Richterin L. am AG München – Az: 343 C 7578/14 vom 14 Juli 2014 – stellt ihre frühere korrekte Rechtsprechung auf den Kopf und belegt den unabhängigen Sachverstand – anweisungsgebunden – mit „Berufsverbot“

Chronologie richterlicher Willkür im Schadensersatzprozess

zum bereits eingestellten Sachverhalt:

Skandal: “Verschwörung” der Münchner Justiz gegen freie und unabhängige Kfz-Sachverständige – notfalls auch gegen Recht und Gesetz?

Meinem Beitrag voran stelle ich das rechtskonforme LG München I Urteil – Az: 19 S 7874/11 – eingestellt bei CH am 23.10.2011.

LG München I weist Berufung der HUK-Coburg mit klaren Worten zurück mit Urteil vom 1.9.2011 -19 S 7874/11-.

Soweit die Beklagte anführt, die Beweislast für die angemessene Honorarhöhe träfe die Klagepartei, ist dem entgegenzuhalten, dass der Geschädigte grundsätzlich nicht verpflichtet ist, einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Gegen ein ihrer Ansicht nach überhöhtes Honorar kann sich die Beklagte in einem Schadensersatzprozess gegen den Sachverständigen wehren, entweder aus dem Gutachtensvertrag (Werkvertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter) oder durch Abtretung der Ansprüche des Geschädigten gegen den Sachverständigen.

So weit, so gut, weil korrekt.

Kommen wir nun zur Weiterentwicklung der Münchner Rechtsprechung im Widerspruch zu § 249 BGB und im Widerspruch zu Art. 12 GG.

§ 249 Art und Umfang des Schadensersatzes
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Art 12 GG
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Mittels Kommentar vom 15.01.2015 um 15:57 Uhr wurde  bei CH über eine  öffentliche Sitzung der 19. Zivilkammer des LG München vom 18.12.2014  berichtet, in der der Vorsitzende Richter Weber darauf hingewiesen hatte, dass sich beide Kammern (17. und 19. Zivilkammer) nunmehr zusammengesetzt haben und die Rechtsprechung wie folgt ändern werden:

Betreff: Aktuelle Münchner Rechtsprechung bzgl. der Erstattungsfähigkeit von Gutachterkosten
Aufgrund des letztjährigen Urteils des BGHs wird bezüglich der Höhe des Grundhonorars nach wie vor das sogenannte BVSK-Tableau Anwendung finden. Die Nebenforderungen jedoch werden ausschließlich nach dem JVEG bemessen werden. Für den Fall, dass ein Sachverständiger aus abgetretenem Recht klagen wird, gelten die Obergrenzen des JVEG direkt. Die sogenannte „Erkennbarkeitsgrenze“ für den Geschädigten wird aller Voraussicht nach bei den doppelten Sätzen des JVEG liegen.

Siehe: Abgesprochener Rechtsbruch?

Nach meinem Kenntnisstand soll zur Umsetzung der Absprachen am LG München zwecks Aufsichtsführung und Koordinierung zudem die Richterin Dr. K. vom Landgericht an das Amtsgericht abgestellt worden sein.

Um der „Kehrtwende“ nach dem BGH Urteil der Richter Galke, Zoll, Diederichsen, Pauge und Offenloch, VI ZR 225/13 vom 14.02.1014, einen halbwegs „rechtlichen“ Anstrich geben zu können, bedurfte es (wieder einmal) des Bundesgerichtshofs. Was drin war, hat der 6. Senat, namentlich Richter Galke, Wellner, Diederichsen, von Pentz und Offenloch, versucht zu liefern? Siehe CH:  VI ZR 357/13.  Nur einer genau hinschauenden Richterin des AG Berlin-Mitte ist die Erkenntnis zu verdanken, dass es sich bei dem BGH-Urteil VI ZR 357/13 um eine Einzelfallentscheidung handelt, da hier die Schadensersatzforderung auf Grundlage einer Abtretung an Erfüllungs statt geltend gemacht wurde.

Siehe CH: Richterin des AG Berlin-Mitte setzt sich intensiv mit BGH VI ZR 357/13 auseinander und verurteilt die HUK 24 AG zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit lesenswertem Urteil vom 28.11.2014 – 124 C 3091/14 -.

Die Richterin L. am AG München stellt mit ihrem Urteil – Az: 343 C 7226/14 vom 28.07.2014 und ihrem nachfolgend veröffentlichten Urteil Az: 343 C 7578/14, ergangen bereits am 14.07.2014, ihre eigene bisherige Rechtsprechung auf den Kopf. Dies, obwohl sie es nachweislich besser weiß. Die Richterin verweist nämlich im Urteil 343 C 7578/14  auf ihr Urteil 343 C 7350/10 vom 9.11.2011.

Im Verfahren Az: 343 C 16478/13  wurde vor dem Urteilsspruch zunächst ein Hinweisbeschluss erlassen.

Siehe zunächst Hinweisbeschluss:  Az: 343 C 16478/13, bei CH veröffentlicht am 22.08.2013:

Amtsrichterin des AG München ändert Rechtsprechung hinsichtlich der Voraussetzungen zur Verweisung auf alternative Reparaturmöglichkeiten und weist die DA Allg. -Vers. AG auf Erstattung der Sachverständigenkosten auch bei behaupteter Überhöhung hin mit gerichtlicher Verfügung vom 8.8.2013 – 343 C 16478/13 –

– Zu den Sachverständigenkosten:

Die erkennende Richterin hat am 9.11.2011 sechs Endurteile verkündet, die sich umfangreich mit den rechtlichen und tatsächlichen Problemen im Zusammenhang mit Sachverständigenkosten auseinandersetzen. Die Verfahren waren zur gemeinsamen Beweisaufnahme verbunden worden. In dem verbundenen Verfahren wurde durch das Gericht ein Sachverständigengutachten zur üblichen Abrechnung von Kfz-Schadensgutachtern eingeholt. Das Aktenzeichen des führenden Verfahrens lautet: 343 C 7350/10. Auf den Inhalt des dort erholten Gutachtens, die zahlreich erteilten Hinweise und die übrigen Begründungen in dem Urteil wird Bezug genommen.

Im Hinblick auf die Erstattung der gekürzten Sachverständigenkosten erkennt die Richterin L. den Rechtsanspruch gegenüber der DA Allg. Vers. AG an, indem sie ausführt:

Im vorliegenden Fall gilt:

Es kommt nicht darauf an, ob die Sachverständigenkosten überhöht sind und die Klagepartei nicht verpflichtet gewesen wäre, den entsprechenden Betrag zu erstatten. Denn in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Sachverständige im Zusammenhang mit der Schadensregulierung nicht Erfüllungsgehilfe des Unfallgeschädigten ist. Eine überhöhte Rechnung kann daher nicht ohne Weiteres dem Geschädigten zugerechnet werden. Es handelt sich nicht um eine Frage der Erforderlichkeit gemäß § 249 II 1 BGB, sondern um eine Frage der Verletzung der Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB. Der durchschnittliche Unfallgeschädigte hat keine Ahnung, wie Sachverständigenkosten   berechnet werden und was in dieser Hinsicht angemessen ist. Er kann auch nicht, wie in anderen Fällen,  zuerst einen Kostenvoranschlag verschiedener Sachverständiger anfordern. Denn die Höhe der Sachverständigenkosten richtet sich nach dem entstandenen Sachschaden (98,5 % aller selbständigen Sachverständigen berechnen so), der erst im Rahmen der Begutachtung festgestellt wird.

