AG Hamburg verurteilt HUK-COBURG Allg. Vers. AG mit umfangreichem Urteil vom 26.1.2016 – 4 C 64/15 – zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

wir bleiben mit unserer Urteilsberichterstattung in Hamburg. Wir stellen Euch hier ein Urteil des Amtsgerichts Hamburg zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG vor. In diesem Fall war es die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG, die trotz voller Haftung nur unzureichenden Schadensersatz geleistet hat. Es kam, wie es bei der HUK-COBURG kommen muss: Die restlichen Sachverständigenkosten, die die HUK-COBURG meinte eigenmächtig kürzen zu können, wurden aus abgetretenem Recht rechtshängig gemacht. Das angerufene Gericht hat im Urteil sehr umfangreich ausgeführt, wie seiner Ansicht nach Schadensersatz zu leisten ist. Vielleicht schreibt sich das die HUK-COBURG hinter die Ohren? Lest selbst das Urteil des AG Hamburg und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. Das Urteil wurde erstritten und der Redaktion eingereicht durch Frau RA Synatschke-Tchon aus 22041 Hamburg.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Hamburg
Az.: 4 C 64/15

Endurteil

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

HUK-Coburg-Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand, Nagelsweg 41-45, 20090 Hamburg

– Beklagte –

erkennt das Amtsgericht Hamburg – Abteilung 4 – durch die Richterin am Amtsgericht F. am 26.01.2016 auf Grund des Sachstands vom 26.01.2016 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht:

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 33,69 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.06.2014 zu bezahlen.

2.        Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.03.2015 zu zahlen.

3.        Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5.        Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Erstattung weiterer Sachverständigenkosten.
Der Kläger betreibt ein Kfz-Sachverständigenbüro in Hamburg. Nach einem Verkehrsunfall am 15. Mai 2014 in Hamburg beim Dammtor wurde der Kläger von dem bei diesem Unfall Geschädigten A. S. am 16. Mai 2014 mit der Erstellung eines Gutachtens betreffend die Schadenshöhe an seinem PKW mit dem amtl. Kennzeichen HH-… beauftragt. Neben dem genannten PKW war an dem Unfall das Kfz mit dem amtl. Kennzeichen HH-… beteiligt, welches seinerzeit bei der Beklagten kraftfahrhaftpflichversichert war. Die vollständige Haftung auch der Beklagten für die dem Geschädigten bei diesem Unfall entstandenen Schäden ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig.

Mit Erklärung vom 16. Mai 2014 trat der Geschädigte S. seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe des Bruttoendbetrages der Rechnung des beauftragten Sachverständigenbüros an dieses ab. In derselben Erklärung beauftragte der Geschädigte den Kläger mit der Gutachtenerstellung, wobei vereinbart wurde, dass die Abrechnung anhand der Preisliste auf der Rückseite der Erklärung erfolgt. Für die Einzelheiten wird auf die Anlagen K1 und K 2, Bl. 9 und 10, Bezug genommen.

Im seinem Gutachten vom 16. Mai 2014 ermittelte der Kläger die unfallbedingten Reparaturkosten an dem Fahrzeug des Geschädigten und Zedenten mit EUR 880,68 netto. Für die Einzelheiten wird auf die Anlage K3, Bl. 8, Bezug genommen.

Die Klägerin stellte dem Geschädigten ihre Leistungen mit einem Betrag in Höhe von EUR 477,52 brutto in Rechnung. Dabei berechnete sie eine Grundgebühr in Höhe von EUR 250,00 netto, pauschale Fahrtkosten in Höhe von EUR 24,81, Fotokosten in Höhe von EUR 21,42 netto (9 Stück á EUR 2,38), Schreibgebühren in Höhe von EUR 42,40 netto (16 Seiten á EUR 2,65), eine Kommunikationspauschale in Höhe von EUR 13,43 netto, Portokosten in Höhe von EUR 2,90 netto, Kosten für einen 2. Lichtbildsatz in Höhe von EUR 13,50 netto (9 Stück á EUR 1,50), weitere Schreibkosten für Kopien in Höhe von EUR 20,32 (16 Kopien á EUR.1,27) sowie Kosten für eine Restwertanfrage in Höhe von EUR 12,50. Für die Einzelheiten wird auf die Anlage K4, Bl. 9, Bezug genommen.

Die Beklagte trat sodann in die Regulierung ein und zahlte an den Kläger unter dem 23. Juni 2014 EUR 443,83. Im Übrigen wurde gegenüber dem Kläger erklärt, dass die Gutachtenkosten nicht in voller Höhe gezahlt würden. Man lege als Maßstab vielmehr die Honorarbefragung des BVSK 2010/2011 zugrunde.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 26. Juni 2014 wurde für den Kläger die Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von EUR 33,69 € auf die Schadensersatzposition „Sachverständigenkosten“ sowie Rechtsanwaltskosten nach einer 1,3-Gebühr auf einen Gegenstandswert von 33,69 € bis zum 11. Juli 2014 erfolglos gefordert.

