AG Leipzig verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlichen SV-Honorars aus abgetretenem Recht

Das Amtsgericht Leipzig hat mit Urteil vom 19.03.2008 (106 C 8282/07) die HUK-Coburg verurteilt, an den Kläger 161,36 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten zu zahlen.

Aus den Gründen:

Die zulässige Klage ist begründet. Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 7 StVG, 823 BGB i. V. m. § 3 PflVersG i. V. m. § 398 BGB. Die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten aufgrund des Verkehrsunfalles vom 29.10.2006 ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Kläger hat Anspruch auf restliche Gutachterkosten in Höhe von 161,36 € aus abgetretenem Recht. Der Geschädigte hätte die Bezahlung der Rechnung über insgesamt 603,14 € SV-Kosten verlangen können, so dass auch der dem Kläger ein entsprechender Anspruch aus abgetretenem Recht zusteht.

Eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars trägt dem Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellungen des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (vergl. Urteil des X. Zivilsenates des BGH X ZR 80/05 vom 04.04.2006). Das SV-Büro war also nicht verpflichtet, nach Zeit abzurechnen. Eine abweichende Beurteilung ergibt sich im vorliegenden Fall nicht daraus, dass keine Schadenstabelle zur Grundlage des Vertrages zwischen dem Geschädigten und dem SV-Büro gemacht wurde. Entscheidend ist hierbei, dass kein Werklohn eingeklagt, sondern ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird. Nur bei erkennbarer Überhöhung hätte der Geschädigte keinen Ausgleich der Gutachterkosten erwarten dürfen. Eine erkennbare Überhöhung liegt nicht vor. Dies ergibt sich bereits aus von der Beklagten selbst vorgelegten Tabelle „Gesprächsergebnis BVSK-HUK“. Auch die Gesamtrelation zwischen dem Rechnungsbetrag von 603,14 € und dem Fahrzeugschaden von insgesamt 4.210,34 € spricht nicht für eine völlige Unangemessenheit der Sachverständigenrechnung. Auch die Fotos sind mit 2,30 € je Foto angemessen angegeben. Gleiches gilt für die Schreibkosten in Höhe von 3,10 € pro Seite.

So das relativ kurze Urteil des Amtsgerichtes Leipzig vom 19.03.2008. Auch der Amtsrichter des AG Leipzig hat sauber getrennt zwischen werkvertraglicher Angemessenheit und schadensersatzrechtlicher Erforderlichkeit. Allerdings hat er bedauerlicherweise immer noch die BVSK/HUK-Coburg Tabelle zu Grunde gelegt.

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