AG Köln verurteilt am 30.12.2015 – 268 C 305/15 – den bei der HUK-COBURG Versicherten zur Zahlung restlichen Schadensersatzes in der Form der restlichen Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachstehend geben wir Euch hier und heute ein Urteil aus Köln zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG bekannt. Wieder einmal regulierte die HUK-COBURG, obwohl einhundertprozentige Haftung bestand, nicht vollständig den Schadensersatzanspruch des Geschädigten auf Erstattung der berechneten Sachverständigenkosten. Wieder einmal nahm der Geschädigte wegen des von der HUK-COBURG vorgerichtlich gekürzten Betrages den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG persönlich in Anspruch. Bekanntlich haften Fahrer, Halter und Versicherer gesamtschuldnerisch, so dass sich der Geschädigte wegen des Restschadensersatzes durchaus auch den Halter des bei der HUK-COBURG versicherten Fahrzeugs heraussuchen kann. Dieser muss dann für das gerade stehen, was die HUK-COBURG nicht reguliert hat. So geschah es – zu Recht – auch hier. Der bei der HUK-COBURG Versicherte muss das zahlen, was eigentlich die HUK-COBURG bereits vorgerichtlich hätte zahlen müssen. Was der Beklagte wohl bei diesem Urteil von der HUK-COBURG, seiner Versicherung, denken wird? Bestimmt nicht, dass er bei der HUK-COBURG gut versichert ist? Lest aber selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und noch eine schöne Woche.
Willi Wacker

268 C 305/15

Amtsgericht Köln

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn M. P. aus  K.,

Klägers,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. I. & P. aus A.

gegen

Herrn S. C. aus K.

Beklagten,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B, L, D aus K.

hat das Amtsgericht Köln
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 30.12.2015
durch die Richterin am Amtsgericht Dr. J.

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 92,49 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.03.2015 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf weiter gehenden Schadensersatz gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 VVG in der tenorierten Höhe.

Gemäß § 7 Abs. 1 StVG haftet der Halter eines Fahrzeuges für sämtliche Schäden, die beim Betrieb des Fahrzeuges verursacht werden.

Die Schadensersatzpflicht der Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig. Streitig ist alleine, in welcher Höhe ein ersatzfähiger Schaden in Gestalt von Sachverständigenkosten eingetreten ist.

Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Sein Anspruch ist auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags und nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge gerichtet (BGHZ 61, 346, 347 f.) Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (BGH, Versicherungsrecht 2005, 558, 559). Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht. Er hat damit grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der objektiv erforderlichen Schadensfeststellungskosten (BGH v. 11.02.2014, VersR 2014, 474-476).

Der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand jedoch nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen (im Sinne einer objektiven Begrenzung des Schadensersatzes, BGH v. 13.10.2013, VersR 2013, 1544 Rn. 20). Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung, vgl. BGH v. 15.10.1991, BGHZ 115, 364, 369; BGH v. 15.10.2013, Versicherungsrecht 2013, 1590). Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt, einen Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (BGH v. 15.10.2013, Versicherungsrecht 2013,1590). Dabei ist der Geschädigte nicht verpflichtet, den Markt zu erforschen, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Er darf sich damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren, qualifiziert erscheinenden Sachverständigen zu beauftragen. Denn es kann von ihm nicht verlangt werden, dass er – wie möglicherweise in eigenen Angelegenheiten -überobligatorische Anstrengungen unternimmt, um im Interesse des Schädigers den Kostenumfang besonders gering zu halten.

Nach der zulässigen Beauftragung eines Schadensgutachters besteht der Schaden zunächst darin, dass sich der Geschädigte einem Anspruch auf Zahlung der Vergütung des Gutachters aussetzt gem. §§ 631 Abs.1 BGB. Dieser Anspruch ist entweder durch den abgeschlossenen Werkvertrag im Sinne einer Honorarvereinbarung der Höhe nach bestimmt. Fehlt es hingegen an einer Honorarvereinbarung, so entsteht der Anspruch in Höhe der üblichen Vergütung, § 632 Abs. 2 BGB. Der Werkvertrag über die Erstellung des Schadensgutachtens bildet damit zunächst die objektive Grundlage zur Bemessung des entstandenen Schadens.

Angesichts des subjektbezogenen Schadensbegriffs unterliegt der objektive Schadensumfang jedoch der subjektbezogenen Korrektur. Wesentliches Indiz dafür, was der Geschädigte aus seiner Sicht – also subjektbezogen – für objektiv erforderlich halten durfte, ist die Rechnungshöhe. Schlagen sich doch in ihr regelmäßig die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten nieder (vgl. BGH v. 15.10.2013). Entscheidend sind letztlich aber nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die tatsächlich erforderlichen Kosten (BGH v. 07.05.1996, BGHZ 132, 373, 381). Die höchstrichterliche Rechtsprechung erkennt die Indizwirkung der Rechnungshöhe jedenfalls dann an, wenn der tatsächlich erbrachte Kostenaufwand, also der vom Geschädigten gezahlte Betrag, mit der Rechnung und der ihr zu Grunde liegenden Preisvereinbarung übereinstimmt und wenn diese Preisvereinbarung nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt (vgl. BGH v. 14.02.2014 – zitiert nach juris, Rn. 8).

Hat der Geschädigte die Rechnung aus eigenen Mitteln beglichen und entspricht die Rechnung der Honorarvereinbarung bzw. der gem. § 632 Abs.2 BGB zugrundezulegenden ortsüblichen Vergütung, besteht die Indizwirkung der Rechnungshöhe ohne weiteres.

Die Rechnungshöhe ist aber auch dann das für die Bestimmung des Herstellungsaufwandes gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 maßgebliche Indiz, wenn der Geschädigte die Sachverständigenrechnung noch nicht beglichen hat. Dies gilt unabhängig davon, ob sich die Rechnung innerhalb der Honorarvereinbarung oder der üblichen Vergütung gemäß § 632 Abs. 2 BGB verhält oder deren Grenzen für den Geschädigten nicht ohne weiteres erkennbar übersteigt. Denn auch in dem Fall, dass der Geschädigte die Rechnungspositionen nicht beglichen hat, muss er keine Erkundigungen über die übliche Vergütungshöhe einholen. Auch dann kann nicht erwartet werden, dass er Erhebungen über die durchschnittlichen Sachverständigenhonorare kennt. Durch die klageweise Geltendmachung des Rechnungsbetrages bzw. des offenen Restbetrages bringt der Geschädigte zum Ausdruck, dass er die Rechnungshöhe für erforderlich hält, um den aus seiner Sicht erforderlichen Aufwand auszugleichen, den er hatte, um in den Genuss eines Sachverständigengutachtens zu kommen. Nimmt man die von der Rechtsprechung entwickelte subjektbezogene Schadensbetrachtung ernst, so muss unabhängig von dem Ausgleich der Rechnung bei der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO auf die Rechnungshöhe abgestellt werden. Folglich genügt der Geschädigte seiner Darlegungslast vollumfänglich durch Vorlage der Sachverständigenrechnung.

Der Schädiger ist dennoch nicht verpflichtet, dem Geschädigten die Rechnungsbeträge der von diesem im Rahmen der Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen ohne Möglichkeit der Nachprüfung voll zu ersetzen. Dem Schädiger verbleibt in jedem Falle die Möglichkeit darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 S. 1 Fall 2 BGB verstoßen hat, indem er bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte (BGH v. 11.02.2014, Versicherungsrecht 2014, 474-476). Dieser Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Rechnung auch aus Sicht des Geschädigten eindeutig überhöht ist oder ohne weiteres erkennbar Positionen abgerechnet werden, die in einer Sachverständigenrechnung nicht zu erwarten sind oder der erbrachten Leistung nicht entsprechen.

Die Darlegung dieser Umstände obliegt jedoch dem Schädiger und ist im vorliegenden Fall unterblieben.

Der Umstand allein, dass die vom Schadensgutachter vorliegend abgerechneten Positionen zum Teil – nur beim Grundhonorar um 8 % – die Höchstsätze überschreiten, die sich aus der BVSK-Honorarbefragung ergeben, rechtfertigt die Annahme eines solchen Verstoßes des Geschädigten nicht. Dies ist vielmehr eine Frage des Einzelfalls, der subjektbezogenen Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten und der objektiven Erkennbarkeit.

Soweit die Beklagte auf niedrigere, angeblich vergleichbare Kosten für Kopien, Fotografien oder Portokosten verweist, übersieht sie, dass Fotos und Kopien zwar grundsätzlich im Alltag durch jedermann zu einem geringeren Preis gefertigt werden können. Die Abrechnung des Sachverständigen muss diese Alltagsbeträge aber überschreiten, zumal die Sätze auch anteilig die auf die Herstellung der Kopien Fotografien etc. verwendete Arbeitszeit bzw. die der zu entlohnenden Mitarbeiter erfassen müssen. Ein substantiierter Vortrag der Beklagten wäre also nur dann gegeben, wenn diese darlegen und ggf. beweisen würde, dass das Gros der Sachverständigen deutlich niedriger abrechnet und dies dem Geschädigten auch bekannt sein musste. Dies wäre jedoch erst dann anzunehmen, wenn die in Ansatz gebrachten Positionen die regelmäßig abgerechneten Sätze (hier kann auf die BVSK Bezug genommen werden) um ein Vielfaches übersteigen. Auf die Entscheidung des OLG München, Beschluss vom 12.03.2015, 10 U 579/15 – zitiert nach juris, kann insoweit für Anwendungsbespiele Bezug genommen werden. An dieser Darlegung fehlt es. Zudem übersteigt lediglich das Grundhonorar die Sätze, die gem. der BVSK-Erhebung, Korridor HB V, von 90 % der Sachverständigen erhoben werden. Dass dies aber bei einem Übersteigen um 8 % ohne weiteres für den Geschädigten erkennbar erheblich überhöht gewesen wäre, ist nicht dargelegt.

