AG Greifswald verurteilt am 14.4.2016 – 45 C 91/15 – die VHV Versicherung zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten, allerdings mit merkwürdiger Begründung zu den Schadensgeringhaltungspflichten des Geschädigten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Berlin-Mitte geht es weiter nach Greifswald. Nachfolgend stellen wir Euch hier ein Urteil des Amtsgerichts Greifswald zu den Sachverständigenkosten gegen die VHV Versicherung mit einer unseres Erachtens etwas merkwürdigen Begründung zu den schadensmindernden Pflichten eines Geschädigten vor. Dem erkennenden Gericht ist zwar zuzugeben, dass der Geschädigte nicht verpflichtet ist, einen weit entfernt ansässigen Kfz-Sachverständigen zu beauftragen, nur weil dieser eventuell kostengünstiger ist als der Sachverständige vor Ort. Der Geschädigte muss nicht zugunsten des Schädigers sparen. Dem Gericht ist auch zuzugeben, dass der Geschädigte eine Plausibilitätsprüfung vorzunehmen hat, z.B. ob die Anzahl der berechneten Lichtbilder mit derjenigen der tatsächlich im Gutachten veröffentlichten übereinstimmt. Auch hat er grob zu überprüfen, ob die angegebenen Kilometer in etwa stimmen können. Ebenso sind die Anzahl der Seiten zu überprüfen. Mehr aber auch nicht! Kommt der Geschädigte grob zu dem Ergebnis, dass die angegebenen Zahlen in etwa stimmen, ist er werkvertraglich verpflichtet, den Rechnungsbetrag zu zahlen, §§ 631, 632 BGB. Dann bildet die Rechnung auch ein Indiz für die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 II 1 BGB. Der Endbetrag ist dann von dem Schädiger bzw. dessen Versicherer zu ersetzen, und zwar in voller Höhe. Eine Kürzung des berechneten Kostenendbetrages ist dem Schädiger nicht erlaubt, denn eine Preiskontrolle ist dem Schädiger dann untersagt, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen im Sinne des § 249 BGB gewahrt hat (BGH DS 2007, 144 = NJW 2007, 1450). Das ist dann der Fall, wenn der Geschädigte zu Recht einen Kfz-Sachverständigen zur Feststellung des Schadensumfangs zur Beweissicherung und der Schadenshöhe beauftragen durfte. Das durfte er, wenn er selbst nicht in der Lage ist, den Schadensumfang und die -Höhe zu bestimmen. Dann darf er sachverständige Hilfe – auch zu Lasten des Schädigers – in Anspruch nehmen, denn der Sachverständige ist Erfüllungsgehilfe des Schädigers (vgl. BGHZ 63, 182 = NJW 1975, 160; OLG Naumburg DS 2006, 283 ff = NZV 2006, 546, 548; AG Nürnberg  NZV 2010, 627; AG Nürnberg SP 2008, 306; AG Bonn Urt. v. 22.10.2007 – 2 C 339/07 -; vgl. auch Imhof/Wortmann DS 2011, 149 ff., 154). Eventuelle Fehler in der Rechnung des Sachverständigen gehen daher zu Lasten des Schädigers. Gegebenfalls kann der Schädiger den Vorteilsausgleich suchen (vgl. hierzu Imhof/Wortmann aaO.). Lest aber selbst das Urteil des AG Greifswald und gebt dann – hoffentlich vielzählig –  Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Aktenzeichen:
45 C 91/15

Amtsgericht Greifswald

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

VHV Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand, VHV-Platz 1, 30177 Hannover

– Beklagte –

hat das Amtsgericht Greifswald durch den Richter am Amtsgericht H. am 14.04.2016 auf Grund der bis zum 18.03.2016 bei Gericht eingegangenen Schriftsätze ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 46,17 € nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.11.2014 zu zahlen.

2.  Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Gebührenstreitwert wird auf 46,17 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

(ohne Tatbestand gemäß § 313a ZPO)

Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger kann von der Beklagten nach §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG restlichen Schadensersatz für die ihm nach demVerkehrsunfall am 23.09.2014 entstandenen Kosten verlangen. Nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien hatte der Versicherungsnehmer der Beklagten den Verkehrsunfall vom 23.09.2014 allein verursacht, sodass er und die Beklagte dem Kläger sämtlichen daraus entstandenen Schaden zu erstatten haben.

Zu dem zu erstattenden Schaden gehören auch die restlichen 41,17 € Sachverständigenkosten, die der Kläger an den von ihm beauftragten Sachverständigen zahlte. Wie bereits in der gerichtlichen Verfügung vom 30.12.2015 ausgeführt, durfte der Kläger als verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch nach dem Unfall vom 23.09.2014 das Sachverständigenbüro … mit der Begutachtung des Schadens beauftragen. Sein Wohnort, der Unfallort und der Sitz des Sachverständigenbüros befinden sich sämtlich auf der Insel Usedom. Er war daher nicht gehalten, sich nach weiter entfernt  liegenden Sachverständigenbüros zu erkundigen.

Nach der Rechtssprechung des BGH bildet die Rechnung des KFZ-Ingeneurbüros … vom 26.09.2014 ein Indiz für die Erforderlichkeit des einem Geschädigten erbrachten Kostenaufwandes. Gleichwohl verbleibt der Beklagten die Möglichkeit darzulegen und zu beweisen, dass der Kläger gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB verstoßen hat, indem er bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte (BGH-NJW, 2014, S. 1947). Eine solche  Maßnahme war es, die Rechnung des Sachverständigenbüros vom 26.09.2014 zu hinterfragen. Dazu bestand insbesondere Veranlassung, nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 31.10.2014 an den Klägervertreter die Höhe der Sachverständigengebühren (gemeint sind sicherlich: Sachverständgenkosten; Anm. des Autors!)  gerügt hatte. Die ihm danach obliegende Maßnahme hat der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten auch ergriffen, indem er dem Sachverständigenbüro die Einwendungen der Beklagten vorlegte. Nachdem er von dort eine Antwort erhalten hatte, durfte er die restlichen 47,17 € an das Büro zahlen.

Eine weitergehende Auseinandersetzung wegen dieser Summe war ihm als Geschädigten nicht zuzumuten. Sowohl die Einwendungen der Beklagten in ihrem Schreiben vom 31.10.2014 als auch die Stellungnahme des Kfz.-Ingenieursbüros … , wie sie in dessen Schreiben vom 08.02.2016 wiedergegeben sind, waren nämlich derart pauschal, dass dem Kläger eine eigenständige Beurteilung über die Angemesssenheit der Rechnung nicht möglich war. So besteht das Schreiben der Beklagten nur aus Textbausteinen, die auf die Beträge in der Rechnung des Sachverständigenbüros nicht eingehen. Das Sachverständigenbüro … bezeichnet die Einwendungen der Beklagten ebenso pauschal als „offenkundig völlig unbegründet und haltlos“. In einem solchen Fall ist es dem dazwischen stehenden Geschädigten nicht zuzumuten, es etwa auf einen Rechtsstreit mit dem von ihm beauftragten Sachverständigenbüro ankommen zu lassen. Dies galt hier insbesondere, als er den einbehaltenen Betrag von 41,17 € schon der Höhe nach nicht darlegen konnte.

Die allgemeine Schadenspauschale besteht nach ständiger Rechtssprechung des Gerichts in Höhe von 25,– €, sodass ein weiterer Anspruch von 5,– € verbleibt.

Der Zinsanspruch ergibt sich in der gesetzlichen Höhe aus §§ 286, 288 BGB, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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