LG Dortmund ändert das Urteil des AG Castrop-Rauxel, das die fiktiven Verbringungskosten und UPE-Zuschläge abgewiesen hat, ab und verurteilt zur Zahlung der fiktiven Verbringungskosten und Ersatzteilaufschläge mit Berufungsurteil vom 29.7.2015 – 21 S 64/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

jetzt einmal was anderes als die immer wieder gekürzten Sachverständigenkosten. Wie Roland Richter in seinem Blog zutreffend festgestellt hat, handelt es sich bei CH um einen Blog, der sich um Verbraucherschutz kümmert. Auch bei den Verbringungskosten und den Ersatzteilaufschlägen wird seitens der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer immer wieder rechtswidrig gekürzt. Hierbei handelt es sich nicht um Ansprüche der Sachverständigen, sondern um Ansprüche der Geschädigten. Es dient also dem Verbraucherschutz, wenn hier auf das rechtswidrige Kürzungsverhalten der Haftpflichtversicherer hingewiesen wird. Herrn Richter möchte ich aber auch noch darauf hinweisen, dass auch die Sachverständigenkosten eine Schadensposition des Geschädigten sind. Es geht also auch bei den Sachverständigenkosten um Ansprüche des Unfallopfers. Nun aber zu dem positiven Berufungsurteil des Landgerichts Dortmund zur fiktiven Abrechnung eines Unfallschadens. Selbstverständlich sind auch die im Schadensgutachten aufgeführten Verbringungskosten und Ersatzteilaufschläge zu erstatten, wenn diese in der Region bei Reparatur in einer Markenfachwerkstatt üblicherweise anfallen (vgl. Wellner BGH-Rechtsprechung zum Kfz-Sachschaden, 2. A. 2014, S. 131 f.) . Das gilt auch bei fiktiver Schadensabrechnung. Denn auch die Reparaturkosten sind fiktiv, also wenn nach Gutachten abgerechnet wird, zu ersetzen. Die Dispositionfreiheit gemäß § 249 II BGB liegt nämlich eindeutig bei dem Unfallopfer. Lest daher das Fiktivabrechnungs-Urteil des LG Dortmund und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

21 S 64/14                                                                                   Verkündet am 29.07.2015
4 C 559/14
Amtsgericht Castrop-Rauxel

Landgericht Dortmund

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

Klägers und Berufungsklägers,

gegen

Beklagten und Berufungsbeklagten,

hat die 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund
im schriftlichen Verfahren am 29.07.2015
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht M. , den Richter am Landgericht
F. und die Richterin am Landgericht K.

für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 04.12.2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Castrop-Rauxel wie folgt abgeändert und neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 487,26 EUR
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
31.07.2014 zu zahlen.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 56 % die Beklagten und zu 44 % der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

I.

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf das am 04.12.2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Castrop-Rauxel Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, der Kläger könne weder Zahlung der Kosten für eine Ersatzbeschaffung noch bei fiktiver Abrechnung Zahlung der UPE Aufschläge und der Verbringungskosten verlangen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen Anspruch aus 1. Instanz weiter und wendet ein, wegen der Neuwertigkeit seines Fahrzeuges habe er eine Ersatzbeschaffung vornehmen dürfen. Im Übrigen stellt der Kläger nunmehr unter Beweis, dass die vom Schadens- Sachverständigen angesetzten UPE-Aufschläge und Verbringungskosten üblich sind, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Die Kammer hat zu dieser Frage ein Gutachten des Sachverständigen W. eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Gutachten vom 28.04.2015, das sich in der Anlage der Akten befindet.

Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Sie hatten Gelegenheit bis zum 13.07.2005 Schriftsätze einzureichen.

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig und teilweise begründet.

Der Kläger kann aufgrund des Verkehrsunfalles vom 22.05.2014 von den Beklagten
Zahlung weiterer 487,26 EUR verlangen.
Zu Recht hat das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass
bei fiktiver Abrechnung UPE- Aufschläge und Verbringungskosten nur dann
ersatzfähig sind, wenn sie üblicherweise in einer regionalen markengebundenen
Fachwerkstatt erhoben werden. Zwar hat der Kläger dazu in 1. Instanz keine
Angaben gemacht und dies auch nicht unter Beweis gestellt. Allerdings hätte es dazu
eines gerichtlichen Hinweises bedurft. Der Beweisantritt des Klägers in 2. Instanz ist
daher nicht verspätet.
Nach dem nunmehr in 2. Instanz eingeholten überzeugenden Gutachten des
Sachverständigen W. steht fest, dass die vom Sachverständigen … des
TÜV Rheinland angesetzten Verbringungskosten und UPE Aufschläge i.H.v. 10 %
üblicherweise in dieser Höhe im regionalen Bereich anfallen.
Damit kann der Kläger Ersatz der insoweit berechneten Kosten in Höhe von
insgesamt 487,26 EUR verlangen.

Die weitergehende Berufung ist unbegründet. Insoweit ist die Klage zu Recht abgewiesen worden.

Der Kläger kann nicht Zahlung der Kosten für einer Ersatzbeschaffung verlangen. Da er sich für eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis entschieden hat, können weitere Kosten, die nur im Rahmen eine Ersatzbeschaffung anfallen, nicht erstattet werden. Denn eine Vermengung der Grundsätze einer Abrechnung auf Totalschadensbasis und Reparaturkostenbasis findet nicht statt.

Der Kläger kann auch nicht Ersatz der geltend gemachten   vorgerichtlichen Kosten verlangen. Zwar obsiegt er wegen eines weiteren Betrages i.H.v. 487,26 EUR. Für den Ersatz der vorgerichtlichen Kosten ist der berechtigte Gesamtanspruch maßgeblich. Vorgerichtlich war aber bereits ein Betrag von 8637,88 EUR erstattet worden. Die berechtigte Forderung des Klägers beträgt daher insgesamt 9.125,14 EUR. Die berechtigte weitere Forderung i.H.v. 487,26 EUR begründet aber keine Gebührenstufe.

Auf die Berufung des Klägers war das angefochtene Urteil daher abzuändern. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 10 ZPO.

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung” zum Download >>>>>

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