AG Hamburg-Barmbek verurteilt am 20.4.2016 zu dem Aktenzeichen 820 C 159/15 die HUK 24 AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachfolgend stellen wir Euch heute ein Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 20.4.2016 – 820 C 159/15 – vor. Wieder einmal hat die HUK-COBURG mit ihren verschiedenen Tochterfirmen Verwirrung mit der richtigen eintrittspflichtigen Tochter gestiftet. Letztlich hat es ihr nichts genützt. Sie wurde verurteilt, die vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten nachzuzahlen. Jetzt nach dem Urteil muss auch noch der Urteilsbetrag mit Zinsen und – allerdings nur – anteiligen Anwalts- und Gerichtskosten gezahlt werden. Letztlich musste aber  wieder die Versichertengemeinschaft der HUK-COBURG für einen Prozess zahlen, der für die Versicherten der HUK-COBURG vermeidbar gewesen wäre, hätte die eintrittspflichtige HUK 24 AG den vollen Schadensersatz geleistet. Auch dieser Versicherte wird sich bis zum 31. November überlegen, ob er noch weiter bei der HUK 24 AG versichert sein will. Lest aber selbst das ansonsten positive Urteil aus Hamburg-Barmbek zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK24 AG und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. Das Urteil wurde erstritten und der Redaktion eingereicht durch Frau RAin Synatschke-Tchon aus 22041 Hamburg.

Viele Grüße
Willi Wacke

Amtsgericht Hamburg-Barmbek
Az.: 820 C 159/15

Urteil

IM NAMEN DES VOLKES

in dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

HUK24 AG, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorsitzenden Detlef Frank, Nagelsweg 41-45, 20097 Hamburg

– Beklagte –

erkennt das Amtsgericht Hamburg-Barmbek – Abteilung 820 – durch den Richter am Amtsgericht Dr. P. am 20.04,2016 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht:

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 127,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.02.2016 sowie weitere 70,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.01.2016 zu bezahlen.

2.        Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Dies gilt nicht für die der vormaligen Beklagten HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands A.G. bis zu ihrem Ausscheiden entstandenen außergerichtlichen Kosten, welche der Kläger zu tragen hat

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 127,67 € festgesetzt.

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung des restlichen Honorars für das Sachverständigengutachten sowie auf Erstattung ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

1. Der Anspruch auf Zahlung des restlichen Sachverständigenhonorars in Höhe von 127,67 € folgt aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 398 BGB. Er ist dem Kläger wirksam vom Geschädigten gemäß § 398 BGB abgetreten worden.

a) Der Zedent kann als, Geschädigter den Ersatz der Sachverständigenkosten in der geltend gemachten Höhe als Schadensersatz beanspruchen, da sie aus seiner Sicht für eine sachdienliche Rechtsverfolgung erforderlich waren.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte dem Grunde nach in voller Höhe für den Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 24.01.2015 haftet. Hieran ändert der Einwand der Beklagten, der Kläger trage zum konkreten Unfallhergang nichts vor, nichts. Die vollständige Haftung der Beklagten ist unstreitig. Dann aber wären in Fällen wie dem vorliegenden, in denen nur noch ein geringer IRest der ursprünglichen Schadensersatzforderung eingeklagt wird, die Anforderungen an die Darlegungslast überhöht, wenn trotz der unstreitigen vollen Haftung konkrete Ausführungen zum Unfallhergang gefordert würden.

Von diesem Anspruch sind grundsätzlich auch die Kosten des eingeholten Sachverständigengutachtens erfasst,  da diese zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen gehören. Die Höhe der Kosten richtet sich nach der zwischen dem Kläger und dem Zedenten bei Auftragserteilung getroffenen Vergütungsvereinbarung (Anlage K 1), wonach die Abrechnung nach der Preisliste des Klägers (Anlage K 2) erfolgen soll. Deshalb kann es auch dahinstehen, ob die Vergütung ortsüblich ist. Hierauf käme es nur an, wenn keine Vergütungsvereinbarung getroffen worden wäre und die Vergütung gemäß § 632 Abs. 2 BGB anhand der Üblichkeit zu bemessen wäre.

