AG München verurteilt mit lesenswertem Urteil vom 14.7.2015 – 332 C 29570/14 – die HUK 24 AG zur Zahlung der restlichen, erfüllungshalber abgetretenen Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier nun veröffentlichen wir – wie versprochen – die andere Seite der Medaille aus dem Amtsgericht München. Es handelt sich um ein positives Urteil der 332. Zivilabteilung des AG München zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG. In diesem Fall war es die HUK 24 AG, die rechtswidrig den vollen Schadensersatz versagte. Die Quittung kam aber dann von dem Amtsgericht München. Eine wirklich bemerkenswerte Entscheidung aus dem Blickwinkel des Schadensersatzrechts ohne BVSK, Angemessenheit usw.. Dolo-agit sowieso nicht. Auch so kann man in München entscheiden. Einige Kollegen sollten sich mal bei ihrer Kollegin B. aus dem Dezernat 332 C erkundigen. Lest selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht München

Az.:  332 C 29570/14

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

HUK 24 AG, vertreten durch d. Vorstand, Bahnhofsplatz 1, 96442 Coburg

– Beklagte –

wegen Schadensersatz
erlässt das Amtsgericht München durch die Richterin am Amtsgericht B. am 14.07.2015 auf Grund des Sachstands vom 15.05.2015 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

1.       Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 43,51 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.06.2012 sowie weitere 39,00 € zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.        Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 43,51 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt. Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen weiteren Schadensersatzanspruch in Höhe von 43,51 €.

Unstreitig haftet die Beklagte für die Schäden aus einem Verkehrunfall vom 18.08.2011.

Streitig war allein, ob noch ausstehende Sachverständigenkosten von 43,51 € erstattungsfähig sind oder nicht, ob also insgesamt Sachverständigenkosten von 563,51 € brutto ersetzt werden müssen (520,00 € wurden vorgerichtlich bezahlt).
Aufgrund der Abtretungserklärung, vorgelegt als Anlage K 2, steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Forderung wirksam, erfüllungs halber, an den Kläger abgetreten wurde. Vorliegend gilt, genau wie wenn der Geschädigte die Sachverständigenkosten selbst einklagt, die die subjektbezogenen Schadensbetrachtung. Die Abtretung war, da sie lediglich erfüllungs halber erfolgte, nicht mit einer Entlastung des Geschädigten von der Schadensabwicklung (einschließlich der Besorgung damit verbundener rechtlicher Angelegenheiten) gekoppelt, da der Geschädigte nach wie vor mit der Forderung belastet ist, dies auch unabhängig von der tatsächlichen Zahlung der Rechnung durch den Geschädigten . Es gilt daher – genau, wie wenn der Geschädigte selbst die Sachverständigenkosten einklagt – die subjektbezogene Schadensbetrachtung, da der Anspruch durch die Abtretung keine Inhaltsänderung erfährt (so auch AG Viechtach DV 2014, 258).

Nach der subjektbezogenen Schadensbetrachtung die hier nach der aktuellem Rechtsprechung des OLG München (Beschluss vom 12.3.2015, 10 U 579/15) vorzunehmen ist, sind die Sachverständigenkosten hier voll erstattungsfähig. Denn die Rechnung ist nicht in einer Weise überhöht, dass selbst ein Laie die Überhöhung erkennen hätte müssen und als wirtschaftlich denkender Mensch die Sachverständigenrechnung nicht bezahlt hätte. Hierbei ist nach Ansicht des OLG München eine Gesamtbetrachtung der Rechnung vorzunehmen. Es können nicht etwa die Nebenkosten gesondert auf ihre (vermeintliche) Überhöhung überprüft werden. Eine eklatante und auch für den Laien erkennbare Überhöhung erscheint auf den ersten Blick bei Reparaturkosten in Höhe netto von über 2.300 € und Sachverständigenkosten von 563,51 € nicht der Fall zu sein (vgl. auch BGH vom 11.2.2014, VI ZR 225/13 hier betrugen die Sachverständigenkosten sogar deutlich über 50 % der Reparaturkosten). Laut OLG München ist die gegnerische Versicherung letztlich darauf beschränkt, dem Unfallgeschädigten nachzuweisen, dass die Rechnung an sich nicht nachvollziehbar ist und deswegen von einem wirtschaftlich vernünftig denkenden Menschen nicht hätte bezahlt werden dürfen. Vorliegend ergeben sich für das Gericht keine Anhaltspunkte, dass der Sachverständige nicht durch den Geschädigten alleine, sondern nach Vermittlung einer Werkstätte („Schadensservice aus einer Hand“) ausgewählt wurde. Allein die bloße Vermutung gnügt hierfür nicht. Es bleibt daher bei der subjektbezogenen Schadensbetrachtung, so dass die Beklagtenpartei beweisen muss, dass ein wirtschaftlich vernünftig denkenden Menschen die Überhöhung der Sachverständigenkosten hätte erkennen können.

Dieser Nachweis ist hier nicht gelungen, da die Geschädigte nicht erkennen konnte, welcher Aufwand tatsächlich aufgrund der Zuhilfenahme von speziellen Programmen zur Erstellung des Gutachtens erforderlich ist, ob die Kosten für einen 1. und 2. Fotosatz üblicherweise gesondet anfallen und in welcher Höhe, ob die pauschale Abrechnung von Fahrkosten in Höhe von 78,00 € angemessen sind oder nicht, ob Porto- und Telefonkosten gesondert und in welcher höhe anfallen oder nicht, ebenso wie Schreibgebühreun und Kopierkosten.

Auch ist der Anspruch vorliegend nicht verwirkt, da der Kläger dadurch dass er den Anspruch über 2 Jahre nicht geltend machte, nicht den Eindruck bei der Beklagten erweckte, er werden den Anspruch nicht mehr verfolgen. Die Beklagte hat aus einer Vielzahl von anhängigen Verfahren des Klägers Kenntnis davon, dass dieser auch nach längerem Zeitablauf restliche Sachverständigenkosten klageweise geltend macht.

Das der Kläger mit einem Bankkredit arbeitet und daher Verzugszinsen in Höhe von 13,9 % geltend machen kann wird, ebenso wie der Anfall der Mahnkosten, von der Beklagtenpartei substantiiert bestritten und dann von der Klagepartei nicht mehr unter Beweis gestellt.

Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.

An vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten kann die Klägerseite geltend machen eine 1,3 Gebühr aus einem Geschäftswelt in Höhe der berechtigten Schadensersatzforderung von EUR 43,51 zuzüglich einer Auslagenpauschale von EUR 20,00, mithin auf 39,00 EUR.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Rechtssache nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist und auch die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch das Berufungsgericht nicht erfordert, § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO. Durch den zitierten OLG-Beschluss wurde die Einheitlichkeit wieder hergestellt.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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