AG Fürth/Odw. verurteilt VHV am 10.12.2015 – 1 C 444/15 (11) – zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier und heute veröffentlichen wir für Euch noch ein Urteil aus Fürth im Odenwald zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die VHV Versicherung. Im Ergebnis verurteilt das angerufene Gericht zu Recht die beklagte VHV-Versicherung zur Zahlung der restlichen, von ihr vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht. Leider prüft das Gericht aber nach werkvertraglichen Gesichtspunkten, denn die vom Gericht zugrunde gelegte BVSK-Honorarbefragung kann nur eine Meßgrundlage für den werkvertraglichen Anspruch des Sachverständigen aus dem (Werk-) Vertrag zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen sein. Maßgeblixh im Rahmen des Schadensersatzrechtes ist aber die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB. Auch das, was werkvertraglich unüblich ist, kann schadensersatzrechtlich erforderlich sein. Daher kommt es auf eine werkvertragliche Prüfung der Sachversständigenkosten im Schadensersatzprozess nicht an. Das gilt auch, wenn der Schadensersatzanspruch abgetreten ist. Bereits mehrfach wurde hier darauf hingewiesen, dass sich durch die Abtretung der Schadensersatzanspruch nicht verändert. Schadensersatz bleibt Schadensersatz, auch im Falle der Abtretung. Deshalb ist das gesamte „BVSK-blabla“ im Urteil völlig überflüssig. Lest selbst das Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Fürth/Odw.
Aktenzeichen: 1 C 444/15 (11)

Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit

Klägerin

gegen

VHV Allgemeine Versicherungs AG vertr.d.d. Vorstand, VHV-Platz 1, 30177 Hannover

Beklagte

hat das Amtsgericht Fürth durch den Richter am Amtsgericht S. im vereinfachten Verfahren gemäß § 495 a ZPO nach Lage der Akten vom 10.12.2015 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 37,64 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.06.2015 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wurde gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 37,64 Euro.

Das Grundhonorar von 300,00 Euro ist nicht zu beanstanden. Denn anhand der ermittelten Reparaturkosten i.V.m. der BVSK-Honorarbefragung 2013 für das Postleitzahlengebiet 6 ergäbe sich sogar ein HB-V-Korridor bis 355 Euro netto.

Die Klägerin kann Ersatz der Fotokosten für zweimal acht Bilder verlangen. Eine erkennbare Überhöhung für die Geschädigte liegt nicht vor, zumal der HB-V-Korridor der BVSK-Honorarbefragung 2013 eingehalten wurde.

Die von der Klägerin geltend gemachten 12,50 Euro für Porto/Telefon sind im Hinblick auf notwendigen Versendungen des Gutachtens und Telefonate nicht unangemessen. Der Höhe nach ist zu beachten, dass Maßstab die erkennbare Überhöhung für den Geschädigten ist. Demnach können nicht nur die reinen Portokosten verlangt werden bzw. es ist im Hinblick auf Telefonate unerheblich, ob konkret (Telefon-)Kosten zuordenbar sind, zumal eine Tätigkeit des Sachverständigen damit verbunden ist.

Die Fahrtkosten halten sich ebenfalls im Rahmen des HB-V-Korridors der BVSK-Honorarbefragung 2013. Entsprechendes gilt für die Schreib- und Kopierkosten für die schriftlich ausgearbeiteten acht Seiten.

Schließlich ist nach dem Gutachten eine Restwertermittlung erfolgt, ohne dass wiederum eine erkennbare Überhöhung der Kosten für die Geschädigte vorläge.

Die Zinsen rechtfertigenden aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert (§ 511 Abs. 4 ZPO).

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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1 Antwort zu AG Fürth/Odw. verurteilt VHV am 10.12.2015 – 1 C 444/15 (11) – zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten.

  1. Alligator 007 sagt:

    Hallo, Willi Wacker,
    hier hat es der Richter zwar gut mit dem Unfallopfer gemeint. Allerdings muss man sich fragen , ob eine letztlich nur unsubstantiiert behauptete Überhöhung in der Größenordnung der Kürzung schadenersatzrechtlich überhaupt e r h e b l i c h ist. Liegt kein Auswahlverschulden vor, kann es auch mit einem Verstoß gegen die Schadsenminderungspflicht nicht weit her sein. Schliesslich ist der Sachverständige Erfüllungsgehilfe des Schädigers mit allen sich daraus ergebenden Rechtsfolgen und auch deshalb hat der BGH schadenersatzrechtlich vorausschauend eine Überprüfung verboten, die auch nicht veranlasst ist auf Grund unsubstantiierter Einwendungen, betreffend eine angebliche Nichterforderlichkeit oder eine einfach ins Blaue hinein behauptete Überhöhung. Mit Beachtung des § 249 BGB wäre die schadenersatzrechtliche Beurteilung erfolgreich abgerundet. Für eine vergleichende Überprüfung bestand kein Grund. Es ist leider immer noch festzustellen, dass Honorartableaus jedweder Art rechtsmissbrächlich, wie eine zu beachtende Gebührenordnung gehandhabt werden, die sich mit der zu beachtenden ex ante Position des Unfallopfers vor Auftragserteilung nicht in Übereinstimmung bringen lässt, wie auch nicht mit den dem Unfallopfer im beurteilungsrelevanten Zusammenhang gewährten „Freiräumen“ , zumal einem Laien Honorarerhebungen verschiedener Berufsverbände, die einen einen Kostenrahmenrahmen darstellen (z. B. BVSK, VKS/BVK), nicht bekannt sein müssen.. Aufgrund des Fehlens von Gebüh­renordnungen bzw. verlässlicher Größenordnungen ist es für den Geschädigten regelmäßig nicht zu erkennen, wann die Honorarsätze die in der Branche üblichen Preise deutlich überschreiten.
    Der dem Geschädigten abzuverlangende Aufwand zur Schadensbeseitigung ist daher in vernünf­tigen Grenzen zu halten, wobei eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen ist, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Er­kenntnis- und Einflussmöglichkeiten Rücksicht zu nehmen ist (vgl. auch: BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13).

    Mit freundlichen Grüßen

    G.v.H.

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