AG Kaiserslautern verurteilt HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung restlicher, an Erfüllungs Statt abgetretener Sachverständigenkosten mit lesenswertem Urteil vom 11.8.2016 – 11 C 1565/15 – .

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

nach kurzer Erholungspause bin ich wieder da und stelle Euch hier am Sonntag ein Urteil aus Kaiserslautern zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht (Factoring) gegen die HUK-COBURG vor. Wieder einmal meinten die Verantwortlichen bei der HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG, dem Geschädigten trotz voller Haftung keinen vollen Schadensersatz zugestehen zu müssen. Diesem Vorgehen hat das erkennende Amtsgericht erneut einen Riegel vorgeschoben. Eine Prima Entscheidung gegen die HUK-COBURG, wie wir meinen. Insbesondere hat das erkennende Gericht der HUK-COBURG ins Versicherungsbuch geschrieben, dass sie trotz Verurteilung zur Zahlung der vollen berechneten Sachverständigenkosten nicht rechtlos ist, wenn sie diese für überhöht erachtet. Sie kann nämlich den Vorteilsausgleich suchen, wenn sie nur wollte. Sie braucht sich nur eventuelle Bereicherungsansprüche abtreten lassen. Da sie dann aber in die Aktivposition geschoben wird, ist sie darlegungs- und beweisbelastet sowie gerichtskostenvorschußpflichtig. Daher ist es für die HUK-COBURG einfacher zu kürzen als aktiv den angeblich überhöhten Anteil zurückzufordern. Vielmehr Richterinnen und Richter müssten die HUK-COBURG und ihre Mitkonkurrenten auf diese Rechtslage hinweisen, die bereits Imhof und Wortmann zum Gegenstand ihres Aufsatzes in DS 2011, 149 ff gemacht hatten. Zur Abtretung ist das Urteil umfangreich begründet worden. Trotzdem wird die HUK-COBURG wegen ihrer Beratungsresistenz auch weiterhin die Aktivlegitimation in Zukunft bestreiten. Hauptsache bestreiten, egal ob es sinnvoll ist oder nicht. So oder so ähnlich lautet offensichtlich die Devive der HUK-COBURG. Lest selbst das Urteil des AG Kaiserslautern vom 11.8.2016 – 11 C 1565/15 – und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und noch einen schönen Sonntag
Willi Wacker

Aktenzeichen:
11 C 1565/15

Amtsgericht
Kaiserslautern

IM NAMEN DES VOLKES

Endurteil

In dem Rechtsstreit

Deutsche Verrechnungsstelle AG, vertreten durch d. Vorstand, Schanzenstraße 30, 51063 Köln

– Klägerin –

gegen

HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand, Bahnhofsplatz 1, 96450 Coburg

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Kaiserslautern durch die Richterin am Amtsgericht L. am 11.08.2016 auf Grund des Sachstands vom 11.08.2016 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht erkannt:

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 55,95 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.12.2015 zu bezahlen.

2.        Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherung des Unfallgegners auf restliche Sachverständigenkosten aus dem Unfallereignis vom 23.10.2015 in Trippstadt aus §§ 7, 18 StVG, 1 PflichtVersG, 115 VVG.

Die Haftung der Beklagten für die dem Kläger bei o.g. Unfallereignis entstandenen Schäden dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Streit besteht lediglich darüber, in welcher Höhe die Beklagte im Hinblick auf die klägerseits verauslagten Sachverständigenkosten für das klä-gerseits eingeholte Schadensgutachten einstandspflichtig ist.

Der klägerseits geltend gemachte Anspruch ist in voller Höhe berechtigt. Bei den eingeklagten Sachverständigenkosten handelt es sich um zur Schadenskompensation erforderliche Kosten, ein Mitverschulden des Klägers, das sich anspruchsmindernd auswirken würde, ist nicht feststellbar.

1) Der Kläger ist aktivlegitimiert, spätestens durch die wirksame Abtretungserklärung vom 20.7.2016 (Bl. 118 d. A).