Das in dem oben erwähnten Rechtstreit eingeholte Sachverständigengutachten kam zu dem Ergebnis, dass nicht nur das Grundhonorar, sondern auch die zusätzlich erhobenen Gebühren (gemeint sind Kosten, Anm. des Autors)  und Auslagen teilweise pauschal, teils in bunter Mischung konkret abgerechnet werden. Hier ließ sich eine übliche Berechnungsmethode nicht feststellen.

Die Beklagtenseite hat allerdings einen Anspruch auf Abtretung etwaiger Regressansprüche, wenn die Sachverständigenkosten nicht dem Üblichen und Angemessenen entsprechen (§§ 255, 632 II, 812 BGB). Es wird geraten, den Anspruch insoweit anzuerkennen.

Aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens geht das Amtsgericht davon aus, dass die Sachverständigenkosten dem Üblichen entsprechen. Es mag richtig sein, dass wegen der fehlenden echten Marktsituation die Sachverständigenkosten allgemein nicht angemessen sind. Aus den oben genannten Gründen kann dies aber kaum ein Laie beurteilen. Deshalb kann man auch nicht von ihm erwarten, dass er einer entsprechenden Sachverständigenrechnung entgegentritt und gegebenenfalls hierfür sogar ein Prozessrisiko in Kauf nimmt.

2. Die Parteien werden aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu erklären, ob sie mit einem schriftlichen Verfahren einverstanden sind.

Nach dem Hinweisbeschluss erging sodann folgendes Urteil:

AG München verurteilt DA Allg. Vers. AG zur Zahlung weiteren Schadensersatzes in der Form restlicher fiktiver Reparaturkosten und restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 4.9.2013 – 343 C 16478/13 –

2. Hinsichtlich der Sachverständigenkosten gilt Folgendes: Die bereits oben zitierten Auslegung des § 249 BGB, die in der Rechtsprechung immer wieder fast wortgleich wiederholt wird, bedeutet, dass der Unfallgeschädigte nicht nur das verlangen kann, was objektiv erforderlich ist, sondern was er in seiner konkreten Situation für erforderlich halten darf. Demzufolge kommt es auch in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob das von dem Sachverständigen in Rechnung gestellte Honorar objektiv ortsüblich und angemessen ist, sondern ob dem Kläger als Unfallgeschädigten der Vorwurf gemacht werden kann, er habe bei der Auswahl des Sachverständigen im Hinblick auf das Honorar seine Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB verletzt.

Hierzu ist grundsätzlich die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig.

Die Beklagte hat vorgetragen, dass ihrer Auffassung nach das Honorar des Sachverständigen deutlich überhöht ist, auch was die Nebenkosten betrifft.

Die Klagepartei hat keine Honorarvereinbarung abgeschlossen. Es liegen keine Erkenntnisse dazu vor, dass sie sich wegen der Honorarfrage irgendwie schuldhaft nach § 254 BGB verhalten hat. Der Unfallgeschädigte kann nicht, wie in anderen Fällen, zuerst einen Kostenvoranschlag verschiedener Sachverständiger anfordern. Denn die Höhe der Sachverständigenkosten richtet sich i. d. R. nach dem entstandenen Sachschaden, der erst im Rahmen der Begutachtung festgestellt wird. Die Rechtsprechung, auch der höheren Instanzen, hat bereits mehrfach entschieden, dass von Unfallgeschädigten nicht erwartet werden kann, dass sie sich vor Erstellung des Gutachtens nach Preisen erkundigen. Es gibt, soweit ersichtlich, auch keine Entscheidung dazu, dass die Geschädigten verpflichtet wären, sich nach den Nebenkosten zu erkundigen.

Das Amtsgericht hat im Verfahren mit dem Az: 343 C 20721/10, bestätigt durch das LG (Az: 19 S 7874/11) ein Gutachten zur Frage des “ortsüblichen und angemessenen” Honorars von Kfz-Schadenssachverständigen eingeholt hat. Es hat sich herausgestellt, dass es ein ortsübliches Honorar nicht gibt. Es gibt auf dem Markt diverse Tabellen und Befragungen, die dazu dienen, den teilweise in Verbänden organisierten freien Sachverständigen eine Richtschnur für die Ermittlung ihres Honorars zu geben. Dies gilt auch für die Nebenkosten und Auslagen. Auch diese werden teils pauschal, teils konkret nach Aufwand in bunter Mischung nebeneinander erhoben. Zu beachten ist, dass hier nicht lediglich Materialkosten und Stundenlöhne eine Rolle spielen, sondern die gesamte betriebswirtschaftliche Kalkulation des Sachverständigen. Aus diesem Grund kann der Unfallgeschädigte allein aus der Höhe eines bestimmten Betrags noch nicht schließen, dass dieser nicht angemessen sei. Der Auftrag, ein Sachverständigengutachten zu erstellen, ist ein Werkvertrag. Bei einem Werkvertrag muss ein bestimmtes Honorar nicht vereinbart werden. Solange der Unfallgeschädigte keine Honorarvereinbarung unterschreibt, ohne zumindest einmal nachzufragen, ob hier Bedenken hinsichtlich der Höhe bestehen, kann ihm nicht der Vorwurf gemacht werden, er würde gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen.

Mit Urteil Az: 343 C 7578/14 vom 14.07.2014 liest sich die richterliche Kehrtwende –  nach  neuerlichen – vorgegebenen – Rechtsansichten?  – der Richterin L. bereits derart hanebüchen, dass einem glatt der Mund offen stehen bleibt.

Die beiden Berufungskammern des Landgerichts München I haben sich nach Kenntnis des Gerichts dahingehend verständigt, die Nebenkosten in Anlehnung an das JVEG zu berechnen, es sei denn es werden höhere Kosten behauptet und gegebenenfalls durch ein betriebswirtschaftliches Gutachten nachgewiesen.

Im Schadensersatzrecht stellt die Richterin L. in der Urteilsbegründung also rechts-fehlerhaft auf die

„übliche Vergütung“  – Werksvertrag – ab, um die – kostenintensive – Beweislast auf den Sachverständigen abwälzen zu können:

1.2. Nachdem durch die Abtretung der Honoraranspruch des Sachverständigen nicht erfüllt wurde, ändert sich nichts an der ursprünglichen Darlegungs- und Beweislast des Sachverständigen, für den Vergütungsanspruch nach den §§ 631 Abs. 1, 632 Abs. 2 BGB.

und

Die prägenden Umstände des Einzelfalls sind ggf. nach oben oder nach unten zu berücksichtigen (Palandt, aaO.).  Diese muss der Sachverständige als Werkunternehmer oder sein Rechtsnachfolger ggf. darlegen – und nachweisen.

