LG Halle verneint mit kritisch zu betrachtender Begründung im Berufungsrechtsstreit gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse die Erforderlichkeit der Archivierungskosten bei den Sachverständigenkosten (LG Halle Beschluss vom 31.8.2015 – 1 S 102/15 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nach dem positiven Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg, das wir Euch heute Mittag bekannt gegeben hatten, stellen wir Euch jetzt zum späten Nachmittag wieder eine „Schrottentscheidung“ vor. Es handelt sich im einen Berufungsbeschluss der Berufungskammer 1 S des Landgerichts Halle zu den Sachverständigennebenkosten gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. vom 31.8.2015, der unserer Ansicht nach nur mit kritischer Sicht betrachtet werden darf. Schon aufgrund des Auftrags an den Sachverständigen, die von ihm zu erhebenden Feststellungen ordnungsgemäß zu dokumentieren, besteht die Verpflichtung des Sachverständigen, die erhobenen Beweise zu archivieren, damit bei eventuellen späteren Nachfragen durch das Gericht entsprechende Dokumente vorgelegt werden können. Diese Verpflichtung ergibt sich bereits aus der Beweissicherungsfunktion des Schadensgutachtens, denn mit dem Gutachten wird nicht nur die Schadenshöhe, sondern auch der Schadensumfang beweismäßig dokumentiert. Wenn diese notwendigen Archivierungskosten bereits Gegenstand der Geschäftsbedingungen sind, die von dem Auftraggeber akzepiert werden – und damit Vetragsbestandteil werden – , dann sind auch diese Nebenkosten für die Wiederherstellung des vormaligen Zustands erforderlich. Da es im Übrigen auf die Ex-ante-Sicht des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen ankommt, konnte und musste der Geschädigte von der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit dieser Kosten ausgehen. Diese Kosten sind auch üblich. Sie fallen nicht einem laienhaften Geschädigten als unzweckmäßige Kosten auf.  Dass die Berufungskamer das anders sieht, verwundert doch sehr. Denn es steht einem Gericht nicht zu, eine Preiskontrolle durchzuführen, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt hat. Das gilt auch für die Sachverständigenkosten (vgl. BGH DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann = NJW 2007, 1450 m.w.N.)  Insoweit wird von der Berufungskammer die BGH-Rechtsprechung schlicht ignoriert. Insgesamt ist dieser Beschluss nur kritisch zu betrachten. Lest aber selbst und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Landgericht Halle
Geschäfts-Nr.: 1 S 102/15
99 C 572/14 Amtsgericht Halle (Saale)

Beschluss

In dem Rechtsstreit

Frau …

Klägerin und Berufungsklägerin

gegen

HUK Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. vertr. d. d. Vorstand, Dr. Wolfgang Weiler u.a., Bahnhofsplatz 01, 96444 Coburg,

hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Halle am 31.08.2015 durch den Vizepräsidenten des Landgerichts G., den Richter am Landgericht M. und die Richterin am Landgericht H. einstimmig beschlossen:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 27.03.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Halle (Saale), 99 C 572/14, wird zurückgewiesen (§ 522 Abs. 2 ZPO).
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Gebührenberechnung im Berufungsverfahren wird auf 66,11 € festgesetzt.

Gründe:

Die Klägerin begehrt die Freistellung von nicht von der Beklagten erstatteten Kosten für die Erstattung eines Sachverständigengutachtens, welches sie nach einem Verkehrsunfall ihres Fahrzeuges, für deren Schäden die Beklagte als Haftpflichtversicherung des Unfaligegners zu 100 % aufzukommen hat, in Auftrag gegeben hat.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass auch die Kosten für den 2. Fotosatz und die Kopie des Gutachtens für die Ausfertigung zur Archivierung beim Sachverständigen erstattungsfähig seien. Darüber hinaus behauptete sie erstinstanzlich, sie habe erst im Nachhinein erfahren, dass der Sachverständige derartige Kosten in Rechnung stelle.

Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 27.03.2015, Az.: 99 C 572/14, die Beklagte verurteilt, die Klägerin hinsichtlich der offenen Kosten für die Erstattung des Sachverständigengutachtens durch das Kfz-Sachverständigenbüro … in Höhe von 72,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.07.2013 gegenüber dem Inhaber des Kfz-Sachverständigenbüros … , freizustellen. Hinsichtlich der Kosten, die für die Archivierung eines Gutachtens mit Fotoanlage beim Sachverständigen i.H.v. 55,55 € netto/66,10 € brutto geltend gemacht werden, hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Gegen die teilweise Klageabweisung wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Amtsgericht zugelassenen Berufung.

Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Berufung auch fristgemäß gemäß § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO begründet worden.

Das Urteil wurde der Klägerin ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 07.04.2015 zugestellt. In der Berufungsschrift vom 17.04.2015, beim Landgericht am gleichen Tag eingegangen, hat die Klägerin zutreffend die Parteien des Rechtsstreites benannt. In der am 08.04.2015, einem Montag, gemäß § 520 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 222 Abs. 2 ZPO fristgemäß eingegangen Berufungsbegründung benennt die Klägerin zwar als Parteien des Rechtsstreites eine Person namens H. und die Beklagte, die Auslegung des Schriftsatzes ergibt jedoch die Berufungsbegründung im vorliegenden Verfahren. Hierfür sprechen die Nennung des für das Verfahren vom Landgericht vergebenen Aktenzeichens und der Umstand, dass der Klägervertreter irrtümlich den Namen des Inhabers des streitgegenständlichen Sachverständigenbüros angegeben hat.

Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 17.06.2015 hat die Kammer darauf hingewiesen, dass sie beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Wegen der Einzelheiten wird auf die genannte Verfügung Bezug genommen. Die Kammer hat den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Hiervon hat die Berufungsklägerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 19.08.2015 fristgerecht Gebrauch gemacht. Die Kammer hat unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme die Sache erneut beraten. Die weiteren Ausführungen der Berufungsklägerin vertiefen zwar die bisher bereits vertretenen Argumente, sind im Ergebnis jedoch gleichwohl nicht geeignet, eine andere Beurteilung herbeizuführen.

Nach wie vor ist die Kammer der Ansicht, dass allein der Umstand, dass die Parteien vereinbart haben, dass die Honorartabelle des Sachverständigen 12.2010 zur Anwendung kommt, die neben den beauftragten Leistungen auch eine Position Archivierung beinhaltet, nicht dazu führt, dass die Klägerin bzw. der von ihr beauftragte Lebensgefährte bei Abschluss des Vertrages über die Erstellung des Sachverständigengutachtens zugleich die Archivierung des Gutachtens im Büro des Sachverständigen in Auftrag gegeben hat. Der Sachverständige war lediglich beauftragt, ein Gutachten zum Schadensumfang und den Kosten für die Schadensbeseitigung zu erstellen.

Unerheblich ist auch, dass sich die Klägerin bzw. deren Lebensgefährte ausdrücklich mit der Honorartabelle des Sachverständigen aus 12/2010 einverstanden erklärt hat. Selbst wenn eine derartige Honorartabelle der Vereinbarung zugrunde gelegt wird, folgt daraus noch keine Beauftragung einer Archivierung.

Da die Archivierung eines Gutachtens mit Fotoanlage beim Sachverständigen ausschließlich dem Interesse des Sachverständigen, ein Gutachtenexemplar zum Zwecke des Nachweises der Vertragserfüllung für spätere Werklohnforderungen oder der Abwehr von Gewährleistungsansprüchen zu dokumentieren, dient, ist auch nicht davon auszugehen, dass diese Kosten als übliche Vergütung Inhalt der Vereinbarung der Parteien geworden ist. Das Berufungsgericht folgt der in der Berufungsbegründung dargelegten Auffassung, die Papier-Archivierung diene auch der Beweissicherung des Geschädigten, nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass im Falle eines in seltenen Ausnahmefällen auftretenden Verlustes des Originalgutachtens eine weitere Kopie der digitalen Kopie mit der Unterschrift des Sachverständigen zur Beweisführung nicht ausreichend ist. Sie rechtfertigen jedenfalls die Archivierung eines Gutachtens beim Sachverständigen auf Kosten des Schädigers bzw. dessen Haftpflichtversicherung nicht.

