AG HH-Wandsbek verurteilt den Halter des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung der gekürzten Sachverständigenkosten (716a C 56/16 vom 22.04.2016)

Mit Urteil vom 22.04.2016 (716a C 56/16) hat das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek den Halter des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten in Höhe von 135,53 € zzgl. Zinsen sowie der Kosten einer Halteranfrage verurteilt. Ein Urteil, dass ohne jegliches „BVSK-blabla“ auskommt und keine Fragen offen läßt. Dieses Urteil wurde erstritten von der Kanzlei Hamburger Meile.

Die Urteilsgründe:

I.

Die Klägerin kann aus abgetretenem Recht der Geschädigten X aus dem Unfallgeschehen vom xx.xx.2015 in der Y-Straße in Hamburg zwischen dem Fahrzeug der Geschädigten Z. mit dem amtlichen Kennzeichen xx-xx xxx und dem Fahrzeug des Beklagten mit dem amtlichen Kennzeichen yy-yy yyy weiteren Schadensersatz gemäß den §§ 398, 823 BGB, 7 1,17 StVG in Höhe von 135,53 € verlangen.

Die volle Haftung des Beklagten aus dem Unfallgeschehen vom xx.xx.2015 ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Parteien streiten um restliche Sachverständigenkosten.

Die nach einem Verkehrsunfall regelmäßig anfallenden Kosten für die Ermittlung der Höhe des eingetretenen Sachschadens gehören zu den nach § 249 II BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist Dies ist vorliegend mit Kosten in einem Umfang von 640,53 € brutto der Fall.

Zwar ist der Geschädigte nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Der Geschädigte ist dabei aber nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (vgl. BGH vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06). Dies würde in der praktischen Umsetzung auch deshalb schwierig sein, da sich jedenfalls das Grundhonorar der meisten Sachverständigen nach der Schadenshöhe berechnet, die bei Auftragserteilung gerade noch nicht bekannt ist, sondern erst ermittelt werden soll. Deshalb können Einwendungen gegen die Höhe der Sachverständigenkosten nur erhoben werden, wenn den Geschädigten ein Auswahlverschulden trifft oder die Überhöhung evident und für den Geschädigten als Laien erkennbar ist (vgl. OLG Naumburg vom 20.01.2006 – 4 U 49/05).

Nach BGH vom 22.07.2014 – VI ZR 357/13 kommt der Rechnung über die Sachverständigenkosten zwar nur dann eine entsprechende Indizwirkung für die Erforderlichkeit zu, wenn der Geschädigte den Sachverständigen bereits bezahlt hat. Dies ist jedenfalls in Höhe von 135,53 € nicht der Fall. Andererseits weist der BGH in seiner Entscheidung darauf hin (dort Rn 14), dass der Anspruch des Geschädigten auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags und nicht lediglich auf den Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge gerichtet ist. Für die Frage der Erforderlichkeit der eingegangenen Verbindlichkeit gegenüber dem Sachverständigen ist entscheidend, ob die im Raum stehenden Kosten vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGH vom 22.07.2014 – VI ZR 357/13). Auch in dieser Entscheidung, in welcher ein Sachverständiger aus abgetretenem Recht klagt, hat der BGH auf die Sicht des Geschädigten abgestellt.

Vorliegend haben die Klägerin und die Geschädigte eine Honorarvereinbarung getroffen, welche sich aus der Preisliste der Klägerin ergibt.. Die Klägerin hat sich bei ihrer Abrechnung an diese Preisliste gehalten, so dass die Geschädigte bei einem Vergleich zwischen Vereinbarung und Rechnung keine Diskrepanz feststellen konnte. Unabhängig hiervon kommt es auf die Frage, ob und welches Honorar, wenn es keine Vereinbarung gibt, üblich und angemessen im Sinne des § 632 II BGB ist, im Rahmen des Schadensersatzprozesses nicht an. Maßgeblich ist allein, ob sich die Sachverständigenkosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten. Dass vorliegend eine evidente Überteuerung des Sachverständigengutachtens vorliegt, kann das Gericht nicht erkennen. Die Menge der Rechtsstreitigkeiten über einen noch ausstehenden Bruchteil der Sachverständigenkosten und die dazu ergangenen – zum Teil sich widersprechenden – Urteile machen deutlich, wie vielschichtig und unübersichtlich diese Thematik ist und wie unterschiedlich das Thema rechtlich beurteilt wird. Ein Laie, der in der Regel keine Kenntnis von diesen Rechtsstreitigkeiten hat, wird daher nicht beurteilen können, ab welcher Höhe Foto- oder Fahrtkosten noch angemessen oder schon überhöht sind. Aus der Vielzahl der Rechtsstreitigkeiten aus dem Verkehrszivilrecht ist dem Gericht auch nicht bekannt, dass Sachverständige deutlich unter den hier streitigen Sätzen und Preisen abrechnen.

Dass vorliegend eine evidente Überteuerung des Sachverständigengutachtens vorliegt, kann das Gericht weder für das Grundhonorar noch für die berechneten Nebenkosten erkennen. Jedenfalls wäre es für den Geschädigten nicht von vornherein erkennbar gewesen, dass die Abrechnungsart der Klägerin willkürlich überhöht und im Missverhältnis zur Leistung stünde. Die Nebenkosten fallen vielmehr bei einer nach § 287 ZPO vorzunehmenden Schätzung nicht aus dem Rahmen, so dass die Grenze der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 II BGB überschritten wäre. Im Rahmen des Schadensersatzprozesses geht es gerade nicht darum – wie im Werkvertragsrecht – welche Aufwendungen tatsächlich angefallen sind und was als angemessen anzusehen ist, sondern nur darum, ob die begehrten Kosten willkürlich und derart evident überhöht sind, dass die Grenze des § 249 II BGB überschritten ist. Bei der Betrachtung, ob ein derart evidentes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt, ist nicht auf die Einzelpositionen der Abrechnung abzustellen, sondern auf den Rechnungsendbetrag. Denn die Leistung des Sachverständigen besteht in der Erstellung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens nebst der dafür erforderlichen Schritte und nicht in der Schreibleistung einzelner Papierseiten. Nur so kann zuverlässig beurteilt werden, ob Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis stehen (vgl. LG Hamburg – 302 S 61/15).

Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286 II Nr. 3, 288 I BGB.

Zutreffend ist zwar, dass etwa Mahnungen gegenüber einem Gesamtschuldner nicht auch den anderen Gesamtschuldner in Verzug setzen können, vgl. § 425 I BGB. Vorliegend ist der Verzug gegenüber der Haftpflichtversicherung nicht aufgrund einer Mahnung, sondern aufgrund der endgültigen Ablehnung im Schreiben vom 12.10.2015 (Anlage K5) eingetreten. Hierbei handelt es sich um eine Erklärung im Sinne des § 10 V AKB, die sich der Beklagten entgegenhalten lassen muss. Deshalb ist auch in der Person des Beklagten Verzug seit dem 13.10.2015 eingetreten.

Da die Person des Halters des schädigenden Fahrzeugs nicht bekannt war, durfte die Geschädigte eine entsprechende Halteranfrage einholen. Die dadurch angefallenen Kosten in Höhe von 5,10 € – die von der Abtretung der Geschädigten ebenfalls erfasst sind – kann die Klägerin ebenfalls verlangen.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des§ 511 IV ZPO nicht vorliegen.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Abtretung, Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert