AG Regensburg verurteilt mit Urteil vom 18.11.2015 – 4 C 1112/15 – die Generali Versicherung AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten nach unverschuldetem Verkehrsunfall.

Hallo verehrte Captain-Huk-Lesserinnen und -Leser,

zum Wochenbeginn geben wir Euch hier ein umfangreiches Urteil des Amtsgerichts aus Regensburg zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen die Generali Versicherung bekannt. Wir meinen, dass die Entscheidung des zuständigen Amtsrichters der 4. Zivilabteilung des AG Regensburg bis auf den BVSK-Vergleich eine positive Entscheidung darstellt, mit deren inhaltlicher Auseinandersetzung man bestens im Klageverfahren argumentieren kann. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure Meinungen bekannt. 

Viele Grüße und eine schöne Woche
Willi Wacker

Amtsgericht Regensburg

Az.: 4 C 1112/15

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

-Klägerin-

gegen

Generali Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand, Adenauerring 7, 81737 München

– Antragsgegnerin –

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht Regensburg durch den Richter am Amtsgericht Dr. P. am 18.11.2015 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 157,68 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.09.2014 sowie weitere 78,90 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.11.2014 zu zahlen.

2.        Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

[entbehrlich gemäß § 313a Abs. 1 ZPO]

Entscheidungsgründe

Die Parteien streiten um restliche Gutachterkosten nach einem Verkehrsunfall.

I. Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung weiterer 157,68 € für Gutachterkosten und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten aus einem um diesen Betrag höheren Gegenstandswert zu.

1. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte als Haftpflichtversicherer für den Ersatz des dem Klägerin aufgrund eines Verkehrsunfalls entstandenen Schadens verantwortlich ist § 7 StVG i. V. m. § 115 VVG. Streitig sind die Sachverständigenkosten, die die Beklagte lediglich mit 487,93 € reguliert hat, wobei die Erforderlichkeit der Erholung eines Sachverständigengutachtens als solche unstreitig ist.

2. Die Klägerin durfte einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an ihrem durch den Unfall beschädigten PKW beauftragen und kann von der Beklagten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen (vgl. BGH, Urteile vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13; vom 15. Oktober 2013, Az. VI ZR 471/12 und VI ZR 528/12 vom 23. Januar 2007, Az. VI ZR 67/06 vom 7. Mai 1996, Az. VI ZR 138/95 [Fundstelle jeweils juris]).

a) Als erforderlich sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich das Gericht anschließt, diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen durfte (vgl. BGH, Urteile vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13; vom 15. Oktober 2013, Az. VI ZR 471/12 und VI ZR 528/12 vom 23. Januar 2007, Az. VI ZR 67/06 vom 7. Mai 1996, Az. VI ZR 138/95 [a. a. O.]). Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes wie auch nach dem letztlich auf § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (vgl. BGH, Urteile vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13; vom 15. Oktober 2013, Az. VI ZR 471/12 und VI ZR 528/12 vom 23. Januar 2007, Az. VI ZR 67/06 vom 7. Mai 1996, Az. VI ZR 138/95 [a. a. 0.]).
Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verfangt jedoch vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (BGH, Urteile vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13 vom 15 Oktober 1991, Az. VI ZR 314/90 vom 29. Aprl, 2003, VI ZR 393/02 [juris]). Denn in letzterem Fall wird der Geschädigte nicht selten Verzicht üben oder Anstrengungen unternehmen, die sich im Verhaltes zum Schädiger als überobligatorisch darstellen und die dieser daher vom Geschädigten noch verlangen kann. Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs darf auch im Rahmen von S 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht das Grundanliegen d.eser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass nämlich dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (BGH Urteil vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13 m. w. N. [juris]).
Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen d. h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGH, Urteile vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13; vom 15 Oktober 1991, Az. VI ZR 314/90 und VI ZR 67/91 [a. a. O.]). Auch bei der Beauftragung eines Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (BGH, Urteil vom 11.02.2014 Az. VI ZR 225/13 [a. a. O.]).

b) Der Geschädigte genüg, seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächiiche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelnes einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (vgl. BGH, Urteile vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13; vom 15. Oktober 2013, Az. VI ZR 471/12 und VI ZR 528/12 vom 23. Januar 2007, Az. VI ZR 67/06 [.a. a. O.]). Letztlich sind allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend (BGH, Urteil vom 11.02.2014. Az. VI ZR 225/13 m. w. N.). Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet aberdie Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten  deutlich erkennbar über den üblichen Preisen liegt. Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine maßgebende Rolle (vgl. BGH, Urteile vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13; vom 15. Oktober 2013, Az. VI ZR 471/12 und VI ZR 528/12 [a .a. O.]).

c) Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages oder einzelner Rechnungspositionen zur Schadensbehebung reicht grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen (BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13 [a. a. O.]).
Es darf nicht vergessen werden(wie teilweise von der instanzgerichtlichen Rechtsprechung verkannt), dass auch bei Sachverständigenkosten nicht eine konkrete Rechnungsprüfung durchzuführen ist, sondern auch insoweit vom Schädiger der objektiv erforderliche Betrag für die Einholung eines Gutachtens geschuldet ist. So führt der BGH (Urteil vom 23. Januar 2007, Az. VI ZR 67/06 [juris]) zutreffend aus, dass die Berechnung des Schadens grundsätzlich nicht von etwaigen rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeiten (z.B. einer überhöhten Honorarforderung des Sachverständigen) abhängig gemacht werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1972, Az. VI ZR 27/73 [juris]). Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. BGH, Urteile vom 23. Januar 2007, Az. VI ZR 67/06 vom 29. Juni 2004, Az. VI ZR 211/03 [juris]). Dies gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2007, Az. VI ZR 67/06 m. w. N. [a. a. O]).

d) Da es keine „Gebührenordnung“ für Sachverständige gibt, ist auch der Begriff der „Nebenkosten“ nicht definiert. Soweit der BGH die instanzgerichtliche Auffassung gebilligt hat, es sei zwischen Ingenieruleistung und Nebenkosten zu trennen, hat er damit nicht entschieden, dass Nebenkosten ausschließlich dem Aufwendungsersatz dienen dürfen. Vielmehr steht dem Sachverständigen im Rahmen der Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen (§§ 315, 316 BGB) oder der Gestalung seiner zur Vertragsgrundlage gewordenen Preisbestimmung frei, inwieweit er Leistungen außerhalb der eigentlichen Ingenieurtätigkeit in Nebenkosten ansetzt (vorausgesetzt dies ist nicht unbillig oder benachteiligend).
In der BVSK-Honorarbefragung 2013 wird unter Ziffer 8 ausdrücklich dargelegt, dass die Aufteilung der Rechnung in Grundhonorar und Nebenkosten lediglich der Transparenz diene und durch die Nebenkosten nicht allein die tatsächlich anfallenden Kosten weitergegeben werden. Vielmehr seien in den geltend gemachten Nebenkosten in der Regel Gewinnanteile enthalten, die bei anderer Betrachtung dem Grundhonorar zuzurechnen wären, das dann entsprechen höher anzusetzen wäre. Dies ist weder unbillig (i. S. v. § 315 BGB) noch überraschend (i. S. v. § 305c BGB) noch benachteiligend (i. S. v. § 307 BGB).

aa) Es erschiene etwa nicht unbillig, in die Fahrtkosten auch eine Vergütung des eigenen Zeitaufwands für die Wegstrecken einzupreisen. Ein nach dem JVEG abrechnender gerichtlicher Sachverständiger kann ohne Frage Reisezeiten zu seinem vollen Stundensatz geltend machen. Ein zwingender Grund, derartige Reisezeiten – die gerade nichts mit dem eigentlichen Kernbereich der Sachverständigentätigkeit zu tun haben – vollumfänglich in eine Pauschale einzukalkulieren, besteht dagegen nicht. Im Übrigen gibt es keine Vermutung, dass die Kosten für die Nutzung eines Pkws mit den Sätzen des JVEG abgegolten sind. Der ADAC-Autokostenrechner (abgefragt am 17.11.2015) ergibt beispielsweise für BMW 5er Kombis tatsächliche Kiiometerkosten zwischen 0,83 € und 1,40 €.
Die vom Sachverständigen in Rechnung gestellte Strecke von insgesamt 40 km bleibt weit hinter der tatsächlichen Entfernung für Hin- und Rückfahrt (ab je 33 km nach einschlägigen Routenplanern) zurück.
Die Beauftragung eines 33 km entfernt ansässigen Sachverständigen stellt (insbesondere im ländlichen ostbayerischen Raum) keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht dar. Dass nach Beklagtenvortrag im Umkreis von 20 km (nur) vier weitere Sachverständige ansässig sind, schränkt die Wahl der Klägerin nicht auf diese vier ein, zumal die Mehrkosten bei einigen Kilometern mehr Entfernung insgesamt wenig ins Gewicht fallen. Insbesondere ist auch nicht vorgetragen, ob diese Sachverständige überhaupt so günstig abrechnen wie der Sachverständige der Klägerin, dessen Nebenkosten in vielen Bereichen sogar unterhalb des Korridors HB V der BVSK-Honorarbefragung liegen, in dem 50-60 % aller befragten Sachverständigen abrechnen. Die Klägerin war auch nicht gehalten, ihr Fahrzeug zur Begutachtung zum Sachverständigen zu verbringen. Zwar kann im Rahmen der Schadensminderungspflicht verlangt werden, dass die Geschädigte ein fahrtaugliches und verkehrssicheres Unfallfahrzeug zur Durchführung der Wiederherstellung in eine nahegelegene Werkstatt verbringt und von dort wieder – repariert – abholt. Bei der Wiederherstellung, zu der auch die Ermittlung des Schadensumfangs gehört, braucht die Geschädigte jedoch nicht mitzuwirken. Für die Ermöglichung der Begutachtung gilt insoweit nichts anderes als für die Ermöglichung der Lackierung. Ernstzunehmende Rechtsprechung, die annimmt, der Geschädigte müsse das reparierte und zur Lackierung vorbereitete Fahrzeug selbst zum Lackierbetrieb fahren, da dies für den Schädiger günstiger ist als die Verbringung durch den Reparaturbetrieb, ist nicht bekannt.