Auch die von der Klägerin bemühte Vertragslücke führt nach den Vorschriften der §§ 315ff. BGB zur ergänzenden Vertragsauslegung vorliegend nicht zur Vereinbarung der Erstattung der für die Archivierung eines Gutachtens entstandenen Kosten. Die Überbürdung der Kosten der im eigenen Interesse erfolgten Archivierung auf den Auftraggeber hält einer Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht stand.

Selbst wenn die Klägerin, entsprechend ihren Ausführungen im Berufungsverfahren, mit dem Sachverständigen eine Vereinbarung über die Übernahme der Archivierungskosten getroffen hat, steht ihr ein Anspruch auf Freistellung von diesen Kosten gegenüber der Beklagten nicht zu.

Insbesondere teilt die Kammer nach wie vor nicht die Auffassung, dass die Klägerin nicht habe erkennen können, dass die Kosten für die Archivierung des Gutachtens, die in der Sachverständigenrechnung als Nebenforderung berechnet sind, nicht zu den zur Behebung eines Schadens erforderlichen Kosten gehören.

Wie bereits im gerichtlichen Hinweis vom 24.06.2015 ausgeführt, kann ein Geschädigter lediglich die Kosten ersetzt verlangen, die „vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen“ (vgl. BGHZ 160, 377, 383 f.).

Kosten für die Archivierung eines Gutachtens beim Sachverständigen gehören vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen nicht zu den zur Behebung eines Schadens erforderlichen Kosten. Sofern die Klägerin im anwaltlichen Schriftsatz vom 19.08.2015 darlegt, dass auch die Kosten für die Erstellung einer Kopie für die Handakte des gerichtlich beauftragen Sachverständigen erstattungsfähig ist, verkennt sie, dass eine Kopie des gerichtlich in Auftrag gegebenen Gutachtens für eine möglicherweise stattfindende mündliche Erläuterung des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung notwendig und somit diese Kosten gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 JVEG als zur sachgemäßen Bearbeitung der Angelegenheit erstattungsfähig sind. Eine mündliche Erläuterung eines von einer Partei beauftragten Sachverständigen in der gerichtlichen Verhandlung kommt jedoch in der Regel nicht in Betracht, so dass weder Kosten für eine Kopie für eine nicht benötigte Handakte noch Archivierungskosten erstattungsfähig sind.

Die Kosten für die Archivierung sind auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer zulässigen Pauschalierung des Sachverständigenentgeltes ersatzfähig. Wie die Klägerin zu Recht u. a. unter Verweis auf BGH, VI ZR 67/06, Beschluss vom 21.01.2007, ausführt, überschreitet ein Sachverständiger allein dadurch, dass er eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalisierung des Honorars vornimmt, nicht die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung. Im vorliegenden Fall hat der Sachverständige jedoch unstreitig auch die für die Archivierung des Gutachtens entstehenden Kosten in Höhe von 55,55 € netto/66,10 € brutto in die Preisgestaltung einfließen lassen. Dies stellt eine nicht erstattungsfähige Position dar, deren Einfluss in ein pauschaliertes Honorar unzulässig ist.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Sachverständige eine der Klägerin in Rechnung gestellte Archivierung verpflichtend vorzunehmen hat. Die Klägerin führt insofern auch nicht aus, woraus sich die bemühte Verpflichtung ergibt. Allein der Umstand, dass der Sachverständige regelmäßig – im eigenen Interesse – seine Daten sichert, führt ebenfalls nicht zur Erstattung der geltend gemachten Archivierungskosten. Im Übrigen wären nach Ansicht der Berufungskammer Kosten für eine Datensicherung auch vor dem Hintergrund des Risikos eines Rechner-Diebstahls oder eines Festplattendefektes nicht in Höhe von 5.000 € erstattungsfähig. Eine regelmäßige Sicherung der Daten auf einem externen Datenträger verursacht deutlich geringere Kosten. Sofern der Sachverständige ein eigenes Archiv bestehend aus derzeit drei Räumen unterhält, sind die Kosten hierfür nicht dem Schädiger zu überbürden.