Zusammenfassung:  Diese Sichtweise begründet, abgestellt auf den Inhaber der Schadensersatzforderung, einen eklatanten Widerspruch zum § 249 BGB. Es ist der mehr als offenkundige Versuch, trotzt Änderung des Rechtsberatungsgesetzes in das Rechtsdienstleistungsgesetz, den unabhängigen Sach- und Wissensstand aus der Schadenregulierung nach einem Verkehrsunfall heraus zu drängen. In Bezug auf den Kfz-Sachverständigen steht die 180 Grad-Wende der Richterin L. im Widerspruch zum Grundgesetz, Art. 12. Dem Kfz-Sachverständigen spricht die Richterin nach den Vorgaben des LG München das Recht ab, den von ihm gewählten Beruf  frei und unabhängig auszuüben.

Über allem steht somit die Verletzung des Grundgesetzes, Art. 97, Satz 1, seitens der 17. und 19. Kammer des LG München I als auch seitens der Richterin L.

Art 97
(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.

__________________________________________________________________

Das Urteil

Amtsgericht München

Az.: 343 C 7578/14

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO

I. Die Klage wird abgewisen.

II. Die  Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 52,19 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

I.

Der Kläger klagt aus abgetretenem Recht den Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen die Versicherung des Unfallgegners im Hinblick auf die Sachverständigenkosten ein.

Die Abtretung ist wirksam. Die Abtretungsurkunde enthält zwar nur die Unterschrift des Geschädigten. Es kann jedoch kein Zweifel daran bestehen, dass der Sachverständige die Abtretung angenommen hat, denn er legt sie im Verfahren vor.

Hinsichtlich der Höhe der Förderung des Klägers gilt Folgendes:

1. Der Unfallgeschädigte hat gegen den Unfallgegner grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des Aufwands, den ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch in der.Situation des Geschädigten machen würde (Urteil des BGH Vom 11.2.2014 (NZV2014, 255 mit zahlreichen Nachweisen). Es ist ständige Rechtsprechung, dass der Geschädigte zu entsprechenden Bemühungen verpflichtet ist, wenn er die für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, dass man aber von dem Geschädigten keine überobligatorischen Anstrengungen erwarten darf, um den Schaden für den Unfallgegner möglichst gering zu halten.

1.1. Im Gegensatz zu dem Fall, der der Entscheidung des BGH vom 11.2.2014 (NJW-Spezial 2014, 196) zu Grunde lag, hat hier der Geschädigte die Honorarforderung des Sachverständigen aber nicht beglichen und klagt nicht selbst. Er hätte bisher keinen direkten finanziellen Schaden oder Aufwand und musste auch keine Anstrengungen zur Ermittlung, des gerechtfertigten Sachverständigenhonorars unternehmen. Gerade dadurch, dass der Geschädigte seine Schadensersatzansprüche an den Sachverständigen abtrat und nicht selbst beglich, hat er sich, jeder Entscheidung darüber enthoben, ob die Vergütungsansprüche des Sachverständigen der Höhe nach gerechtfertigt sind oder nicht und hatte auch keine Mühen, dieses selbst zu ermitteln. Nachdem der Unfallgeschädigte nach dem Wortlaut der Abtretungsurkunde seine Ansprüche gegen den Gegner nur erfüllungshalber abgetreten hat, ist er lediglich nach wie vor der Honorarforderung des Sachverständigen ausgesetzt.

In dieser Situation hat der Unfallgeschädigte gegen den Unfallgegner nach.§ 257 BGB noch keinen Anspruch auf Erstattung des Sachverständigenhonorars in der geltend gemachten Höhe, sondern einen Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit des Sachverständigen. Dies bedeutet nicht, dass der Unfallgegner die strittige Forderung kritiklos bezahlen muss. Der Anspruch auf Befreiung richtet sich vielmehr auf Bezahlung gerechtfertigter Forderungen, und Abwehr unberechtigter Forderungen (OLG Hamm, Urteil vom  3.04.1999, Az: 27 U 278/98, NZV 199, 377-378 und detailliert BGH, Urteil vom 19.4.2002, Az: V ZR 3/01, NJW 2002, 2382, für den Fall des vertraglichen Freistellungsanspruchs). Nichts anderes, als diesen Anspruch, hat der Sachverständige durch die Abtretungen von der Unfallgeschädigten erworben.

1.2. Nachdem durch die Abtretung der Honoraranspruch des Sachverständigen nicht erfüllt wurde, ändert sich nichts an der ursprünglichen Darlegungs- und Beweislast des Sachverständigen, für den Vergütungsanspruch nach den §§ 631 Abs. 1, 632 Abs. 2 BGB.

Die oben angegebene Rechtsprechung des BGH steht dem nicht entgegen. Die Rechtsprechung möchte den Unfallgeschädigten schützen, der „möglicherweise aus Unwissenheit eine zu hohe Forderung akzeptiert. Dies ist hier gerade nicht der Fall, weil die Geschädigte nicht bezahlt hat. Die Rechtsprechung dient nicht dem Schutz des Sachverständigen. Der Sachverständige muss selbst wissen, welche Forderung der Höhe nach gerechtfertigt ist und welche nicht.

2. Nach den vorgelegten Unterlagen haben der Sachverständige und der Unfallgeschädigte keine konkrete Vereinbarung über die Höhe des Honorars getroffen. Demzufolge kann der Sachverständige nach § 632 Abs. 2 BGB die „übliche“ Vergütung verlangen.

2.1. Nach allgemein anerkannter Definition ist die übliche Vergütung die, die – zum Zeitpunkt – des Vertragsschlusses für nach Art, Güte und Umfang gleiche Leistungen nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise gewährt zu werden pflegt. Können nur Vergütungen innerhalb einer bestimmten Bandbreite ermittelt werden, bleiben bei der Ermittlung.der „üblichen“ Vergütung Ausreißer nach oben und unten außer Betracht (Palandt, aaD, § 632 BGB. Rn. 15). Die prägenden Umstände des Einzelfalls sind ggf. nach oben oder nach unten zu berücksichtigen (Palandt, aaO.). Diese muss der Sachverständige als Werkunternehmer oder sein Rechtsnachfolger ggf. darlegen und nachweisen.

2.2. Die erkennende Richterin hat in dem Verfahren mit dem Az: 343 C 7350/10 ein Gutachten zur Frage der üblichen Sächverständigenvergütung eingeholt. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass es ein „ortsübliches“ Honorar nicht gibt. Er erläuterte, dass der Marktanteil der freien Sachverständigen am Gesamtaufkommen von Kfz-Gutachten 56 % betrage, von denen ein großer Anteil in Verbänden organisiert sei. Neben dem BVSK als größtem Verband mit 800 Mitgliedern, gibt es u.a. noch einen VKS und einen SSH. Von den  größeren Verbänden werden regelmäßig Mitgliederbefragungen zu den Gebühren und Nebenkosten durchgeführt. Die Tabellen mit den Befragungsergebnissen enthielten in der Regel Tatbestände für das Grundhonorar und für weitere Nebenkosten, wie zum Beispiel Schreibkosten, Fotokosten, Fahrtkosten und Telefonkosten. 98 % der freien Sachverständigen würden ihr Honorar mit einem Grundhonorar auf der Basis der Schadensersatzhöhe berechnen.
Deshalb ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass der Sachverständige hier eine aus Grundhonorar und Nebenkosten zusammengesetzte Rechnung erstellte.

