AG HH-Barmbek verurteilt den bei der HUK-Coburg versicherten Halter zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten (810 C 214/15 vom 22.10.2015)

Mit Urteil vom 22.010.2015 (810 C 214/15) hat das Amtsgericht Hamburg-Barmbek den bei der HUK-Coburg versicherten Halter zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten in Höhe von 49,88 € zzgl. Zinsen verurteilt.

Das Gericht gibt dem Klagantrag in kurzer und prägnanter Begründung statt, auch die Kosten der Halteranfrage werden zugesprochen. Erstritten wurde das Urteil von der Kanzlei Hamburger Meile.

Die Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nach Teilrücknahme vollen Umfangs begründet. Der Beklagte haftet nach Maßgabe des unstreitigen Vortrags zum Unfallhergang für den Schaden des Zedenten zu 100 % (Auffahrunfall ohne Mitverschulden des Zedenten). Zu dem Schaden des Zedenten gehören auch die Sachverständigenkosten. Diese betragen auf der Grundlage der zwischen dem Kläger und dem Zedenten vereinbarten Preise für alle klägerischen Einzelleistungen 620,88 Euro (ohne die noch in der Rechnung enthal­tenen und ursprünglich mit eingeklagten Kosten für die „Restwertanfrage regional“). Die hinter dem Beklagten stehende Haftpflichtversicherung hat darauf lediglich 571,00 reguliert.

Die Einwendungen des Beklagten gegenüber der vollständigen Regulierung greifen nicht durch. Schon der Ausgangspunkt, der klägerische Werklohnanspruch sei hinsichtlich seiner angemes­senen Höhe gerichtlich zu überprüfen, geht fehl, denn vorliegend beruht der Anspruch nicht auf § 631 II BGB („übliche Vergütung“), sondern auf § 631 I BGB („vereinbarte Vergütung“). Die vereinbarte Vergütung ist – jenseits der Grenzen von Wucher – keineswegs gerichtlich zu überprüfen.

Indes wäre der Beklagte zur Erstattung einer auffallend überhöhten Gebühr dann nicht verpflich­tet, wenn den Unfallgeschädigten bei Beauftragung des Sachverständigen hinsichtlich der Höhe der Gebührenforderung deshalb ein Mitverschulden träfe, weil er einen erkennbar überteuerten Sachverständigen ausgewählt hat.

Insoweit trifft den Geschädigte allerdings nicht die Verpflichtung, im Interesse des Schädigers vor der Auftragserteilung Preisvergleiche anzustellen (vergl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2008, Aktenzeichen 1 U 246/07). Ein Auswahlverschulden liegt vielmehr nur dann vor, wenn die Überhö­hung derart evident ist, dass eine Beanstandung von dem Geschädigte bzw. die Auswahl eines anderen Sachverständigen verlangt werden muss.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Die vereinbarte Gebühr liegt nicht einmal 10 % über der von dem Beklagten für angemessen ge­haltenen Vergütung. (571 + 8,7 % = 620,68). Das ist keinesfalls eine evidente Überhöhung, schon gar nicht, wenn man berücksichtigt, dass der von dem Beklagten für angemessen gehaltenen Wert auf dem Mittelwert einer Erhebung von 2011 beruht zzgl. 1,6 % Inflationsausgleich pro Jahr. Für die Metropolregion Hamburg sind aber schon die Mittelwerte einer deutschlandweiten Erhe­bung kein geeigneter Ansatzpunkt.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 269 II, 708 ZPO.

Soweit das AG HH-Barmbek.

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