LG Essen sieht mit überzeugendem Beschluss vom 3.8.2015 – 10 S 87/15 – die Erstattung der Sachverständigenkosten anders als das AG Essen-Steele.

Sehr geehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

heute hatten wir Euch hier im Blog das Urteil des AG Essen-Steele vom 17.8.2015 – 17 C 66/15 – in einem Verfahren gegen die HUK 24 AG vorgestellt. Die Kommentare auf das – gelinde gesagt – falsche Urteil zielten allesamt in die gleiche richtige Richtung. Interessant waren die Hinweise von Herrn RA. Imhof und von Klaus L.. Die dort angeführte Entscheidung wollen wir Euch heute noch vorstellen. Wir haben also keine Mühen gescheut und unsere Freizeit geopfert, damit heute auch noch der Beschluss des LG Essen hier veröffentlicht wird. Diesen Beschluss hat die Richterin in Essen-Steele völlig außer acht gelassen. Denn zutreffend ist die Berufungskammer des LG Essen in seinem Hinweisbeschluss vom 3.8.2015 – 10 S 87/15 –  auf das Urteil des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (= BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90)  eingegangen. Das wurde fast wortwörtlich abgeschrieben. Aufgrund dieses Hinweisbeschlusses haben die Anwälte des LVM VNs die Berufung gegen das angefochtene Urteil zurückgenommen. Aufgrund der Berufungsrücknahme sind sie des Verlustes des eingelegten Rechtsmittels erklärt worden. Lest selbst den Hinweisbeschluss des LG Essen vom 3.8.2015. Das Urteil des AG Essen vom 4.3.2015 – 10 C 416/14 – hatten wir bereits am 05.05.2015 hier veröffentlicht.

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

10 S 87/15
10 C 416/14
Amtsgericht Essen

Landgericht Essen

Beschluss

In dem Rechtsstreit
… gegen …

hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts Essen
am 03.08.2015
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht R. , den Richter am Landgericht
Dr. H. und den Richter am Landgericht S.

beschlossen :

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das am 04.03.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Essen – 10 C 416/14 – gemäß § 522 II ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Gründe:

Die Kammer ist nach vorläufiger Beratung einstimmig der Überzeugung, dass die gemäß § 511 I ZPO statthafte und gemäß den §§ 511 II, 517, 519, 520 ZPO zulässige Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.

Die Berufung des Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg, weil das Amtsgericht der Klage zu Recht stattgegeben hat.

I.

1.
An die Zulassung der Berufung durch das Amtsgericht ist das Berufungsgericht gebunden, § 511 IV 2 ZPO.

2.
Das Berufungsgericht hat das Urteil vom 04.03.2015 aber dahingehend zu prüfen, ob es der Anhörungsrüge zu Recht stattgegeben hat, vergl. BGH, Urteil vom 01. Dezember 2011 – IX ZR 70/10 – Rn. 7.

Die notwendige Prüfung ergibt, dass die Anhörungsrüge begründet war. Das Amtsgericht ist in seiner Entscheidung vom 16.12.2004 von der mittlerweile gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Erstattung von Sachverständigenkosten nach einem (Verkehrs-)Unfallschaden abgewichen. Das Amtsgericht hat die Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten nach deren Angemessenheit beurteilt und die Angemessenheit wiederum anhand der BVSK-Honorarbefragung gemessen. Damit weicht es von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab, vergl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13 – Rn. 20. Es hätte daher in seinem Urteil vom 16.12.2004 die Berufung zulassen müssen, vergl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 26. Mai 2004 – 1 BvR 2682/03.

Dass das Amtsgericht sich mit seinem Urteil vom 04.03.2015 wieder auf die Linie der höchstrichterlichen Rechtsprechung begeben hat und damit die Voraussetzungen der Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil wohl nicht vorlagen, steht dahin (vergl. oben unter 1.).

II.

1.
In der Sache ist die Klage voll begründet.

Der Entscheidung des Berufungsgerichts sind die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen gemäß § 529 I Nr. 1 ZPO zugrunde zu legen, da keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und eine erneute Feststellung gebieten würden.

2.
Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung der vollen
Sachverständigenkosten aus den §§ 7 I,18 I StVG, 823 I BGB.

Die dem Rechtsstreit zu Grunde liegende Rechtsfrage ist, wie jedenfalls den Parteivertretern und der Beklagten bestens bekannt ist, in der Rechtsprechung des BGH hinlänglich aufgearbeitet.

Der aktuelle Stand wird beispielsweise in dem Urteil des BGH vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13 -, Rn. 8 – 9 wiedergegeben:

Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 II 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der-vordem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten -beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder [Nachweise], Letztlich sind allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die im Sinne von § 249 II 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend. Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet aber die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes gemäß § 249 II 1 BGB eine maßgebende Rolle. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht allerdings grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Anderes gilt, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen. […] Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen.