2.3. Genauer zu untersuchen ist, ob die berechneten Beträge auch, im Einzelnen berechtigt sind.

2.3.1. Bei einer Anlehnung des Honorars an die BSVK-Honorarbefragung wird beim Grundhonorar nach den obigen Ausführungen jeweils von einem Wert innerhalb des Rahmens des Honorarkorridors HB V der BSVK-Honorarbefragung auszugehen sein, innerhalb dem 50-60 % der BVSK-Mitglieder ihr Honorar berechnen, nicht jedoch HB IIl. Will der Sachverständige mehr, muss er dies gesondert begründen und gegebenenfalls auch beweisen.
Das von dem Kläger hier geltend gemachte Grundhonorar  in Höhe von 352 € bewegt sich in dem Honorarkorridor HB V der BSVK-Honorarbefragung aus dem Jahr 2013 und  ist mithin nicht zu beanstanden.

2.3.2. Die berechneten Nebenkosten  mögen sich zwar im Bereich der BSVK Honorarbefragung bewegen. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts sind die Beträge dennoch unangemessen hoch, und können nicht ungekürzt verlangt werden, denn sie sind sittenwidrig nach § 138 BGB, so auch LG Saarbrücken, Urteil vom 10.02.2012, Az. 13 S 109/10 (Schaden-Praxis 2012, 335-337) und im Ergebnis OLG Dresden, Urteil vom 19.02.2014, Az. 7 U 111/12 (Schaden-Praxis 2014, 201-205).

Die Rechtsprechung weigert sich nicht ohne Grund zunehmend die insoweit jeweils in Ansatz gebrachten Positionen ungekürzt zu übernehmen. Schließlich ist in Fachkreisen allgemein bekannt, dass Fotokosten, Kosten für einen zweiten Fotosatz, Schreibkosten, Kopierkosten und Telefonpauschalen in Rechnung gestellt werden, obwohl wohl inzwischen jeder Sachverständige über einen Computer verfügt, in den Fotos digital eingestellt werden, Textbausteine verwendet werden, Dokumente unproblematisch mehrfach ausgedruckt werden können und es Flatrates gibt. Den jeweils geltend gemachten Positionen stehen damit keine entsprechenden Kosten gegenüber. Dass dies über solange Zeit und in dieser Form möglich war und ist, kann nur dadurch erklärt werden, dass es auf dem Markt der Sachverständigen in Verkehrsunfallsachen keine marktentwickelte Preisgestaltung gibt. Denn der Sachverständige wird von dem Unfallgeschädigten bei Fremdverschulden beauftragt. Der Geschädigte bezahlt letztendlich die Rechnung nicht. Folglich ist die Preisgestaltung des Sachverständigen für den Unfallgeschädigten bei der Beauftragung nicht von Relevanz und auch üblicherweise kein Entscheidungskriterium.

Zwar wird in den Erläuterungen des BVSK zu der oben erwähnten Honorarbefragung aus dem Jahr 2013 ausgeführt, dass in den geltend gemachten Nebenkosten in der Regel Gewinnanteile enthalten seien, die bei anderer Betrachtung dem Grundhonorar zuzurechnen wären, das dann entsprechend höher wäre. Auf der anderen Seite gibt der BVSK in seiner öffentlichen Stellungnahme selbst an, dass die Aufteilung der Rechnung in Grundhonorar und Nebenkosten einer möglichst hohen Transparenz diene. Dem Nutzer solle ermöglicht werden, bereits durch die Rechnung zu erkennen, wie hoch die Anzahl der gefertigten Bilder bzw. wie weit die Entfernung zwischen dem Sachverständigen im Büro von dem Ort der Schadensfeststellung war. Diese Begründung erscheint konstruiert, denn dies kann der Auftraggeber leicht selbst feststellen. Im Übrigen würde es dann ausreichen, wenn die Sachverständigen die Anzahl der Fotos und die Anzahl der zurückgelegten Kilometer lediglich angeben, ohne sie gesondert zu berechnen. Durch die Art der Aufgliederung und Bezeichnung wird dem Auftraggeber suggeriert, dass hier besondere Kosten in Rechnung gestellt werden. An diesem Anschein, müssen die.Sachverständigen sich dann auch festhalten lassen.

Hier verlangt der Sachverständige für die Nebenkosten ein Vielfaches von dem, was ein gerichtlich bestellter Sachverständige, der nach dem JVEG abrechnen muss, erhalten würde:

– Nach dem JVEG  können pro Kilometer 0,30 € verlangt werden. Der Sachverständige verlangt hier 1,10 €. Das sind 366 % des Betrags nach dem JVEG im Gegensatz zu der Beklagten ist das erkennende Gericht der Auffassung, das von den Geschädigten nicht verlangt werden kann, dass er das Fahrzeug (über die doch eher kurze Strecke) zum Sachverständigen bringt. Dies wäre eine überobligatorische Anstrengung. Denn der Geschädigte muss erst eimal den Ort der Besichtigung finden und die entsprechende Zeit aufwenden.

– Nach dem JVEG können für eine farbig gedruckte Seite, egal wie viele Fotos sie enthält, 2,00 € in Rechnung gestellt werden. Der Sachverständige verlangt hier für 6 Fotos auf insgesamt 3 Seiten 14,40 €. Das sind 240 % des Betrags nach dem JVEG.

– Für den zweiten Bildersatz würde er nach dem JVEG pro Seite 0,50 € erhalten, insgesamt 1,50 €. Er verlangt 9,00 €. Das sind 600 % des Betrags nach dem JVEG.

– Die Schreibkosten werden nach dem JVEG nach Anschlägen bezahlt. So kommen bei einer voll beschriebenen Seite mit ca. 55 Anschlägen pro Zeile und 30 bis 40 geschriebenen Zeilen pro Seile ca. 1,80 € zusammen. Der Sachverständige berechnet hier 3,00 €, dass sind 167 % pro Seite im Verhältnis zum Gerichtssachverständigen, wobei die Seiten teilweise auch nur halb beschrieben sind und mit Überschriften und Absätzen großzügig formatiert und gestaltet sind.

– Die Kalkulationsseiten sind die Seiten, auf denen die Reparaturkosten mithilfe eines Computerprogramms kalkuliert werden. Hierfür enthält aber selbst die BVSK-Honorarbefragung keine Position. Solche Kalkulationsgebühren werden, soweit gerichtsbekannt, sonst auch nicht in Rechnung gestellt. Demzufolge ist davon auszugehen, dass selbst die Mitglieder des BVSK diese Gebühren üblicherweise als mit dem Grundhonorar abgegolten betrachten.

