AG Olpe urteilt mit annähernd 10 Jahre alter Schwacke-Liste zu den erforderlichen Mietwagenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall (AG Olpe Urteil vom 23.4.2014 – 25 C 835/12 – ).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier und heute wollen wir Euch noch ein „Angemessenheitsurteil“ aus Olpe zu den Mietwagenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall. Das Urteil ist zwar etwas älter, aber gleichwohl wollen wir es Euch nicht vorenthalten. Das erkennende Geicht hat als Schätzgrundlage die Fraunhofer-Liste zwar zu Recht abgelehnt, aber dafür den Schwacke-Mietpreisspiegel 2003 verwendet, obwohl der Unfall im Jahre 2012 passierte. Das erkennende Gericht meinte dazu, dass neuere Schwackelisten aufgrund von Preissteigerungen nicht anwendbar seien. Woher der Richter diese Weisheit nimmt, bleibt offen. Im Übrigen ist diese Weisheit einfach falsch. Zur Wiederherstellung erforderliche Geldbeträge im Sinne des § 249 II BGB können nicht auf Listen und Tabellen, die rund 10 Jahre alt sind, gestützt werden. Das ist einfach weltfremd und berücksichtigt keineswegs die Inflation und die Preissteigerungen. Schon allein das Porto ist in dieser Zeit erheblich gestiegen. Ebenso die Kraftstoffpreise. Trotz der im Wesentlichen positiven Ausführungen in der Begründung erscheint der Richter in diesem Fall Gottgleich zu sein und kann offensichtlich wohl machen, was er will? Auch wenn der besonders freigestellte Tatrichter bei der Schadenshöhenschätzung weitgehend frei ist, ist die tatrichterliche Schätzung gem. § 287 ZPO zu Gunsten des Klägers auszulegen. Die Sicht des Geschädigten sowie der vollständige Schadensausgleich gem. § 249 BGB wurde auch hier wieder am Ende auf dem Gerichtsflur entsorgt. In der neueren Rechtsprechung ist das erkennende Gericht bei der Schätzung nach § 287 ZPO dann auf „Fracke“ eingeschwenkt, was die Sicht des Geschädigten hinsichtlich der notwendigen Wiederherstellungsmaßnahmen völlig auf den Kopf stellt. Maßgeblich ist die Ex-ante-Sicht des Geschädigten. Auf die Sicht eines Amtsrichters im Nachhinein kommt es grundsätzlich nicht an. Lest selbst das Mietwagenurteil aus Olpe und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

25 C 835/12                                                                                          Verkündet am 23.04.2014

Amtsgericht Olpe

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

des …

Klägers,

gegen

die …

Beklagte,

hat das Amtsgericht Olpe
im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 12.03.2014 durch die Richterin …
für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 401,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2012 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von einer Forderung seiner Prozessbevollmächtigten über 43,31 € vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.12.2012 freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 47 % und die Beklagte zu 53 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten über ein Schadensersatzverlangen des Klägers gegenüber der Beklagten aus einem Verkehrsunfall, der sich am 16.07.2012 in Olpe ereignete. An diesem Tag kam es zwischen dem Fahrzeug des Klägers, einem heute 16 Jahre alten Honda Civic, und einem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug zu einem von dem Fahrer des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs verschuldeten Verkehrsunfall. Der Unfallhergang und die vollumfängliche Haftung der Beklagten sind dem Grunde nach unstreitig. Der Kläger, dessen Fahrzeug zur Fahrzeuggruppe 4 gehört, mietete nach dem Unfall vom 16.07.2012 bis 24.07.2012 einen Mietwagen der Fahrzeuggruppe 3 an. Von der Autovermietung wurden ihm hierfür 1.264,25 € in Rechnung gestellt. Die Rechnung beinhaltet die Inanspruchnahme eines Mietfahrzeugs der Gruppe 3 für 9 Tage inklusive Vollkaskoversicherung zuzüglich eines pauschalen Aufschlags wegen unfallbedingter Zusatzleistungen in Höhe von 20 % sowie Nebenleistungen in Form von Zustellkosten und Kosten für Endreinigung in Höhe von jeweils 25,00 €. Bezüglich der Rechnung liegt eine Abtretungserklärung des Autohauses … an den Kläger vor.