Auch die vorherige Abtretung genügte den Bestimmtheitserfordernissen. Die Bestimmtheit einer Abtretungserklärung erfordert die Erkennbarkeit, welcher Teil von mehreren selbständigen Forderungen abgetreten werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 11.09.2012, Az. VI ZR 238/11 mit Verweis auf Senatsurteile vom 18.02.1965, Az. II ZR 166/62; vom 27.05.1968, Az. VIII ZR 137/66 und vom 02.04.1970, Az. VII ZR 153/68 und mit zahlreichen weiteren Verweisen). Entstehen nun durch einen Verkehrsunfall mehrere verschiedene Schadensersatzforderungen (wie etwa Reparaturkosten, Unkostenpauschale, Mietwagenkosten etc.), so kann nicht nur ein lediglich summenmäßig bestimmter Teil abgetreten werden. Dies ergibt sich bereits daraus, dass diese verschiedenen Schadensersatzpositionen verschiedene Anspruchsinhaber haben können, wenn beispielsweise ein Ersatzanspruch nach Regulierung auf den Versicherer übergegangen ist (vgl. BGH, a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Entstehen also (wie bei einem Verkehrsunfall typischerweise) für den Geschädigten mehrere Forderungen, so kann von dieser Gesamtsumme nicht ein nur summenmäßig bestimmter Teil abgetreten werden (vgl. etwa BGH, 8.10.1957, Az. VI ZR 128/56; BGH, 07.06.2011, Az. VI ZR 260/10). Eine Verschiedenheit von Forderungen liegt nur dann nicht vor, wenn es sich bei den einzelnen Beträgen lediglich um unselbständige Rechnungsposten einer klar umgrenzten Sachgesamtheit handelt (wie etwa bei einzelnen Positionen einer Reparaturrechnung der Fall), vgl. etwa BGH, Urteil vom 19.06.2000, Az. II ZR 53/79 BGH, Urteil vom 13.03.2003, Az. VII ZR 418/01. Um vorstehendem Bestimmtheitserfordernis zu genügen, ist nach o.g. Rechtsprechung notwendig, in der Abtretungserklärungen, die sich auf mehrere Einzelforderungen bzw. Schadenspositionen bezieht, den Umfang der von der Abtretung erfassten Forderungen der Höhe und der Reihenfolge nach aufzuschlüsseln (vgl. BGH, Urteil vom 07.06.2011, Az. VI ZR 260/10).
Diesen Erfordernissen wird die vorliegende Abtretungserklärung gerecht.

2)  Es liegt auch kein Verstoß gegen das RDG vor. Die Klägerin besitzt die erforderliche Erlaubnis gem. § 10 Abs. 1, HS 2 Nr. 1 RDG.

3)  Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören anerkanntermaßen zu den vom Schädiger zu ersetzenden Positionen, wenn die Einholung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Das ist bei Verkehrsunfällen regelmäßig der Fall und wird hier als solches – wie die überwiegende Zahlung dieser Kosten belegt – durch die Beklagte auch nicht in Zweifel gezogen.

Der Einwand, die Sachverständigenkosten seien überhöht und daher im nicht erstatteten Teil nicht ersatzfähig, bleibt ohne Erfolg.

Zwar trifft es im Ansatz zu, dass der Geschädigte grundsätzlich nur diejenigen Kosten ersetzt verlangen kann, die zur Behebung des Schadens erforderlich waren. Erforderlich sind dabei solche Kosten, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten aus gesehen als zweckmäßig und angemessen erscheinen (BGH NJW 2005, 1108 f.; NJW 2007, 1450, 1451 m.w.N.). Ebenso ist im Ansatz zutreffend, dass der Geschädigte dabei gehalten ist, im Rahmen seiner Erkenntnismöglichkeiten und des Zumutbaren von mehreren zur Verfügung stehenden, gleich geeigneten Wegen zur Schadensbehebung den wirtschaftlicheren Weg zu wählen. Zur Marktforschung ist er dabei auch bei der Einholung eines Sachverständigengutachtens hinsichtlich der Honorare des Sachverständigen nicht verpflichtet, trägt allerdings das Risiko, dass sich das Gutachten dann im Prozess als zu teuer erweist (vgl. dazu BGH NJW 2005, 3134 f. <zum Restwert>; NJW 2007, 1450, 1452 m.w.N.; vgl. zuletzt auch BGH, Urteil vom 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13).

