AG Stade verurteilt mit erfreulich klarem Urteil die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher, erfüllungs halber abgetretener Sachverständigenkosten miit Urteil vom 16.7.2015 – 61 C 472/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachfolgelnd geben wir Euch hier noch ein positives Urteil gegen die HUK-COBURG zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht bekannt. Dieses Mal war es das Amtsgericht Stade, das zu Recht gegen die HUK-COBURG urteilen musste, nachdem diese vorgerichtlich 72,92 € von den berechneten Sachverständigenkosten rechtswidrig gekürzt hatte. Wie die HUK-COBURG gerade auf diesen Kürzungsbetrag kam, bleibt ihr Geheimnis. Vielleicht ist auch der finanzielle Spielraum zu eng, um den vollen Schadensersatz zu leisten? Auf jeden Fall muss die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse jetzt den gekürzten Betrag mit Zinsen und Kosten nachzahlen, was durchaus als unwirtschaftlich angesehen werden kann. Im Übrigen werden damit auch Gelder der Versichertengemeinschaft der HUK-COBURG vergeudet. Immerhin sind diese Gelder nur anvertraut. Es handelt sich um Gelder der HUK-COBURG-Versicherten, die nur zweckentsprechend verwandt werden dürfen. Lest selbst das Urteil des AG Stade. Wir meinen, dass es sich um eine erfrischend kurze Urteilsbegründung ohne BVSK oder sonstigem „Angemessenheitsmüll“ handelt. Chapeau! Gebt bitte auch Eure Anmerkungen zu diesem Urteil bekannt.

Viele Grüße und eine schöne regenarme Woche
Wili Wacker

Amtsgericht
Stade

61 C 472/15

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftf. Beamter Deutschlands a.G., v.d.d.Vorstand, d. v.d.d.Vorst. Vors. Dr. W. Weiler, W. Flaßhoff, S. Gronbach, S. Rössler,Dr. H. O. Heroy, J. Sandig, Bahnhofsplatz 1, 96444 Coburg

Beklagte

hat das Amtsgericht Stade im vereinfachten Verfahren gem. § 495a ZPO am 16.07.2015 durch die Richterin am Amtsgericht S.-A. für Recht erkannt:

1.    Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 72,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 02.07.2015 zu zahlen.

2.     Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3.     Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.    Der Streitwert wird auf 72,92 € festgesetzt.

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestands wird gem. § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist vollen Umfangs begründet.

Die Kläger können aus abgetretenem Recht (§ 398 BGB) von der Beklagten gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 249 BGB restliche 72,92 € aus der Kostennote vom 13.04.2015 (Anlage K 2, Bl. 25 d. A.) verlangen.

Im vorliegenden Prozess kommt es nicht auf die Frage an, ob die Beträge aus der Kostennote vom 05.09.2014 angemessen und ortsüblich sind (§ 632 BGB), da es nicht um einen Rechtsstreit zwischen den Geschädigten als Auftraggeber betr. das Sachverständigengutachten und den Klägern als Auftragnehmer geht.

Im Rahmen dieses Rechtsstreits ist lediglich zu beurteilen, ob der Gesamtaufwand aus der streitgegenständlichen Kostennote über 577,92 € als erforderlich i. S. des § 249 BGB anzusehen ist. Genau dies ist nach Auffassung des Gerichts der Fall und somit von der Beklagten als Schadenersatz auszugleichen.

Der Geschädigte hat vor Erteilung des Gutachterauftrags keine Marktforschung hinsichtlich der Preisgestaltung der auf dem Markt agierenden Gutachter zu betreiben, solange für ihn nicht offensichtlich ist, dass der Sachverständige seine Vergütung geradezu willkürlich, völlig überhöht bemisst. Irgendein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ist aber betr. die streitgegenständliche Kostennote vom 13.04.2015 nicht ersichtlich; auch die angegriffenen Nebenkosten halten sich hier in einem vertretbaren Rahmen (§ 287 ZPO).

Dementsprechend sind auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dem/der Geschädigten ein Mitverschulden i. S. des § 254 BGB anzulasten ist.

Da die Beklagte auf die streitgegenständliche Kostennote von 577,92 € lediglich 505,00 € gezahlt hat, ist die Differenz von 72,92 € noch auszugleichen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO. Für die Zulassung der Berufung besteht kein Anlass.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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