Und weiter im selben Urteil, Rn. 10:

[…] In Streit steht die Höhe der Nebenkosten, Dass der Kläger von vornherein hätte erkennen können, dass der Sachverständige nach der Behauptung der Beklagten überhöhte Nebenkosten ansetzen würde, wird im Rechtsstreit nicht behauptet und hat das Berufungsgericht deshalb auch nicht festgestellt Zu einer Recherche nach einem Sachverständigen mit einem günstigeren Honorarangebot war der Kläger gegenüber der Beklagten nicht verpflichtet Dem Kläger musste auch nicht das Ergebnis der Umfrage bei den Mitgliedern des Sachverständigenverbandes über die Höhe der üblichen Honorare bekannt sein. Damit fallen aber die geltend gemachten Kosten nicht von vornherein aus dem Rahmen des für die Behebung des Schadens erforderlichen Geldbetrags nach § 249 II 1 BGB.

Es kommt also darauf an, ob der Kläger vor der Beauftragung des Sachverständigen hätte erkennen können, dass dieser- nach Vortrag der Beklagten – überhöhte (Neben-)kosten geltend machen wird.
Dafür spricht nach Einschätzung der Kammer nichts. Die Nebenkostenabrechnung des Sachverständigen mag ungewöhnlich hoch sein. Die Kammer kann schon nicht feststellen, dass sie überhöht ist, Unbestritten hält sich jede einzelne Position im Rahmen der VKS/BVK- Honorarumfrage, was nicht allein entscheidend für die Angemessenheit der Kosten ist, aber ein Indiz in diese Richtung. Dass der Sachverständige exzessiv von seinem Recht zur Abrechnung von Nebenkosten Gebrauch macht, lässt seine Rechnung nicht generell als überhöht erscheinen. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, wie der Kläger vor Beauftragung des Sachverständigen hätte erkennen können, dass dieser relativ hohe Nebenkosten geltend machen wird, ohne Vergleichsangebote einzuholen oder eine generelle Markterforschung zu betreiben. Zu beiden bestand keine Verpflichtung.

Da keine mündliche Verhandlung geboten ist, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern, beabsichtigt die Kammer die Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege.

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.

R.                                          Dr. H.                                 S.

————————————————————————————–

10 S 87/15
10 C 418/14
Amtsgericht Essen

Landgericht Essen

Beschluss

In dem Rechtsstreit

des Herrn … ,

Beklagten und Berufungsklägers,

gegen

Herrn … ,

Kläger und Berufungsbeklagten,

hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts Essen
am 28.08.2015
durch den Richter am Landgericht Dr. A. , den Richter am Landgericht Dr.
H. und den Richter O.

beschlossen :

Die Berufungsrücknahme des Beklagten hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 516 Abs. 3 ZPO).

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 173,62 EUR festgesetzt.

Dr. A.                                        Dr. H.                                        O.

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2 Antworten zu LG Essen sieht mit überzeugendem Beschluss vom 3.8.2015 – 10 S 87/15 – die Erstattung der Sachverständigenkosten anders als das AG Essen-Steele.

  1. Bösewicht sagt:

    Ein absolutes Sahnestück!

    Zunächst war es ja so, dass am AG ein „Negativurteil“ ausgesprochen wurde. Ein hier gut bekannter und aktiver RA hat dann die Gehörsrüge eingelegt, aufgrund dieser hat die Richterin das Urteil tatsächlich abgeändert und alles zugesprochen. Damit war die LVM nicht einverstanden – aber Pustekuchen :-). Da macht auch der Beruf des Sachverständigen wieder Spaß ..

    Grüße vom Bösewicht

  2. Vaumann sagt:

    Die Einhaltung der Bandbreiten aus der VKS/BVK-Honorarumfrage indiziert die Angemessenheit des für die Erstellung des Gutachtens in Rechnung gestellten Werklohnes.
    Diese Rechtsauffassung der Berufungskammer entspricht der BGH-Rechtsprechung und der Kommentarliteratur(BGH Z 63,182ff und BGH v.10.10.2006 X ZR 42/06; siehe auch Staudinger zu §632 II BGB RZ.46).
    Aus gewöhnlich gut informierten Kreisen ist aktuell zu hören,dass eine Versicherung ebenso provinzielle wie untaugliche Versuche unternimmt,Sachverständige auf Rückerstattung vermeintlich überhöhter Gutachterkosten aus abgetretenem Recht der Geschädigten zu verklagen.
    Bin gespannt,ob hier nicht in Kürze Urteile auftauchen werden,die diesen traurigen Aspekt der Versicherungshatz gegen ordentliche KFZ-Sachverständige im Hintergrund haben.
    Diese Gerichtsentscheidungen sollten archiviert werden unter dem Begriff „Regressurteile“.

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