– Für kopierte Seiten erhält der Gerichtssachverständige 0,50 €. Der Sachverständige verlangt hier pro Seite 1 €. Das sind 200 % des Betrags nach dem JVEG. Nach Auffassung des. erkennenden Gerichts ist es hier gerade noch vertretbar, wenn der Sachverständige 3 Kopien angefertigte, so dass das Gutachten insgesamt vierfach vorliegt. Dabei geht ein Exemplar an den Geschädigten, ein Exemplar an den Unfallgegner bzw. dessen Versicherung und ein Exemplar an den beauftragten Anwalt, bei 0,50 € pro Kopie hält sich der Aufwand in Grenzen. Fraglich ist, ob der Geschädigte ohne besondere Vereinbarung auch für ein Belegexemplar für den Sachverständigen selbst bezahlen muss. Im Falle eines Verlustes kann auch eine der anderen drei Exemplare kopiert werden. Außerdem ist davon auszugehen, dass der Sachverständige seine Gutachten digital archiviert oder archivieren kann. Berechnet man die Kosten so, würde ein Gerichtssachverständiger für die Kopien (jeweils 10 Seiten) insgesamt 15,00 € erhalten. Der Sachverständige berechnet hier demgegenüber 42 €. Das sind 280 % des Betrags nach dem JVEG.

– Lediglich die Telefon- und Portopauschale entspricht dem, was auch der gerichtlich bestellte Sachverständige verlangen kann.

Die Situation der privaten Sachverständigen ist wenigstens im Hinblick auf die  Nebenkosten mit der Situation der gerichtlich bestellten Gutachter vergleichbar. Auch die gerichtlich bestellten Gutachter müssen hinsichtlich ihrer Aufwendungen auf ihre Kosten kommen. Das vielfach zitierte Urteil des BGH vom 23.1.2007 (BGH NJW 2007, 1450-1452) steht dieser Betrachtungsweise nicht entgegen. Das Urteil beschäftigt sich nur mit der Frage, ob die wirtschaftliche Situation der für private Auftraggeber tätigen Sachverständigen generell mit der Situation der Gerichtssachverständigen vergleichbar ist. Das Urteil hat klargestellt, dass eine Honorarberechnung auf der Basis der Schadenshöhe zulässig ist. Mit der Frage der zulässigen Höhe der Nebenkosten hat sich das Urteil nicht auseinandergesetzt.

Das novellierte JVEG wurde unter Mitwirkung der Interessenverbände der Sachverständigen verhandelt und beschlossen. Demzufolge ist davon, auszugehen, dass die  im JVEG angesetzten Beträge jedenfalls betriebswirtschaftlich kalkuliert sind, im Vergleich zu den Beträgen des JVEG, sind die hier angesetzten Nebenkosten mehrfach übersetzt: Auch wenn dies nach der BVSK-Befragung unter den Sachverständigen üblich ist, wären diese Sätze wegen Wucher im Rahmen der Ermittlung des nach § 632 Abs. 2 BGB geschuldeten Honorars nicht anwendbar (Palandt, 2014, § 138 Rn. 19, § 139 Rn. 10 – Keine Gesamtnichtigkeit: Vergütung ist hier nicht vereinbart, sondern nach § 632 BGB zu bestimmen).

2.3.3. Deshalb hat das Gericht hinsichtlich der Nebenkosten im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung selbst die angemessene Vergütung festzusetzen (Palandt, 2014 § 632 Rn. 16).

Das LG-Saarbrücken hat in der oben angegebenen Entscheidung für ein Routinegutachten die Auslagen pauschal auf maximal 100 € geschätzt, das OLG  Dresden beschränkt die Auslagen auf.eine Höhe von 25 % des Grundhonorars. Diese Fixbeträge berücksichtigen nicht, dass der tatsächliche Aufwand je nach Gutachten unterschiedlich hoch sein kann. Wendet man aus diesen Gründen daher die Bestimmungen des JVEG entsprechend an, ergibt sich folgendes Bild:

Grundhonorar:                                                                                   352,00 €

Fahrtkosten: 6 x 0,30                        =                                                 1,80 €
Fotokosten: 3 Farbseiten                  =              3 x 2 €                          6,00 €
3 Farbkopien:                                                       3 x 0,50 €                 1,50 €
10 geschriebene Originalseite (inklusive Kalkulation a 1,80 € (max.)         18,00 €
10 x 3 Kopien                                                      a 0,50 €                    15,00 €
Auslagen                                                                                              15.00 €

                                                                                                   409,30 €   mit MWSt:  487,07 €

Es zeigt sich, dass die vom Landgericht Saarbrücken und die vom OLG Dresden angenommenen Pauschalen im vorliegenden Fall noch zu hoch wären.

Der Sachverständige hätte für das hier angefertigte Gutachten maximal 487,07 € berechnen dürfen, Die Beklagte hat vorgerichtlich aber bereits 497 € bezahlt.

Mithin war die Klage abzuweisen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gemäß §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.

Es folgt die Rechtsbehelfsbelehrung:

gez.
L.
Richterin am Amtsgericht

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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21 Antworten zu Richterin L. am AG München – Az: 343 C 7578/14 vom 14 Juli 2014 – stellt ihre frühere korrekte Rechtsprechung auf den Kopf und belegt den unabhängigen Sachverstand – anweisungsgebunden – mit „Berufsverbot“

  1. Benno sagt:

    Die Zweifel verdichten sich, dass die Entscheidungsgründe den Wissens- und Erkenntnisstand der Richterin widerspiegeln. Plagiat oder Diktat, das ist hier die Frage? Vielleicht ist es aber auch die Summe dieser Vorgänge.

    Benno

  2. Franz511 sagt:

    Wo bleiben die versierten Juristen, die solch einem Treiben entgegen wirken können und wollen?
    Wir kleinen Sachverständigen sehen uns bald in einer hoffnungslosen Lage. Hier die Rechtsbeugung durch Richter – da die zahlungsunwilligen Versicherer.
    Was soll und wird zukünftig geschehen?
    Ich bin ratlos!!!

  3. Polarlicht sagt:

    Nachdem der HUK-COBURG in mehr als 20 Jahren rechtswidriger Honorarkürzungen , wie aber auch einigen anderen Versicherungen im Fahrwasser, die Argumente ausgehen bzw. nicht mehr überzeugen, wird nun an passenden Standorten versucht mit richterlichem Brechstangeneinsatz der Zielsetzung zum Durchbruch zu verhelfen. Ich bin gespannt auf Kommentierungen von RA Fuchs und RA Otting und was es ansonsten noch für Sichtweiten gibt. Ein unerhörter Vorgang in der Rechtsgeschichte der BRD. Dass so etwas während des Nationalsozialismus möglich war, sollte zu denken geben.

