AG Frankfurt am Main verurteilt mit Urteil mit Aktenzeichen 31 C 1979/14 (96) die HUK-COBURG-Tochter HUK 24 AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten und Anwaltskosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

bevor ich mich für einige Tage wieder abmelde, veröffentliche ich hier und heute noch ein Urteil aus Frankfurt am Main zu den Rechtsanwaltskosten sowie zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG. In diesem Fall war es die HUK-COBURG-Tochter HUK 24 AG, die rechtswidrig Kürzungen der Schadenspositionen Sachverständigenkosten und Anwaltskosten vornahm. Die Redaktion meint, dass dieses Urteil trotz der umfangreichen Begründung korrekt dargelegt ist, was ja bei manchen umfangreichen Urteilsbegründungen nicht immer der Fall ist. Das Datum der Entscheidung ist leider nicht bekannt. Lest aber selbst und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen: 31 C 1979/14 (96)

Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

HUK 24 AG gesetz. vertr.d. d. Vorstand, Bahnhofsplatz 1, 96450 Coburg

Beklagte

hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch die Richterin Dr. E. im schriftlichen Verfahren gem. § 495a ZPO für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 158,65 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.04.2014 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von seiner Zahlungspflicht gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten der Kanzlei Mai und Mai in Frankfurt am Main wegen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 Euro freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 158,65 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313a Abs. 1 S. 1 i. V. m. 511 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist weit überwiegend begründet.

I.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte, deren Haftung aus dem streitgegenständlichen Unfall zwischen den Parteien unstreitig ist, ein Anspruch auf weiteren Schadensersatz in Höhe der von der Beklagten nicht übernommenen Sachverständigenkosten in Höhe von 158,65 Euro aus §§ 7, 18 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. Satz 4 VVG, § 249 Abs. 1 BGB zu sowie ein Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 Euro zu.

1.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf weiteren Schadensersatz in Höhe von 158,65 Euro gem. §§ 7, 18 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. Satz 4 VVG, § 249 Abs. 1 BGB. Denn die von dem Unfallgutachter mit Rechnung vom 01.04.2014 abgerechneten Gutachterkosten in Höhe von 548,65 Euro sind im Rahmen des § 249 BGB als erforderlicher Schadensersatz anzusehen. Da bislang durch die Beklagte nur ein Teilbetrag gezahlt wurde, ergibt sich der weitere Zahlungsanspruch der Klägerin in vorgenannter Höhe.

a)  Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass die Beklagte den Schaden aus dem Unfällereignis vom 13.03.2014 dem Grunde nach zu 100 % zu erstatten hat.

b) Die von dem Kläger geforderten Kosten für die Erstellung des Sachverständigengutachtens vom 01.04.2014 (Rechnungs-Nr.: …) in Höhe von 548,65 Euro sind als erforderlicher Herstellungsaufwand gem. § 249 BGB anzusehen.

Denn die Schadensersatzpflicht gem. § 249 BGB umfasst auch Kosten der Schadensfeststellung, mithin die Kosten eines Sachverständigengutachtens (Palandt/Grüneberg 73. Auflage 2014, § 249 Rn. 58). Denn die Kosten für die Begutachtung des Schadens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen. Die Ersatzpflicht gem. § 249 BGB wird allerdings durch das Kriterium der Erforderlichkeit der Kosten begrenzt. Kosten von Sachverständigengutachten sind daher nur ersatzfähig, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (BGH NJW 2007, 1450 f.). Dabei sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen, sofern der Geschädigte jedenfalls den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen wahrt, wobei auch ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Honorar erstattungsfähig ist (BGH NJW 2007, 1450, Tz. 13).