Die geltend gemachten Kosten halten sich im Rahmen des nach § 249 Abs. 2 BGB ersatzfähigen Betrages. Sie stellen den erforderlichen Herstellungsaufwand dar, dessen Ersatz der Zedent nach § 249 Abs. 2 BGB beanspruchen kann. Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls darf nämlich einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem durch den Unfall beschädigten Pkw beauftragen und kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen. Als erforderlich sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er nach dem Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. Bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte deshalb damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben. Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen. Zu einer Recherche nach einem Sachverständigen mit einem günstigeren Honorarangebot ist der Geschädigte gegenüber dem Schädiger jedoch nicht verpflichtet (BGH Urt. v. 11.02.2014 – VI ZR 225/13 – NJW 2014, 1947).

Einwendungen gegen die Höhe der Sachverständigenkosten können deshalb nur erhoben werden, wenn den Geschädigten ein Auswahlverschulden trifft oder die  unangemessene Überhöhung evident und für den Geschädigten als Laie erkennbar ist. Bei der Frage, wann von „erkennbar“ überhöhten Preisen auszugehen ist, ist nicht auf Einzelpositionen wie z.B. Foto- oder Fahrtkosten etc. abzustellen, sondern die Überhöhung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, also ausgehend von den zu erwartenden Rechnungsendbeträgen, zu beurteilen, da die Gesamthöhe der Rechnung darüber zu entscheiden hat, ob ein Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung vorliegt. Anderenfalls käme es angesichts der unterschiedlichen Abrechnungsmodalitäten der Kfz-Sachverständigen in denjenigen Fällen zu unbilligen Ergebnissen, in denen ein geringes, deutlich unterhalb der üblichen Sätze in Ansatz gebrachtes Grundhonorar, dafür aber verhältnismäßig hohe Nebenkosten in Rechnung gestellt werden, ohne dass es insgesamt zu einer Überschreitung der üblichen Vergütung kommt (LG Hamburg Urt. v. 22.01.2015 – 323 S 7/14 – juris).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist weder ein Auswahlverschulden des Zedenten ersichtlich, noch sind die hier streitgegenständlichen Sachverständigenkosten als erkennbar überhöht anzusehen. Sie halten sich vielmehr im Rahmen des nach § 249 Abs. 2 BGB ersatzfähigen Betrages. Eine einzelne Betrachtung der Nebenkosten ist hierbei nicht vorzunehmen, sondern lediglich auf den Rechnungsendbetrag abzustellen. Das geltend gemachte Honorar einschließlich der Nebenkosten in Höhe von 698,67 € übersteigt schon die von der Beklagten angesetzten und bereits erstatteten Kosten in Höhe von 571,- € lediglich um 22 % und hält sich damit in einem ohne weiteres vertretbaren Rahmen. Insofern kann auch dahinstehen, ob das von der Beklagten ins Feld geführte Honorartableau (Anlage B 1) eine geeignete Grundlage zur Ermittlung der angemessenen Sachverständigenkosten darstellt.

Nichts anderes würde im Übrigen bei einer einzelnen Betrachtung der Nebenkosten gelten. Auch dann kann nicht von einer evidenten Überhöhung ausgegangen werden, die dem Geschädigten hätte auftauen müssen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass solche Nebenkosten oft im Rahmen einer Mischkalkulatiön des Sachverständigen in das Pauschalhonorar einfließen, kann der Geschädigte hier Missverhältnisse schwer erkennen. Der eine Sachverständige mag hinsichtlich der Fahrtkosten besonders günstig sein, dafür hohe Schreibkosten veranschlagen, und ein anderer Sachverständiger fällt durch besonders günstige Fotokosten auf, berechnet aber besonders hohe Fahrtkosten. Vorliegend sind die geltend gemachten Nebenkosten jedenfalls nicht derart hoch angesetzt worden, dass für den Geschädigten als Laien ein auffälliges Missverhältnis zwischen Gesamtpreis und Gesamtleistung erkennbar gewesen wäre. Dies gilt auch für die einzelnen abgerechneten Nebenkostenpositionen, die – dies ist gerichtsbekannt – allesamt bei derartigen Gutachten nicht unüblich sind.

b)  Entgegen der Auffassung der Beklagten gelten keine anderen Grundsätze allein deshalb, weil der Kläger, dem die Beklagte eine überhöhte Entgeltrechnung vorwirft, durch die Abtretung nunmehr selbst Gläubiger des Schadensersatzanspruchs geworden ist. Entscheidend ist allein, in welcher Höhe der Anspruch ursprünglich beim Geschädigten, dem Zedenten, entstanden ist. Der Erstattungsanspruch des Geschädigten verändert sich durch die Abtretung an den Sachverständigen nicht.

