AG Plettenberg verurteilt den Versicherungsnehmer der LVM-Versicherung zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 29.12.2015 – 1 C 361/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-leserinnen und -Leser,

vom Ruhrgebiet geht es weiter ins Sauerland. Hier und heute veröffentlichen wir für Euch ein Urteil aus Plettenberg zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen den Versicherungsnehmer der LVM Versicherung nach Gehörsrüge durch den Klägeranwalt. Es fällt auf, dass immer häufiger wegen des Restschadensbetrages nicht mehr die eintrittspflichtige Kfz-Versicherung, sondern der Unfallverursacher oder der Halter des Unfallfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Bekanntlich haften Fahrer, Halter und Versicherer gesamtschuldnerisch, so dass sich der Geschädigte einen heraussuchen kann. Leider wurde aber in dem Urteil wieder Bezug genommen auf BVSK, obwohl der BGH entschieden hat, dass der Geschädigte die Ergebnisse der Umfrage dieses Sachverständigenverbandes nicht kennen muss. Was der Geschädigte nicht kennen muss, kann dann aber auch nicht als Maßstab genommen werden. Hier liegt eine entscheidende Nichtbeachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung vor. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

1 C 361/13                                                                                             Verkündet am 29.12.2015

Amtsgericht Plettenberg

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn … ,

Klägers,

gegen

Herrn … ,

Beklagten,

hat die 1. Zivilabteilung Plettenberg
im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 18.12.2015
durch die Richterin K.

für Recht erkannt:

1.  Das Urteil des Amtsgerichts Plettenberg vom 06.02.2015 wird auf die Gehörsrüge des Klägers wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß § 321 a ZPO aufgehoben.

2.  Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 153,51 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.11.2012 zu zahlen.

3.  Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, auf die klägerseits verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Zeit von dem Eingang der eingezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrages nach Maßgabe der auszuurteilenden Kostenquote zu zahlen.

4.  Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.  Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

6.  Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.

Das am 06.02.2015 zunächst erlassene Urteil des Gerichts war wegen Verletzung
des rechtlichen Gehörs auf die Gehörsrüge des Klägers gemäß § 321a ZPO
aufzuheben.

Trotz der Ausführungen des Klägers bezüglich der Ersatzfähigkeit der Sachverständigenkosten hat das Gericht abweichend von der höchstrichterlichen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Wesentlichen zulasten des Klägers
entschieden. In Abänderung des Urteils vom 06.02.2015 war der Klage des Klägers
vollumfänglich stattzugeben.

I.
Die Kläger hat gegen die Beklagten als Unfallgegner und Schädiger eine Anspruch auf Zahlung weiteren Schadensersatzes in Höhe von 153,51 € aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 2 StVG.

1.
Gegen die Aktivlegitimation des Klägers bestehen keine Bedenken, weil die Rüge des fehlenden Eigentums des Klägers nach § 242 BGB unbeachtlich ist, da die Haftpflichtversicherung des Beklagten vorprozessual 618,80 € leistete ohne das Eigentum des Klägers zu rügen.

2.
Die Haftung des Beklagten für alle Schäden aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis und die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten ist zwischen den Parteien außer Streit.

Hinsichtlich der Höhe der Sachverständigenkosten gilt, dass nur der gemäß § 249 II 1 BGB erforderliche Geldbetrag zu ersetzen ist, d.h. die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Dabei ist § 254 II BGB entsprechend anwendbar. Bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, muss Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten und insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten genommen werden (BGH, Urt. v. 22.07.2014, Az.: VI ZR 357/13). Der Einwand der Überhöhung des Sachverständigenhonorars führt deshalb nur dann zu einer Kürzung des Geschädigten, wenn für diesen als Laien erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistungen in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten ein Auswahlverschulden zur Last fällt.

Ein Auswahlverschulden fällt dem Kläger nicht zur Last. Der Kläger als Geschädigter ist nicht zu einer Marktforschung verpflichtet, um einen für den Schädiger möglichst preisgünstigen Sachverständigen zu finde (BGH, Urt. v. 22.07.2014, Az.: VI ZR 357/13; BGH, Urt. v. 23.01.2007, Az.: VI ZR 67/06). Die Pauschalierung des Honorars steht der Erstattungsfähigkeit nicht entgegen (vgl. BGH, Urt. v. 23.01.2007, Az.: VI ZR 67/06).

Das Gericht legt im Rahmen der zur Schadensbemessung nach § 287 I ZPO notwendigen Ermittlung einer angemessenen und üblichen Sachverständigenvergütung die Honorarbefragung 2013 des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen (BVSK) und zwar den Honorarkorridor HB V zu Grunde. Innerhalb dieses Korridors berechnen mehr als 50 % der Mitglieder der BVSK ihr Honorar. Dabei stellt aus der Sicht des Gerichts die von dem Berufsverband durchgeführte Honorarbefragung eine ausreichende Grundlage für die an sich zulässige Pauschalierung des Sachverständigenhonorars dar. Denn der BVSK befragt eine ausreichend große Zahl von Mitgliedern – 840 Sachverständigenbüros. Zudem validiert der BVSK die durch die Befragung erzielten Ergebnisse mittels Überprüfung der Befragungssystematik durch das Bundeskartellamt. Aus der Erläuterung zur VKS/BVK Honorarbefragung kann nicht detailliert entnommen werdend wie sich die Ergebnisse zusammensetzen, es fehlt an Angaben wie viele Sachverständige an der Umfrage teilgenommen haben. Es kann somit nicht konkret nachvollzogen werden, inwieweit die Umfrage ein repräsentatives Ergebnis darstellt, sodass sie als Schätzgrundlage nicht herangezogen werden kann.

