LG Siegen: Der Berufungsinstanz ist es gestattet, ein Urteil, welches auf der Basis der Fraunhofer-Erhebung weiter geltend gemachte Mietwagenkosten ablehnt, abzuändern (1 S 49/09 vom 17.11.2009)

Mit Urteil vom 17.11.2009 (1 S 49/09) hat das Landgericht Siegen entschieden, dass ein Urteil, welches erstinstanzlich den geltend gemachten Anspruch auf  Zahlung weiterer Mietwagenkosten mit der Begründung ablehnt, nach der Fraunhofer-Tabelle stünden solche nicht zu, in der Berufungsinstanz mit der Begründung, nach der Schwacke-Liste sei der Anspruch begründet, geändert werden kann. Eine Bindung an das erstinstanzliche Urteil besteht insoweit nicht.

Aus den Urteilsgründen:

Die zulässige Berufung der Klägerinnen ist teilweise begründet.

I.

Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin zu 1) gemäß §§ 7 StVG, 249 Abs. 1 Satz 1 BGB aufgrund des Verkehrsunfalls vom xx.xx.2008 – der dem Grunde nach un­streitig ist – besteht, über die bereits vorgerichtlich durch die Beklagte zu 2) geleistete Zahlung hinaus in Höhe von 61,24 Euro. Dabei handelt es sich um einen Teil der Kosten für den Mietwagen, den die Klägerin zu 1) für acht Tage in Anspruch genom­men hat.

Für die Ermittlung der (weiteren) ersatzfähigen Kosten hat die Kammer den Schwacke-Mietpreisspiegel 2003 unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich einge­tretenen Preissteigerung zugrunde gelegt.

1.
Die Rüge der Beklagten, dass die Klägerin zu 1) bereits keinen Berufungsgrund habe präsentieren können, greift nicht durch. Es ist ausreichend, wenn die Klägerin sich, wie im Berufungsbegründungsschriftsatz vom 05.05.2009 geschehen, mit der Ermitt­lung des Anspruchs durch das Amtsgericht auseinandergesetzt hat. Die Neubestim­mung der Anspruchshöhe durch das Berufungsgericht stellt dagegen eine Rechtsfra­ge dar, zu der die Klägerin zu 1) Stellung genommen und ihre Ansichten geäußert hat.

2.
Auch kann die Klägerin zu 1), entgegen der Meinung der Beklagten, mit ihren Aus­führungen zum Schwacke-Mietpreisspiegel 2007 in der Berufungsinstanz gehört werden. Eine Zurückweisung des Vortrags nach § 531 Abs. 2 ZPO kommt – sofern diese Bestimmung hier überhaupt einschlägig ist – nicht in Betracht, da die Klägerin den Schwacke-Mietpreisspiegel 2007 bereits in erster Instanz als Orientierungs- und Vergleichsgrundlage zugrunde gelegt hat. In der Klageschrift hat die Klägerin zu 1) zwar lediglich den Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 angeführt. Mit Schriftsatz vom 21.11.2008 hat sie jedoch sodann auf die Daten des Schwacke-Mietpreisspiegels 2007 Bezug genommen, den sie dem Schriftsatz als Anlage A 1 beigefügt hat.

3.
Die Meinung der Beklagten, das Berufungsgericht sei an die Entscheidung des Amtsgerichts Olpe gebunden, der Schätzung der erforderlichen Mietwagen kosten gemäß § 287 ZPO den Marktpreisspiegel des Fraunhofer-Instituts zugrunde zu le­gen, geht fehl.

4.
Die Kammer ist nicht daran gehindert, für die Ermittlung der ersatzfähigen Kosten eine andere Grundlage heranzuziehen als die, die das Amtsgericht als maßgeblich angesehen hat. Die Ansicht, dass das Berufungsgericht die Entscheidung des Amts­gerichts lediglich auf Ermessensfehler, d.h. nur eingeschränkt, überprüfen könne, ist unzutreffend. Das Berufungsgericht ist berechtigt und verpflichtet, das dem erstinstanzlichen Gericht im Rahmen des § 287 ZPO gesetzlich eingeräumte Ermessen selbst auszuüben. Es ist daher bei der Festlegung der Höhe eines Schadens gehal­ten, auf der Grundlage der – gegebenenfalls durch das Erstgericht bindend – festge­stellten Tatsachen eine eigene Bemessung vorzunehmen (vgl. BGH NJW 2006, 1589, 1592, für den Fall der Bemessung der Höhe eines Schmerzensgeldanspru­ches).

Überdies wäre die Kammer, selbst wenn man eine grundsätzliche Bindung an die Entscheidung des Amtsgerichts annähme, im vorliegenden Fall dennoch nicht gehin­dert, eine andere Schätzungsgrundlage heranzuziehen. Es bestehen nämlich Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der diesbezüglichen Feststellungen des Amtsgerichts im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO: bei der Ermittlung der Schätzungs­grundlage hat sich das Amtsgericht nicht mit allen Umständen des Falles auseinan­dergesetzt. So hat das Amtsgericht die Fraunhofer-Studie als Schätzungsgrundlage zugrunde gelegt, ohne sich auch nur ansatzweise mit den gegen diese Erhebung bestehenden Bedenken zu befassen (vgl. dazu in jüngster Zeit nur OLG Stuttgart, NZV 2009, 563, 565/566 und OLG Köln, NZV 2009, 447, 449).

Die Kammer hält den Ersatz von Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 653,44 Euro für erforderlich und angemessen. Ein weitergehender Anspruch der Klägerin zu 1), etwa auf vollständigen Ersatz der von ihr geltend gemachten Mietwagenkosten, ist jedoch aufgrund des nach ständiger Rechtsprechung geltenden Wirtschaftlich­keitspostulats abzulehnen. Demnach kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsauf­wand nur den Ersatz derjenigen Mietwagen kosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich  vernünftig denkender Mensch  in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. BGH NJW 2009, 58; NJW 2007, 2758). Der Geschädigte ist dabei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit herge­leiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von meh­reren möglichen Wegen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wäh­len (vgl. BGH NJW 2003, 2086, 2087; NJW 1976, 1396). Das bedeutet für den Be­reich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines ver­gleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann.

Die von der Klägerin zu 1) geltend gemachten Mietwagenkosten in Höhe von insge­samt 928,51 Euro sieht die Kammer als nicht angemessen und überhöht an. Eine Rechtfertigung für die Geltendmachung von Kosten dieser Höhe ist nicht gegeben.

Ein Vergleich der für die Inanspruchnahme des Mietwagens angefallenen Grundkos­ten (abzüglich Kosten für Vollkaskoversicherung und Winterreifen) mit den Werten der Schwacke-Liste 2003 (unter Berücksichtigung der Preissteigerung) zeigt, dass der von der Klägerin zu 1) geltend gemachte Tarif fast 85 %‘ über dem in der Schwacke-Liste ausgewiesenen Normaltarif liegt.

a.
Die Kammer legt ihren Vergleichsberechnungen die Schwacke-Liste 2003 unter Be­rücksichtigung der Preissteigerung zugrunde, da diese gegenüber den Schwacke-Listen ab 2006 sowie der Erhebung des Fraunhofer-Instituts („Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008“) die am besten geeignete Vergleichsgrundlage dar­stellt (vgl. auch LG Braunschweig, Urteil vom 15.01.2009, Az.: 7 S 278/08 – zitiert nach Juris). Der Bundesgerichtshof hat unter Hinweis auf die besondere Freiheit des Tatrichters die Zugrundelegung dieser Liste gebilligt (vgl. BGH NJW 2009, 58, 60; BGH NJW 2008, 2910, 2911).

Gegen die Zugrundelegung der Schwacke-Listen 2006 und 2007 ergeben sich er­hebliche Bedenken. Dies folgt daraus, dass die ermittelten Daten nicht anonymisiert abgefragt wurden, sondern die befragten Vermieter seinerzeit über den Zweck der Befragung informiert waren, was die ermittelten Werte dem Vorwurf der Beeinflus­sung aussetzt. Zweifel an der Richtigkeit der ermittelten Daten ergeben sich überdies auch aus dem Grunde, dass die Schwacke-Listen 2006 und 2007 gegenüber der Lis­te aus dem Jahre 2003 erhebliche Preissprünge aufweisen, die sich – da sie über die allgemeine Preisentwicklung im Bereich „Verkehr“ deutlich hinausgehen (vgl. Thürin­ger Oberlandesgericht, Urteil vom 27.11.2008, Az.: 1 U 555/07, Rn. 22 – zitiert nach juris) – dadurch erklären lassen, dass die Mietwagenunternehmen in Kenntnis der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Unfallersatztarif ihre An­gaben hierauf „“usgerichtet“ haben (vgl. z.B. OLG München, RuS 2.008, 439, 440; LG Dortmund, Urteil vom 3. Juli 2008, Az.: 4 S 29/08 – zitiert nach juris; Buller, NJW-Spezial 2008, 169; Reitenspiess, DAR 2007, 345, 347; Richter, VersR 2007, 620 ff.).