Nichts anderes folgt aus dem von der Beklagten ins Feld geführten Urteil des Landgerichts Köln vom 21.07.2014 (9 S 160/14 – juris). Das Landgericht hat dort nämlich bereits einen vertraglichen Anspruch des Sachverständigen gegen den Geschädigten auf Erstattung bestimmter Rechnungspositionen verneint. Dies resultierte aus der Auslegung der vertraglichen Absprachen zwischen dem Sachverständigen und dem Geschädigten. Wenn aber schon aufgrund der ursprünglichen Beauftragung bestimmte Positionen nicht beansprucht werden können, ist insoweit schon kein Schaden entstanden, und es besteht auch kein abtretbarer Schadensersatzanspruch. Im hier zu entscheidenden Fall hingegen steht außer Frage, dass der Sachverständige aufgrund der getroffenen Vergütungsvereinbarung die in Rechnung gestellten Positionen vom Geschädigten verlangen durfte. Dann aber ist auch in voller Rechnungshöhe ein Schaden entstanden, der nur dann nicht zu ersetzen wäre, wenn die Kosten nicht erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB wären. Hier hingegen liegt nach den obigen Ausführungen die Erforderlichkeit vor.

Der dem von der Beklagten ebenfalls erwähnten Urteil des Amtsgerichts München vom 11.07.2014 (343 C 7578/14 – NJW-RR 2014, 1373) zugrundeliegende Fall unterscheidet sich vom hier zu entscheidenden ebenfalls. Anders als hier hatten nämlich der Geschädigte und der Sachverständige dort keine Honorarvereinbarung geschlossen hatten.

c)  Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, welche Gegenansprüche der Beklagen im Rahmen eines Gegenprozesses geltend gemacht werden könnten, die aufgrund des dolo agit-Grundsatzes bereits hier zu berücksichtigen wären. Dass der Kläger vertragliche Pflichten gegenüber dem Zedenten verletzt hat, ist nicht ersichtlich. Insbesondere traf den Kläger keine Hinweispflicht bei einer etwaigen Überschreitung des ortsüblichen Preisniveaus. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu entsprechenden Pflichten bei Mietwagen ist auf Kfz-Sachverständige nicht zu übertragen, da den Geschädigten hier gerade keine Pflicht zur Markterforschung trifft (LG Hamburg Urt. v. 22.01.2015 – 323 S 7/14 – juris).

d) Auf den vom Sachverständigen erstellten Rechnungsbetrag von 698,67 € hat die Beklagte 571,– € bezahlt, so dass ein restlicher Schadensersatzanspruch von 126,67 € verbleibt.

2.  Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1 und 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 16.02.2015 die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert und ist damit in Verzug geraten.

3.  Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten beruht auf §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 und 2 Nr. 3 BGB. Infolge des Verzuges der Beklagten durfte sich der Kläger zur weiteren Rechtsverfolgung anwaltlicher Hilfe bedienen. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich hierbei auch nicht um eine unzulässige Aufteilung des ursprünglichen Gesamtauftrages. Vielmehr macht hier nicht der Geschädigte einen Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten geltend, sondern der Sachverständige aus abgetretenem Recht. Diesem gegenüber erfolgte die Zahlungsverweigerung, und insoweit sind die ihm zur weiteren Verfolgung des Anspruchs entstandenen Rechtsverfolgungskosten zu ersetzen. Dass der hier geltend gemachte Betrag bereits zuvor einmal durch den Geschädigten geltend gemacht worden wäre, ist nicht ersichtlich. Es handelt sich auch nicht um eine willkürliche Aufsplittung eines ursprünglichen Gesamtauftrags in immer weitere Einzelaufträge.

Hinsichtlich der Höhe ist eine 1,3-Gebühr gemäß Nr. 2300 W RVG nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer anzusetzen. Dies gilt auch in einfach gelagerten Fällen (vgl. BGH Urt. v. 17.09.2015 – IX ZR 280/14 – NJW 2015, 3793).

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 analog ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 63 Abs. 2, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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7 Antworten zu AG Hamburg-Barmbek verurteilt am 20.4.2016 zu dem Aktenzeichen 820 C 159/15 die HUK 24 AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten.

