AG Cottbus verurteilt die VN der HUK-COBURG zur Zahlung der von der HUK-COBURG rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten und findet klare Worte zu dem Regulierungsverhalten der HUK-COBURG mit lesenswertem Urteil vom 22.7.2015 – 40 C 21/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

heute abend stellen wir Euch noch ein positives Urteil aus Cottbus zu den Sachverständigenkosten gegen den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG  mit einer interessanten Begründung vor. Das erkennende Gericht setzt sich mit dem Schriftsatz der HUK-COBURG auseinander und stellt fest, dass die HUK-COBURG die Sachlage und auch die Rechtsprechung verdreht. Endlich einmal ein Gericht, das auch tatsächlich Tacheles redet. Die Amtsrichterin hat klar und deutlich ausgesprochen, dass die HUK-COBURG in ihren Abrechnungsschreiben bewußt und vorsätzlich (Verdacht des Betruges!?) die Rechtslage bezüglich der Darlegungs- und Beweislast verdreht. Tatsächlich genügt der Geschädigte seiner Darlegungslast zur Höhe des Schadens, wenn er die Rechnung des Sachverständigen vorlegt (vgl. BGH VI ZR 225/13). Damit hat das erkennende Amtsgericht Cottbus klipp und klar entschieden, dass die HUK-COBURG die Rechtsprechung des BGH nicht nur ignoriert, sondern sogar verdreht. Und das Ganze dann von der – nach eigenen Worten – größten Kfz-Versicherung. Ein Fall für die Versicherungsaufsicht und für die Staatsanwaltschaft, wie wir meinen. Aber gut, dass einmal ein Gericht so klare und passende Worte für die HUK-COBURG gefunden hat. Gebt auch zu diesem Urteil bitte Eure Kommentare ab.     

Viele Grüße und noch einen schönen Feierabend
Willi Wacker

Az.: 40 C 21/15

Amtsgericht Cottbus

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

– Beklagte –

hat das Amtsgericht Cottbus durch die Richterin am Amtsgericht K. am 22.07.2015 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht erkannt:

1.       Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 192,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten järhlich über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2015 zu zahlen.

2.        Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 192,37 € festgesetzt.

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Kläger verlangt berechtigt von der Beklagten Ausgleich restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von noch 192,37 € auf die Rechnung des Sachverständigen … vom 09.10.2014.

Unstreitig schuldet die Beklagte 100 % des entstandenen Schadens aus dem Verkehrsunfall und unstreitig hat der Sachverständige unter dem 09.10.2014 für die Erstellung des Gutachtens 580,48 € in Rechnung gestellt, wovon die Beklagtenseite bisher nur 388,11 € ausgeglichen hat.

Der Abzug von 192,37 €, der mit Abrechnungsschreiben vom 06.11.2014 vorgenommen wurde, wurde erklärt mit einer Begründung, die rechtlich nicht haltbar ist. Hier heißt es zunächst richtig, dass Kosten erstattet werden, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen und weiter heißt es auch richtig, dass dabei der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Marktforschung nach einem möglichst preisgünstigen Sachverständigen verpflichtet ist. Dann allerdings ist die weitere Erklärung im Abrechnungsschreiben nicht in Ordnung. Es heißt hier, dass das Risiko verbleibt, dass ohne nähere Erkundigungen ein Sachverständiger beauftragt wird, dessen Kosten die Grenzen des zur Wiederherstellung Erforderlichen überschreiten. Insoweit ist zwar die Auffassung der Beklagtenseite noch richtig, wenn es aber weiter heißt, für das Einholen näherer Erkundigungen ist insoweit der Geschädigte oder nach Abtretung dessen Rechtsnachfolger darlegungs- und beweisbelastet und hierzu wurde bislang nichts vorgetragen, so dass nicht beurteilt werden könne, inwieweit dem aus § 249 folgendem Wirtschaftlichkeitsgebot genügt wurde, ist diese Argumentation nicht zu akzeptieren.