Mit der am 28. Februar 2015 zugestellten Klage verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch weiter. Er meint, die von ihm berechneten Sachverständigengebühren seien angemessen und würden sich auf dem örtlichen Markt im Rahmen des Üblichen bewegen. Jedenfalls seien sie nicht erkennbar überhöht, zumal der von der Beklagten beanstandete Mehrbetrag nur 7 % über der von der Beklagten zugestandenen Summe liege.

Der Kläger beantragt,

1.  die Beklagte zu verurteilen, an ihn 33,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.06.2014 zu zahlen;

2.  die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meint, die Rechnung des Klägers spiegele nicht die übliche und angemessene Vergütung wieder. Dies zeige sich schon daran, dass sie sich auf 54 % der Nettoreparaturkosten belaufe. Auf die Erkennbarkeit einer Überhöhung komme es nicht an, da der Sachverständige selbst klage, so dass ihm der Einwand aus § 242 BGB wegen fehlender Aufklärung über überhöhte Preise entgegengehalten werden könne. Nebenkosten könnten neben einem pauschalierten Grundhonorar nicht verlangt werden. Überdies seien die Nebenforderungen deutlich überhöht.

Die Beklagte meint auch, dass die Kommunikationspauschale angesichts der gesondert berechneten Portokosten nicht nachvollziehbar sei. Die Fahrtkostenpauschale sei angesichts der Fahrtstrecke von 3,5 km zum Geschädigten bei Weitem übersetzt. Auch die Fotokosten von EUR 2,38 je Bild seien deutlich überhöht, zumal verschiedene der erstellten Fotos zur Gutachtenerstellung nicht notwendig gewesen seien. Schreibkosten seien nicht erstattungsfähig, da ohnehin die Erstellung eines schriftlichen Gutachtens in Auftrag gegeben worden sei, so dass diese Kosten vom Grundhonorar erfasst wären. Dies gelte entsprechend für die Fotokosten. Auch ein zweiter Fotosatz sei nicht erforderlich gewesen. Die Restwertanfrage sei, so sie denn durchgeführt worden wäre, was bestritten wird, mit dem Grundhonorar abgegolten. Die Rechtsanwaltskosten seien ebenfalls nicht erstattungsfähig, da die Einschaltung eines Anwaltes ohne unbedingten Klagauftrag wirtschaftlich unsinnig gewesen sei. Jedenfalls könne der ursprüngliche Gesamtauftrag nicht in einzelne Positionen aufgeteilt werden, auch wenn ein Teilanspruch abgetreten werde. Die Höhe der angesetzten Gebühr sei schließlich übersetzt..

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig und begründet.

1.

Der Kläger hat gegen die Beklagte aus abgetretenen Recht einen Anspruch auf Zahlung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von EUR 33,69 aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2 StVG, §§ 823 Abs. 1, 249, 398 BGB  i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG. Unstreitig ist die Beklagte als Haftpflichtversicherung des unfallverursachenden Kfz für die dem Zedenten S. bei dem Verkehrsunfall vom 15. Mai 2014 beim Dammtor in Hamburg entstandenen Schäden voll einstandspflichtig. Insoweit vermag das Gericht eine „Unschlüssigkeit der Klage“ nicht zu erkennen.

Der Kläger hat dabei Anspruch auf vollständigen Ersatz der Kosten für das von ihm für den Zedenten erstellte Schadensgutachten vom 16. Mai 2014 in Höhe von EUR 477,52 brutto (EUR 401,28 netto) entsprechend der Rechnung vom 16. Mai 2014 (Anlage K 4, Bl. 9).

Dabei ist zunächst festzuhalten, dass zwischen dem Kläger und dem Zedenten eine Honorarvereinbarung zustande gekommen ist, weshalb für die Frage der Höhe der Vergütung nicht auf § 632 Abs. 2 BGB zurückzugreifen ist. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers ist in seinen Vertrag mit dem Zedenten hinsichtlich der Vergütung die rückseitig abgedruckte Preisliste (Anlage K 2, Bl. 8) einbezogen worden, so dass eine Vergütungsbestimmung i.S.v. § 632 Abs. 2 BGB vorliegt. Die entsprechende vertragliche Erklärung findet sich in der Anlage K 1 (Bl. 7, dort: „Hiermit beauftrage ich das oben genannte Sachverständigenbüro mit der Erstellung eines Gutachtens. Die Abrechnung erfolgt anhand der Preisliste auf der Rückseite dieser Erklärung.“).