Aber auch die Erhebung des Fraunhofer-Instituts begegnet durchgreifenden Einwän­den (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O., S. 565/566 und den Überblick bei Wenning, NZV 2009, 473 ff,). Zwar bietet diese Liste den Vorteil, dass sie aufgrund der anonymen Abfrage von Mietpreisen die konkrete Anmietsituation besser abbildet und etwaige Manipulationen durch bewusste Nennung von höheren Preisen seitens der befragten Mietwagenunternehmen vermeidet. Allerdings hat die Liste bereits den Nachteil, dass sie ein zu großes Raster etwa bei den telefonisch erfragten Werten (lediglich einstellige Postleitzahlengebiete) und den ermittelten Internetwerten (zweistellige Postleit­zahlengebiete) aufweist und so den örtlichen Preisunterschieden nicht genügend Rechnung trägt. Ins Gewicht fällt außerdem, dass man bei der telefonischen Erhe­bung die Legende verwendet hat, ein Fahrzeug erst in einer Woche zu benötigen (vgl. OLG Köln, NZV 2009, 447, 449), Diese Vorgehensweise wird dem Markt für schnell zur Verfügung stehende Ersatzwagen nicht gerecht (vgl. Wenning, a.a.O., S, 475 m.w.N.). Im Übrigen handelt es sich bei der Fraunhofer-Studie um eine von der Versicherungswirtschaft in Auftrag gegebene Studie, deren Unabhängigkeit und Neutralität in Frage gestellt werden kann (vgl. z.B. OLG Stuttgart, a.a.O.; OLG Köln, a.a.O).

Die Nachteile, die den jeweiligen Zahlenwerken anhaften, lassen sich auch nicht da­durch aufheben, dass man aus beiden einen Mittelwert bildet (so aber LG Bielefeld, Urteil vom 09.10.2009, Az.: 21 S 27/09 und AG Essen, Urteil vom 03.11.2009, Az.: 12 C 229/09). Im Übrigen würde ein solches Vorgehen die Berechnung im Einzelfall noch komplizierter gestalten (entgegen AG Essen, a.a.O.),

Dagegen bietet die Schwacke-Liste 2003 den Vorteil, dass die Liste zu einem Zeit­punkt erhoben wurde, zu dem die Mietwagenunternehmen – im Gegensatz zum Zeit­punkt der Erhebung der Schwacke-Listen ab 2006 – noch keine Kenntnis von der Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Ersatzfähigkeit des Unfallersatztarifes haben konnten. Dies spricht dafür, dass die Angaben der Mietwagenunternehmer – trotz nicht anonymisierter Abfrage – nicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ausgerichtet waren und damit die real geforderten Preise besser abgebildet werden.

Im vorliegenden Fall ergeben sich damit folgende zu vergleichende Beträge: auf Sei­ten der Klägerin zu 1) sind die ihr entstandenen reinen Mietwagenkosten, d.h. die Kosten abzüglich Vollkasko- und Winterreifenkosten, zu berücksichtigen. Es errech­net sich ein Gesamtbetrag von 672,14 Euro (277,30 Euro + 130,74 Euro + 30 %-iger Aufschlag in Höhe von 156,78 Euro zzgl. MwSt).

Nach der Schwacke-Liste 2003 betragen im Normaltarif für das hier betroffene Post­leitzahlengebiet die Tagespauschale 41 Euro und die Wochenpauschale 287 Euro wobei es sich jeweils um Brutto-Beträge handelt. Für die hier anzusetzenden 8 Tage sind eine Wochenpauschale und ein Tagessatz zu addieren. Bei der konkreten Berechnung hat die Kammer die Reduzierungen, die sich bei mehrtätiger Vermietung nach Wochen- oder Tagespauschalen ergeben, zu berücksichtigen (vgl. OLG Köln, NZV 2007,199, 200). Unter Berücksichtigung der Inflation von der Zeit der Erhebung der Liste an bis zur Anmietung durch die Klägerin zu 1) in Höhe von rund 7 % und unter Berücksichtigung der zur Zeit der Anmietung gegenüber dem Jahre 2003 um 3 % erhöhten Mehrwertsteuer ergibt sich für das betreffende Postleitzahlengebiet ein Normaltarif von ca. 360,00 Euro.