3.
Vorliegend kann danach nicht von einer Überhöhung des Grundhonorars ausgegangen werden. Die Schadenshöhe wird bei Reparaturschäden bestimmt durch die Reparaturkostensumme netto zzgl. einer eventuellen merkantilen Wertminderung, somit 3.431,27 €. Daraus folgt folgende Gegenüberstellung:

Honorarberechnung                                                               BVSK 2013
des Sachverständigen
Grundhonorar 420,00 €                                                       447,00 € – 486,00 €
Fahrkosten je km 1,25 € = 42,50 €                                         0,92 € – 1,16 €
1. Fotosatz je Lichtbild zu 2,50 € = 27,50 €                            2,21 € – 2,55 €
2. Fotosatz je Lichtbild zu 2,50 € = 27,50 €                            1,32 € – 1,67 €
3. Fotosatz 15,00 €                                                                Nicht vorgesehen
Druckkosten für Duplikate je Stück 15,60 € = 31,20 €            1,11 € – 1,43 €/S
Schreibkosten je Seite 3,65 € = 58,40 €                                 2,45 € – 2,86 €/S
Telekommunikations-/Portokosten pauschal 26,90 €            14,48 € – 18,17 €
19 %Mwst. = 123,31 €

Weil das abgerechnete Grundhonorar von 420,00 € netto innerhalb des entsprechenden Korridors Spalte HB V der Honorarbefragung BVSK 2013 liegt, kann es nicht als überhöht bezeichnet werden.

Nach Auffassung des Gerichts und Inaugenscheinnahme des streitgegenständlichen Gutachtens war die Erstellung von 11 Fachfotos aufgrund der Vielzahl der beschädigten Fahrzeugteile erforderlich i.S.d. § 249 Abs.1 BGB. Eine pauschale Begrenzung der Nebenkosten auf 100,00 €, wie es das LG Saarbrücken vornimmt, ist nach dem Revisionsurteil des BGH vom 22.07.2014, Az.: VI ZR 357/13, nicht vorzunehmen.

Unter Berücksichtigung des Urteils des BGH vom 11.02.2014, Az.: VI ZR 225/13 ist die Überschreitung der Nebenkosten unschädlich. Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (vgl. BGH, aaO. Rz. 9 mwN). Allein der Umstand, dass die vom Schadensgutachter vorliegend abgerechneten Nebenkosten die aus der BVSK-Honorarbefragung ersichtlichen Höchstsätze überschreiten, rechtfertigt die Annahme eines solchen Verstoßes des Klägers allerdings noch nicht.

II.
Der Zinsanspruch seit dem 09.11.2012 ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1 2, 286 Abs. 2
Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB.

III.
Der Anspruch auf Zahlung weiterer Rechtsanwaltskosten in Höhe von 102,54 € § 280 Abs. 1 i.V.m. § 249 BGB ist nicht erstattungsfähig. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urt. vom 11.07.2012, Az.: VIII ZR 323/11) ist das Gericht der Auffassung, dass die Tätigkeit nicht umfangreich oder schwierig war, sodass eine 1,5 Geschäftsgebühr gerechtfertigt ist. Dass die 1,3 Geschäftsgebühr von einer vollständigen außergerichtlichen Schadensabwicklung ausgeht, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Dies würde auch dazu führen, dass sobald nur eine Teilzahlung in Fällen erfolgt, für den streitigen Teil immer eine 1,5 Gebühr anfällt. Dies kann jedoch nicht im Sinne des Gesetzes sein. Auch die weitere Abstimmung mit dem Mandaten oder gegebenenfalls dem Rechtsschutzversicherer macht die Angelegenheit nicht so umfangreich, dass dies eine 1,5 Geschäftsgebühr rechtfertigt. Natürlich sieht der Idealfall vor, dass nach Einschaltung des Rechtsanwaltes eine vollständige Regulierung stattfindet, dies entspricht jedoch in den seltensten Fällen der Realität. Im Übrigen bleibt der Sachverhalt, der auch der weiteren Regulierung zu Grunde liegt, derselbe, sodass nicht allein aus dem Umstand, dass bezüglich einzelner Positionen andere Rechtsansichten vertreten werden, die Angelegenheit umfangreicher oder schwieriger wird.

III.
Der Anspruch auf Feststellung der Verzipsung der Gerichtskosten ergibt sich aus §§ 280 Abs.1, 2, 286, 288 Abs. 1, 249 ff. BGB und aufgrund der unsicheren Kenntnis, bis wann Zinsen zu zahlen sind.

IV.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713, 511
Abs. 2, 4 ZPO.

Der Streitwert wird auf bis zu 500,00 EUR festgesetzt.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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