Berufungskammer des LG Koblenz erklärt im Rechtsstreit gegen den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG, was „erkennbar überhöht“ bedeutet, mit Protokoll und Urteil vom 2.12.2015 – 12 S 59/15 – .

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

bekanntlich hatte der VI. Zivilsenat mit seinen Urteilen in den Verfahren VI ZR 225/13 und  – VI ZR 357/13 – entschieden, dass die Indizwirkung der Rechnung des Sachverständigen nur dann entfällt, wenn die Rechnung für den Geschädigten „deutlich erkennbar überhöht“ bzw. „erkennbar überhöht“ ist. Was darunter zu verstehen ist, hat jetzt die Berufungskammer des LG Koblenz in einer aktuellen Berufungsentscheidung erklärt. In dieser Rechtsstreitigkeit ging es – wie sollte es auch anders sein? – um von der HUK-COBURG vorgenommene Kürzungen der Sachverständigenkosten. Um es vorwegzunehmen: Auch in diesem Berufungsrechtsstreit ist der HUK-COBURG ins Versicherungsbuch geschrieben worden, wie BGH-Urteile zu verstehen sind. Die HUK-COBURG hatte 141,63 € aus der Rechnung des vom Geschädigten eingeschalteten Sachverständigen gekürzt, obwohl dafür keine Anspruchsgrundlage bestand. Insoweit hat das Landgericht im Berufungsverfahren auf die Berufung des Klägers das erstinstanzliche Urteil des AG Lahnstein abgeändert und die gekürzten Sachverständigenkosten einschließlich Zinsen und Verfahrenskosten der beklagten Versicherungsnehmerin der HUK-COBURG auferlegt. Da das Gericht die Gründe seiner Entscheidung bereits in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll  gegeben hatte, konnte das Berufungsurteil kurz ausfallen. Wir veröffentlichen daher das Terminsprotokoll sowie das am gleichen Tag verkündete Urteil vom 2.12.2015. Lest selbst und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

Protokoll

aufgenommen in der öffentlichen Sitzung der 12. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz am Mittwoch, den 2.12.2015 in Koblenz in dem Rechtsstreit 12 S 59/15 .

Gegenwärtig:

VRiLG S. als Vorsitzender

Rin AG M.

RiLG D.

Von der Zuziehung eines Protokollführers wurde gemäß § 159 I ZPO abgesehen.

In Sachen

…. ./. …..

erschienen bei Aufruf der Sache:

Für den Kläger: ……

Für die Beklagte ……

Klägervertreter stellt den Antrag aus dem Schriftsatz vom 2.4.2015 Bl. 98 d.A.

Beklagtenvertreter stellt Antrag aus dem Schriftsatz vom 27.8.2015 Bl. 132 d.A..

Den Parteien wird erklärt, dass nach ständiger Rechtsprechung der Kammer der Geschädigte nur dann gegen die Rechnung des Sachverständigen vorgehen muss, wenn erkennbar eindeutig eine Überhöhung und zu hohe Preise verlangt werden. Das ist aber vorliegend nicht der Fall. Die typischen Beispiele, die in der Rechtsprechung genannt werden, sind die, dass etwa 30 Lichtbilder abgerechnet werden und das Gutachten nur zwei enthält oder dass 300 Schreibseiten abgerechnet werden, während das Gutachten einen Umfang von 10 Seiten hat. Diese Fehler muss auch ein Laie erkennen. Der Laie muss aber nicht erkennen, ob es angemessen ist, für ein Lichtbild 2,60 € zu verlangen. Die Kalkulation ist auch nicht nur auf die Entwicklungskosten zu beschränken, sondern der Fotoapparat kostet auch Geld und muss abgeschrieben werden. All diese Dinge muss ein Laie  nicht nachvollziehen können. Feste Nebenkostenansätze gibt es in der Rechtsprechung nicht, obwohl einige Gerichte sie annehmen und im Rahmen des § 287 ZPO auch annehmen dürfen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit zu Ausführungen. Ausführungen werden nicht mehr gewünscht.

beschlossen und verkündet:

Es ergeht das in der Anlage ersichtliche Urteil.

12 S 59/15

24 C 642/14 AG Lahnstein

Landgericht Koblenz

IM  NAMEN  DES  VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

…. – Kläger und Berufungskläger –

g e g e n

…. ( VN der HUK-COBURG)  – Beklagte und Berufungsbeklagte –

wegen Schadensersatzes

hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht S., die Richterin am Amtsgericht M. und den Richter am Landgericht D. auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 2.12.2015 für Recht erkannt:

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Lahnstein vom 5. Januar 2015 – 24 C 642/14 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 141,63 € nebst Zinsen daraus in Höhe von fünf Prozentpunkten  jährlich über dem Basiszinssatz seit dem 16. Juli 2014 sowie weitere 5,10 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Zinssatz seit dem 30. Oktober 2014 zu zahlen.
  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

II.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

III.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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  1. Iven Hanske sagt:

    Die Logik erklärt auch, unter Beachtung der Arbeitszeit, dass ein Foto nicht nur auf Entwicklungskosten beschränkt ist. Selbst ein Knipsfoto (was im Gutachten nicht vorkommt) bedarf Arbeitszeit für die Fahrt und Wartezeit zum und beim Discounter. Die Knipsfoto-Argumentation der Vers.-Winkeladvokaten ist eine vorsätzliche Frechheit.

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