AG Leipzig verurteilt mit klaren Worten die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 12.4.2016 – 115 C 4513/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

zum 4. Advenrswochenende stellen wir Euch noch ein weiteres Urteil des AG Leipzig vor. Dieses Mal allerdings von der 115. Zivilabteilung des AG Leipzig. Auch in diesem Fall ging es um restliche Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG. Es war wieder einmal die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands e.G., die meinte eigenmächtig die berechneten Sachverständigenkosten kürzen zu können. Auch hier hat – wie so oft – die HUK-COBURG die Rechnung ohne das erkennende Gericht gemacht. Uns erscheint das jetzige Urteil – 115 C 4513/15 – besser begründet zu sein als das ähnliche Urteil 115 C 4512/15. Auch in diesem Verfahren hat das erkennende Gericht die von der HUK-COBURG vorgebrachte Begrenzung der Nebenkosten auf 25 Prozent des Grundhonorars, wie es das OLG Dresden kritikbehaftet entschieden hatte,  mit zutreffender Begründung verworfen. Immerhin hat der BGH mit VI ZR 225/13 den Beschluss des OLG Dresden quasi hinfällig gemacht. Insoweit erkennt man allerdings deutlichst, dass sich die HUK-COBURG nicht an der Grundsatzentscheidung des BGH VI ZR 225/13 orientieren will. Sie will offenbar eigenes Recht setzen. Das erkennt man auch an der Anwendung des selbst gefertigten Maßstabs „Honorartableau der HUK-COBURG“. Das ist eine reine Wunschliste der HUK-COBURG. Lest aber selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende zum 4. Advent
Willi Wacker

Amtsgericht Leipzig

Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 115 C 4513/15

Verkündet am: 12.04.2016

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., Bahnhofsplatz, 96450 Coburg, v.d.d. Vorstand

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Leipzig durch
Richterin am Amtsgericht S.
auf Grund der m ündlichen Verhandlung vom 31.03.2016 am 12.04.2016

für Recht erkannt:

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 143,04 € nebst Zinsen in Hohe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 29.11.2014 sowie 3,00 € vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.

2.        Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulassig und begründet.

Die Klägerin hat gemäß §§ 823, 249 BGB, § 3 PflVG, §7, 18 StVG, § 115 VVG, § 398 ff. BGB Anspruch auf Zahlung weiterer 143,04 € aus abgetretenem Recht. Unstreitig haftet die Beklagte aus dem Verkehrsunfall vom 31.03,2014 in vollem Umfang für die dem Geschädigten entstandenen Schaden. Diese Ansprüche sind wirksam an die Klägerin abgetreten worden.

Streitig ist die Höhe der Sachverständigenkosten. Hinsichtlich der Sachverständigenkosten ist die Honorartabelle der Klägerin vereinbart worden. Soweit die Beklagte diese Vereinbarung bestreitet, geht dieses Bestreiten fehl. Der Anlage K 1 ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass auf der Rückseite eine Honorartabelie abgedruckt und diese verbindlich vereinbart wird. Dies ist von dem Geschädigten unterzeichnet. Es ist ausdrücklich bestätigt worden, dass die Honorartabelle auf der Rückseite zur Kenntnis genommen wurde. Die Honorartabelle ist auch nicht intransparent. Richtig ist, dass sie Nettobeträge ausweist, jedoch ist hierauf deutlich hingewiesen.

Es ist zulässig und nicht zu beanstanden, dass die Berechnung des Grundhonorars anhand der Schadenshöhe erfolgt ist. Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Er hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten gezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten (BGH Urteil vom 31.01.2007, Az.: VI ZR 67/06). Der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaulwand die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheint (BGH a. a. O.). Danach kann der Geschädigte die Sachverständigenkosten in der Höhe ersetzt verlangen, bei denen es sich um die üblichen und angemessenen Honorare für Kfz-Sachverständige handelt. Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (BGH a. a. O.). Die Vergütung darf daher gemäß § 287 ZPO vom Gericht geschätzt werden. Als üblich können solche Honorarsätze angesehen werden, die durch eine Befragung ermittelt werden. Die Befragung der Sachverständigen durch die BVSK stellt eine solche Befragung dar, die eine geeignete Schätzgrundlage darstellt. Es handelt sich um die Ermittlung eines Durchschnittswertes dessen, was die befragten Sachverständigen als Honorare für Ihre Gutachtertätigkeit abrechnen (OLG Oldenburg, Urteil vom 07.11,2012, Az.: 5 S 443/12).

Zugrunde zu legen ist daher die BVSK-Honorarbefragung 2013. Das geltend gemachte Grundhonorar liegt einen Euro über dem HB V Korridor, so dass dieses nicht zu beanstanden ist.

Darüber hinaus sind auch die Nebenforderungen zu erstatten. Auch nach der BVSK-Honorarbefragung 2013 ist es gerade üblich, zusätzliche Nebenkosten zum Grundhonorar zu erheben. Die jeweils geltend gemachten Nebenkosten liegen teilweise über den HB V Korridor, jedoch nicht über dem Maximalwert. Auch dies ist nicht zu beanstanden. Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverstandige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (BGH, Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13). Entsprechende Umstände sind von Beklagtenseite gerade nicht vorgetragen. Eine Kürzung kommt nicht einmal dann in Betracht, wenn die Höchstsätze überschritten sind (BGH, a.a.O.).

Die Einwendungen gegen die Nebenkosten greifen nicht durch. Wie bereits dargelegt orientieren diese sich an der BVSK-Honorarbefragung 2013 und sind in der Höhe nicht zu beanstanden. Wucherkosten sind hier nicht ersichtlich. Insbesondere liegen auch Schreibtätigkeiten vor, auch wenn Textbausteine verwendet werden. Soweit die Fahrtkosten bestritten werden, geht dies ins Leere. Das Fahrzeug des Geschädigten war gerade nicht fahrbereit, sondern laut Gutachten nicht verkehrssicher. Es konnte daher gar nicht mehr bewegt werden, so dass es notwendig war, dass der Sachverständige das Auto vor Ort besichtigt. Die Entfernung kann anhand von Google maps festgestellt werden.

Die Nebenkosten sind auch nicht pauschal auf 25 % des Grundhonorars zu kürzen. Soweit dies teilweise vertreten wird, vermag dies das Gericht nicht überzeugen. Es wird ein Pauschalbetrag ohne jegliche nachvollziehbare Begründung in Abzug gebracht.

Die Nebenforderungen rechtfertigen sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 3 ZPO.

Die 3,00 € Mahnkosten erscheinen angemessen und sind gemäß §§ 280, 286 BGB zu erstatten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 143,04 € festgesetzt.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Abtretung, Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

2 Antworten zu AG Leipzig verurteilt mit klaren Worten die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 12.4.2016 – 115 C 4513/15 -.

  1. Gitta Gans sagt:

    Hi, Willi,
    da haben die HUK-Coburg Anwälte tatsächlich wohl behauptet, das Honorartableau des Sachvertständigen sei intransparent, denn ansonsten hätte sich die Richterin S. des AG Leipzig wohl kaum zu folgender Bemerkung hinreißen lassen:

    „Die Honorartabelle ist auch nicht intransparent.“

    Da präsentiert die HUK-Coburg ein hauseigenes Tableau, das es noch nicht einmal wert ist, auf Lokuspapier abgedruckt zu werden und argumentiert dann selbst vor Gericht noch derartig schwachsinnig.

    Gitta Gans

  2. Huk-Kritiker sagt:

    @ Gitta Gans

    So ist eben die Huk-Coburg. Alles, was ihr schadet, wird niedergemacht! Alles, was ihr nützt, wird propagiert, egal, ob es richtig oder falsch ist.
    Das eigene Honorartableaau ist in der Tat noch nicht einmal wert, den Allerwertesten damit abzuputzen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert