AG Bonn verurteilt HUK-COBURG Allg. Vers. AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 10.12.2015 – 116 C 127/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum beginnenden Wochenende veröffentlichen wir für Euch hier noch ein umfangreiches Urteil aus Bonn zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG. Wieder hatte die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG, obwohl sie zu einhundert Prozent aus dem Unfallereignis haftet, nicht zu einhundert Prozent Schadensersatz geleistet. Wieder einmal musste gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Und wieder einmal hat die HUK-COBURG den Prozess verloren. Obwohl das Gericht zunächst zutreffend festgestellt hat, dass der Geschädigte die Ergebnisse der Honorarbefragung des BVSK nicht kennen muss (vgl. BGH VI ZR 225/13), wendet das Gericht dann später die Honorarbefragung dieses Verbandes an. Darin liegt unseres Erachtens ein Widerspruch. Deshalb ist eigentlich das ganze „BVSK blabla“ überflüssig, da es ohnehin nur werkvertragliche Kriterien angibt, auf die es im Schadensersatzprozess, wie der BGH in VI ZR 67/06 zutreffend festgestellt hatte, nicht ankommt. Eine Preiskontrolle ist nach werkvertraglichen Gesichtspunkten im Schadensersatzprozess nicht angebracht, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt hat. Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn der Geschädigte selbst nicht in der Lage ist, den Schaden zu beziffern und den Schadensumfang anzugeben. Dann bildet bereits die Rechnung ein Indiz für die Höhe der erforderlichen Sachverständigenkosten. Lest aber selbst das Urteil des AG Bonn und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

116 C 127/15                                                                                Verkündet am 10.12.2015

Amtsgericht Bonn

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn … ,

Klägers,

gegen

die HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG, vertr. d. d. Vorstand,
Bahnhofsplatz, 96450 Coburg,

Beklagte,

hat das Amtsgericht Bonn
am 10.12.2015
durch die Richterin am Amtsgericht von S.

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 162,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2014 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

(ohne Tatbestand gemäß § 495a ZPO)

Die zulässige Klage ist ganz überwiegend begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus abgetretenem Recht gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG i.V.m. § 398 BGB in Höhe von 162,27 €.

Der Kläger ist aktivlegitimiert. Die Geschädigte S. hat ihren Anspruch auf Erstattung von Sachverständigenkosten gegen die Beklagte, betreffend den streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 7.2.2014, mit Vertrag vom 11.2.2014 an den Sachverständigen abgetreten.

Für den Schadensersatzanspruch des Klägers ist danach entscheidend, ob der Geschädigten S. ein entsprechender Anspruch gegen die Beklagte zustand. Dies ist vorliegend der Fall.

Die volle Haftung der Beklagten für die der Geschädigten S. durch das Unfallgeschehen vom 7.2.2014 in Bonn entstandenen Schäden ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig.

Der Schädiger muss nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB an den Geschädigten den zur Wiederherstellung der Sache erforderlichen Geldbetrag zahlen. Hierzu zählen grundsätzlich auch die Kosten eines Sachverständigengutachtens, die dem Geschädigten dadurch entstehen, dass er zur Ermittlung des ihm entstandenen Schadens einen Sachverständigen Dritten beauftragt, sofern die Begutachtung für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendig ist (stdg. Rspr., vgl. BGH Urteil vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06, NJW 2007, S. 1450 unter II. 1. = Rn. 11; BGH Urteil vom 30.11.2004 – VI ZR 365/03, NZV 2005 S. 139 unter II. 5.a.; BGH Urteil vom einen 20.11.1988 – X ZR 112/87, NJW-RR 1989 S. 953 unter B. m.w. N.). Daran bestehen hier keine Zweifel.