Ein Vergleich beider Werte ergibt, dass der von der Klägerin zu 1) in Rechnung ge­stellte Betrag den ermittelten Schwacke-Normaltarif um rund 85 % übersteigt. Grün­de für diese erhebliche Überschreitung des Normaltarifs trägt die Klägerin zu 1) nicht vor.

b.
Der volle von der Klägerin zu 1) geltend gemachte Tarif ist im vorliegenden Fall auch nicht unter dem Gesichtspunkt ersatzfähig, dass ihr kein günstigeres Angebot zu­gänglich gewesen wäre. Dabei fällt es in die Darlegungs- und Beweislast des Ge­schädigten, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen kein wesentlich günstigerer Tarif auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt – zumindest auf Nachfrage – zugänglich war (vgl. BGH NJW 2009, 58, 59 m.w.N.; NJW 2008, 1519, 1520). Für die Frage der Er­kennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten kommt es insbesondere da­rauf an, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre. Dies ist der Fall, wenn er Bedenken gegen die Ange­messenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich insbeson­dere aus dessen Höhe ergeben können. In diesem Zusammenhang kann es eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt und ob mögli­cherweise eine Eil- bzw. Notsituation vorlag, die die sofortige Anmietung eines Miet­wagens rechtfertigt (vgl. BGH NJW 2009, 58, 59). Grundsätzlich stellt die Nichtzugänglichkeit eines Normaltarifs den Ausnahmefall dar.

Im vorliegenden Fall bot bereits die auffällige Höhe des Tarifs Anlass für Nachfragen und weitergehende Erkundigungen.

Das Amtsgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht festgestellt, dass eine be­sondere Eil- oder Notsituation, die eine sofortige Anmietung ohne Einholung von Konkurrenzangeboten gerechtfertigt hätte, nicht gegeben war. Für das Vorliegen ei­nes besonderen Zeitdrucks zur Anmietung des Mietwagens ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte. Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich, dass die Klägerin zu 2), die den verunfallten Pkw am Schadenstag gefahren hat, im Rahmen ihrer persönli­chen Anhörung im Termin ausdrücklich klargestellt hat, dass sie den Pkw der Kläge­rin zu 1) gar nicht regelmäßig benutzt habe und im Übrigen in der Woche nach dem Unfall, in der der Ersatz-Pkw angemietet worden ist, nicht gearbeitet habe. Dass die Klägerin zu 1) selbst den Pkw dringend gebraucht hätte, hat sie nicht vorgetragen.

Zudem lag zwischen dem Unfallgeschehen (Freitag, den xx.xx.2008) und der tat­sächlichen Anmietung (Montag, den xx.xx.2008) ein ganzes Wochenende. Es be­stand damit genügend Zeit, sich anderweitig über Mietwagentarife zu informieren.

Den Klägerinnen war es auch zumutbar, ein anderweitiges Angebot einzuholen.

Der Vortrag der Klägerin zu 1), sie könne nicht mit dem Internet umgehen, vermag sie nicht zu entlasten. Insofern hätte sie jedenfalls telefonisch weitere Angebote ein­holen können, wobei sie entsprechende Telefonnummern von Mietwagenunterneh­men dem örtlichen Telefonbuch hätte entnehmen können.

Auch der Vortrag der Klägerin zu 2), ihr sei es aufgrund der vom Arzt festgestellten Arbeitsunfähigkeit vom xx.xx. – xx.xx.2008 nicht möglich gewesen, Konkurrenzan­gebote einzuholen, geht fehl. Denn jedenfalls hätte sie sich telefonisch von zuhause aus erkundigen können. Aus dem ärztlichen Attest ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sie hierzu nicht in der Lage gewesen wäre.

c.
Indes haben die Beklagten den Beweis, dass der Klägerin zu 1) ein günstigeres An­gebot ohne weiteres zugänglich war, nicht erbracht.

Der Schädiger muss darlegen und beweisen, dass dem Geschädigten ein günstige­rer „Normaltarif“ in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. BGH, NJW 2009, 58,59).

