AG Frankfurt am Main verurteilt HUK-COBURG Allg. Vers. AG zur Zahlung restlicher, vorgerichtlich gekürzter Sachverständigenkosten mit Urteil vom 14.4.2015 – 32 C 506/15 (27) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier und heute geht es mit der HUK-COBURG weiter, wie sollte es auch anders sein bei der Beratungsresistenz dieser Versicherung? Nachstehend veröffentlichen wir für Euch ein Urteil aus Frankfurt am Main zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG. In diesem Fall war es die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG, die rechtswidrig die berechneten Sachverständigenkosten gekürzt hatte. Die Rechnung wurde seitens der HUK-COBURG allerdings ohne das Gericht gemacht. Was allerdings bei der Entscheidung nicht passt, ist der vom Gericht gemachte Hinweis auf 25 Prozent. Wie das Gericht genau auf diesen Betrag – und nicht etwa auf 20 oder 30 Prozent  – kommt, bleibt Geheimnis des Gerichts. Schon von daher kann ein derartiger Hinweis juristisch nur kritisch gesehen werden, wie wir meinen. Ingesamt handelt es sich aber trotzdem um eine positive Entscheidung bis auf den Hinweis der 25 Prozent. Was denkt Ihr?

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen: 32 C 506/15 (27)

Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

HUK Coburg Allgem. Versicherung AG vertr.d.d.Vorstand, Lyoner Str. 10, 60528 Frankfurt

Beklagte

hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch den Richter am Amtsgericht Dr. S. im schriftlichen Verfahren gemäß § 495a ZPO am 14.04.2015 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 182,98 nebst Zinsen in Höhe von 5%Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.02.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

(ohne Tatbestand gem. § 313a Abs. 1 ZPO)

Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf weiteren Schadensersatz in Höhe von
182,98 € gem. §§ 7, 18 StVG, § 415 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. Satz 4 VVG, § 249 Abs.1
BGB.

Zwischen den Parteien ist lediglich die Erforderlichkeit der bezahlten Sachverständigenkosten aus dem Unfallereignis vom 18.02.2012 streitig. Der Kläger hat insoweit seiner Darlegungslast durch die Vorlage der Rechnung des Sachverständigen sowie des Schadengutachtens genügt. Unerheblich ist, ob einzelne Positionen tatsächlich angefallen sind. Diese Einwände betreffen allenfalls den werkvertraglichen Vergütungsanspruch, was von der Frage, ob die Rechnung der Höhe nach überhöht ist, unterschrieben werden muss (vgl. OLG Naumburg NZV 2006, 546). Die Beklagte dringt mit dem Einwand, die Sachverständigehkosten seien der Höhe nach unangemessen ebenfalls nicht durch. Schadensrechtlich ist nur eine für den Geschädigten erkennbare Überschreitung von Bedeutung. Vorliegend hält sich die Höhe des pauschalen Honorars unterhalb der von vielen Gerichten als maßgeblich für die Beurteilung angesehenen Grenze von 25% der Reparaturkosten. Abgesehen davon, ist für eine erkennbaren Überschreitung der üblichen Sätze erst auszugehen, wenn selbst für einen Laien erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar willkürlich festsetzt, weil Preis und Leistung in einem ausführlichen Missverhältnis zueinander stehen und mit dem Geschädigten ein Ausfallverschulden zur Last fällt (OLG Naumburg AAO; OLG Düsseldorf Urteil v. 16.06.2008, BeckRS 2008, 12379). Anhaltspunkte für eine Erkennbarkeit in diesem Sinne sind nicht ersichtlich. In welcher Höhe die bemakelten Nebenkosten tatsächlich anfallen und in welchem Verhältnis diese Kosten zur abgerechneten Höhe stehen entzieht sich der Einsicht eines Laien.

Der Anspruch auf Prozesszinsen folgt aus § 291 ZPO.

Die darüberhinausgehende Nebenforderung War abzuweisen, weil ein früherer Verzugsbeginn nicht schlüssig dargelegt worden ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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2 Antworten zu AG Frankfurt am Main verurteilt HUK-COBURG Allg. Vers. AG zur Zahlung restlicher, vorgerichtlich gekürzter Sachverständigenkosten mit Urteil vom 14.4.2015 – 32 C 506/15 (27) -.

  1. RA Schwier sagt:

    Ich denke, dass bei dem Urteil die 25% in etwa so entsstanden sind, dass dies die Grenze zur Sittenwidrigkeit bzw. zum Wucher, z.B. bei Überziehungszinsen, sind. Kann sein, muss aber nicht sein.

  2. MOBY DICK sagt:

    @RA Schwier

    „Ich denke, dass bei dem Urteil die 25% in etwa so entsstanden sind, dass dies die Grenze zur Sittenwidrigkeit bzw. zum Wucher, z.B. bei Überziehungszinsen, sind. Kann sein, muss aber nicht sein.“

    He………….e?????

    Moby Dick

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