Die außergerichtlichen Kosten berechnete der Kläger bezogen auf einen Gegenstandswert von 2.909,25 € mit 316,18 €, hierauf zahlte die Beklagte lediglich 272,87 €.

Streitig ist zwischen den Parteien, in welcher Höhe der Kläger von der Beklagten Mietwagenkosten ersetzt verlangen kann. Die Beklagte zahlte bisher diesbezüglich 500,00 € an den Kläger, der Differenzbetrag zu der Mietwagenrechnung sowie die restliche Nebenforderung sind Gegenstand der Klage.

Der Kläger behauptet, er habe einen Mietwagen benötigt, da sein Sohn, der das Fahrzeug immer genutzt habe, als angestellter Schreiner auf eine permanente Mobilität angewiesen sei. Auch sei die Anmietung für 9 Tage notwendig gewesen, zwar sei eine Reparaturdauer von 3 Tagen anzunehmen, das Fahrzeug sei jedoch nicht mehr fahrbereit und verkehrssicher gewesen, sodass auch der Schadensermittlungszeitraum, der vom Unfalldatum bis zum postalischen Eingang des Gutachtens bei regelmäßiger Postbeförderungsdauer von 3 Werktagen bis zum 23.07.2012 anzunehmen sei, anzusetzen sei, ein Anspruch bestehe daher sogar für 11 Tage, eine Inanspruchnahme sei für 9 Tage erfolgt.

Eine Herabstufung des Fahrzeugs wegen des Alters sei nicht vorzunehmen, da die Anmietung eines altersmäßig vergleichbaren Fahrzeugs nicht möglich gewesen sei. Zudem seien ersparte Eigenaufwendungen nicht anzurechnen. Ob das angemietete Fahrzeug ein Selbstfahrervermietfahrzeug sei, sei rechtlich unerheblich.

Die Mietwagenrechnung sei insgesamt angemessen, eine Berechnung habe zum örtlichen Normaltarif stattgefunden und der Preis würde innerhalb der Werte der Schwacke-Liste 2012 liegen, welche zur Berechnung des Ersatzanspruchs heranzuziehen sei. Der Aufschlag von 20 % auf den Normaltarif liege im Mittelfeld der bislang zugesprochenen Aufschläge, konkrete Tatsachen seien hierfür nicht anzugeben, ein pauschaler Aufschlag sei notwendig, um die Schadensabwicklung zu vereinheitlichen und zu erleichtern. Zudem seien die Mietwagenkosten von der Autovermietung vorfinanziert worden und es habe ein erhöhter Verwaltungsaufwand bestanden.

Da die Kosten einer Vollkaskoversicherung in der Schwacke-Liste separat aufgeführt seien und getrennt in Rechnung gestellt würden, seien sie zusätzlich zu ersetzen. Die Kosten der Endreinigung seien angemessen und ebenfalls zu ersetzen, da der Fahrer des Autos als Schreiner arbeite, sodass naturgemäß nach der Arbeit gewisse Verunreinigungen zu erwarten seien.

Ein günstigerer Tarif sei ihm nicht zugänglich gewesen, insbesondere seien die von Beklagtenseite vorgelegten Angebote zu beanstanden und eine Vorfinanzierung sei dem Kläger nicht zumutbar gewesen.

Die Ausarbeitung des Fraunhofer Instituts sei als Schätzgrundlage ungeeignet, da die Datenerfassung hinter der der Schwacke-Liste erheblich zurückbleibe, eine Vorbuchzeit von einer Woche zugrunde gelegt werde und die örtliche Differenzierung nicht ausreichend sei.

Der Kläger beantragt,

1.   die Beklagte zu verurteilen, an ihn 764,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2.   die Beklagte zu verurteilen, ihn von einer Forderung seiner Prozessbevollmächtigten über 43,31 € vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, der durch die Klage geltend gemachte Betrag sei zur Schadensbeseitigung nicht erforderlich gewesen, insbesondere eine Anmietung für 9 Tage sei nicht notwendig gewesen, in dem von dem Kläger eingereichten Gutachten seien insgesamt 11,4 Arbeitsstunden zur Reparatur angegeben worden, was maximal 3 Arbeitstagen entspreche, wobei ein Tag für die Besichtigung des Fahrzeugs enthalten sei, mehr Tage seien nicht anzusetzen.