  1. Cornelius L. sagt:

    Hallo, Willi Wacker,
    dieser Richter am Amtsgericht Dr. P. des AG Hamburg-Barmbek ist praxisorientiert und gesetzestreu den
    irreführenden Infragestellungen der HUK24 Anwaltschaft nicht auf den Leim gegangen und hat sich auch nicht zu einer schadenersatzrechtlich überhaupt nicht notwendigen ex post Prüfung veranlasst gesehen vor dem Hintergrund, dass nach wie vor der ex ante Sichtweite des Geschädigten zum Zeitpunkt der Auftragserteilung Rechnung zu tragen ist und diese nicht durch werkvertragliche subjektive Betrachtungsweisen ersetzt werden kann. Das auch nicht vor dem bekannten Hintergrund des § 249 S. 1 BGB und der Tatsache, dass alle Rechtsfolgen aus der Position des Sachverständigen als Erfüllungsgehilfe des Schädigers nicht zu einer Benachteiligung des Unfallopfers führen dürfen. Von daher war zu unterstellen, dass der Vortrag der HUK24 schadenersatzrechtlich nicht erheblich war. Ist ja auch schon augenfällig, wenn zunächst vorprozessual eine angebliche Nichterforderlichkeit behauptet wird, die sich später im Prozess begrifflich verwandelt zu einer nicht ortsüblichen bzw. exorbitanten Überhöhung und das einzig und allein abgestellt auf angebliche Durchschnittswerte nach dem HUK-Coburg-Tableau, das selbst die Berufungskammer des LG Bochum als maßstäblich nicht beurteilungsrelevant zurückgewisen hat. Selbst wenn man das zunächst von der HUK24 teilweise regulierte Honorar von 571,00 € als „üblich“
    unterstellen würde, wäre die angebliche „Überschreitung“ prozentual nicht erheblich, wie der die XI. Zivilkammer des BGH mit ihrem hier schon angesprochenen Beschluss vedeutlicht hat, mit dem eine ernsthafte Grenzziehung erst unterstellt wurde bei dem Doppelten des Üblichen. Andere Gerichte haben sogar ein Vielfaches des Üblichen unterstellt. Auch das Landgericht Hamburg hat bekanntlich eine prozentual „erhebliche Überschreitung“ als durchaus praxisnah angenommen, was angesichts von bekannten Honorarbandbreiten auch nachvollziehbar ist. Also bleibt es bei der Mogelpackung, was das Kürzungsschreiben der HUK-Coburg angeht ?
    Cornelius L.

  2. Huk-Kritiker sagt:

    Hallo Cornelius L,

    in der Tat ist das allseits bekannte Kürzungsschreiben der Huk-Coburg eine Mogelpackung. Die Redaktion sollte vielleicht einmal ein solches Kürzungsschreiben hier einstellen, damit Punkt für Punkt dasselbe als das bezeichnet werden kann, was es tatsächlich ist, nämlich Müll.

    Obwohl bereits etliche Geerichte, u.a. auch die Berufungskammer des LG Bochum, das Amtsgericht Berlin-Mitte und andere, das Honorartableau der Huk-Coburg als nicht entscheidungsrelevant bezeichnet haben, wird dieses durch nichts belegte Zahlenwerk immer wieder von der Huk-Coburg und ihren Anwälten angeführt. Das zeigt aber einmal mehr die Beratungsresistenz der Huk-Coburg. Schon allein wegen dieser Beratungsresistenz müsste die Versicherungsaufsicht, wenn es auch tatsächlich eine solche wäre, eingreifen und die „rote Karte“ zeigen.

    Was die Huk-Coburg in Rechtsstreiten um den restlichen Schadensersatz (vorgerichtlich wird ja ein Teil desselben erstattet) vorträgt bzw. vortragen läßt durch ihre Versicherungsanwälte, grenzt schon an Prozessbetrug. In dieser Richtung hatte auch bereits ein Berliner Richter entschieden. Die Huk-Coburg nimmt es eben mit der Wahrheit und der Gesetzestreue nicht so genau.

  3. HR sagt:

    Dieses Urteil hält sich ohne fantasievolle Abschweifungen an die schadenersatzrechtlich beurteilungsrelevanten Randbedingungen und kommt zu einem nachvollziehbaren Ergebnis auf Basis der Gesetzgebung und damit ohne jedwede normative Zubilligung von Schadenersatz-

    HR

  4. HR sagt:

    @HUK-Kritiker

    Hierzu nur eine kleine Episode. HUK-Coburg kürzt mit aktuellem Schreiben die ordnungsgemäß abgerechneten Gutachterkosten.

