AG Stendal verurteilt HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung der restlichen, an Erfüllungs Statt abgetretenen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 3.6.2015 – 3 C 369/15 (4.0) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier und heute veröffentlichen wir für Euch hier noch ein positives Urteil aus Stendal zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG. In diesem Fall war es die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG, die die berechtigten Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegen die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung eigenmächtig kürzte. Allerdings war der Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten abgetreten. Es handelte sich aber um eine Abtretung an Erfüllungs statt, was nicht ganz ungefährlich ist. Da aber der erkennende Amtsrichter der 3. Zivilabteilung den notwendigen Durchblick im Schadensersatzrecht besaß, ist die Sache positiv verlaufen. Lest selbst das Urteil des AG Stendal und gebt anschließend bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht
Stendal

3 C 369/15 (4.0)

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch den Aufsichtsrat Prof. Dr. Heinrich R. Schradin, Bahnhofsplatz, 96450 Coburg

Beklagte

hat das Amtsgericht Stendal im Verfahren gem. § 495 a ZPO durch den Richter am Amtsgericht E. am 03.06.2015

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 50,44 Euro nebst jährlichen Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.01.2015 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d :

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Klage ist zulässig und begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht (§§ 398 ff BGB) ein Anspruch auf Ersatz (restlicher) Aufwendungen in Höhe von 50,44 Euro, die im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 10.01.2015 angefallen sind, zu; die Abtretung des Ersatzanspruches der Zedentin gegen die Beklagte vom 12.01.2015 erfolgte an Erfüllung statt (§ 364 BGB).

Die grundsätzliche Haftung der Beklagten für die materiellen Folgen des Verkehrsunfalls vom 10.01.2015 steht außer Streit; die Beklagte ist gemäß § 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit §§ 249 ff. BGB und § 115 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) zum vollständigen Ersatz der Schäden verpflichtet, die der Zedentin aus dem streitbefangenen Verkehrsunfall entstanden sind. Hierzu gehört auch der Anspruch auf Zahlung der restlichen, bislang nicht erstatteten Gutachterkosten in Höhe von 50,44 Euro, welchen die Zedentin am 12.01.2015 an Erfüllung statt an den Kläger abgetreten hat.

Bei den Kosten, die durch die erforderliche Beauftragung eines Sachverständigen entstehen, handelt es sich um Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und damit um erstattungsfähige Folgekosten eines Verkehrsunfalls nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Voraussetzung für ihre Erstattungsfähigkeit ist allein, dass sie adäquat kausal auf das Unfallgeschehen zurückzuführen sind.

Dass die Beauftragung eines Sachverständigen vorliegend zur Feststellung der Schadenshöhe erforderlich war, ist unter den Parteien unstreitig.

Der Anspruch auf Erstattung der angefallenen Gutachterkosten wäre nach § 254 BGB nur dann zu reduzieren, wenn die Zedentin gegen die ihr obliegende Schadensminderungspflicht bei der Beauftragung des Gutachters verstoßen hätte. Insoweit ist aber Folgendes zu berücksichtigen:

Der Streit über die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten darf nicht auf dem Rücken des Geschädigten ausgetragen werden.

Daraus folgt, dass es dem Geschädigten vor Erteilung des Gutachtenauftrages nicht zuzumuten is, Marktforschung zu betreiben und in jedem Fall mehrere Kostenvoranschläge von Sachverständigen einzuholen.

Zudem dürfte ein Preisvergleich ohne vorherige Begutachtung des Fahrzeuges durch mehrere Sachverständige auch nur schwer möglich sein. Außerdem fehlen Tarifübersichten, an Hand derer sich der Geschädigte informieren könnte.

Daraus ergibt sich, dass ein Geschädigter, vom Schädiger den Ausgleich gezahlter Aufwendungen für ein Sachverständigengutachten in vollem Umfang verlangen kann, so lange für ihn als Laien nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt.

Dies zugrunde gelegt, sind die geltend gemachten Sachverständigenkosten im vollen Umfang zu ersetzten, denn der Kläger hat mit seiner Honorarabrechnung vom 12.01.2015 weder sein Honorar willkürlich festsetzt, noch stehen Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander. Dies gilt einschließlich des von der Beklagten beanstandeten Ansatzes des Sachverständigen für Fahrt- und Fotokosten, da auch diese Nebenkosten nicht erkennbar unbillig oder gar willkürlich von dem Sachverständigen festgesetzt worden sind. Sie bewegen sich jeweils innerhalb des Bereichs des Honorarkorridors HB V der VKS/BVK-Honorarumfrage der Verbände der freien Sachverständigen.

Den Verzugsschaden des Klägers hat die Beklagte gemäß §§ 280 Abs. 2; 286 Abs. 1; 288 Abs. 1 BGB zu tragen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91; 704, 708 Nr. 11; 711, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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