Des Weiteren habe der Kläger aufgrund des Fahrzeugalters und einer Laufleistung von 2.20.883 km eine Herabstufung um eine Fahrzeuggruppe vorzunehmen, es komme nur eine Berechnung aufgrund von Tarifen der Stufe 3 in Betracht. Durch Anmietung eines Fahrzeugs der Gruppe 3 habe der Kläger lediglich den Zustand einer klassengleichen Anmietung hergestellt, sodass er sich ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von 15 % der Mietwagenkosten entgegen halten lassen müsse.

Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass es sich bei dem angemieteten Fahrzeug um ein Seibstfahrvermietfahrzeug gehandelt hat, mit der Folge, dass es nicht habe gewerblich vermietet werden dürfen und dass kein Tarif für gewerbliche Vermietung zugrunde gelegt werden dürfe.

Die Beklagte behauptet, der Kläger hätte problemlos ein Fahrzeug der Gruppe 3 mit ausreichender Kilometerleistung und Vollkaskoversicherung für 9 Tage zu einem Preis von unter 350,00 € durch Vorlage einer Kreditkarte oder entsprechende Barkaution anmieten können (Angebote Sixt 307,96 €, Europcar 284,99 €, Avis 343,22 €). Die Schwacke-Liste könne nicht als Schätzgrundlage herangezogen werden, da tatsächlich wesentlich günstigere Angebote als in dieser angegeben bestanden hätten und die tatsächlichen Marktpreise nicht abgebildet würden. Durch Angabe der verschiedenen Angebote sei aufgezeigt, dass die Schwacke-Liste in diesem Fall nicht den ortüblichen Normalpreis wiedergebe und daher nicht zur Ermittlung des Normaltarifs herangezogen werden könne. Der Fraunhofer Marktpreisspiegel dagegen bestätige die dargelegten Angebote mit der Angabe eines Mietpreises von 146,34 € für 3 Tage. Die Schwacke-Liste sei daher als Schätzgrundlage erschüttert.

Ein Aufschlag könne keine Berücksichtigung finden, da der Kläger auf unfallbedingte Sonderleistungen nicht angewiesen gewesen sei, hierzu fehle auch jeglicher Vortrag.

Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass das Mietfahrzeug dem Kläger zugestellt und wieder abgeholt worden sei, hierauf sei der Kläger auch nicht angewiesen gewesen. Die geltend gemachten Kosten für eine Endreinigung seien nicht erstattungsfähig, eine Endreinigung würde üblicherweise nicht in Rechnung gestellt und falls der Kläger das Auto übermäßig verschmutzt habe, müsse er die diesbezüglichen Kosten selbst tragen. Die Kosten einer Vollkaskoversicherung könnten auch nicht verlangt werden, da in den Preisen der Schwacke-Listen die Kosten einer Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 500,00 € bereits enthalten seien, wobei der Kläger sogar nur eine Versicherung mit einer Selbstbeteiligung von 1.000,00 € abgeschlossen habe.

Die Beklagte bestreitet zudem mit Nichtwissen, dass der Kläger die Rechnung ausgeglichen habe und damit Zahlung an sich verlangen könne.

Die Klage ist der Beklagten am 20.12.2012 zugestellt worden. Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört. Für die Einzelheiten wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 03.09.2013. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlage Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 401,74 € gemäß § 7 StVG i. V. m. § 249, 398 BGB zu, ein darüber hinausgehender Anspruch besteht nicht.

Der Anspruch wurde dem Kläger wirksam zurück abgetreten, dieser ist aktivlegitimiert.

Ein Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte bezüglich Mietwagenkosten besteht in Höhe 401,74.

Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Berechnung des Ersatzanspruchs von Mietwagenkosten das Wirtschaftlichkeitspostulat zu beachten, wonach der Geschädigte vom Schädiger bzw. seinem Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. BGH NJW 2009, 58, Urteil v. 14.10.2008, Az. VI ZR 308/07, zitiert nach juris Rn. 9). Dies führt dazu, dass der Geschädigte von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Ob Tarifunterschiede erkennbar sind, entscheidet sich danach, ob ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots gehalten gewesen wäre, nach einem günstigeren Preis zu fragen, was wiederum nur dann der Fall ist, wenn Bedenken gegen die Angemessenheit des Preises bestehen müssen. Die Voraussetzung hierfür ist eine auffällige Erhöhung gegenüber den in der Schwacke-Liste ausgewiesenen Preisen, die in der Rechtsprechung bei 50-100 % über dem Normaltarif der Schwacke-Liste angenommen wird (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 29.06.2009, Az. 7 U 499/09, zitiert nach juris Rn. 8). Erst in diesem Fall kann von einer erkennbaren, unangemessenen Überhöhung ausgegangen werden.

Mietwagenkosten sind für die Dauer von 9 Tagen zu ersetzen, da neben der eigentlichen Reparaturzeit auch die Zeit bis zum Zugang des unmittelbar nach dem Unfall beauftragten Gutachtens und eine angemessene Bedenkzeit zu berücksichtigen sind.

Das Mietwagenunternehmen hat dem Kläger einen Unfallersatztarif mit einem Betrag in Höhe 814,40 € netto für 9 Tage in Rechnung gestellt. Dieser Betrag ist mit dem sich aus der Schwacke-Liste von 2003 für den Plz-Bereich des Mietwagenunternehmens ergebenden Nettomietzins zu vergleichen. Diese Liste stellt unter Berücksichtigung der Preissteigerung die am besten geeignete Vergleichsgrundlage dar (vgl. LG Siegen NZV2010, 146, Urteil vom 17.11.2009, Az. 1 S 49/09, zitiert nach juris Rn. 4) und die hier zu entnehmenden Werte sind die Berechnungsgrundlage des Ersatzanspruchs. Denn zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Liste konnten die Mietwagenunternehmer keine Kenntnis von der Rechtsprechungsänderung des BGH zur Ersatzfähigkeit des Unfallersatztarifs haben, sodass die Datenabfrage nicht zwingend anonymisiert erfolgen musste. Im Übrigen hat auch der BGH die Zugrundelegung dieser Liste gebilligt (vgl. BGH NJW 2009, 58, Urteil vom 14.08.2008, Az. VI ZR 308/07, Rn. 22). Die Beklagte hat zwar günstigere Angebote aufgezeigt, die gegen die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste sprechen könnte, sie ist diesbezüglich aber beweisfällig geblieben. Die Beklagte war für die Erschütterung der Angaben der Schwacke-Liste beweis- und vorschusspflichtig (vgl. OLG Hamm, Urteil v. 20.07.2011, 13 U 108/10, zitiert nach juris Rn. 14). Nach Erlass des diesbezüglichen Beweisbeschlusses zur Einholung eines Sachverständigengutachtens hat die Beklagte auch nach Setzen einer Ausschlussfrist keinen entsprechenden Auslagenvorschuss eingezahlt und war nach Ablauf der Frist mit dem Beweismittel ausgeschlossen, sodass die Eignung der Schwacke-Liste nicht mehr in Frage zu stellen ist.

Bezüglich der Schwacke-Listen aus den Folgejahren hat das Gericht erhebliche Bedenken, da diese erhebliche, nicht den Markt widerspiegelnde Preissteigerungen verzeichnen, die auf eine Preisbeeinflussung der Schwacke-Liste durch die Mietwagenunternehmen in der nicht anonymisierten Umfrage hindeuten könnten (vgl. LG Siegen, Urteil vom 01.08.2011, Az. 3 S 46/10, zitiert nach juris Rn. 14).

Auch hält das Gericht die Anwendung der Erhebung des Fraunhofer-Instituts als Schätzgrundlage für nicht geeignet. Zwar bietet sie den Vorteil, dass sie aufgrund ihrer Anonymität den Marktpreis besser abbildet und Manipulationen vermeidet, die
Nachteile der Liste überwiegen jedoch deutlich. Hier wird ein zu großes Raster verwendet, welches den örtlichen Preisunterschieden zu wenig Rechnung trägt, die Anfragen wurden auf eine Anmietung jeweils erst in 1 Woche bezogen und die Studie wurde von der Versicherungswirtschaft in Auftrag gegeben, was deren Unabhängigkeit und Neutralität in Zweifel zu ziehen lässt (vgl. LG Siegen, Urteil vom 01.08.2011, Az. 3 S 46/10, zitiert nach juris Rn. 15).

Nach der Schwacke-Liste 2003 ergibt sich für das PLZ-Gebiet 574 für die Gruppe 3 ein Normaltarif im gewichteten Mittel für eine Woche von 307,76 € netto und für einen Tag von 43,97 € netto, was für 9 Tage einen Preis von 395,70 € netto ergibt. Diese Kosten sind als Berechnungsgrundlage des ersatzfähigen Schadens anzunehmen, da im Vergleich die beanspruchten Kosten ca. 80 % höher sind, als der sich auf Grundlage der Schwacke-Liste ergebende Wert nach Aufschlag des Inflationsausgleichs in Höhe von 456,84 € und daher nicht mehr im erstattungsfähigen Bereich liegen.

Der von dem Kläger in der Klageschrift vorgenommene Unfallaufschlag von 20 % gegenüber dem Normaltarif liegt dagegen unter den von der Rechtsprechung angenommenen Höchstgrenzen von 50-100 % und ist vollständig zu berücksichtigen, was zu einem Gesamtbetrag von 475,20 € führt.

Zustellkosten und Vollkaskokosten waren in voller Höhe nach der Schwacke-Liste 2003 zu berücksichtigen, da auch insoweit der Kläger andernfalls unbillige Nachteile gehabt hätte und diese Kosten eine adäquat kausale Schadensfolge darstellen. Die Kosten der Zustellung sind nach der Schwacke-Liste 2003 mit 2x 13,79 € netto anzusetzen, insgesamt 27,59 €. Die Kosten der Vollkaskoversicherung betragen nach der Schwacke-Liste 2003 für eine Woche 102,59 € netto, für 2 Tage 2 x 14,66 € netto, insgesamt 131,91 €.

Dem so errechneten Betrag in Höhe von 634,70 € ist gemäß § 287 ZPO nach richterlichem Ermessen ein Inflationsausgleich von 15,45 % hinzuzurechnen, wodurch sich ein Betrag in Höhe von 732,76 € ergibt.

Die Kosten der Endreinigung in Höhe von 25,00 € sind vollständig hinzuzufügen, da sie zusätzliche Kosten der Schadensbeseitigung darsteilen und dem Kläger sonst unbillige Nachteile entstehen würden (757,76 €).

Von dem Bruttobetrag in Höhe von 901,74 € ist der von der Beklagten bereits gezahlte Betrag in Höhe von 500,00 € in Abzug zu bringen.

Ein Abschlag wegen ersparter Eigenaufwendungen ist nicht vorzunehmen. Der Kläger hat ein bezogen auf das verunfallte Fahrzeug gruppenniedrigeres Fahrzeug angemietet. Insoweit hat die Beklagte nicht dargelegt, dass der Kläger ein gleichaltriges Fahrzeug hätte anmieten können. Weitere Zugeständnisse muss der Kläger als Geschädigter nicht machen.

Der von der Beklagten aufgeworfene Gesichtspunkt der möglicherweise fehlenden Zulassung des Mietwagens als Selbstvermietfahrzeug steht dem Anspruch des
Klägers nach Überzeugung des Gerichts nicht entgegen, da die Wirksamkeit des
Mietvertrags auf den  dem  Kläger entstandenen  tatsächlichen  Schaden  keinen
Einfluss hat (vgl. LG Köln, Urteil v. 13.04.2012, 24 0 411/10, zitiert nach Juris).

Die darüber hinaus in Rechnung gestellten Kosten waren nicht zu ersetzen, da ein weiterer Zuschlag, als der in Höhe von 20 % auf die nach Inflationsausgleich berechneten Werte der Schwacke-Liste 2003 nicht vorzunehmen war. Die weiteren Kosten können nicht als erforderlich angesehen werden, da bei der Berechnung des Schadensersatzanspruchs von den Werten der Schwacke-Liste 2003 erhöht um den Inflationsausgleich auszugehen ist und nicht von den in Rechnung gestellten Kosten, die ca. 80 % darüber liegen.

Ein Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Kosten ergibt sich ebenfalls aus § 7 StVG i. V. m. § 249 BGB.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 I Satz 1 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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