Auch die Ansicht der Klägerin, im Rahmen der gebotenen subjektbezogenen Schadensbetrachtung und einer fehlenden Gebührenordnung, sei es für einen Geschädigten regelmäßig nicht zu erkennen, wann die Honorarsätze „die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen“, so dass selbst einzelne überhöht erscheinende Nebenpositionen dann nicht zu beanstanden seien, wenn kein auffälliges Missverhältnis zwischen dem Gesamtpreis des Sachverständigengutachtens und der Leistung des Sachverständigen besteht (vgl. OLG München, Beschluss vom 12.03.2015, 10 U 579/15), verhilft der Berufung nicht zum Erfolg. Sofern für den Geschädigten, wie im vorliegenden Fall, erkennbar offensichtlich nicht erstattungsfähige Positionen in die Rechnungslegung eingeflossen sind, besteht für diese Positionen auch kein Erstattungsanspruch, selbst wenn der Gesamtpreis des Gutachtens und der Leistung des Sachverständigen kein auffälliges Missverhältnis besteht. Die von der Klägerin bemühte Entscheidung des OLG München, Beschluss vom 12.03.2015, 10 U 579/15, betrifft lediglich den Fall, dass einzelne grundsätzlich erstattungsfähige Positionen überhöht sind und der Gesamtbetrag ein Missverhältnis zur Leistung des Sachverständigen nicht erkennen lässt, nicht jedoch den vorliegenden Fall, der Nichterstattungsfähigkeit einzelner Positionen.

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Beklagte auch nicht verpflichtet darzulegen, dass andere Gutachter diese Kosten nicht (versteckt) in den Kopierkosten oder in der Grundgebühr berechnen. Eine derartige Verpflichtung steht zum einen der grundsätzlich die Klägerin treffende Darlegungslast entgegen, zum anderen wäre diese für die Beklagte kaum durchführbar.

Die Klägerin wurde auf die Nichterstattungsfähigkeit der Archivierungskosten durch das amtsgerichtliche Urteil und durch Verfügung des Vorsitzenden vom 17.06.2015 hingewiesen.

Nach wie vor ist die Kammer einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.

Die zwar im Landgerichtsbezirk aufgrund der Vielzahl das Sachverständigenbüro … betreffenden Verfahren, gehäuft auftretende Frage der Erstattungsfähigkeit von Archivierungskosten, betrifft jedoch nur dieses Sachverständigenbüro und damit einen Einzelfall.

Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten, weil eine Wiederholung oder Ergänzung der Beweisaufnahme nicht in Betracht kommt, weitere Erörterungen nicht erforderlich sind und Anhaltpunkte für eine besondere oder gar existenzielle Bedeutung der Sache für eine der Parteien nicht vorliegen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO, §§ 48 Abs. 1, 61 GKG.

G.                                                    M.                                                 H.

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15 Antworten zu LG Halle verneint mit kritisch zu betrachtender Begründung im Berufungsrechtsstreit gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse die Erforderlichkeit der Archivierungskosten bei den Sachverständigenkosten (LG Halle Beschluss vom 31.8.2015 – 1 S 102/15 -).

  1. RA JM sagt:

    Naja, „für die Archivierung des Gutachtens entstehende Kosten in Höhe von 55,55 € netto/66,10 € brutto“ erscheinen mir in der Tat sehr zweifelhaft – insbesondere im Zeitalter der *.pdf-Dateien.

  2. Karle sagt:

    @RA JM

    „Naja, „für die Archivierung des Gutachtens entstehende Kosten in Höhe von 55,55 € netto/66,10 € brutto“ erscheinen mir in der Tat sehr zweifelhaft – insbesondere im Zeitalter der *.pdf-Dateien.“

    Wen interessiert schon, was ein RA JM für „zweifelhaft“ oder „angemessen“ erachtet?

