AG Essen verurteilt den Fahrer des bei der Allianz Vesicherung AG versicherten Fahrzeugs zur Zahlung restlicher, vorgerichtlich durch die Allianz gekürzter Sachverständigenkosten mit lesenswertem Urteil vom 1.6.2015 – 11 C 132/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

vom Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe gehr es weiteer zum Amtsgericht Essen im „Ruhrpott“. Nachstehend veröffentlichen wir für Euch zum Wochenbeginn ein positives  Urteil des AG Essen zu den Sachverständigenkosten gegen den Versicherungsnehmer der Allianz Versicherung AG. Eine prima Entscheidung aus dem Ruhrgebiet, wie wir meinen. Lest selbst das Urteil und gebt dann anschließend bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche
Willi Wacker

11 C 132/15

Amtsgericht Essen

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

Klägers,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Imhof & Partner, Roßmarkt 23-29, 63739 Aschaffenburg,

gegen

Beklagten,

hat das Amtsgericht Essen
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 01.06.2015
durch den Richter am Amtsgericht W.

für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt an den Kläger 201,53 € nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.11.2014 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 201,53 € aus §§ 7, 18 StVG zu.

Die Haftung des Beklagten steht zwischen den Parteien außer Streit, da der Beklagte bei einem Abbiegevorgang das KfZ des Klägers beschädigte.

Die materiellen Schäden wurden im Wesentlichen, mit Ausnahme der gegenständlichen und verbliebenen Sachverständigenkosten, ausgeglichen.

Der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstatten verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGHZ 115, 364; BGHZ 160, 377; BGH NJW 2005, 1108). Im Regelfall ist er berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (Hentschel/König, 41. Auflage, § 15 StVG Rn.50).

Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadenbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Als erforderlich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes wie auch nach dem letztlich auf § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken des § 254 Abs.2 S. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten,im Rahmen des ihm zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt vom Geschädigten nicht, zugunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hatte. Erforderlich ist grundsätzlich eine subjektbezogene Schadensbetrachtung. Bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen (BGH v. 11.02.2015, Az. VI ZR 225/13 m.w.N.; v. 22.7.2014 – VI ZR 357/13). Er muss zuvor keine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (BGH v. 11.02.2015, Az. VI ZR 225/13 m.w.N.; v. 22.7.2014 – VI ZR 357/13; entgegen AG Paderborn, Urteil vom 06.03.2014, Az. 58 C 410/13; AG Bonn, SP 2014, 239), keine Kostenvoranschläge einholen (vgl. LG Hamburg, SP 2012, 87), keinen Preisvergleich anstellen (vgl. AG Frankfurt, Der Verkehrsanwalt 2014, 251).

Letzteres ergibt sich nach Auffassung des Gerichtes auch bereits daraus, dass die Ermittlung des honorargünstigsten Sachverständigen in der Praxis nur durch Erholung von Kostenvoranschlägen möglich wäre. Bereits die Erholung von 3 Kostenvoranschlägen erfordert einen geschätzten Zeitaufwand von mindestens einer Woche. Die in dieser Zeit anfallenden Kosten für Mietwagen oder Nutzungsausfall dürften im Lichte der Schadensminderungspflicht die Einsparungen durch die Recherche in den wenigsten Fällen rechtfertigen (OLG München Beschluss vom 11.03.2015, Az. 10 U 579/15, AG Essen v. 04.03.2015, Az. 10 C 416/14). Wahrt der Geschädigte diesen im Wege der subjektbezogenen Betrachtung zu ermittelnden
Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. BGH vom 29.06.2004 – VI ZR 211/03). Dies gilt auch für die Höhe der Sachverständigenkosten (vgl. BGH vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06 m.w.N.).

Der Geschädigte genügt insoweit seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags iSv 249 Abs.2 Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (BGH v. 22.07.2014, VI ZR 357/13, v. 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13 m.w.N., OLG München Beschluss vom 12.03.2015, Az. 10 U 579/15). Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen – auf den Ausgleich des Rechnungsbetrages kommt es nach vorstehenden Ausführungen nicht an (so auch OLG München Beschluss v. 12.03.2015, Az. 10 U 579/15) – Rechnungsbetrags zur Schadensbehebung, sofern sich nicht aus der getroffenen Vereinbarung Umstände ergeben, die der Rechnung diese indizielle Bedeutung nehmen könnten, reicht allerdings grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen (BGH v. 22.07.2014, VI ZR 357/13; v. 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13; 23.01.2007 – VI ZR 67/06 m.w.N.). Vielmehr hat der Schädiger darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB verstoßen hat. Er muss also darlegen und ggf. beweisen, dass der Geschädigte hätte erkennen können, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, denn nur dann gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen.

Vorliegend hat der Beklagte aber keinerlei Einwendungen gegen die Abrechnung des Sachverständigengutachten vorgebracht. Da für das Gericht auch die Höhe der geltend gemachten Kosten nicht evident überhöht erscheint, verbot sich eine weitergehende Preiskontrolle. Der Beklagte war daher verpflichtet das Sachverständigenhonorar abzüglich der geleisteten Zahlung zu erstatten.

II.

Die Zinsentscheidung beruht auf § 288 Abs. 1 BGB.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

IV.

Der Streitwert wird auf 201,53 EUR festgesetzt.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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