Weiter ergibt sich aus der Anlage K 1, dass der Zedent seinen gegen die Beklagte zustehenden Schadensersatzanspruch an den Sachverständigen, also den Kläger, abgetreten hat. An der Wirksamkeit der Abtretung bestehen keine Zweifel; diese wird von der Beklagten auch nicht angegriffen.

Der Kläger hat dem Zedenten für seine Leistungen einen Betrag in Höhe von EUR 477,52 brutto in Rechnung gestellt, von dem die Beklagte nur einen Teilbetrag von EUR 443,83 erstattet hat, so dass noch EUR 33,69 – die Hauptforderung – offen sind.

Diese Forderung ist berechtigt: Die Sachverständigenkosten stellen grundsätzlich einen erforderlichen Herstellungsaufwand i.S.v. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB dar, ohne dass im Rahmen des Erforderlichen eine Preiskontrolle durchgeführt werden kann. Ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Honorar ist erstattungsfähig (BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az.: VI ZR 67/06).

Sofern bei Vertragsschluss eine Vergütungsvereinbarung unterzeichnet wird, kommt es für die Frage der Erstattungspflicht des Versicherers darauf an, ob das Entgelt „deutlich erkennbar“ (so BGH, NJW 2014, 1947, 1948) bzw. „erkennbar erheblich“ (so BGH, NJW 2014, 3151, 3153) über den üblichen Preisen liegt. Dabei ist nach zutreffender Auffassung nicht auf Einzelpositionen (wie den von der Beklagten beanstandeten Nebenkosten in Form von Auslagen für Fahrtkosten, Fotokosten, Kommunikationspauschale und Portokosten) abzustellen, sondern eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, bei welcher es auf den Rechnungsendbetrag ankommt. Dieser Wert ist mit der ortsüblichen Vergütung zu vergleichen, welche das Gericht im Rahmen des § 287 ZPO anhand der BVSK-Honorarbefragung 2013 (Mittelwert des HB-V-Korridors) ermittelt. Diese beträgt bei einer Höhe des Schadens am Zedentenfahrzeug von EUR 880,68 netto EUR 250,00 netto bzw. EUR 297,50 brutto. Das von dem Kläger geforderte Honorar liegt zwar deutlich, nämlich ca. 60 %, über der so ermittelten ortsüblichen Vergütung, diese Überhöhung ist jedoch noch nicht „deutlich erkennbar“ bzw. es handelt sich nicht um eine „erkennbar erheblich“ überhöhte Honorarforderung. Eine solche ist für den Laien, auf dessen Horizont abzustellen, erst ab einer Überhöhung von 100 % oder mehr erkennbar.

Auf eine gesonderte Beauftragung von Leistungen, für welche die Klägerin als Sachverständigenbüro Nebenkosten berechnet, kommt es nicht an. Diese Nebenkosten fallen nach der gewählten vertraglichen Konstruktion (Honorarberechnung im Rahmen einer Mischkalkulation) bei der Durchführung des Auftrags zur Gutachtenerstellung zwingend an. Der Auftraggeber hat insoweit kein Wahlrecht, welche Nebenleistungen er denn nun in Anspruch nehmen möchte und welche nicht.

Entgegen der Auffassung der Beklagten muss sich der Kläger einen Einwand der überhöhten (Neben-)Kosten nicht über § 242 BGB entgegenhalten lassen (a.A. OLG Dresden, Urteil vom 19.02.2014, Az. 7 U 111/12, zitiert nach juris). Zwar muss nach der Abtretung eines Anspruchs gewährleistet sein, dass der Schuldner der abgetretenen Forderung durch die Abtretung keinen Rechtsnachteil erleidet (vgl. MünchKomm/Roth, BGB, 6. Aufl., § 398 Rdnr. 97). Dementsprechend stehen dem Schuldner unbeschränkt alle anderen Einwendungen offen, die in der Person des  Zessionars   begründet sind, z.B.  die Einwendung der unzulässigen  Rechtsausübung (MünchKomm/Roth, BGB, 6. Aufl., § 404 Rdnr. 16). Allerdings folgt aus dem Rechtsgedanken des § 404 BGB, wonach der Schuldner durch die Abtretung nicht schlechter gestellt werden darf, umgekehrt auch, dass sich die Rechtslage des Schuldners durch die Abtretung nicht verbessern darf (Staudinger/Busche, BGB, 2012, § 404 Rdnr. 11). So liegt es hier: Die Beklagte hätte gegenüber dem Zedenten den Einwand der Überhöhung nicht geltend machen dürfen, dementsprechend ist ihr dies auch nicht gegenüber dem Zessionar möglich, auch wenn es sich dabei um den Sachverständigen selbst handelt.

