AG Geestland verurteilt mit lesenswertem Urteil vom 6.10.2015 – 3 C 191/14 (IV) – die Württembergische Versicherung AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Bielefeld geht es weiter zum Amtsgericht Geestland in Niedersachsen. Nachfolgend veröffentlichen wir für Euch hier ein Urteil aus Geestland zu den Sachverständigenkosten gegen die Württembergische Versicherung. Das erkennende Gericht hat zutreffend auf die Grundsatzurteile zu den Sachverständigenkosten nach unverschuldetem Verkehrsunfall VI ZR 67/06 (=BGH NJW 2007, 1450) und VI ZR 225/13 (= BGH NJW 2014, 1947) Bezug genommen sowie auch auf den Beschluss des OLG München vom 13.3.2015 – 10 U 579/15 -. Es handelt sich somit um eine gut begründete Entscheidung, wie wir meinen. Besonders gut gefallen hat mir folgender Satz in der Urteilsbegründung: „Im Übrigen geht das Gericht davon aus, dass ein Gutachter auch nicht dazu verpflichtet ist, Lichtbilder nach Discountpreisen abzurechnen, gleiches gilt für Fahrtkosten; auch EDV-Kosten können gesondert abgerechnet werden.“ Leider wurde aber der falsche Begriff „Sachverständigengebühren“ verwandt. Trotz dieses Makels aber ein lesenswertes Urteil. Gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht
Geestland

3 C 191/14 (IV)

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

Württembergische Versicherung AG vertr. d.d. Vorstand, Friedrich-Scholl-Platz,
76137 Karlsruhe

Beklagte

hat das Amtsgericht Geestland im Verfahren gem. § 495 a ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 17.09.2015 am 06.10.2015 durch den Richter O. für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 103,71 € zzgl. 5 %-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2013 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 € zzgl. 5 %-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 27.03.2014 zu zahlen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des

Tatbestandes

wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

I.
Der Kläger hat gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung (restlicher) Sachverständigenkosten in Höhe von 103,71 € infolge eines Verkehrsunfalles vom 28.07.2013 aus abgetretenem Recht gem. § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 VVG, §§ 249 Abs. 2 Satz 1, 398 BGB sowie auf Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten.

1.
Bezüglich der Erstattungsfähigkeit von durch den Geschädigten geltend gemachten Sachverständigengebühren (gemeint sind allerdings wohl: Sachverständigenkosten, Anm. des Autors!) gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes folgendes: Ein Unfallgeschädigter kann einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem durch den Unfall beschädigten Pkw beauftragen und vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen. Als erforderlich sind dabei diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, ist eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, das heißt Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben. Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder. Letztlich sind allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend. Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet aber die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine maßgebende Rolle. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrags zur Schadensbehebung reicht allerdings grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Anderes gilt, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen. Maßgebend insoweit ist die besondere Bedeutung der vorgelegten Rechnung für den konkreten Einzelfall und die Lage des Geschädigten bei der Beauftragung eines Sachverständigen zu berücksichtigen. Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (zu diesen grundlegenden Voraussetzungen vgl. nur BGH, NJW 2007,1450, NJW 2014, 1947).

Nach alledem reicht im Prozess ein einfaches Bestreiten der Sachverständigenrechnung seitens des Schädigers oder seiner Versicherung grundsätzlich nicht aus. Der Schädiger kann vortragen, dass die vorgelegte Sachverständigenrechnung die übliche Abrechnung der Branche deutlich übersteigt und der Geschädigte dies erkennen hätte können. Kann der Schädiger dies beweisen, hätte der Geschädigte gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, wenn er bei Vereinbarung der Vergütung vor Auftragsvergabe dies nicht beanstandet (Auswahlverschulden) oder bei einer Abrechnung gemäß § 632 Abs. 2 BGB die Rechnung ungekürzt bezahlt. Voraussetzung für eine substantiierte Einwendung seitens des Schädigers oder der Versicherung ist daher die Darlegung

–     der üblichen Sätze für das Grundhonorar und ggf.
–     der üblichen Sätze für Nebenkosten,
–     jeweils bezogen auf das nähere örtliche Umfeld, und
–     auf welchem Weg die vorstehenden Sätze für den Geschädigten ohne Marktanalyse und ohne Kostenvoranschläge unproblematisch unabhängig vom Rückgriff auf Umfragen von Sachverständigenverbänden ersichtlich gewesen sein muss (vgl. zu den Darlegungsvoraussetzungen etwa OLG München, Beschluss vom 13.03.2015 – Az.: 10 U 579/15).