bb) Was die Photokosten angeht ist ebenfalls nicht zwingend auf den reinen Aufwand für den Ausdruck eines Digitalphotos abzustellen. Vielmehr ist es weder unbillig (i. S. v. § 315 BGB) noch überraschend (i. S. v. § 305c BGB) noch benachteiligend (i. S. v. § 307 BGB), Amortisationskosten für Photoausrüstung, Drucker und Bildbearbeitungssoftware sowie anteiligen Zeitaufwand für Aufnahme und Nachbearbeitung auf die einzelnen Photos umzulegen.

cc) Was die Schreibkosten angeht, gelten die gleichen Erwägungen. Aus Sicht des Gerichts erscheint es vollkommen verfehlt, hierbei allein auf durchschnittliche Tonerkosten für den Ausdruck einer Seite abzustellen. Inwieweit die Anschaffung von Büroausstattung bereits durch das Grundhonorar abgegolten sein soll, erschließt sich dem Gericht nicht. Bürotätigkeit ist nicht das Kerngebiet der Tätigkeit des Sachverständigen. Anders als die Anschaffung etwa von Fachliteratur, Werkzeug oder Messgeräten kann die lediglich zur Umsetzung des Gutachtens erforderliche Büroausstattung ohne weiteres den Nebenkosten zugeordnet werden. Dem Sachverständigen stünde es ohnehin frei, das Diktat seines Gutachtens durch einen professionellen Schreibdienst schreiben zu lassen. Dabei könnte er die dadurch konkret entstehenden Aufwendungen ersetzt verlangen. Dann darf es ihm nicht als unbillig bzw. benachteiligend verwehrt werden, seine eigenen Aufwendungen entsprechend umzulegen.

dd) Im Hinblick auf Porto- und Telephonkosten vermag das Gericht keine Unbilligkeit bzw. Benachteiligung zu erkennen. Das RVG sieht in Nr. 7002 des Vergütungsverzeichnisses eine entsprechende Pauschale vor. Dass Sachverständige besseren Zugang zu günstigeren Kommunikationsmöglichkeiten (etwa Flatrates oder Portoermäßigungen) haben als Rechtsanwälte, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Jedenfalls ist für einen durchschnittlichen Geschädigten nicht erkennbar, dass er seinem Sachverständigen keinesfalls eine gleiche Porto- und Telephonkostenpauschale zahlen darf wie seinem Anwalt.

e) Selbst wenn die Werte teilweise zu hoch angesetzt wären, käme es auf die Erkennbarkeit für den Geschädigten und darauf an, ob ihm angemessene Alternativen zur Verfügung standen. Dies bedeutet, dass es dem Geschädigten in seiner konkreten Situation überhaupt möglich gewesen sein müsste, einen günstigeren Sachverständigen zu finden.

Aus der BVSK-Honorarbefragung 2013 lässt sich entnehmen, dass sich die Fahrtkosten pro km (1,15 €) im Korridor HB V 0,92 €-1,16 € (2,21 €-2,55 €) bewegen, d. h. in einem Maße, in dem 50-60 % alier befragten Sachverständigen abrechnen. Die Photokosten (2,20 €) liegen sogar unterhalb des Korridors. Gleiches gilt für die Schreibkosten (2,40 € gegenüber dem Korridor 2,45 €-2,86 €) oder die Kopiekosten (1,00 € gegenüber dem Korridor 1,11 €-1,43 €) – d. h. mindestens 50-60 % aller befragten Sachverständigen rechnen teurer ab.