Soweit vertreten wird, dass den Sachverständigen eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Geschädigten und Auftraggeber treffe und er diesen aufgrunddessen daraufhinweisen müsse, dass sein Honorar ggfls. über den üblichen Sätzen liege und deshalb möglicherweise‘ nicht in vollem Umfang von der gegnerischen Haftpflichtversicherung erstattet werde (vgl. OLG Dresden a.a.O.; darauf aufbauend wird ein direkter Schadensersatzanspruch des Haftpflichtversicherers gegen den Sachverständigen hergeleitet, da der Versicherer in den Schutzbereich des Werkvertrages über die Erstellung des Sachverständigengutachtens einbezogen sei), so erscheint das Erfordernis eines solchen Hinweises konstruiert. Dass der Sachverständige hierdurch gezwungen wird, seine Preisgestaltung selbst zu diskreditieren, ist auch nicht mit dem Grundsatz der Vertragsfreiheit vereinbar.

2.

Die zugesprochenen Zinsen beruhen auf §§ 286 Absatz 2 Nr. 3, 288 BGB. Die Beklagte hat, wovon sie ihrem eigenen Vortrag nach selbst ausgeht, gegenüber dem Kläger bei Abrechnung am 23. Juni 2014 eine weitergehende Zahlung endgültig und ernsthaft abgelehnt und dadurch ihren Verzug zum 24. Juni 2014 begründet.

3.

Die Rechtsanwaltskosten sind ebenfalls unter Verzugsgesichtspunkten gemäß §§ 286, 249 BGB zu erstatten. Eine Pflicht zum Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten setzt voraus, dass die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig war (vgl. Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, § 249 Rn. 57). Erforderlich ist die Inanspruchnahme dann, wenn unter Würdigung aller Umstände zu erwarten, dass der Versuch einer außergerichtlichen Beitreibung des Anspruchs mit Hilfe eines Anwalts Aussicht auf Erfolg bietet (OLG Hamm, NJW-RR 2006, 242 (243)). Dabei dürfen indes keine zu hohen Maßstäbe angelegt werden. Denn grundsätzlich zählen die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung durch einen Rechtsanwalt zu den zweckentsprechenden Maßnahmen der Rechtsverfolgung und können ein Mitverschulden i. S. einer Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB nicht ohne weiteres begründen. Einem Anwaltsschreiben kommt oftmals eine größere Überzeugungskraft zu als einem eigenen Mahnschreiben oder der Zahlungsaufforderung durch ein Inkassobüro. Auch darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass die vorgerichtliche Beitreibung einer Forderung weitere Kosten und die ggf. langwierige Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe vermeiden kann. Ein Rechtsuchender darf daher, ohne Nachteile befürchten zu müssen, jedenfalls dann einen Rechtsanwalt mit der vorgerichtlichen Beitreibung einer Forderung beauftragen, wenn hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass der Versuch einer außergerichtlichen Regulierung mit Hilfe eines Anwalts Aussicht auf Erfolg bietet (OLG Celle, Urt. v. 25.10.2007 – 13 U 146/07, juris).

Dementsprechend ist nach der Rechtsprechung dieser Abteilung die vorgerichtliche Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts grundsätzlich zweckmäßig und damit ersatzfähig, es sei denn, dass berechtigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Versuch einer außergerichtlichen Regulierung durch einen Anwalt von vornherein ohne Aussicht auf Erfolg ist. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn sich aus der vorzulegenden Korrespondenz ergibt, dass die Erfüllung der zunächst ohne Anwalt geltend gemachten Forderung ernsthaft und endgültig auch für den Fall abgelehnt wird, dass weitere (außergerichtliche) Schritte eingeleitet werden und deutlich gemacht wird, dass eine Erfüllung nur im Fall einer Verurteilung erfolgen wird.. Es muss sich um das „letzte Wort“ handeln und nicht um eine ggf. nur taktische Verzögerung in der Hoffnung, der Gläubiger werde die Sache auf sich beruhen lassen. Dass dem vorliegend so gewesen wäre, ist nicht erkennbar. Die weiteren Einwände der Beklagten verfangen nicht.  Die angesetzte Mittelgebühr begegnet keinen Bedenken. Das vorherige Tätigwerden des Anwalts für den Zedenten schränkt den Ersatzanspruch des Klägers nicht ein, da dieser den Anwalt gesondert beauftragt hat im Hinblick auf den streitigen Mehrbetrag.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

III.

Die Berufung wird zugelassen. Grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 511 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Var. 1 ZPO kommt einer Sache dann zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig sind solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden oder die noch nicht oder noch nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind (vgl. etwa BGHZ 154, 288 ff.).

Dies ist bei der Frage, in welcher Höhe Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall zu erstatten sind, der Fall.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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