    Polarlicht

  4. SV Stoll Reutlingen sagt:

    Man muss nur einmal den neuen Bayerlein/Praxishandbuch Sachverständigenrecht 5 Auflage Seite 684 zur Hand nehmen und lesen, was dort über den Fahrtkostenersatz geschrieben wird.
    Dieser ist nicht mehr zeitgemäß und seit 10 Jahren gleich.
    Mit den Fotos sehe ich es auch anders, zumindest was man dem oben angegebenen Fachbuch entnehmen kann. Hier wird vom Foto als einzelnes gesprochen, nicht von ganzen Seiten. Zudem ist nicht der Zeitaufwand für die Erstellung der Fotos und die fachliche Bildbearbeitung mit 2 Euro abgegolten. Ebenfalls müssen nicht im Gutachten verwendete Fotos erstattet werden.
    Die Grundsätze des JVEG können aus vielen Gründen nicht auf außerhalb des Gerichtes tätige Sachverständige übertragen werden. Wie soll man den nachweisen, das man 50 Bilder gefertigt hat, aber nur 20 verwendet? Und wie grenzt man dann wieder den Zeitaufwand ein? Das Grundhonorar darf man dann auch nicht anheben?

    Mfg. SV Stoll/Reutlingen

  5. Lilli sagt:

    Urteile, „Im Namen des Volkes“, mit solchen bis ins Kleinste ausgefeilten „Entscheidungsgründen“ bringen sogar Zwiebeln zum Weinen.

    Lilli

  6. Bösewicht sagt:

    Sollte sich dieses Geschwür bei den deutschen Gerichten verbreiten, wird die Qualität der Gutachten deutlich sinken. Wir könnten für solche Preise arbeiten, dann würde aber keiner unserer SV´s jemals wieder irgendein Seminar besuchen und die Ausrüstung würde auch dementsprechend sein. Es ist doch einfach unlaublich, was da im Moment passiert. Ich frage mich wirklich, welche „Mächte“ da aktuell die Strippen ziehen …

  7. Sepp Meyer sagt:

    Wer Sprüche mit dieser Scharfsinnigkeit unters Volk bringt, isst keinen Honig, sondern kaut Bienen.

    Sepp Meyer

  8. Iven Hanske sagt:

    Sorry, aber seit wann muss ein Unfallopfer in Vorkasse gehen? Wenn das Unfallopfer zur Vorkasse nicht bereit ist oder es finanziell nicht kann, so hat er auch kein Schadensersatzanspruch also kein Schutz im Sinne des BGB?
    Wenn das Unfallopfer dann die Abtretungsmöglichkeit nutzt und z.B. an die Bank abtritt, so gilt das Finanzrecht oder an den Vater so dass Familienrecht? So ein gelb oder blau geförderter Schwachsinn um den BGH oder das OLG Saarbrücken oder OLG Naumburg auszuhebeln, da fehlen einem die Worte! Gleiches mit dem JVEG, welches die freien Gutachter gern, aber im Zusammenhang, anwenden würden. Hier darf der freie Gutachter den Kuchen(Gutachtenerstellung) nicht abrechnen sondern nur die Streusel(Nebenforderung unter Einkauf), was für ein toller Streuselkuchen oder nur Streussel und kein Kuchen? Die richterliche unwissende Diktatur! Als nächstes werden diese überheblichen Robenträger das BGB verbrennen und unser demokratisches System im Sinne der Versicherungslobby stürzen. Mal sehen wer dann in den Bundestag, nein Richtertag, einzieht, HUK oder Allianz? Nur blöd das die dann keine Versicherung verkaufen, da sich bei solchen Zuständen keiner mehr versichern braucht. Schlimm sind nicht diejenigen die die Fahnen herstellen, sondern die Träger, welche besseren Wissen die Fahnen in den Wind halten! Frau Richterin, ein ehrlicher selbstbewusstet Blick in den Spiegel dürfte bei Ihnen nicht mehr möglich sein! Ist der Spiegelrahmen gelb oder blau?
    Ich denke an Verfassungsbeschwerde und Anzeige wegen Willkür und Rechtsbeugung und ich würde diejenigen, die sich in München wehren müssen, auch unterstützen.

  9. virus sagt:

    Hallo Lilli, angesichts deines Kommentars hatte ich bei aller Ernsthaftigkeit dieses Themas doch ein Lächeln auf den Lippen.

    Da dem Recht suchenden Sprüche allein bekanntlich nicht weiter helfen, bitte ich die mitlesenden Anwälte und Sachverständigen sich mit dem BGH-Urteil: 2 StR 479/13 – Urteil vom 22. Januar 2014 (LG Erfurt) auseinanderzusetzen. Aufgrund des hier zum Urteil formulierten – umfassenden – Tenors der Bearbeiter Karsten Gaede und Christoph Henckel
    verweise ich auf die Seite HRR-Strafrecht

    ———————————————————————————————————-

    Der Link zum Bundesgerichtshof: 2 StR 479/13

    Leitsatz des BGH:

    StGB § 339
    1.
    Der subjektive Tatbestand der Rechtsbeugung setzt mindestens bedingten Vorsatz hinsichtlich eines Verstoßes gegen geltendes Recht sowie einer Bevorzugung oder Benachteiligung einer Partei voraus. Das darüber hinausgehende subjektive Element einer bewussten Abkehr von Recht und Gesetz bezieht sich auf die Schwere des Rechtsverstoßes. Auf eine persönliche Gerechtigkeitsvorstellung des Richters kommt es nicht an.

    2.
    Indizien für das Vorliegen des subjektiven Tatbestands der Rechtsbeugung können sich aus der Gesamtheit der konkreten Tatumstände ergeben, insbesondere auch aus dem Zusammentreffen mehrerer gravierender Rechtsfehler.

  10. Glöckchen sagt:

    JVEG ist weder direkt noch analog auf den im Privatauftrag tätigen SV anwendbar!
    Übereinstimmende Meinung des X.Senats und des VI.Senats beim BGH,vgl: BGH Z X ZR 80/05 Rz.19 und BGH Z VI ZR 67/06 Rz.21 und bestätigt durch BGH Z VI ZR 225/13.
    An welchen DIESER Entscheidungen hat BGH-Richter W. mitgewirkt?
    An Keiner?
    Wer springt aktuell auf den JVEG-Zug auf,Herr O.,Herr F.?
    Nächster Halt:Bahnhof Nimmerland?
    Geneigte Kreise wollen hier Gesetzgeber spielen?
    Klingelingelingelts?

  11. Karle sagt:

    @ Glöckchen

    „An welchen DIESER Entscheidungen hat BGH-Richter W. mitgewirkt?
    An Keiner?“

    Das stimmt nicht !!

    An der Entscheidung VI ZR 67/06 war Richter W. beteiligt. Und genau das bricht ihm das Genick bezüglich der richterlichen Unabhängigkeit.

    Wie man so hört, predigt Richter W. zur Zeit in seinen Seminaren – die in der Hauptsache wohl von Versicherungsseite „gesponsort“ werden? – das JVEG bei den Nebenkosten. Bei dem VI ZR 67/06 zugrundeliegenden Urteil des LG Frankfurt / Oder (15 S 179/05 vom 02.03.2006) hatte das LG GRUNDHONORAR UND NEBENKOSTEN auf Grundlage des JVEG gekürzt. Richter W. weiß also sehr genau, dass in der Entscheidung VI ZR 67/06 die Berechnung der Sachverständigenkosten freier Kfz-Sachverständiger auf Grundlage des JVEG INSGESAMT ins Reich der Fabel verwiesen wurde. ALSO SOWOHL DAS GRUNDHONORAR ALS AUCH DIE NEBENKOSTEN.