Diesen Anforderungen ist die Beklagte indes nicht in hinreichendem Maße nachgekommen. Im Hinblick auf das von dem Kläger abgerechnete Grundhonorar hat die Beklagte pauschal vorgetragen, der Zeitaufwand zur Erstellung des streitgegenständlichen Kfz-Gutachtens allenfalls 70 Minuten betrage und die Beklagte angemessene und ortsübliche Pauschalierung vorgenommen habe. Wie die Beklagte zu dieser Einschätzung gelangt und was konkret unter einer „angemessenen und ortsüblichen Pauschalierung“ zu verstehen ist, erläutert sie nicht. Auch was dem als Anlage beigefügten Gutachten des Sachverständigen … vom 30.04.2013 für den hier zur entscheidende Fall zu entnehmen sein soll, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, denn das Gutachten bezieht sich offensichtlich auf einen ganz anderen Sachverhalt.

Im Hinblick auf die von dem Kläger abgerechneten Nebenkosten beanstandet die Beklagte zunächst grundsätzlich die Abrechnung der Nebenkosten, um dann die einzelnen Positionen – gleichsam pauschal – zu kürzen. Zur Frage der generellen Zulässigkeit der Abrechnung von Nebenkosten neben dem Grundhonorar verweist das Gericht auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Dieser hat ein solches Vorgehen in seiner Entscheidung vom 11.02.2014 (BGH, NJW 2014, 1947) ausdrücklich nicht beanstandet und aufgezeigt, dass selbst ein Sachverständigenhonorar, das die Hälfte der ausgewiesenen Reparaturkosten ausmacht und Nebenkosten, die die Hälfte des Gesamthonorars betragen, es nicht in jedem Fall rechtfertigt, die Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten zu verneinen. Im Hinblick auf die sodann von der Beklagten einzeln vorgenommenen Kürzungen teilt die Beklagte wiederum nicht mit, inwiefern die von dem Kläger berechneten Sätze gerade nicht ortsüblich und angemessen sind. Vielmehr wird hier ein pauschaler Wert angesetzt und die Rechnung des Klägers insoweit gekürzt. Für das Gericht ist so aber nicht ersichtlich, dass der Kläger zu überhöhten Preisen abgerechnet hätte. Im Übrigen geht das Gericht davon aus, dass ein Gutachter auch nicht dazu verpflichtet ist, Lichtbilder nach Discountpreisen abzurechnen, gleiches gilt für Fahrtkosten; auch EDV-Kosten können gesondert abgerechnet werden.

2.
Die Ersatzfähigkeit der Rechtsverfolgungskosten des Klägers ergibt sich unmittelbar aus § 249 BGB. Dabei ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass eine außergerichtliche Beauftragung von vornherein aussichtlich gewesen wäre. Gerade im Bereich von Verkehrsunfällen gibt es eine weite Bandbreite an Regulierungsmechanismen der einzelnen Versicherungen. Vor diesem Hintergrund erscheint (auch aus der Sicht des hiesigen Klägers) eine zunächst außergerichtliche Rechtsverfolgung unter Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht von vornherein unzweckmäßig, selbst wenn die Versicherung eine Zahlung/Regulierung (jedenfalls teilweise) bereits abgelehnt hat.

II.
Der Zinsanspruch im Hinblick auf die Hauptforderung ergibt sich aus Verzug gem. §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Der Zinsanspruch im Hinblick auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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