Da ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit der einzelnen Positionen nicht ausreicht, müsste die Beklagte im Übrigen konkret vortragen und unter Beweis stellen, dass im Einzugsbereich der Geschädigten Sachverständige ohne weiteres verfügbar waren, die zu günstigeren Preisen abrechnen, und dass dies für die Geschädigte erkennbar war. Nur in diesem Falle wäre die erfolgte Beauftragung des Sachverständigen zu den von diesem abgerechneten Kosten nicht erforderlich i. S. v. § 249 BGB. Die Beklagte hat lediglich angegeben, dass in den Gelben Seiten im Umkreis von 20 km vier Sachverständige verzeichnet seien, ohne jedoch überhaupt zu deren Qualifikation und Kostenstruktur vorzutragen.

f) Die vom Sachverständigen durchgereichten Fremdkosten gehören ebenfalls zum erstattungsfähigen Schaden. Der Sachverständige ist nicht gehalten, selbst Um- oder Ausbaumaßnahmen am Fahrzeug durchzuführen. Sachverstand braucht nicht auch mit technischen Fähigkeiten einherzugehen. Im Übrigen gingen mit Arbeiten am Fahrzeug auch Gewährieistungsansprüche einher, denen sich der Sachverständige nicht auszusetzen braucht.

3.  Die Klägerin hat somit Anspruch auf den Ersatz von Sachverständigenkosten in Höhe von 645,58 €. Diese Forderung ist durch Erfüllung nur in Höhe eines Teilbetrags von 487,90 € erloschen, so dass ein Rest von 157,68 € verbleibt.

4. Dass die Klägerin die Forderung des Sachverständigen noch nicht vollständig beglichen hat, ist nach dem Rechtsgedanken des § 250 BGB unbeachtlich. Die Klägerin hat die Beklagte unbestritten mit Anwaltsschriftsatz vom 04.09.2014 erfolglos aufgefordert, die ausstehenden Sachverständigenkosten bis spätestens 18.09.2014 an den Sachverständigen zu zahlen. Sie kann daher Zahlung an sich verlangen.

5.  Da sich die Beklagte spätestens seit ernsthafter Zahlungsverweigerung im Schreiben vom 05.09.2014 in Verzug befindet, hat die Klägerin Anspruch auf den gesetzlichen Verzugszins, §§ 286, 288 BGB.

II. Daneben hat die Klägerin auch Anspruch auf Ersatz inrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Unter Berücksichtigung der Feststellungen unter I. und des ansonsten unbestrittenen Sachvortrags der Klagepartei sind die Rechtsanwaltskosten aus einem Streitwert von 4.012,13 € zu berechnen, so dass sich eine Forderung von 492,54 € ergibt. Diese ist nur teilweise durch Erfüllung erloschen. Es verbleibt ein Betrag von 78,90 €.

Hierauf schuldet die Beklagte Verzugszinsen seit Zustellung des Mahnbescheids am 13.11.2014, § 286 Abs. 1 BGB.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 157,68 € festgesetzt.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu AG Regensburg verurteilt mit Urteil vom 18.11.2015 – 4 C 1112/15 – die Generali Versicherung AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten nach unverschuldetem Verkehrsunfall.

  1. Rumpelstilzchen sagt:

    Hallo, Willi Wacker,
    da hat das wohl federführende Vorstandsmitglied in der Person der Frau Dr. Monika Sebold-Bender dem GDV und ihrer dienernden Generali-Vers.-AG keinen guten Dienst erwiesen, wenn auch der VN als Schädiger nunmehr erfährt, wie es mit der Zuverlässigkeit seiner Versicherung steht. Das mit Bedacht sorgfältig strukturierte Urteil des AG Regensburg ist ein schönes Beispiel dafür, wie die Beachtung von Gesetz und der schadenersatzrechtlich beurteilungsrelevanten Rechtssprechung aussehen sollte. Eine Klatsche allererster Güte für den GDV. Dem für dieses Urteil zuständigen Dezernenten das AG Regensburg sei dafür gedankt, dass er einen beachtlichen Beitrag zur Wahrung der Unabhängigkeit der Kfz.-Sachverständigen geleistet hat und sich nicht auf die Fährte hat verleiten lassen, den bösen Buben in der Gestalt des Sachverständigen zu suchen oder in einem unvernünftigen und nicht wirtschaftlich denkenden Unfallopfer.

    Rumpelstilzchen

  2. Iven Hanske sagt:

    Klasse Ausarbeitung und super Rechtsverstand, aber was nützt es, wenn teilweise, nicht einmal der BGH, von den angeblichen Hütern unseres langjährig erarbeiteten Recht aus Demokratie, aus gekauften Gründen, nicht geachtet wird. Trotzdem schön das es seriös unabhängige Rechtshüter wie hier noch gibt! Danke, ich habe wieder Hoffnung.

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