Zu ersetzen ist allerdings nur der erforderliche Geldbetrag, das heißt die Aufwendungen, die ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Bei der Beurteilung welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, muss Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten und insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis-und Einflussmöglichkeiten genommen werden (BGH NJW 2005, 3131). Der Einwand der Überhöhung des Sachverständigenhonorars führt nur dann zu einer Kürzung des Anspruchs des Geschädigten, wenn für diesen als Laien erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinanderstehen oder dem Geschädigten ein Auswahlverschulden zur Last fällt (OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006, 4 U 49/05, NJW-RR 2006, 10 29 ff. = Rn. 51; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2008, 1 U 246/07, juris Rn. 74; LG Saarbrücken, Urteil vom 29.08.2008, 13 S 108/08, juris Rn. 11; LG Bonn, Urteil vom 28.09. 2011, 5 S 148/11). Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, schlagen sich jedoch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung – relevanten beschränkten
Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (BGH, Urt. v. 11.02.2014, VI ZR 225/13, zitiert nach juris). Eine Kürzung des Honorars allein auf der Grundlage einer Honorarumfrage eines Sachverständigenverbandes ist daher nicht möglich. Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen . zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (BGH a.a.O.). Allein der Umstand, dass die vom Schadensgutachter abgerechneten Nebenkosten die aus der BVSK-Honorarbefragung ersichtlichen Höchstsätze überschreiten, rechtfertigt die Annahme eines Verstoßes des Geschädigten gegen die Schadensminderungspflicht nicht (BGH a.a.O.).

Die von dem Geschädigten getroffene Auswahl des Sachverständigenbüros … als Sachverständigen im vorliegenden Fall hat nicht gegen die zuvor genannten Grundsätze verstoßen.

Dieser hat vorliegend gemäß der Honorartabelle des BVSK, die eine Vergütung in Relation zur Schadenshöhe zuzüglich Nebenkosten vorsieht, ab gerechnet. Eine willkürliche Honorarfestsetzung durch den Sachverständigen war für die Geschädigte dabei nicht ersichtlich. Auch liegt kein auffälliges Missverhältnis zwischen Preis und Leistung vor. Dver Sachverständige ist grundsätzlich berechtigt, für das Gutachten unter anderem eine pauschale Grundgebühr zu berechnen (BGH VersR 2007, 560; BGH NJW-RR 2007, 123; BGH NJW 2006, 2472). Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen. Die richtige Ermittlung des Schadensbetrages wird dabei als Erfolg geschuldet. Hierfür haftet der Sachverständige dem Auftraggeber. Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (a href=“http://www.captain-huk.de/wp-content/uploads/rechtsprechung/urteile/sv-honorar/BGH_X_ZR_122-05.pdf“ target=“_blank“>BGH NJW 2006, 2472).

Die vom Sachverständigen insoweit unter dem 19.02.2014 berechnete Vergütung ist mit 543 EUR € bei einem Reparaturaufwand von 4604,33 € netto und einer verbleibenden Wertminderung i.H.v. 250 EUR der Höhe nach als übliche Vergütung nicht zu beanstanden, Sie entspricht dem Betrag, der sich aus der BVSK -Tabelle ergibt und ist jedenfalls nicht evident überhöht (vgl. OLG Köln, NZV 1999, 88; OLG Nürnberg, VRS 103, 121; LG Bonn, Urteil vom 15.05.2011, 5 S 148/11).

Ein Auswahlverschulden fällt dem Geschädigten ebenfalls : nicht zu Last. Der Geschädigte ist nicht zu einer Marktforschung verpflichtet, um einen für den Schädiger möglichst preisgünstigen Sachverständigen zu finden (BGH, Urteil vom 23. 01.2007, VI ZR 67/06, NJW 2007, 1450 ff. = juris Rn. 17; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2008, 1 U 246/07 = juris Rn. 72). Bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (BGH, Urt. v. 11.02.2014 a.a. O.).

Es ist dem Geschädigten auch nicht zuzumuten, die Schadensabwicklung stets in die Hände des Schädigers bzw. dessen Versicherung zu legen. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn nicht der Geschädigte, sondern der Sachverständige aus abgetretenem Recht klagt, denn geltend gemacht werden die Ersatzansprüche des Geschädigten, die sich durch die Abtretung weder verändern noch umwandeln (OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006, 4 U 49/05, NJW-RR 2006, 1029 ff. = Juris Rn. 52).

Auch die übrigen Rechnungsposten begegnen keinen Bedenken. Die Nebenkosten können grundsätzlich neben der pauschalierten Grundvergütung geltend gemacht werden (BGH, Urteil vom 04.04.2006 XI ZR 122/05, NJW, 2006, S. 2472). Eine Nichtigkeit der Vereinbarungen wegen der Verwendung von AGB liegt nicht vor. (vgl. LG Bonn, Urt. v. 18.09.2013, Az. 5 S 26/13). Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit weiterer Einzelposition ist indes dass gerade die Nebenforderung von dem pauschalen Grundhonorar nicht erfasst werden und im vorliegenden Schadenfall auch tatsächlich angefallen sind. Der Kläger hat indes zu den einzelnen Positionen der Rechnung ausreichend substantiiert vorgetragen, und die Beklagte ist dem nicht konkret entgegengetreten.

