Das AG Alsfeld – AZ: 30 C 685/15 (73), vom 29.06.2016 – verurteilt die HUK 24 mit ausgezeichneter Begründung zur Zahlung des gekürzten Sachverständigenhonorars

Das nachfolgende Urteil „Im Namen des Volkes“ lässt bezüglich der  rechtswidrig gekürzten Schadensersatzleistung durch die HUK 24 für das Unfallopfer keine Wünsche offen. Mehr noch, der hier urteilende Richter verpasst dem LG Saarbrücken (Urteil vom 10.02.12, Az.: 13 S 109/10) eine (wohltuende) Watschen.

Dass der Richter in seiner Urteilsbegründung die in Rechnung gestellten Positionen auf die Tätigkeit des Sachverständigen abstellt, darauf sei insbesondere verwiesen.

Amtsgericht Alsfeld                                                             Aktenzeichen: 30 C 685/15 (73)

Im Namen des Volkes

Urteil gemäß § 495a ZPO

In dem Rechtsstreit

gegen HUK 24

hat das Amtsgericht Alsfeld durch Richter König ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO am 29.06.16 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200,42 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.09.12 sowie Mahnkosten in Höhe von 12,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seitdem 24.09.12 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

(Auf die Abfassung eines Tatbestandes wird unter Hinweis auf § 313 a ZPO verzichtet.)

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Kläger kann aus abgetretenem Recht des Geschädigten  M. Er­stattung der restlichen Gutachterkosten gemäß seiner Rechnung vom 02.08.12 (Anlage K2, Bl. 19 d.A.) verlangen (§ 249 BGB).

Er ist aktivlegitimiert; insbesondere ist die Abtretung der gegen die Beklagte gerichteten Ansprüche auf Erstattung der Gutachterkosten durch den Geschädigten M. (BL 20 d.A.) nicht unwirksam. Der abgetretene Anspruch ist hinreichend bestimmt und die Abtretung ist auch nicht nach §§ 2, 3 RDG i.V.m. § 134 BGB nichtig. Denn die in der Einziehung der dem Geschädigten zustehenden Ersatzansprüche gegen die Beklagte liegende Rechtsdienstleistung des Klägers ist nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt. Hiernach sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit allgemein erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Diese Vo­raussetzungen liegen vor, wenn der Sachverständige den ihm abgetretenen Anspruch auf Erstattung seines eigenen Honorars gegenüber der gegnerischen Versicherung gel­tend macht.

Dem Geschädigten stand gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung der Sachver­ständigenkosten in Höhe von (weiteren) 200,42 € zu.

Über die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach (§§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 WG) sind sich die Parteien einig.
Die Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Schadensumfang nach einem Verkehrsunfall sind als Kosten der Schadensfeststellung Teil des zu erset­zenden Schadens des Geschädigten im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB und damit grundsätzlich erstattungsfähig (vgl. Palandt-Grünebero;, BGB, 74. Auflage 2015, § 249, Rn. 58 m.w.N.).

Der Höhe nach ist der Ersatzanspruch allerdings auf den zur Wiederherstellung der be­schädigten Sache des Zedenten erforderlichen Geldbetrag beschränkt (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB). Maßgebend ist, ob sich die Sachverständigenkosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderli­chen halten (vgl. LG Bonn, Urteil vom 28.09.11; Az.: 5 S 148/11).

Dabei ist anerkannt, dass der Geschädigte nicht zu einer Marktforschung zugunsten des Schädigers und des Haftpflichtversicherers verpflichtet ist (vgl. BGH, NJW2007, 1450 ff). Gleichlaufend hat beispielsweise auch das Landgericht Saarbrücken (Urteil vom 10.02.12, Az.: 13 S 109/10) ausgeführt: „Weil es im Gegensatz etwa zu dem Mietwa­gengeschäft bei Kfz-Sachverständigen an einheitlichen Abrechnungsmodalitäten, ge­schweige denn an allgemein zugänglichen Preislisten, die einen Vergleich der anfallen­den Kosten ermöglichen würden, mithin an verbindlichen Richtgrößen für die Honorar­bemessung fehlt, wird der Geschädigte regelmäßig von der Erforderlichkeit der anfal­lenden Sachverständigenkosten ausgehen dürfen.“

Der Einwand der Überhöhung des Sachverständigenhonorars führt erst dann zu einer Kürzung des Anspruchs des Geschädigten, wenn für diesen als Laien erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leis­tung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten ein Auswahlverschulden zur Last fällt (vgl. LG Bonn, a.a.O. und die dortigen Belege, u.a. OLG Naumburg, NJW-RR 2006, 1029 ff.). Das ist vorliegend nicht erkennbar. Es war eine Vergütung zwischen Geschädigtem und Kläger vereinbart worden, die ein Grund­honorar abhängig von der Schadenshöhe zuzüglich Nebenkosten für variable Leistun­gen des Klägers vorsieht. Eine willkürliche Honorarfestsetzung durch den Kläger war für den Geschädigten bei einer derartigen Honorarvereinbarung nicht erkennbar. Auch liegt
kein auffälliges Missverhältnis zwischen Preis und Leistung vor. Ein Auswahlverschul­den fällt dem Geschädigten ebenfalls nicht zur Last.

Die weitere Auffassung des Landgerichts Saarbrücken (a.a.O.), welches – bei zwar grundsätzlich ebenfalls negierter Erkundigungspflicht – dennoch dazu kommt, dass dem Geschädigten das Risiko verbleibt, dass das eingeholte Gutachten zu teuer ist, teilt das Gericht nicht. Zwar geht das Landgericht zutreffend davon aus, dass der Geschädigte nicht die Erstattung bezahlter Rechnungsbeträge schuldet, sondern nur den erforderli­chen Herstellungsaufwand, wobei sich diese Erforderlichkeit an den individuellen Er­kenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten orientiert. Dabei überspannt das Landgericht Saarbrücken dann allerdings die Anforderungen an die Erkenntnismöglich­keiten des Geschädigten. Dieser soll nach der dort vertretenen Auffassung bei Beauf­tragung des Sachverständigen beispielsweise im Auge haben, wie viel Cent pro Kilome­ter nach der ADAC-Autokostentabelle abgerechnet werden könnten oder wie teuer schwarz-weiß bzw. Farbkopien in örtlichen Kopiergeschäften sind. Unabhängig davon, dass dieses dem Geschädigten in der konkreten Situation nicht zuzumuten ist, erscheint auch schon der Ansatz verfehlt, weil z.B. im Kopiergeschäft lediglich die Kopie als sol­che bezahlt wird und nicht auch noch die mit dem Kopieren verbundene Arbeitszeit, wodurch die Kopien, die im Rahmen einer Dienstleistung (wie z.B. dem Sachverständi­genauftrag) anfallen, automatisch teurer sind als ebensolche im Kopierladen. Gleichlau­fend verhält es sich hier mit den Kosten für die Lichtbilder. Insbesondere gibt es trotz des digitalen Zeitalters kein Verbot der analogen Fertigung von ebenjenen. Zumal sich die Geister trefflich darüber scheiden mögen, welche Art der Fotografie nun die bessere sei.

Ebenso gehen auch die übrigen Einwände der Beklagten gegen einzelne geltend ge­machte Rechnungspositionen fehl. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Replik des Klägers vom 04.02.16 (Bl. 43 ff d.A.) Bezug genommen.

Ein Verstoß des Geschädigten gegen die Schadensminderungsobliegenheit aus § 254 BGB ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat die insoweit darlegungs- und beweisbelaste­te Beklagte nicht vorgetragen, dass dem Geschädigten ein günstigerer Sachverständi­gentarif ohne weiteres zugänglich war.

Der Anspruch ist auch nicht durch Aufrechnung erloschen. Die Beklagte konnte sich nach § 255 BGB zwar mögliche Ersatzansprüche des Geschädigten gegen den Sachverständigen auf Rückzahlung eines überhöhten Honorars aus § 812 BGB – etwa i.V.m. §§ 138, 307 ff, 315 oder 632 Abs. 2 BGB – abtreten lassen (vgl. LG Bonn, a.a.O.) und im Wege der Aufrechnung geltend machen. Eine entsprechende Aufrechnung (mit ent­sprechender Beweislast für den Anspruch bei der Beklagten) wurde jedoch durch die Beklagte nicht erklärt.

Der Zinsanspruch und der Anspruch auf die vorgerichtlichen Kosten ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges (§§ 286 ff. BGB).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1  S. 1  ZPO.

Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit findet seine Rechtsgrundlage in §§ 708 Ziffer 11, 713 ZPO.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

König Richter

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1 Antwort zu Das AG Alsfeld – AZ: 30 C 685/15 (73), vom 29.06.2016 – verurteilt die HUK 24 mit ausgezeichneter Begründung zur Zahlung des gekürzten Sachverständigenhonorars

  1. Iven Hanske sagt:

    Auch dieses Urteil, welches zutreffender, auch im Bezug auf das Vorteilsausgleichverfahren und dem exanten Kenntnisstand des Geschädigten, nicht besser verfasst werden konnte, habe ich erzielt und ist im Download auf http://www.sofort-vor-ort.de erhältlich.

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