    Außerdem stand hier nicht die Höhe der Kosten zur Diskussion, sondern die Erforderlichkeit bzw. die grundsätzliche Erstattung dieser Schadensposition.

    Und zum Thema „pdf“:

    „Das Berufungsgericht folgt der in der Berufungsbegründung dargelegten Auffassung, die Papier-Archivierung diene auch der Beweissicherung des Geschädigten, nicht.“

    ————–

    „Unerheblich ist auch, dass sich die Klägerin bzw. deren Lebensgefährte ausdrücklich mit der Honorartabelle des Sachverständigen aus 12/2010 einverstanden erklärt hat. Selbst wenn eine derartige Honorartabelle der Vereinbarung zugrunde gelegt wird, folgt daraus noch keine Beauftragung einer Archivierung.“

    Klar doch. Die Fotokosten, Fahrtkosten, Schreibkosten usw. waren dann möglicherweise auch nicht vereinbart. Das Grundhonorar vielleicht auch nicht? Was ist schon eine Honorarvereinbarung – Papier ist doch geduldig. Aber wehe, der SV hat keine Honorarvereinbarung. Dann schwingt das LG die dicke (rechtswidrige) Angemessenheitskeule zur Üblichkeit.

    „Da die Archivierung eines Gutachtens mit Fotoanlage beim Sachverständigen ausschließlich dem Interesse des Sachverständigen, ein Gutachtenexemplar zum Zwecke des Nachweises der Vertragserfüllung für spätere Werklohnforderungen oder der Abwehr von Gewährleistungsansprüchen zu dokumentieren, dient, ist auch nicht davon auszugehen, dass diese Kosten als übliche Vergütung Inhalt der Vereinbarung der Parteien geworden ist.“

    Dieser Satz ist der absolute Brüller. Die Sachverständigen archivieren die Gutachten ausschließlich für eigene Zwecke? Die einen sammeln Briefmarken und die Sachverständigen fröhnen kollektiv dem Sammeln von Gutachten? Dann sollten sich die Sachverständigen in Halle eben ein anderes „Hobby“ zulegen und ab sofort keine Gutachten mehr archivieren. Und wenn das LG dann in irgendeinem Verfahren um eine Gutachtenausfertigung aus dem Archiv des SV bettelt (weil z.b. das Gutachten von der Versicherung zur Einsparung von Archivierungskosten – wie so üblich – mies eingescannt und das Original anschließend rechtswidrig vernichtet wurde), gibt es seitens der SV eben nur ein müdes Achselzucken unter Verweis auf den o.a. Beschluss.

    Was passiert eigentlich, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug nach ein paar Jahren verkaufen will und das Gutachten – als Nachweis für das Schadensereignis – bei ihm nicht mehr auffindbar ist? Wen ruft er dann wohl an? Das LG Halle oder den „Hobby-Archiv-SV“?
    Oder was passiert, wenn irgendwann die Staatsanwaltschaft in Sachen Versicherungsbetrug (in die Vergangenheit) ermittelt? An wen wendet sich hierbei in der Regel die Staatsanwaltschaft zuerst?
    Theorie? Mitnichten – alles schon einmal dagewesen!

    Die Sachverständigen archivieren die Gutachten für eigene Zwecke? Die müllen sich also – aus purem Egoismus – die Schränke voll mit Gutachtenordnern. Einfach nur noch köstlich (wenn da die negativen Folgen dieses unqualifizierten Gerichtsgeschreibsels nicht wären).

    Die Formulierung „kritsch zu betrachten“ von Willi Wacker ist wohl mehr als geschmeichelt? Selten so einen schadensersatzrechtlichen „Giftmüll“ eines Landgerichts gelesen.