So wurden unter anderem für das erstellte Gutachten 23 Fotos verwendet, die mit insgesamt 59,11 EUR für den ersten Satz und insgesamt 1,80 EUR für den zweiten und dritten Satz abgerechnet wurden, was sich im Rahmen der BVSK -Tabellen bewegt. Die berechneten Fahrtkosten liegen knapp oberhalb der Sätze der BVSK-Honorarbefragung 2013, was indes eine Evidentüberhöhung der Rechnung nicht begründen kann. Auch an der Erstattungsfähigkeit der Porto- und Telefonkosten bestehen keine Bedenken, da die Kosten in Höhe von 18,88 € jedenfalls nicht unverhältnismäßig sind und noch unterhalb der Sätze der BVSK Honorarbefragung liegen. Das Gericht hat auch keine Bedenken gegen die gesonderte Abrechnung von Lichtbildern und Schreibkosten, da z.B. dem JVEG bei der Abrechnung von . Leistungen von Sachverständigen diese Position auch zugrunde liegen. Tatsächlich dürfen bei Fotos die Druckkosten die Kosten eines Schwarzweiß-Drucks übersteigen, es fallen erhöhter Aufwand durch Speicherung und Aufbewahrung an. Insoweit ist auch nicht zu beanstanden, wenn der Sachverständige zur Beweissicherung weitere Fotos anfertigt. Auch hinsichtlich der Fotokosten bewegt sich die Rechnung des Sachverständigen im Rahmen der BVSK Honorarbefragung. Auch hinsichtlich der Schreibkosten vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass die Kosten des Sachverständigen evident überhöht sind. Gleiches gilt für Kopien sowie Farbfarbfotokopien. Diese Position, die nicht originärer Bestandteil der Sachverständigenbegutachtung sind, sondern daraus herrühren, dass nicht nur ein Gutachten sondern auch weitere Exemplare mit Kopien angefertigt werden, ist zusätzlicher Aufwand, den der Sachverständige abrechnen kann.

Hinsichtlich der Schreibkosten ist nicht zu beanstanden, dass diese als weitere Nebenkosten erstattet verlangt werden. Von einem Laien kann nicht erwartet werden, dass er hinsichtlich der Nebenkosten differenziert zwischen Porto-, Telefon, Foto-, und Fahrtkosten, die zulässigerweise gesondert abrechnungsfähig sein sollen und Schreib-, kopier- und weiteren Zusatzkosten. Vielmehr ist regelmäßig eine Gesamtbetrachtung geboten (LG Bonn, Urt. v. 18.09.2013, Az.: 5 S 26/13). Ist wie vorliegen die Beschreibung der durch das Grundhonorar abgegoltenen Leistung nicht so eindeutig, dass eine mögliche doppelte Abgeltung der Kosten durch die weiteren Nebenkosten dem Geschädigten hätte auffallen müssen, sind sämtlich Kosten erstattungsfähig.

Ein Verstoß des Geschädigten gegen die Schadensminderungspflicht aus § 254 BGB ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht vorgetragen, dass dem Geschädigten ein günstigerer Sachverständigentarif ohne weiteres zugänglich war.

Auf die ursprünglich bestehende Forderung in Höhe von 866,27 € hat die Beklagte vorgerichtlich 704 € gezahlt, so dass der Klägerin ein restlicher Anspruch in Höhe von 162,27 € zusteht.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 91 a, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teiles des Rechtsstreites waren die Kosten nach billigem Ermessen gemäß § 91 a ZPO der Beklagten aufzuerlegen.

Die Berufung wird nicht zugelassen. Der Rechtsstreit hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 511 Abs. 4 ZPO. Im Übrigen haben die 5. und 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn als. Berufungskammern des Amtsgerichts Bonn am 28.09.2011 in 5 S 148/11 und am 20.12.2011 in 8 S 99/11 ähnlich gelagerte Fälle entschieden.

Streitwert:  bis 300 €

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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