Im Rahmen der Schadensminderungspflicht ist von dem Geschädigten zu fordern, dass er im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung wählt. Das Gebot zur wirtschaftlich vernünftigen Schadensbehebung erfordert aber nicht, wie es die Beklagte vorgetragen hat, dass der sich in jedem Fall so zu verhalten hat, als ob er den Schaden selbst zu tragen hat (BGH DS 2014, 90; BGH NJW 1992, 302). Denn in dem Fall, in dem der Geschädigte den Schaden selbst tragen muss, wird er nicht selten Verzichte oder Anstrengungen machen, die sich im Verhältnis zum Schädiger als überobligatorisch darstellen und die dieser daher vom Geschädigten nicht verlangen kann.

Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektive Schadensbetrachtung anzustellen. Maßgeblich für die Beurteilung der Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten ist, ob die angefallenen Sachverständigengebühren Aufwendungen darstellen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen für zweckmäßig und notwendig erachten durfte. Hierbei ist eine subjektbezogene Schadenbetrachtung vorzunehmen, d. h., es ist Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten zu nehmen, insbesondere auf seine individuellen Kenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten.

Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zur Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Er ist vor Beauftragung eines Sachverständigen nicht gehalten, entsprechende Vergleichsangebote einzuholen. Da es bei Sachverständigengutachten an einheitlichen Abrechnungsmodalitäten fehlt, geschweige denn an allgemein zugänglichen Preislisten, die einen Vergleich der anfallenden Kosten ermöglichen würden, wird der Geschädigte in aller Regel von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen dürfen. Erst wenn für ihn als Laie erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, kann er nicht mehr vollständigen Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In diesen Fällen würde ihm ein Auswahlverschulden hinsichtlich des Sachverständigen zukommen.

Ausgehend von diesen Maßstäben durfte der Kläger die vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Kosten für erforderlich halten, zumal er als Privatperson regelmäßig keine Kenntnis von den Einzelheiten der Preisgestaltung von Sachverständigengutachten haben dürfte. Insofern hat der Beklagte keine Anhaltspunkte dargetan, die ein Auswahlverschulden des Klägers bei der Auswahl des Sachverständigen begründen.

Allein der Umstand, dass das Honorar des Sachverständigen ausgehend von der Schadenshöhe pauschaliert wurde (und zudem weitere Nebenkosten geltend gemacht werden), beründet kein Auswahlverschulden des Klägers. Eine solche an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars trägt dem Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (BGH NJW 2007, 1450). Dass die Pauschalierung selbst unangemessen und für den Kläger erkennbar überhöht ist, trägt die Beklagte selbst nicht vor. Allein der Umstand, dass diese Pauschalierung nicht ortsüblich sein soll, rechtfertigt nicht, dem Kläger bereits ein Auswahlverschulden vorzuwerfen.

Generell ist allein der Umstand, dass die Beklagte die abgerechneten Sachverständigenkosten für überhöht hält, nicht ausreichend, um die Kosten für nicht erstattungsfähig zu halten. Denn seitens der Beklagten wäre es notwendig gewesen darzulegen, dass der Kläger die Überhöhung der Kosten hätte erkennen können. Wie bereits ausgeführt, war der Kläger nicht zu einer Recherche nach einem Sachverständigen mit einem günstigeren Honorarangebot verpflichtet. Dem Kläger musste auch nicht das Ergebnis der Umfrage bei Mitgliedern des Sachverständigenverbandes über die Höhe der üblichen Honorare bekannt sein.

c) Aufgrund der alleinigen Beurteilung des Ersatzfähigkeit der geltend gemachten Sachverständigenkosten anhand ihrer Erforderlichkeit i.S.d. § 249 BGB kommt es auf die Frage der Üblichkeit i.S.d. § 632 BGB des Honorars nicht mehr entscheidungserheblich an.

3.
Der Schadensersatz des Klägers gem. §§ 7, 18 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. Satz 4 VVG, § 249 Abs. 1 BGB umfasst auch die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in tenorierter Höhe.

a) Mit der Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der außergerichtlichen Anspruchsverfolgung hat der Geschädigte nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen. Es handelt sich hierbei vielmehr um eine als angemessen anzusehende Maßnahme der Rechtsverfolgung gem. § 249 BGB.