    RA schreibt darauf hin der HUK-Coburg-Schadenaußenstelle:

    „Sehr geehrte Damen und Herren,

    mit Verwunderung habe ich Ihre Kürzung des Sachverständigen-Honorars zu Kenntnis genommen. Da bei hat mich weniger der Betrag von immerhin 34,47 € gestört, sondern der Umstand, dass Sie nicht angegeben haben, auf welche Position sich die Kürzung bezieht.

    Sie werfen meinem Mandanten einen Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht vor, sagen aber selbst nicht an welcher Stelle er hätte aufmerksam werden und den Sachverständigen ansprechen müssen. Ich bitte Sie also um Ihre Stellungnahme, damit ich meinen Mandanten sachgerecht beraten kann. Er schuldet dem Sachverständigen den Ausgleich der Honorarrechnung und muss daher wissen, um welche Position es geht.
    Sie können natürlich auch ohne Anerkennung einer Rechtsverpflichtung 34,47 € an den Sachverständigen überweisen. Wir hätten dann alle Zeit für andere wichtige Dinge unseres Berufslebens gespart.

    Mit freundlichen Grüßen“

    Darauf antwortet die HUK-Coburg-Vers.:

    „Bezüglich der Sachverständigenkosten ist die Rechnung an sich zu hoch, eine Spezifizierung der überhöhten Positionen durch uns erfolgt nicht“

    Unglaublich? ICH behaupte NEIN!

    HR

  5. Huk-Drohne sagt:

    @HR

    Hallöchen aus luftiger Höhe über der HUK-Ruine in Coburg. Ich stelle mal – quasi als „Pansenknaller“ – die sicher spannende Wochenendfrage:

    Wieso unterstellt die HUK-Coburg dem Unfallopfer eigentlich einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht unter Verweis auf auf das HUK-Coburg-Tableau? Danach wäre hier ein PAUSCHALPREISVERTRAG als „rechtsgültig“ zu unterstellen, der zwischen dem Geschädigten und dir mit Sicherheit nicht abgeschlossen wurde und somit auch nicht Gegenstand der Schadenersatzverpflichtung sein kann.

    Mein 7. Sinn signalisiert mir, was Meilensteine sein könnten:

    Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung, § 19 GWB Diskriminierungsverbot, Verbot unbilliger Behinderung, § 20 GWB Boykottverbot, Verbot sonstigen wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens, § 21 GWB u.v.a.m., denn alle hier genannten Versicherungen unterhalten nicht nur sog. Haussachverständige, sondern stehen auf Grund dieser Konstellation auch im Wettbewerb mit den freien Sachverständigen. Da müsste es doch ohne weitere Vorwarnung beim Kartellamt und bei der Wettbewerbszentrale zu einem Vulkanausbruch reichen.-

    HUK-Drohne

  6. Urteilsbeobachter sagt:

    Mit klaren Worten hat das AG HH-Barmbek darauf hingewiesen, dass es lediglich auf den Rechnungsendbetrag ankommt. Frage ist, ob dieser für den Geschädigten erkennbar erheblich überhöht ist. Auf Einzelposten der Rechnung, wie Fotos, Kilometer, Seitenanzahl etc. kommt es grundsätzlich nicht an (soweit nicht eklatante, sofort ins Auge springende Berechnungsfehler vorliegen), denn verschiedene Sachverständige rechnen ihre Nebenkosten unterschiedlich ab und kommen letztlich doch zum gleichen Endergebnis. Auch von daher kann das selbstgestrickte Honorartableau der HUK-Coburg nicht weiterhelfen. Eine Überprüfung der Einzelposten im Rahmen des § 287 ZPO ist ohnehin untersagt, da es bei § 287 ZPO nur auf die Schadenshöhe, also den Endbetrag, ankommt. Der „besonders freigestellte Tatrichter“, wie der VI. Zivilsenat den Tatrichter gerne bezeichnet, kann daher im Rahmen des § 287 ZPO lediglich überprüfen, ob der Gesamtrechnungsbetrag für den Geschädigten erkennbar erheblich überhöht erscheint, wobei die Darlegungs- und Beweislast dafür der Schädiger trägt. Denn er behauptet eine für ihn günstige Tatsache, die er dann auch beweisen muss. Anderenfalls ist das Vorbringen unerheblich und darf vom Gericht nicht beachtet werden.

  7. Constantin sagt:

    @Urteilsbeobachter
    Mit dieser Auslegung und Beachtung haben einige Richterinnen und Richter offenbar schon ganz erhebliche Schwirigkeiten, obwohl fast kindereinfach.

    Constantin

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