Die Beklagten haben zur Darlegung, dass der Klägerin ein günstigeres Angebot ohne weiteres zugänglich war, ein Konkurrenzangebot der Firma Europcar vorgelegt. Al­lerdings erachtet die Kammer den Vortrag der Beklagten hierzu als nicht ausrei­chend, Denn das Angebot der Firma Europcar betrifft einen anderen Zeitraum als den, in dem die Klägerin zu 1) den Mietwagen in Anspruch genommen hat. Die Klägerin hat den Pkw Ende März/ Anfang April 2008 angemietet, während sich das An­gebot der Firma Europcar auf den Zeitraum vom 04.11.2008 bis zum 12.11.2008, also einen völlig anderen Abrechnungszeitraum, bezieht. Überdies hat die Klägerin im Schriftsatz vom 21.11.2008 dargelegt, dass es sich bei dem Angebot der Firma Europcar, das via Internet eingeholt worden ist, um ein Aktionsangebot bzw. einen Sonderpreis gehandelt habe. Diese Behauptung ist seitens der Beklagten weder be­stritten noch widerlegt worden.

d.
Die Klägerin zu 1) kann einen pauschalen Zuschlag auf den Normaltarif für unfall­spezifische Kosten des Mietwagenunternehmens verlangen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es nicht erforderlich, dass das Gericht für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines Unfallersatztarifs die Kalkulation des konkreten Unternehmens – gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen – in jeden Fall nachvollzieht (vgl. BGH NJW 2007, 2758 m.w.N.). Vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob spezifi­sche Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein eine Erhöhung rechtfertigen, wobei auch ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif in Betracht kommt. Aufgrund der Besonderheiten der Unfallsituation ist in der Regel ein höherer Mietwagenpreis als der Normaltarif zur Schadensbeseitigung im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich (vgl. OLG Köln, NZV 2007, 199, 201; LG Köln, Urteil vom 19.11.2008, Az.: 9 S 171/08, Rn. 8/9 – zitiert nach juris). Zu den durch die Unfallsituation bedingten besonderen Umständen zählen etwa die Vorfinanzierung und die für den Vermieter höheren Risiken (vgl. BGH, Urteil vom 12.10.2004 – VI ZR 151/03, in: NJW 2005, 51, 53; Urteil vom 25.10,2005, Az.: VI ZR 9/05, in: NJW 2006, 360, 361; OLG Köln, a.a.O.). Dazu gehört die Möglichkeit eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder den Mieter. Außerdem handelt es sich häufig um Kunden, die dem Vermieter nicht bekannt sind und deren Bonität er schlecht beurteilen kann. Das Forderungsausfallrisiko und das Risiko von Zahlungsverzögerungen sind trotz der mit dem Kunden vereinbarten Sicherungsabtretung gegenüber dem Normaltarif deutlich erhöht. Im Unfallersatztarif ergeben sich darüber hinaus aufgrund des zufälligen Cha­rakters sowohl der Unfallzahl als auch der Art der betroffenen Fahrzeuge stärkere Schwankungen der Nachfrage als im Einzelkundentarif (siehe dazu OLG Saarbrü­cken, Urteil vom 17.07.2007, Az.: 4 U 714/03, bei Juris Rn, 29). Das hat eine gegen­über dem Normaltarif, der verlässlichere Kalkulationen ermöglicht, geringere Auslas­tung der vom Vermieter vorzuhaltenden Fuhrparks zur Folge. Auch die Service- und Verwaltungskosten sind im Unfallersatztarif höher.

In welcher Höhe unfallbedingte Zusatzleistungen des Vermieters die Erstattung hö­herer Mietwagenkosten als der nach dem Normaltarif rechtfertigen, ist nach Recht­sprechung des Bundesgerichtshofs gerrtäß § 287 ZPO vom Tatrichter zu schätzen (vgl. BGH NJW 2006, 1506, 1507).

Bei  der konkreten  Schätzung  des Aufschlags  auf den  Normaltarif nach, dem Schwacke-Mietpreis-Spiegel ist die Rechtsprechung bislang zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen. Die im Vordringen befindliche Auffassung spricht den Ge­schädigten einen Zuschlag von 20 % zu (vgl. OLG Köln, a.a.O., LG Dortmund, Urteil vom 29.05.2008, Az: 4 S 169/07; LG Bonn, Urteil vom 26.05.2009, Az.: 8 S 32/09, Rn. 13 – zitiert nach juris; LG Hof, NJOZ 2008, 2806 ff.; LG Köln, Urteil vom 19.11.2008, Az.: 9 S 171/08, Rn. 9 – zitiert nach juris sowie Urteil vom 06.01.2009, Az.: 29 O 97/08), während andere einen Zuschlag von 25 % (vgl. OLG Saarbrücken, a.a.O., Rn, 31; LG Bonn, Urteil vom 28.02.2007, Az.: 5 S 159/06, Rn. 26 – zitiert nach juris) bis zu 30 % (vgl. LG Bielefeld, Urteil vom 07.03.2007, Az.: 22 S 292/06 unter Ziffer 2; LG Köln, Urteil vom 30.01.2007, Az.: 11 S 578/04, bei Juris Rn. 9 sowie LG Karlsruhe, Urteil vom 24.05.2006, Az.: 1 S 195/04, Rn. 22 bei Juris = NZV2006, 650) zubilligen.

Angesichts der oben erörterten Umstände des Einzelfalls hält die Kammer im vorlie­genden Fall einen Aufschlag für angemessen, der im unteren Bereich, in Höhe von 20 %, anzusiedeln ist.

Die Klägerin zu 1) hat nicht dargelegt, dass ein darüber hinausgehender Aufschlag gerechtfertigt wäre. Sie ist insofern darlegungs- und beweisbelastet, hat aber nicht vorgetragen, dass sie im konkreten Fall besondere Unfall bedingte Mehrleistungen in Anspruch genommen hätte, die einen für das Mietwagenunternehmen gegenüber dem Normaltarif weiter erhöhten Aufwand begründet hätten. Welche Mehrleistungen tatsächlich angefallen sind, kann die Kammer auch der vorgelegten Rechnung, die lediglich pauschal auf einen 30%-igen Zuschlag für unfallbedingte Mehrleistungen verweist, nicht entnehmen. Im Übrigen enthält der Vortrag der Klägerin zu 1) lediglich Ausführungen zum allgemeinen Mehraufwand eines Mietwagenunternehmens im Falle einer Autovermietung im Unfallersatztarif.

e.
Demnach ergibt sich folgende konkrete Berechnung:

Zugrunde zu legen ist, wie bereits erörtert, der aufgrund der Schwacke-Liste 2003 unter Berücksich-tigung der Preissteigerung und der höheren Mehrwertsteuer errech­nete Normaltarif in Höhe von 360 Euro. Hinzuzurechnen ist, wie dargelegt, ein pau­schaler Aufschlag von 20 %.

Hinzu kommen Kosten für die Vollkaskoversicherung und die Winterreifen in Höhe von insgesamt 256,37 Euro brutto (75,65 Euro + 38,91 Euro + 100,88 Euro zzgl. MwSt). Diese Kosten sind auch ersatzfähig. Für die Vereinbarung eines Vollkaskoschutzes entstandene Mehraufwendungen sind als adäquate Schadensfolge erstat­tungsfähig (vgl. BGH NZV 2005, 390 ff.; OLG Köln, NZV 2007, 199, 201). Unabhän­gig von der Frage, ob das bei dem Verkehrsunfall beschädigte Fahrzeug selbst voll- oder teilkaskoversichert war, besteht jedenfalls ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin zu 1), für die Kosten einer eventuellen Beschädigung des Mietfahrzeugs nicht selbst aufkommen zu müssen, zumal Mietwagen in der Regel neuer und damit höherwertiger sind als die beschädigten Fahrzeuge. Gleichfalls stand der Klägerin zu 1) das Recht zu, eine Winterbereifung zu nutzen. Sie hat den Pkw Anfang April an­gemietet. Vor allem im Wohngebiet der Klägerin (Sauerland) muss in diesem Zeit­raum noch mit winterlichen Straßenverhältnissen und der Notwendigkeit einer Win­terbereifung gerechnet werden. Hinsichtlich der Höhe dieser Kosten waren die der Klägerin zu 1) tatsächlich vom Mietwagenunternehmen in Rechnung gestellten Kosten einzusetzen, da diese sogar geringer waren, als in der Schwacke-Liste 2003 un­ter Berücksichtigung der Preissteigerung angegeben.

Diese Nebenkosten sind nicht durch den pauschalen Aufschlag zu erhöhen (vgl, OLG Köln, a.a.O., S. 202; LG Bonn, Urteil vom 26.05.2009, Az.: 8 S 32/09, Rn. 16, zitiert nach Juris).

Damit ergibt sich abzüglich der von der Beklagten zu 2) bereits vorgerichtlich gezahl­ten 627,13 Euro ein der Klägerin zu 1) zu ersetzender Restbetrag in Höhe von weite­ren 61,24 Euro.

II.

Der Klägerin zu 2) steht ein weitergehender Schmerzensgeldanspruch gemäß §§ 18 StVG, 253 Abs. 2 BGB in Höhe von 150 Euro gegen die Beklagten zu.

1.
Die Höhe eines zuzubilligenden Schmerzensgeldes hängt entscheidend vom dem Maß der durch das haftungsbegründende Ereignis verursachten körperlichen und psychischen Beeinträchtigung des Geschädigten ab, soweit diese bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten war oder zu diesem Zeitpunkt mit ihr als künftiger Verletzungsfolge ernstlich gerechnet werden musste.

Die Schwere der Belastungen wird vor allem durch die Stärke, die Heftigkeit und die Dauer der erlittenen Schmerzen und Beeinträchtigungen bestimmt. Besonderes Gewicht kommt dabei etwaigen Dauerfolgen der Verletzungen zu. Die Belastungen des Geschädigten relativieren sich allerdings in dem Maße, wie diese Folgen von ihm aufgrund einer gewissen Gewöhnung im Laufe der Zeit weniger stark als zu Anfang empfunden werden.

Bei der Bemessung des im Einzelfall angemessenen Schmerzensgeldes ist aus Gründen der Gleichbehandlung schließlich auch zu beachten, dass der Betrag des Schmerzensgeldes sich in den Rahmen einfügt, der in der Rechtsprechung für vergleichbare Fälle entwickelt worden ist.

2.
Nach Ansicht der Kammer handelt es sich bei den Verletzungen, die die Klägerin zu 2) bei dem Unfallereignis erlitten hat, jedenfalls nicht um Bagatellverletzungen. Ausweislich des ärztlichen Attestes des Dr. med. …, das sie dem Gericht vorgelegt hat, hat die Klägerin ein HWS-Syndrom erlitten. Außerdem hat der Arzt festgestellt, dass sie an Druckschmerz im Bereich der linken Schulter sowie im Bereich des linken Ellenbogens gelitten hat. Auch hat sie danach über Schmerzen im Bereich des Nackens mit Ausstrahlung in den Kopf geklagt. Sie wurde für drei Tage, vom 28.03. -30.03.2008, zu 100 % für arbeitsunfähig befunden. Weitere Arztbesuche haben indes unstreitig nicht stattgefunden.

Damit lag eine zwar deutlich spürbare, aber in der zeitlichen Ausdehnung eng begrenzte Beeinträchtigung vor. In vergleichbaren Fällen gewährt die Rechtsprechung Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 150 Euro (vgl. Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeldbeträge, 26. Auflage 2003, Nrn. 39, 52, 61), über 300 Euro (Nrn. 91 und 93) bis zu 600 Euro (Nrn. 257, 261, 264, 265). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass es sich bei den meisten der zitierten Entscheidungen um Fälle handelt, in denen eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als einer Woche bestanden hat, was hier nicht festgestellt worden ist.

Angesichts des vom Arzt festgestellten Krankheitsbildes hält die Kammer ein in der Mitte des genannten Rahmens anzusetzendes Schmerzensgeld von insgesamt 300 Euro als Ausgleich und Genugtuung für infolge des Unfalls erlittene Verletzungen und Schmerzen für angemessen und ausreichend. Daraus ergibt sich in Anbetracht der bereits durch die Beklagte zu 2) gezahlten 150 Euro ein Anspruch der Klägerin zu 2) gegen die Beklagten in Höhe von weiteren 150 Euro.

III.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB.

IV.

Der Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Kosten folgt aus § 249 Abs. 1 Satz 1 BGB, ausgehend von einem Gegenstandswert von 61,24 Euro für die Klägerin zu 1) und 150 Euro für die Klägerin zu 2).

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO.

VI.

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 751,39 Euro festgesetzt.

Soweit das LG Siegen.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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