Der Kläger war auch nicht im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB gehalten, dem Klägervertreter unmittelbar einen Klageauftrag zur gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche zu erteilen. Denn die Beklagte hat nicht dargelegt, dass sie bereits vorgerichtlich insbesondere vor dem Schreiben des Prozessvertreters des Klägers eine weitere Zahlung (der Sachverständigenkosten) ausdrücklich abgelehnt und die Erfüllung endgültig verweigert hat. Die bloße Behauptung der Beklagtenseite, dass sich diese aus der außergerichtlichen Korrespondenz ergäbe ist insoweit nicht ausreichend, da diese nicht zugleich vorgelegt wird. Von der Beklagten ist insoweit konkret darzulegen auf welches Schreiben sie sich bezieht und dieses vorzulegen. Daher durfte der Kläger die Beauftragung eines Rechtsanwalts durchaus für erforderlich halten.

b)  Der Höhe nach kann der Kläger nicht die geltend gemachte 1,5-fache, sondern lediglich eine einfache Geschäftsgebühr von der Beklagten nebst 20,00 Euro an Post- und Telekommunikationspauschale (Nr. 7002 RVG W) erstattet verlangen, mithin unter Zugrundelegung eines Streitwertes von 2.046,65 Euro einen Betrag von 334,75 Euro.

Nach § 14 Absatz Abs. 1 S. 1 RVG bestimmt bei Rahmengebühren wie der Geschäftsgebühr i. S. der Nr. 2300 RVG der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Nach dem RVG ist die Geschäftsgebühr des Rechtsanwalts als Rahmengebühr mit einem Gebührenrahmen zwischen 0,5-2,5 ausgestaltet. Zwar steht dem Rechtsanwalt gemäß § 14 RVG auch ein Ermessensspielraumbei der Festlegung einer Rahmengebühr zu. Solange sich die vom Rechtsanwalt im Einzelfall bestimmte Gebühr innerhalb einer Toleranzgrenze von 20 % bewegt, ist die Gebühr nicht unbillig im Sinn des § 14 RVG. Jedoch greift diese Toleranzrechtsprechung zu Gunsten des Rechtsanwalts nur ein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Nr. 2300 für eine Überschreitung der Regelgebühr von 1,3 vorliegen (BGH Urteil vom 11.07.2012, Az.: VIII ZR 323/11).

Der Kläger hat zur Notwendigkeit und den Gründen zur Überschreitung der Regelgebühr von 1,3 trotz der Rüge der Beklagtenseite nichts vorgetragen. Er hat damit nicht schlüssig dargelegt, eine höhere als die Regelgebühr beanspruchen zu können. Mit der Rechtsprechung des BGH ist daher für die Abwicklung eines „durchschnittlichen“ bzw. „normalen“ Verkehrsunfalls allein eine 1,3-fache Gebühr gerechtfertigt (BGH NJW-RR 2007, 420).

Auch hat der Kläger nicht dargelegt, dass weitere pauschale Kosten durch Akteneinsicht oder Aktenversendung entstanden sind.

c) Der Anspruch des Klägers richtet sich auch auf einen Schadensersatzanspruch, unabhängig von der Frage, ob der Kläger die Verbindlichkeit gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten bereits erfüllt hat. Denn bereits die Belastung des Vermögens des Klägers mit dem Anspruch seines Prozessbevollmächtigten stellt einen Schaden dar. In diesen Fällen richtet sich der Schadensersatzanspruch auf Freistellung (Palandt/Grüneberg 73. Auflage 2014 § 249 Rn. 4).

4.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 Abs. 1 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, da die Beklagte vollständig unterlag. Soweit die Klage abgewiesen wurde, betraf dies nur die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten als Nebenforderung.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit gründet sich auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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