Der Zinsanspruch folgt aus Verzug gem. §§ 280, 286, 288 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr.11, 711, 713 ZPO.

Streitwert: 92,49 €

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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3 Antworten zu AG Köln verurteilt am 30.12.2015 – 268 C 305/15 – den bei der HUK-COBURG Versicherten zur Zahlung restlichen Schadensersatzes in der Form der restlichen Sachverständigenkosten.

  1. Dipl.-Ing. Harald Rasche sagt:

    Sehr geehrte CH-Redaktion,

    das eingestellte Urteil des AG Köln ist in mehrfacher Hinsicht beachtenswert, wie auszugsweise die nachfolgenden Entscheidungsgründe verdeutlichen:

    „Angesichts des subjektbezogenen Schadensbegriffs unterliegt der objektive Schadensumfang jedoch der subjektbezogenen Korrektur.

    Wesentliches Indiz dafür, was der Geschädigte aus seiner Sicht – also subjektbezogen – für objektiv erforderlich halten durfte, ist die Rechnungshöhe. Schlagen sich doch in ihr regelmäßig die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten nieder (vgl. BGH v. 15.10.2013).

    Die Rechnungshöhe ist aber auch dann das für die Bestimmung des Herstellungsaufwandes gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 maßgebliche Indiz, wenn der Geschädigte die Sachverständigenrechnung noch nicht beglichen hat. Dies gilt unabhängig davon, ob sich die Rechnung innerhalb der Honorarvereinbarung oder der üblichen Vergütung gemäß § 632 Abs. 2 BGB verhält oder deren Grenzen für den Geschädigten nicht ohne weiteres erkennbar übersteigt.

    Denn auch in dem Fall, dass der Geschädigte die Rechnungspositionen nicht beglichen hat, muss er keine Erkundigungen über die übliche Vergütungshöhe einholen. Auch dann kann nicht erwartet werden, dass er Erhebungen über die durchschnittlichen Sachverständigenhonorare kennt.“

    „Nimmt man die von der Rechtsprechung entwickelte subjektbezogene Schadensbetrachtung ernst, so muss unabhängig von dem Ausgleich der Rechnung bei der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO auf die Rechnungshöhe abgestellt werden. Folglich genügt der Geschädigte seiner Darlegungslast vollumfänglich durch Vorlage der Sachverständigenrechnung.“

    „Ein substantiierter Vortrag der Beklagten wäre also nur dann gegeben, wenn diese darlegen und ggf. beweisen würde, dass das Gros der Sachverständigen deutlich niedriger abrechnet und dies dem Geschädigten auch bekannt sein musste. Dies wäre jedoch erst dann anzunehmen, wenn die in Ansatz gebrachten Positionen die regelmäßig abgerechneten Sätze (hier kann auf die BVSK Bezug genommen werden) um ein V i e l f a c h e s übersteigen. Auf die Entscheidung des OLG München, Beschluss vom 12.03.2015, 10 U 579/15 – zitiert nach juris, kann insoweit für Anwendungsbespiele Bezug genommen werden. An dieser Darlegung fehlt es.“

    Diese bemerkenswerten Ausführungen der Richerin Dr. J. lassen in schadenersatzrechtlicher Betrachtung ein greifbares Gefüge erkennen, mit dem auch der BGH-Rechtsprechung Rechnung getragen wird. Hier ist auch angesprochen worden, was man unter „zu teuer“ oder unter einer e r h e b l i c h e n Kostenüberschreitung verstehen könnte, umschrieben mit um ein Vielfaches der regelmäßig abgerechneten Sätze. Das kommt so gut wie überhaupt in der Praxis vergleichsweise nicht vor, wie allein die auf captain-huk.de bis heute veröffentlichtenm Urteile zeigen. Die Handhabung einer Honorarbefragung eines Berufsverbandes in der Funktion einer Gebührenordnung muss vergleichsweise deshalb unter Beachtung schadenersatzrechtlicher Beurteilungskriterien auch unter kartellrechtlichen Richtlinien auf Bedenken stoßen und wurde bei dieser Entscheidung des AG Köln nicht praktiziert.

    Dipl.-Ing. Haraldf Rasche
    Bochum & Tangendorf

  2. Mister L sagt:

    @ W.W.
    „Was der Beklagte wohl bei diesem Urteil von der HUK-COBURG, seiner Versicherung, denken wird?“

    Da fällt mir immer die TV-Werbung ein.
    Ja. Mit der HUK spart man bares Geld und sie lässt einem im Schadenfall auch nicht im Regen stehen… 😉

  3. Willi Wacker sagt:

    Hallo Mister L.,
    und genau das, nämlich das Im-Regen-Stehenlassen, macht die HUK-COBURG, wie nicht nur dieses Urteil beweist.
    Trotzdem noch einen schönen Pokalendspielsamstag.
    Willi Wacker

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