgelegt worden ist. Die Honorartabelle befindet sich auf der Rückseite des Vertrages. Das Grundhonorar liegt innerhalb der Spanne der BSKV-Befragung. Die Nebenkosten sind zwar verhältnismäßig hoch, allerdings konnte der Zedent nicht von vornherein erkennen, dass diese Kosten überhöht sind. Denn es ist zu berücksichtigen, dass ein Verkehrsunfallereignis ein für die allermeisten Verkehrsteilnehmer einmaliges Ereignis darstellt. Man kann unterstellen, dass auch ein wirtschaftlich vernünftig denkender Geschädigter nicht ansatzweise eine Vorstellung davon hat, welche Kosten für die Erstattung eines Schadensgutachtens nach einem Verkehrsunfall anfallen. Für die Frage, ob Sachverständigenkosten zu erstatten sind, ist daher aufgrund der regelmäßig zu unterstellenden fehlenden Sachkunde des Geschädigten auf dessen Sicht nach dem Verkehrsunfall abzustellen. Anhaltspunkte dafür, dass unter diesem Gesichtspunkt dem Geschädigten die mit der Klägerin vereinbarten Entgelte unüblich oder überhöht erscheinen mussten gibt es nicht. Gerade die auch z.B. bei Anwälten, Steuerberatern und Architekten anzutreffende Orientierung der Entgelthöhe an dem Wert des Gegenstandes dürfte einem unbefangenen Geschädigten nicht ungewöhnlich, sondern eher naheliegend erscheinen, Dass, je geringer der Wert des Auftrages ist, die Entgelthöhe im Verhältnis stärker ins Gewicht fällt und diesen im Extremfall sogar übersteigen kann, ist arttypisch für gegenstandswertorientierte Abrechnungssysteme und folglich nicht ungewöhnlich.

Die Nebenkosten sind auch angefallen. Dass der Sachverständige 12 km gefahren ist, ist unstreitig. Die Fahrt war zur Besichtigung des Fahrzeuges notwendig. Die Anzahl der Lichtbilder, insbesondere dass fertigen von Übersichtsfotos ist nicht zu beanstanden.

Zu einer Recherche nach einem Sachverständigen mit einem günstigeren Honorarangebot war der Kläger gegenüber der Beklagten nicht verpflichtet. Dem Kläger musste auch nicht das Ergebnis der Umfrage bei den Mitgliedern des Sachverständigenverbandes über die Höhe der üblichen Honorare bekannt sein (BGH aaO.).

Die Beklagte hat weder dargelegt noch bewiesen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB verstoßen hat, indem er bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte.

Die Nebenforderung ergeben sich aus §§ 286,288 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die zur Entscheidung der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nummer 11, 711 , 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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