  3. Iven Hanske sagt:

    Ja, mit dieser Baustelle habe ich hier zu kämpfen und selbst das Dezernat 99 stellt nun mit der hiesigen AG Entscheidung- Vorlage- die Fahne in den Wind, denn in AG Halle 99 C 4334/12 vom 29.12.2014 hies es noch anders: „Selbst wenn der Kläger die weitere, den Geschädigten gegenüber in Rechnung gestellte Gutachtenabschrift nebst Fotoanlage gegebenenfalls in seinem Sachverständigenbüro archivierte und das Gericht davon ausgeht, dass Letzteres zu der bereits im Grundhonorar des Sachverständigen erfassten originären Gutachtertätigkeit gehört, hat die Beklagte Anhaltspunkte dafür, dass die Geschädigten hier die willkürliche Geltendmachung dieser Kosten erkennen konnten oder dies ihnen als Laien bekannt war, weder vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich geworden. Da es jedoch hier auf die Frage der Erkennbarkeit einer etwaigen willkürlichen Geltendmachung von Sachverständigenkosten für die Unfallgeschädigten ankommt, die, wie dargelegt, hier nicht ersichtlich ist, hat die Beklagte dem Kläger auch die insoweit abgerechneten Sachverständigenkosten zu erstatten.“

    Im Übrigen bin ich hier von der HUK reingelegt wurden, denn so hieß es „Bitte senden Sie die Gutachten zur Zeitersparnis per Mail“. Diese haben die dann von 2012 bis 2014 per PDF ohne Handsignatur erhalten und das Org. wurde archiviert.

    Bestimmt 20mal in 2015 musste ich schon ein Archivgutachten, als Beleg das Gutachter X dieses gefertigt und unterschrieben hat bei Streitigkeiten (zwischen Geschädigten und Vers.), im Org. vorlegen bzw. wurde dieses vom Gericht oder gerichtlich bestellten Gutachter angefordert.

    Mein Archiv sind nun 3 Räume und ein Raum ist von 7 mal 4 Meter inkl. Papier, Ordner, Regale und dem Personal was dieses pflegt. Sorry aber wenn ich Räume dieser Größe zum privaten Vergnügen betreibe, so kommt was anderes rein als Papier, Ordner und Regale, so z.B…….

    Seitdem ein Neuer am LG hier für Recht und Ordnung sorgen soll, gibt es keine Rechtsicherheit mehr sondern ständige Auslegung zum Vorteil der Versicherer.

    Nennt mir ein Gesetz oder eine Verordnung oder Vorgabe, welche das e r f o r d e r l i c h e Archiv entsprechend der Meinung des LG Halle als Privatvergnügen bestätigt. Selbst wenn man die variierenden Kopiekosten (Archiv) zu den Grundkosten addiert, so wären die zusammengefassten Grundkosten auch noch im Rahmen von VKS usw.

    Nein hier wurde rechtswidrig auf dem Rücken des Geschädigten verbotene Preiskontrolle durchgeführt und ein gerechter Preis rechtswidrig vom ahnungslosen Herrn G… erfunden und somit in den freien Markt eingegriffen und natürlich die Berufung nicht in Erwägung gezogen obwohl solch ein Fall am LG Halle noch nicht entschieden wurde und das OLG Brandenburg 4 W 67/06 vom 05.01.2007 und OLG Stuttgart in 1 WS 211/05 vom 12.09.2005 eine andere Rechtsauffassung haben.

    Übrigens will somit die Vers. nur noch ein Exemplar an den Kunden bezahlen aber hierbei bestreitet die HUK das der Kunde ein Exemplar bekommen hat. Oh wie Verlogen ist diese Bande….

    Ich erinnere an den Betrug:
    http://www.captain-huk.de/urteile/und-noch-einmal-einzelrichter-der-berufungskammer-des-lg-halle-verurteilt-die-huk-24-ag-nur-zu-23-des-von-ihrem-vn-verursachten-schadens-aufgrund-falscher-aussagen-des-huk-coburg-mitarbeiters-mit-ur/

  4. Voraussager sagt:

    „@Unerheblich ist auch, dass sich die Klägerin bzw. deren Lebensgefährte ausdrücklich mit der Honorartabelle des Sachverständigen aus 12/2010 einverstanden erklärt hat. Selbst wenn eine derartige Honorartabelle der Vereinbarung zugrunde gelegt wird, folgt daraus noch keine Beauftragung einer Archivierung.
    Da die Archivierung eines Gutachtens mit Fotoanlage beim Sachverständigen ausschließlich dem Interesse des Sachverständigen, ein Gutachtenexemplar zum Zwecke des Nachweises der Vertragserfüllung für spätere Werklohnforderungen oder der Abwehr von Gewährleistungsansprüchen zu dokumentieren, dient, ist auch nicht davon auszugehen, dass diese Kosten als übliche Vergütung Inhalt der Vereinbarung der Parteien geworden ist. “