    Nix mit „der BGH habe mit seinen Ausführungen zum JVEG in VI ZR 67/06 nur das Grundhonorar „gemeint“.

    Unter dem sich verdichtenden Gesichtspunkt der „richterlicher Abhängigkeit“ erklärt sich dann auch der umstrittene Nebensatz in VI ZR 67/06,:

    „…wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen SV beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (vgl. Senatsurteil BGHZ 163, 362, 367 f.).“

    Das sind alles absichtlich und ohne Not eingebrachte (hinterlistige) Formulierungen, die es den Versicherern ermöglicht, Urteile fehlzuinterpretieren. Mit Formulierungen wie diesen wird gezielt die Rechtssicherheit torpediert.

    Siehe auch VI ZR 357/13 mit der Bemerkung zu den angeblich „überhöhten Nebenkosten“ einschl. Aufforderung an das LG zur (rechtswidrigen) Kürzung der Sachverständigenkosten im Schadensersatzprozess oder der Schwachsinn mit der „bezahlten bzw. unbezahlten Rechnung“. Überall die gleiche Fußangel-Strategie. Auch bei diversen Urteilen zur fiktiven Abrechnung, bei der Mietwagenrechtsprechung usw. .

    „Faule Formulierungen“ zugunsten des rechtswidrigen Schadensmanagements der Versicherungswirtschaft finden sich in vielen Urteilen aus den Jahren 2000+, bei denen Richter W. „mitgewirkt“ hatte.

  12. Buschtrommler sagt:

    @Karle….dein Verdacht kann sich erhärten unter dem Aspekt, welche Vs das Urteil in ihren Kürzungsschreiben immer so sehr zitiert und aus dem Kontext gerissen hat.
    Denkt mal drüber nach…

  13. schneidermeister sagt:

    @SV Stoll: Der Zeitaufwand für die Erstellung der Fotos und die Schreibarbeit ist doch mit dem Grundhonorar abgegolten, der Betrag für Fotos dient doch nur dazu, die Ausdrucke /Abzüge abzurechnen, ebenso wie das Zeilenhonorar nur dazu dient, den Papier- und Druckeraufwand abzudecken und nicht die Zeit, die der SV am Computer verbringt. Und wenn der BSVK selbst erklärt, dass teilweise Gewinnaufschläge bei den Sachaufwandspositionen enthalten sind , habe ich wenig Verständnis für das Gejammere.
    Jeder Unternehmer muss an sich in der Lage sein, seine Fixkosten und variablen Kosten zu kalkulieren, etwa was ihn ein Ausdruck einer beschriebenen DinA4-Seite kostet oder ein Farbausdruck. Das geht eigentlich ziemlich problemlos.
    Und dann kann man das, wenn man schon den Bohei mit der Abtretung zelebriert, auch im Zivilprozess darlegen.

    Abgesehen davon ist mir nicht so ganz klar, wie prozessual bei der vom LG I vom 23.11.2011 angenommenen Rechtslage (Gegenanspruch gegen den SV aus Werkvertrag mit Schutzwirkung) zu verfahren wäre: Klagt der Geschädigte, dann müsste er wohl einen Zug-um Zug-Antrag stellen, um nicht teilweise Klageabweisung zu riskieren. Klagt der SV aus abgetretenem Recht (ohne Erfüllungswirkung, wie es das AG jetzt annimmt), stellt sich die Frage, was dann geschieht. Die Beklagte hat noch keinen Erstattungsanspruch aus dem Vertrag mit Schutzwirkung abgetreten bekommen, also bleibt es wohl beim Zug um Zug-Einwand?

  14. Rüdiger sagt:

    @ Karle

    So isses.
    Und wenn etwas nicht ins Versicherungskonzept passt, wird es einfach im Urteil nicht erwähnt.

    Z.B. die Tatsache, dass es sich in der Sache VI ZR 357/13 um eine Abtretung an Erfüllungs statt gehandelt hatte oder dass man den Schädiger auf den Forderungsausgleich gem. § 255 BGB verweisen kann.

  15. SVS sagt:

    Wird Zeit, dass der SV seine Rechung nach Aufwand und nicht nach Tabelau erstellt! Dann können wir uns über den angemessenen Stundenlohn streiten, bis er bei 45€ liegt – Niveau eines Handwerkers und der DEKRA – und nur die am Markt übrig bleiben, die eh schon seit Jahren Aufträge nicht frei sondern von und nach Auftrag der VS bekommen und erstellen! Der Kampf geht in die Endphase über…

  16. SV Stoll Reutlingen sagt:

    @ Schneidermeister
    Die Ausführungen und Aussagen des BVSK sind für mich und viele andere nicht bindend, da ich dort nicht Mitglied bin. Mir ging es im wesentlichen nur darum darzulegen, das die vom JVEG angedachten Fahrtkosten nicht kostendeckend (mehr) sind und das die Kosten für die gesamte Lichtbildanlage nach JVEG anders als im Urteil angegeben abgerechnet werden.
    Es macht nach wie vor einen Unterschied, ob man 20, 30 oder 50 Lichtbilder von einem Schaden fertigen, sichten und archivieren muss. Es macht nach wie vor einen Unterschied, ob man zu einem Kunden 3 oder 30km fahren muss und es macht nach wie vor einen Unterschied ob ich bei einem Gutachten nur 1mal Kalkulationskosten habe oder Kalkulatioskosten + VIN Abfrage + Bewertung. Sie können sich ja die Preislisten der Datenanbieter Audatex, DAT und Schwacke zusenden lassen. Genau diese auf den Einzelfall spezifizierten Kosten werden weiterverrechnet. Zumindest bei mir. Vor Jahren wird man von Versicherungen wie der HUK-Coburg zur Spezifizierung der Rechnung aufgefordert, jetzt ist das alles wieder ungehörig?
    Und was heißt bei Ihnen ständig „Gejammere“? Sie scheren alle SV, die qualifizierten und um die Sache bemühten, wie auch die 1 Wochen-Schnellschuß-Seminar Möchtegern über einen Kamm. Wenn Sie deren Rechnungen bzw. den dahinterstehenden Computereinheitsquark nicht mehr ausgleichen wollen ist das verständlich.
    Aber leisten oder leisteten Sie Ihren Beitrag zur Schaffung eines qualifizierten Berufsbildes? Waren Sie beim 50. Verkehrsgerichtstag und haben für ein Berufsbild und eine Honorarordnung gestimmt?
    Ich schon, kann Ihnen eine Kopie meiner Stimmkarte zuschicken und 5 Zeugen benennen.

    Mfg. SV Stoll / Reutlingen

  17. Karle sagt:

    @ schneidermeister

    Sie wollen den Mist der Richterin L. verteidigen?

    Dann sollten Sie noch einmal X ZR 80/05, X ZR 122/05 und VI ZR 67/06 einschl. dem zugrundeliegenden Urteil des LG Frankfurt/Oder (15 S 179/05) lesen. Wer nach dem Studium dieser Entscheidungen immer noch nach JVEG-Kriterien im Schadensersatzprozess kürzt, ist von allen guten Geistern verlassen.

