AG Landau i. d. Pfalz verurteilt die VHV Versicherung zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 12.2.2016 – 5 C 1197/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

aus dem Sauerland geht es weiter in die Pfalz. Nachfolgend veröffentlichen wir für Euch heute noch ein Urteil aus Landau in der Pfalz zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen die VHV Versicherung. Das erkennende Gericht konnte kurz und knapp den Rechtsstreit entscheiden. Es ging auch ohne die BVSK-Honorarbefragung. Diese kann ohnehin nicht Maßstab für die Erforderlichkeit sein, da die dort ermittelten Werte allenfalls im Bereich der Angemessenheit eine Bedeutung haben. Beim Schadensersatz nach § 249 BGB kommt es aber nicht auf die Angemessenheit der berechneten Sachverständigenkosten an, sondern auf das im § 249 BGB genannte Merkmal der Erforderlichkeit. Lest selbst das Urteil des AG Landau in der Pfalz und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Aktenzeichen:
5 C 1197/15

Amtsgericht
Landau in der Pfalz

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

(abgekürzt nach § 313 a Abs. 1 ZPO)

!n dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

VHV Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand, Constantinstraße 90, 30177 Hannover

– Beklagte –

hat das Amtsgericht Landau in der Pfalz durch den Richter am Amtsgericht K. am 12.02.2016 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495 a ZPO für Recht erkannt:

1.         Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 57,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 27.11.2015 zu zahlen.

2.         Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.         Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Tatbestand entfällt gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Entscheidungsgründe

Die Beklagte war antragsgemäß zu verurteilen.

Die Einstandspflicht der Beklagten für die Sachverständigenkosten, dem Grunde nach ist zwischen den Parteien außer Streit.

Unstreitig hat die Beklagte auch Schadensersatz für die entstandenen Sachverständigenkosten in Höhe von 514,45 € brutto geleistet. Nur dann, wenn die Honararabrechnung ein offenkundiges Missverhältnis zwischen Preis und Leistung aufweist beziehungsweise eine willkürliche Festsetzung des Honorars bei Auftragserteilung auch für den Laien offensichtlich ins Auge hätte springen müssen, könnte eine Reduktion der Rechnung in Betracht kommen. Vorliegend ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Gesamtsachverständigenkosten so wie sie geltend gemacht sind, im Verhältnis zum gezahlten Betrag nur etwa 10 % über der beklagtenseits anerkannten Ersatzhöhe liegen. Damit fehlt es an einer deutlich erkennbaren Überhöhung aus der Ex-ante Sicht eines objektiven Dritten in der Rolle des Rechnungsempfängers als Laien.

Allenfalls die Einzelposition Lichtbilder mit 40,00 € erscheint hinterfragungswürdig, da sie bei insgesamt 20 Lichtbildern á 2,00 € als recht hoch erscheinen. Insoweit hat aber der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 05.01.2016 eine für einen Laien nachvollziehbare Erläuterung gegeben, weshalb der Preis von 2,00 € je Lichtbild verlangt worden ist.

Nach alledem kann die streitgegenständliche Rechnung nicht beanstandet werden, sodass die Beklagte zur Zahlung des offenen Rests verpflichtet ist. Die zugesprochenen Zinsen ergeben sich als Prozesszinsen.

Die Nebenentscheidungen erfolgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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