Hieraus – insbesondere aus der letztgenannten Formulierung – folgt allerdings entgegen der Auffassung der Beklagten nicht, dass erforderlich nur die Sachverständigenvergütung sei, die objektiv angemessen und/oder üblich ist, und der Schädiger darüber hinausgehende Sachverständigenkosten schon deshalb nicht zu erstatten habe. Denn Ausgangspunkt für die Beurteilung der Erforderlichkeit von zur Schadensbeseitigung aufgewendeten Kosten ist nicht allein die objektive Erforderlichkeit dieser Kosten, wie sie sich etwa von Sachverständigen ermitteln lässt. Maßgebend für diese Frage ist vielmehr, ob einem verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Position des Geschädigten die aufgewendeten Kosten als zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. die obigen Nachweise), mithin also ein objektiviert-subjektiver Maßstab. Das ist ein erheblicher Unterschied. Denn daraus folgt, dass die Erforderlichkeit von Kosten, auch von Sachverständigenkosten, sich aus der Sicht des vernünftig denkenden Menschen in der Situation des Geschädigten beurteilt und nicht aus der Sicht eines Sachverständigen. Eine Überhöhung dieser Kosten geht damit so lange zu Lasten des Schädigers, wie der nicht zur Marktforschung verpflichtete Geschädigte diese Überhöhung im genannten Maßstab nicht erkennen kann. Zu Lasten des Geschädigten selbst gehen sie nur bei einem Auswahlverschulden des Geschädigten oder wenn er als verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch diese Kostenüberhöhung erkennen konnte. Ist Letzteres nicht der Fall und durften die Kosten einem verständigen, wirtschaftlich denkenden Geschädigten angemessen erscheinen, sind sie selbst dann erforderlich und vom Schädiger zu ersetzen, wenn sie nicht (voll) der objektiven Erforderlichkeit entsprechen (BGH, Urteil vom 22.07.2014, AZ: VI ZR 357/13; OLG Köln NZV 1999, 88, 90; OLG Hamm NZV 2001, 433, 434; OLG Nürnberg VRS 103, 321, 325; OLG Naumburg NZV 2006, 546, 548; Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Auflage, § 249 Rdnr. 58; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage, § 12 StVG Rdnr. 50; ausdrücklich Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 26. Auflage, Kap. 3 Rdnr. 120: fehlende Erforderlichkeit nur, wenn für den Geschädigten erkennbar ist, dass die Kosten geradezu willkürlich angesetzt sind; ebenso LG Saarbrücken, Urt. v. 10.02.2011, 13 S 109/10, dort S. 4/5 m.w.N.). Nur auf eine Überschreitung dieses Erforderlichkeitsmaßstabes bezieht sich auch die angeführte Formulierung des Bundesgerichtshofs, dass der Geschädigte das Risiko überhöhter Kosten zu tragen habe.

Damit sind die vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Kosten hier insgesamt erforderlich gewesen.

Für den Kläger als Laie war im Maßstab eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen nicht erkennbar, dass die Rechnung des Sachverständigen – das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten als zutreffend unterstellt – überhöht sein könnte. Die von der Beklagten erhobenen Einwände gegen die Abrechnung sind sämtlich Einwände, die einem verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen nicht erkennbar sind. Denn anders als etwa Mietwagenkosten, bei denen der Geschädigte zum einen die Angebote anderer Anbieter unschwer telefonisch oder im Internet überprüfen kann und zum anderen schon anhand der Tagespreise deutlich überhöhte Tarife bei Aufbringung der erforderlichen Sorgfalt erkennen kann, sind dem Durchschnittsgeschädigten bei Sachverständigen weder die Tarife noch deren Berechnungsmethoden auch nur in Ansätzen bekannt (daher hat der Bundesgerichtshof die Übertragung der Grundsätze zu Mietwagenkosten auf Sachverständigenkosten auch ausdrücklich verneint, BGH NJW 2007, 1450, 1452 und diese Rechtsprechung bestätigt, vgl. BGH, urteil vom 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13).