Keinesfalls ist es Sache des Geschädigten, der ein Sachverständigengutachten in Auftrag gibt und die entsprechende Rechnung nachher vorlegt, darüber hinaus auch noch weitere Erklärungen abzugeben und weitere Nachweise dafür vorzulegen, dass er sich vor Beauftragung des Gutachtens umfassend mit einer Marktermittlung doch noch auseinandergesetzt hat und Preise verglichen und ausgehandelt hat. Hier hat die Beklagtenseite die Darlegungs- und Beweislast verdreht.

Grundsätzlich reicht es aus, wenn der Geschädigte die vom Sachverständigen gelegte Rechnung vorlegt, um die Erforderlichkeit der Kosten nach § 249 Abs. 2 BGB nachzuweisen, wobei es im Ergebnis auch gleichgültig ist, ob der Geschädigte zu diesem Zeitpunkt die Rechnung bereits ausgeglichen hat oder nicht. Nur dann, wenn die Kosten des Sachverständigen insgesamt oder aber in der Zusammenstellung der Positionen dermaßen krass überhöht sind, dass auch ein Laie, der nur ausnahmsweise einen Schadenfall erlitten hat und ausgleichen muß, hätte erkennen können, dass etwas nicht richtig ist, also ein deutliches Mißverhältnis sich aufdrängt, reicht die Vorlage der Rechnung nicht aus, um die schadenersatzrechtliche Erforderlichkeit zu indizieren.

Dabei kommt es letztlich für den Geschädigten im Moment der Auftragserteilung auch nur darauf an, in welcher Höhe insgesamt Rechnungen für einen Sachverständigen anfallen. Der Geschädigte hat sich nicht mit dem Sachverständigen gesondert auseinanderzusetzen, mit welchen Kostenanteilen Grundgebühren in Ansatz gebracht werden oder einzelnen Nebenpositionen. Wenn der Geschädigte hier ein Gutachten in Auftrag gegeben hat, das insgesamt Kosten von 580,48 € verursacht hat, ist dies nicht zu beanstanden, zumal auch Grundhonorar und die ausgewiesenenen Nebenkosten keinesfalls in der Haupt- oder Unterposition exorbitant aus dem Üblichen herausfallen.

Im übrigen ist – worauf die Klägerseite berechtigt hingewiesen hat – der ausgleichpflichtige Schädiger hinreichend dadurch geschützt, dass er gegebenenfalls gemäß § 255 BGB eine Rückerstattung selbst mit dem Gutachter verhandeln und klären mag.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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8 Antworten zu AG Cottbus verurteilt die VN der HUK-COBURG zur Zahlung der von der HUK-COBURG rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten und findet klare Worte zu dem Regulierungsverhalten der HUK-COBURG mit lesenswertem Urteil vom 22.7.2015 – 40 C 21/15 -.

  1. Fred Fröhlich sagt:

    Das war schon mal echt Klasse von der Richterin am AG Cottbus.
    Aber was heißt: „rechtlich nicht haltbar“, „nicht in Ordnung“, „nicht zu akzeptieren“? Im Klartext bedeutet das doch wohl: unrechtsmäßig, gegen geltendes Recht, sofort einzustellen?
    Verdammt noch mal, kann denn keiner der hier mitlesenden Anwälte den Weg aufzeigen, auf Basis dieses hervorragenden Urteils den Vorstand der HUK zur sofortigen Unterlassung aufzufordern, Abmahnung androhen mit Bußgeld und was weis ich noch was?
    Es steht doch jetzt schwarz auf weiß, daß diese Abrechnungsschreiben der HUK gegen geltendes Recht verstoßen. Sonst wird man doch wegen jedem „Pubs“ abgemahnt und hier soll das nicht gehen?