    Im Schadensersatzprozess zählt NUR die Sichtweite des Geschädigten. Kein Geschädigter ist in der Regel in der Lage, die Positionen einer Sachverständigenrechnung detailliert zu beurteilen. Eine mögliche „Nichterforderlichkeit“ der Sachverständigenkosten spielt sich also bestenfalls nur im Bereich des Wuchers ab.

    Die Rechtsnatur einer Forderung ändert sich auch nicht durch eine Abtretung. Auch wenn der BGH das mit der (bisher nicht rechtskräftigen) Entscheidung VI ZR 357/13 versucht hat. Es ist nämlich völlig unerheblich, ob der Sachverständige, die Oma des Geschädigten oder die Hausbank die abgetretene Forderung geltend macht.

    Es ist nicht Aufgabe der Richter im Schadensersatzprozess, irgendwelche Rechnungen zu analysieren bzw. zu „zerlegen“ oder Einzelpositionen nebst Herkunft sowie Zusammensetzung zu beurteilen.

    Der absolute Supergau richterlicher Inkompetenz ist z.B. die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Angemessenheit der Sachverständigenkosten. Damit stellt sich ein Richter unter die Erkenntnismöglichkeiten eines Geschädigten. Denn wenn der Richter ein Gutachten zur Feststellung der „Angemessenheit“ von Sachverständigenkosten benötigt, dann dokumentiert er damit, dass er offensichtlich noch weniger Ahnung von einer Sachverständigenrechnung hat, als der Geschädigte. Meiner Meinung haftet der Richter hierbei sogar für die unnötig ausgelösten Kosten eines Sachverständigengutachtens (Verstoß gegen die Prozessökonomie).

    Im Rahmen eines Schadensersatzprozesses haben Richter – nur bei Bestreiten der Forderung – die Aufgabe festzustellen, ob der Geschädigte eine mögliche Überhöhung irgendwelcher Rechnungen hätte ohne weiteres erkennen können. Wie der Sachverständige seine Rechnung gestaltet, d.h. ob er ein höheres Grundhonorar mit geringeren Nebenkosten berechnet oder umgekehrt, geht den Richter einen feuchten Kehricht an. Es ist nämlich nicht Aufgabe irgendwelcher Richter, Richtlinen aufzustellen, wie eine Sachverständigenrechnung aufgebaut sein sollte. Das ist bestenfalls Aufgabe einer Gebührenkommision – die es jedoch bisher nicht gibt.

    Wir leben Gott sei Dank (noch) in einem freien Land mit Berufs- und Vertragsfreiheit.
    Das Thema Vertragsfreiheit trifft hier insbesondere auf die freiberuflichen Sachverständigen zu, da es keine Gebührenordnung gibt. Das sollten einige Oberlehrer-Richter gelegentlich zur Kenntnis nehmen und die Grundrechte bei denen belassen, denen diese Rechte zustehen.

    Bei Captain HUK sind jede Menge Urteile hinterlegt, bei denen Richter völlig korrekt entschieden haben und hierbei die Sichtweite des Geschädigten im Fokus steht.

    Wer lesen kann, ist somit klar im Vorteil.

    Was zur Zeit zum Thema Sachverständigenkosten beim Amts- und Landgericht in München abläuft, ist absolut unterirdisch. Da gibt es nichts schön zu reden. Das „königlich bayerische Amtsgericht“ lässt grüßen. Die „Honoratioren“, die hier am Rechtsrad drehen, kommen offensichtlich aus der Versicherungswirtschaft?

  18. Hirnbeiss sagt:

    @schneidermeister says:
    17. März 2015 at 12:16
    “ Und wenn der BSVK selbst erklärt, dass teilweise Gewinnaufschläge bei den Sachaufwandspositionen enthalten sind , habe ich wenig Verständnis für das Gejammere.“

    Du scheinst mir überhaupt wenig Verständnis für komplexe Dinge zu haben.
    Wer ist der BVSK und was hat der zu erklären, insbesondere für unabhängige SV, welche in diesem Verband nicht Mitglieder sind.
    Da ein unabhängiger u. qualifizierter SV quasi Gutachten produziert, sind selbstverständlich auch bei den variablen Kosten (auch fälschlicherweise als Nebenkosten bezeichnet, wie bei Mietverhältnissen per Anno) Gewinne erzielen muss um seine Honorar- Ausfallgefahren, Vorfinanzierungen, Aufwandskosten ca. 200-300 Stunden Jahr, wegen unberechtigter Honorar Kürzungen absichern kann, sehe ich die unhaltbare Meinung, dass der SV bei den variablen Kosten „keine Gewinne erzielen darf“ als gelinde gesagt sehr dümmlich an. Insbesondere wenn erwachsene Leute so einen Schwachsinn verbreiten.
    Also Schneidermeister, misch Dich nicht in Dinge ein, von denen Du nur Zwirn verstehst.

  19. Zirkusdirektor sagt:

    @ schneidermeister

    Sind Sie ein Maulwurf? Wenn ja, Ihr Auftritt ist immer Sonntags 11:30 Uhr im Ersten.

    Sie argumentieren wie ein HUK-Sachbearbeiter. Einige Passagen Ihres Ergusses kenne ich aus diversen Kürzungs-Pamphleten der goldgelben Holzklasse-Versicherung aus dem Fränkischen.
    Noch etwas, hören Sie auf hier Sachverständige zu belehren, wie Sie ihre Nebenkosten „problemlos“ berechnen können.

    Wer war denn nochmal die BVSK?

    Mit besten Grüßen aus der Manege.

  20. Iven Hanske sagt:

    Hallo du tapferer Dümmling mit der Fliegenklatsche, kannst du den Schwachsinn „Der Zeitaufwand für die Erstellung der Fotos und die Schreibarbeit ist doch mit dem Grundhonorar abgegolten“ beweisen? Eigentlich könnten die SV alles in das Grundhonorar packen, wenn es nicht das gesetzliche Transparenzgebot gäbe. Was Du in den Himmel wirfst bleibt oben, mir gelingt das nicht aber vielleicht kannst Du den Trick verraten und es schreibt sich alles von alleine bzw. geht die Schreibkraft dann ohne Gehalt nach Hause oder ich schreibe für 100 Euro die Stunde selber und erhöhe das Grundhonorar, wobei ich dann als ungelernte Schreibkraft doppelt so lange brauche und berechne und das nicht nach tatsächlichen Aufwand sondern als Pauschale. Du hast keine Ahnung von betriebswirtschaftlicher Kalkulation, so schweige und bilde Dich bevor Du diesen Unsinn verbreitest.

  21. virus sagt:

    Nachlese

    Es hat dem Vernehmen nach personelle Veränderungen im Gerichtsbezirk München gegeben. Frau Richterin L. soll oder wird zeitnah zur Staatsanwaltschaft wechseln und Frau Dr. K. soll in die Registratur (Die Registratur ist die mit der Schriftgutverwaltung besonders beauftragte Stelle. Siehe WIKIPEDIA) gewechselt sein.

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