AG Otterndorf verurteilt VHV Versicherung zur Zahlung vorgerichtlich gekürzter 44,92 € mit Urteil vom 14.7.2015 – 2 C 176/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum Wochenende geben wir Euch eine leichte Wochenendlektüre bekannt. Nachstehend veröffentlichen wir für Euch ein Urteil aus Otterndorf zu den Sachverständigenkosten gegen die VHV Versicherung. Die erkennende Richterin des AG Otterndorf in Niedersachsen konnte das Urteil kurz und bündig abfassen, da der Rechtsstreit von der VHV nicht aufgenommen wurde. Offenbar hat die VHV an ihre Versichertengemeinschaft gedacht und einen Rechtsstreit wegen widerrechtlich gekürzter 44,92 € nicht durchführen lassen wollen? Recht so, denn die Gelder der Versichertengemeinschaft sind sorgsam zu verwenden. Vielleicht kommt bei der HUK-COBURG auch mal der Gedanke, dass mit Versichrtengeldern sorgsam umzugehen ist? Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.  

Viel Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

Amtsgericht
Otterndorf

2 C 176/15

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

VHV Allgemeine Versicherung AG, gesetzlich vertreten d. ihre Vorstandsmitglieder Thomas Voigt, Dr. Per-Johan Horgby u.a., Constantinstraße 90, 30177 Hannover

Beklagte

hat das Amtsgericht Otterndorf im Verfahren gem. § 495 a ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 21.06.2015 am 14.07.2015 durch die Richterin Kühn für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 44,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.06.2015 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 € zu zahlen.

2.    Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.     Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.     Der Streitwert wird auf 44,92 EUR festgesetzt.

Von der Darstellung des

Tatbestandes

wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.

Der Anspruch ergibt sich aus § 7 StVG, §§ 823, 249 BGB i.V.m. § 398 BGB. Der klägerische Tatsachenvortrag ist schlüssig und trägt die geltend gemachten Ansprüche. Zur Begründung wird auf die Klageschrift vom 15.05.2015 Bezug genommen. Der klägerische Vortrag war gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig anzusehen, denn die Beklagte ist ihm nicht innerhalb der gesetzten Frist entgegengetreten.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB, der Anspruch auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 280, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Die Kläger forderten die Beklagte mit Schreiben vom 05.03.2015 zur Zahlung auf. Mit Schreiben vom 09.03.3015 lehnte die Beklagte eine Zahlung ab, so dass sie sich seit dem 10.03.2015 in Verzug befindet. Die Beklagte hat demnach unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens auch die Kosten der vorgerichtlicheri Rechtsanwaltskosten, die durch das anwaltliche Schreiben vom 18.03.2015 entstanden sind und die sich auf eine 1,3-fache Geschäftsgebühr in Höhe von 58,50 € sowie 11,70 € für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, mithin auf insgesamt 70,20 € belaufen, zu tragen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Der Streitwert wurde gemäß § 3 ZPO auf festgesetzt.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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6 Antworten zu AG Otterndorf verurteilt VHV Versicherung zur Zahlung vorgerichtlich gekürzter 44,92 € mit Urteil vom 14.7.2015 – 2 C 176/15 -.

  1. Versicherungsagent sagt:

    Vermutlich hätte die Huk-Coburg hier sogar auch noch den Rechtsstreit aufgeommen und zu den noch geringen Kosten, wie im Fall der VHV, noch weitere zu Lasten der Versichertengemeinschaft verschleudert.

  2. raca sagt:

    Bei der Huk muss ich teilweise noch geringe Summen einklagen. Die interessiert der Wert nicht.

  3. Bösewicht sagt:

    Ich vor 4 Wochen erst wieder 15.-€ am AG. Wurde persönlich als Zeuge geladen -> gewonnen (wie üblich).

  4. Franz E. sagt:

    Bösewicht,
    das erwähnte Urteil des AG … (welches?) unbedingt an die Redaktion senden!
    der Blog braucht jeders Urteil gegen die Huk, schon allein wegen der Urteilsliste.
    Franz E.

  5. virus sagt:

    15 Euro, eine Frechheit.
    Bösewicht, ich gehe davon aus, dass du nach dem gewonnenen Prozess Anzeige, wegen des Verdachts der Insolvenzverschleppung seitens der VHV, beim zuständigen Staatsanwalt erstattet hast.
    Und sicher hast du auch Til Schweiger darüber informiert, was für einen Verein er sich und schlimmer noch, seine Tochter zum Frass vorgeworfen hat.

    Peter Maffay, weiß der eigentlich, wer alljährlich seine Gage zwangsfinanziert?

  6. Bösewicht sagt:

    @ Franz

    Ich hau hier ohne Ende Urteile an die Redaktion raus. Quasi jedes Factoring-Urteil hier ist von mir.
    Allerdings ist das damit zu Ende und es wird nun – wie in alten Zeiten – wieder direkt der VN in Anspruch genommen 😉

    @ Virus

    Das war eine lustige Verhandlung. Zunächst verspätete ich mich ca. 30 Min. und wurde aus dem Gericht vom Unterbevollmächtigten angerufen. Dann war ich endlich da, war ca. 2 Min. im Zeugenstand, habe eben bestätigt das EDV-Abrufkosten von 15.-€ angefallen sind und es sich um eine Mischkalkulation handelt, keine Fragen seitens der Beklagten an mich.

    Auf die Info der Richterin wegen des Zeugengeldes habe ich der RA-In der HUK zugezwinkert mit den Worten: „Ich möchte es ja nicht noch teurer machen…“

    Zwei Wochen später kam das positive Urteil – alles komplett zugesprochen.

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