AG Stade verurteilt mit hervorragender Begründung die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 16.7.2015 – 61 C 446/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

wir kehren nach Stade an der Unterelbe zurück. Nachstehend geben wir Euch hier ein Urteil des Amtsgerichts Stade zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG bekannt. Mit der Urteilsbegründung hat die erkennende Amtsrichterin der 61. Zivilabteilung eine vorbildliche Begründung im Rahmen des Schadensersatzrechtes abgefasst, die man durchaus auch als Muster für Klagen verwenden kann, wie wir meinen. Auch dem Präsidenten des LG Saarbrücken, Herrn Freymann, und auch dem VI. Zivilsenat des BGH zu Händen Herrn Wellner, sollte man eine Kopie dieses Urteils zukommen lassen. Vielleicht erübrigt sich aber auch das Zusenden, da die Herren hier mitlesen. Vor allem ist die Argumentation der HUK-COBURG in ihren Schriftsätzen interessant, dass der Geschädigte verpflichtet sein soll, mit dem Sachverständigen die billigste Variante der Begutachtung abzustimmen. Dabei vergisst die HUK-COBURG, dass der Geschädigte nicht verpflichtet ist, zu Gunsten des Schädigers zu sparen. Die hierzu einhellige Rechtsprechung wird schlicht und ergreifend von der HUK-COBURG negiert. Das ist aber wieder typisch für diese Versicherung. Lest aber selbst das hervorragende Urteil aus Stade und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht
Stade

61 C 446/15

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

HUK-Coburg-Allgemeine Versicherung AG vertr. d. d. Vorstand,d.vertr.d.d. Vorstandsvors. Dr. Wolfgang Weiler, Stefan Gronbach, Klaus-Jürgen Heitmann, Dr. Hans Olav Heroy, Jörn Sandig, Bahnhofsplatz 1, 96450 Coburg

Beklagte

hat das Amtsgericht Stade ohne mündliche Verhandlung im vereinfachten Verfahren gem. § 495 a ZPO am 16.07.2015 durch die Richterin am Amtsgericht S.-A. für Recht erkannt:

1.    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 170,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.07.2015 zu zahlen.

2.    Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3.    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.    Der Streitwert wird auf 170,98 € festgesetzt.

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestands wird gem. § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Der Kläger kann von der Beklagten gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VV, 249 BGB restliche 170,98 € aus der streitgegenständlichen Kostennote vom 04.02.2015, Anlage K 2, Bl. 30 d. A., verlangen.

Das Gericht teilt die Rechtsauffassung des Klägers dahin, dass Sachverständigenkosten als Schaden i. S. des § 249 ZPO zu ersetzen sind, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (s. Grüneberg in Palandt, 74. Auflage, § 249 Rn. 58 m. w. N.). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Beträge aus der Kostennote vom 05.09.2014 i. S. der §§ 631, 632 BGB angemessen und ortsüblich sind, da es im vorliegenden Rechtsstreit nicht um eine Auseinandersetzung zwischen dem Kläger als Auftraggeber und dem Sachverständigen als Auftragnehmer betr. die Erstellung des Gutachtens geht. Daher kann auch offen bleiben, ob das beanstandete Grundhonorar sowie die beanstandeten Nebenkosten angemessen sind.

Es ist auch nicht Sache des Klägers als Geschädigten, vor Inauftraggabe des Gutachtens im Einzelnen Marktforschung zu betreiben und dann mit dem Sachverständigen die wirtschaftlich billigste „Variante“ auszuhandeln.

Nur wenn der Geschädigte, d. h., hier der Kläger, bei Inauftraggabe des Sachverständigengutachtens hat erkennen können und müssen, dass der Sachverständige völlig überzogene, gar willkürliche Preise ansetzt, träfe ihn ein Mitverschulden i. S. des § 254 BGB.

Derartige Anhaltspunkte sind hier aber nicht gegeben. Der Umstand, dass es sich bei dem Kläger um einen Geschäftsmann handelt, ändert an dieser Situation nichts.

Da die Beklagte auf die Netto-Kostennote von 797,87 € lediglich 626,89 € gezahlt hat, war die Differenz von 170,98 € auszugleichen.

Letztlich – darauf kommt es hier in diesem Rechtsstreit aber nicht in entscheidungserheblicher Weise an, ist die Beklagte nicht rechtlos gestellt, da sie sich vom Geschädigten analog § 255 BGB dessen Schadenersatzansprüche gegen den Sachverständigen abtreten lassen kann, sollte sie darauf bestehen, dass die Vergütung überhöht sei.

Die Zinsentscheidung beruht auf § 291 BGB.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Für die Zulassung der Berufung besteht kein Anlass.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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