    Das heisst im Klartext, die gesetzlich festgelegte Aufbewahrungspflicht muss wieder wie die 3 Restwertangebote kostenlos erfolgen.
    Der Sachverständige Gehilfe der Gerichte, oder der Trottel der Nation. mit Hilfe der Gerichte.

  5. Nico sagt:

    Ich bin selber Geschädigter und habe mich auch mit der HUK und nun mit der Provinzial gerichtlich auseinandergesetzt, das Urteil gg die HUK ist bereits zur VÖ an den Blog gesendet.

    Alle bisher gekürzten Kosten sind für mich als Geschädigten auch noch nachvollziehbar, bei den Archivierungskosten sehe ich jedoch Probleme. Was spricht dagegen das Gutachten als PDF zu speichern? Festplatten oder andere Datenträger überstehen problemlos Lagerdauern, die u.U. länger als die des Papiergutachtens sind. Und warum soll das ~60€ kosten?

    Bei allem Respekt sehe ich hier schlichtweg eine neue, erfundene, Position, um Kosten geltend zu machen. Dass der Geschädigte das so nicht in Auftrag gegeben haben wird ist eigentlich evident.

    Beste Grüße,

  6. SV Wehpke sagt:

    Gerade gestern (25.1.2016), auf Bitten des PolPräs. Berlin, eine CD ( auf eigene Kosten) mit einem kompletten Bildsatz (89MB) an’s LKA – aber bitteschön unkomprimiert (nix PDF) wegen einer Betrugssache aus 2012.

    Die Experten beim LKA – man glaubt es kaum – wollten diese Datenmenge als E-Mail haben. Beim nächsten mal werden wir, mit Hinweis auf dieses dümmliche Urteil, wenigstens einen Kostenvorschuß fordern, weil es außer der CD und Porto etc., auch noch Arbeit macht.

    Wehpke Berlin

  7. virus sagt:

    Hallo SV Wehpke,

    Strafverfahren: Aufträge seitens der Polizei, Staatsanwaltschaften und Gerichten nach JVEG in Rechnung stellen.

    Schadensersatz-Prozess: Rechnungslegung nach eigener Honorar-Tabelle

    Gruß Virus

  8. RA JM sagt:

    @ „Karle“

    Und wen interessiert es, was ein anonym kommentierender „Karle“, der offensichtlich weder Jurist ist noch das Problem verstanden hat, hier von sich gibt?

    Zudem: Sachverständige, die ich kenne, müllen sich keine Aktenschränke zu, son-dern speichern Gutachten als *.pdf-Dateien.

  9. Willi Wacker sagt:

    Hallo Herr Kollege JM.,
    sicherlich interessiert hier, was Sachverständige zu dem Problem meinen. Was die Sachverständigen machen, die Sie kennen, interessiert hier keinen.
    Es geht, und auch das haben Sie als Jurist nicht verstanden, um den erforderlichen Geldbetrag im Sinne des § 249 II 1 BGB, wobei es dabei auf die Sicht des Geschädigten ankommt, und nicht was irgendwelche Sachverständige machen, die Herrn RA. JM. kennen.
    Es geht um Schadensersatz und nicht um Werkvertrag.
    Mit freundl. koll. Grüßen
    Willi Wacker