  2. Iven Hanske sagt:

    Zu dem Abrechnungsschreiben der HUK habe ich auf Unterlassung am LG Halle geklagt und eine Klatsche bekommen, welche gerade am OLG Naumburg geprüft wird. Begründung: die HUK darf alles verbreiten und man kann sich zu jedem Einzelfall zivilrechtlich wehren…. Unterlassung wegen Zukunftsschäden und Verbreitung von unwahren Tatsachenvortrag sieht das Gesetz nicht vor….. usw. Zur Berufung habe ich mir weitere Hilfe geholt, welche die damalige Unterlassung am OLG Naumburg in 2006 durchgesetzt haben, also drückt die Daumen, dass das OLG diese ständigen HUK Lügen bzw. Einschüchterung des Geschädigten bzw. Verleumdung des Gutachters zukünftig verbietet.

    Übrigens wünsche ich, dass es gerade hier bei CH nicht nur Sprücheklopfer sondern auch Macher gibt…. hörst du lieber Weihnachtsmann 😉

  3. Hein Blöd sagt:

    @Iven Hanske
    guggstdu BGH v.13.10.1998 VI ZR 357/97 = NJW 1999,279ff
    Hier befasst sich der BGH mit unzulässigen Äusserungen einer Versicherung gegenüber einem Geschädigten in Bezug auf dessen Autovermietung als rechtswidrigem Eingriff in deren Gewerbebetrieb.

  4. Willi Wacker sagt:

    Hallo Herr Iven Hanske,
    als Redakteur dieses Blogs glaube ich schon lange nicht mehr an den Weihnachtsmann.
    Wie oft wurde mir beim Einstellen der Beiträge Unterstützung versprochen – und es blieb dabei, dass zu 2/5 der gesamten Beiträge die Mühen bei mir blieben.
    Leider gibt es zu viele Nutzer, die ihren Vorteil ziehen wollen, aber keinen Beitrag leisten wollen. Alle haben keine Zeit, nur die Redakteure müssen Zeit haben! Auf Dauer geht das nicht gut. Das verspreche ich Euch.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  5. Hilgerdan sagt:

    @Iven Hanske says:
    5. November 2015 at 10:02
    „Zu dem Abrechnungsschreiben der HUK habe ich auf Unterlassung am LG Halle geklagt und eine Klatsche bekommen, welche gerade am OLG Naumburg geprüft wird. Begründung: die HUK darf alles verbreiten und man kann sich zu jedem Einzelfall zivilrechtlich wehren“

    Hi,
    Ja, die dürfen alles, weil man das geschriebene ja überprüfen kann und sich nicht daran halten muss.
    Frage RA Imhof, der hat schon eine BGH Klatsche…bekommen.
    MfG

  6. Vaumann sagt:

    @Hilgerdan
    Du meinst wohl das Verfahren WBZ gegen HUK.
    Wann und wo hat der Imhof eine Klatsche bekommen?
    Bei WBZ gegen HUK ging es bekanntlich ausschliesslich um Wettbewerbsrechtliche Fragen.
    Iven Hanske könnte dagegen einen Eingriff in seinen Gewerbebetrieb beklagen.
    Das ist eine völlig andere Baustelle!

  7. Hilgerdan sagt:

    @ Vaumann says:
    6. November 2015 at 08:04
    “ Du meinst wohl das Verfahren WBZ gegen HUK.
    Wann und wo hat der Imhof eine Klatsche bekommen?“

    Ja, das habe ich gemeint.
    Da der RA Imhof irgendwie beteiligt oder mitwirkend war habe ich das gesagt.
    Wenn ich völlig falsch liege, nehme ich das mit Bedauern zurück und behaupte von jetzt ab das Gegenteil.
    MfG

  8. BORIS sagt:

    Die Vorgehensweise der HUK-Coburg ist auch unter wettbewerbsmäßigen Gesichtspunkten von erheblicher Relevanz, denn deren Haussachverständige und Vertrauenssachverständige stehen im Wettbewerb zu den freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen. Da sollte denn auch das Bundeskartellamt nicht schlafen.

    BORIS

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