  10. Iven Hanske sagt:

    # RA JM, ist selbst ein anonymer Schreiber der wahrscheinlich noch Erfahrungen braucht und keine Gutachten und Gutachter kennt. Denn eine Handakte mit dokumentierten Recherchen und Berechnungen inkl. eines Gutachtenexemplar hat jeder Gutachter zusätzlich zur nicht unterschriebenen reinen PDF Gutachten Datei. Wenn man dann nicht wie IM ein Schreibtischeinzeltäter ist, sondern mehrere Gutachter beschäftigt, so ist das unterschriebene Gutachten in Papierform zum Erstellungsnachweis auch wichtig. Selbst das JVEG läst diese Handakte oder nenne das Ding Archiv zur Berechnung zu. Auch sollte ein Ra. die Kalkulation seiner Brago mal erklärt bekommen um so ein PDF Unsinnsargument zu vermeiden. Ich kriege auch nichts geschenkt und die Richter überspannen Ihr Maß der Möglichkeiten, wenn Sie Betriebe zur Schenkung nötigen. Fakt ist, das Archiv existiert und ist kein Privatvergnügen, denn so wäre z.B. jede Inhalt- oder Betriebshaftpflicht usw. ein nicht absetzbareres Privatvergnügen.

    #Nico, auf den ersten Blick würde ich Dir mit zusätzlicher Rechnungsposition Recht geben aber zusätzlich heißt auch die Gesamtschau der Rechnung sowie das BGB mit seinem Transparenzgebot zu beachten und da rechne ich nicht teurer als der Wettbewerb aber transparenter ab. Dem Auftrag geschuldete variierende Kosten haben in den Grundkosten nichts verloren und sind nach 309 BGB separat und transparent zu berechnen, oder welche Gesetz kenne ich nicht, was diese Berechnung verbietet.
    Wer Ahnung von Betriebswirtschaft hat würde den Richter zur Nachhilfe verdonnern oder wie ich Besorgnis der Befangenheit äußern…..

  11. Robert K. sagt:

    RA JM ist wohl einer dieser Schnellschreiber, die das Gehirn bei dieser Tätigkeit ausschalten und ihrem Frust aus tiefstem Herzen Ausdruck verleihen wollen. Zu jedem Topf gibt es bekanntlich einen passenden Deckel und wenn das auch nur ein mit Pril duschender BVSK-Sachverständiger sein sollte.-
    Willi Wacker hat darauf die richtige Antwort gefunden.-
    Robert K.

  12. RA Schepers sagt:

    Auf die Idee, Archivierungskosten gesondert in Rechnung zu stellen, muß man erst mal kommen!

    Bei 55,- € für die Archivierung und 100 Gutachten im Jahr macht das 5.500,- €.

    Archivierung für 5.500,- € im Jahr – was wird da wo archiviert?

    Da darf man sich nicht wundern, wenn die Versicherung dagegen hält…

  13. RA JM sagt:

    Lieber Willi Wacker alias … ,

    Ihre Bitte: „gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab“ habe ich bisher so interpretiert, dass man seine Meinung zu der veröffentlichten Entscheidung kundtut – und nicht als erstes auf andere Kommentatoren einschlägt, wie z.B. „Karle“ – und jetzt auch andere (und letztlich auch Sie). Offensichtlich habe ich da was falsch verstanden.

    Immerhin beruhigend, dass ein Rechtsanwalt meinen Gedanken offensichtlich folgen kann.

  14. Iven Hanske sagt:

    #Ra Schepers, 25 Ordner im Jahr archivierter Gutachterkopien bedeuten nicht nur Herstellungskosten und Lagerung der Versicherungsexemplare sondern auf die Zeit der Nachweispflicht eine Menge Archiv, welches die Versicherung nicht bezahlen aber haben möchte. Abgesehen davon, das es sich um 150 Ordner pro Jahr handelt, stellt sich die Frage warum ich das originale Versicherungsexemplar, was selbst die Vers. schon mehrfach bei Streitigkeiten abgerufen hat, kostenlos f e r t i g e n und lagern soll.

  15. Iven Hanske sagt:

    Nachtrag zur Verstàndlichkeit:
    Ich lagerte das Archivgutachten für die Vers. Und berechnete es ohne Porto als normale Kopie für die Versicherung. Also die Vers. musste nur e i n e Kopie wie sonst üblich bezahlen! Also nix mit zusätzlichen Rechnungspositionen sondern gratis Archivierung….

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