Das gilt hier schon deshalb, weil die Beklagte selbst auf die Sachverständigenkosten, die sich auf insgesamt 485,95 € belaufen, einen Betrag von insgesamt 430,00 € gezahlt und lediglich einen Betrag von 55,95 € nicht beglichen hat, den vorgenannten Betrag also selbst als erforderlichen Betrag angesehen hat. Für einen verständigen Geschädigten ist aber – auch aufgrund der bereits dargestellten fehlenden Erfahrungen und Vergleichsmöglichkeiten solcher Sachverständigenabrechnungen – nicht überprüfbar, ob solche Abweichungen, wie sie die Beklagte hier beanstandet, sich noch im Rahmen des Üblichen, Angemessenen und Erforderlichen halten oder nicht. Schon deshalb geht ein Irrtum des Geschädigten in diesen Größenordnungsbereichen zu Lasten des Schädigers.
Der Bundesgerichtshof hat die Abrechnung von Sachverständigen anhand einer an der Schadenshöhe orientierten Pauschale ausdrücklich gebilligt (BGH NJW 2006, 2472, 2474; NJW 2007, 1450, 1452). Zwar rechtfertigt das naturgemäß nicht gänzlich willkürliche oder völlig überhöhte Pauschalen, wie der BGH in seiner Rechtsprechung vom 22.07.2014, VI ZR 357/13 bekräftigt hat. Dass die angesetzte Pauschale aber derart außerhalb des Üblichen liegt, dass ein Laie das ohne Weiteres erkennen konnte, ist nicht dargetan. Die dargestellte, vergleichsweise geringfügige Differenz zum von der Beklagten selbst als erforderlich angesehenen Betrag deutet in Richtung des Gegenteils.

Auch bei einer Abrechnung nach einer Pauschale dürften Nebenkosten jedenfalls teilweise gesondert geltend gemacht werden (vgl. LG Saarbrücken, a.a.O., S. 8). Letztlich kann das aber dahinstehen. Denn derartige Feinheiten der Abrechnung sind nach Auffassung des Gerichts entgegen des Vortrages der Beklagtenseite für einen verständigen Laien nicht zu erkennen. Das gilt auch für die Höhe der Nebenkosten. Zwar mag es vordergründig zutreffen, dass Kosten von 2,00 € netto je Foto jedenfalls für Personen, die öfter mit Abrechnungen von Sachverständigen zu tun haben, hoch erscheinen (vgl. die Abrechnung des Sachverständigen Bl. 23 d.A.). Das gilt aber nur bei isolierter Betrachtung dieser Positionen. Für einen Laien ist – auch im Maßstab eines verständigen, wirtschaftlich denken Menschen – regelmäßig nicht nachzuvollziehen, welche sonstigen Kostenaufwendungen hinter der Fertigung von Fotos, deren Einfügung in das Gutachten und dem Ausdruck (etwa hinsichtlich der benötigten Geräte und deren Kosten) stehen. Gleiches gilt für Schreibkosten. Dass solche hier in weiten Teilen schon deshalb nicht anfielen, weil das Computerprogramm die Seiten auswirft, kann ein Laie erst recht nicht erkennen. Nicht zuletzt ist diese Überlegung auch bei den Kosten der Restwertermittlung anwendbar. Denn dem Laien ist regelmäßig nicht bekannt, welche Kosten einem Sachverständigen hierfür anfallen. Vor dem Hintergrund, dass diese Kosten hier jeweils ohnehin nur einen geringen Teil der Gesamtrechnung des Sachverständigen ausmachen, auf die allein sich der Blick des Geschädigten regelmäßig richten wird, kann er daraus eine willkürliche Überhöhung mangels hinreichender Sachkenntnis nicht ableiten. Die Telekommunikationspauschale wird gerade als Pauschale geltend gemacht, was vorliegend ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Soweit die Beklagtenseite rügt, die Klägerseite solle darlegen, mit wem der Gutachter telefoniert haben wolle, so wird darauf hingewiesen, dass dies bei einer pauschalen Abrechnung nicht erforderlich ist; auf die einschlägige Rechtsprechung zur Unkostenpauschale als Unfallschaden wird Bezug genommen.

Die Kosten sind daher erforderlich. Für ein Auswahl- oder sonstiges Mitverschulden der Klägerin gibt es keine Anhaltspunkte. Das stellt im Übrigen die Beklagte auch nicht rechtlos. Denn soweit sie der Meinung ist, die Sachverständigenkosten seien überhöht, kann sie sich entsprechende Erstattungsansprüche des Geschädigten gegen den Sachverständigen gemäß § 255 BGB abtreten lassen und diese selbst gegen den Sachverständigen geltend machen (OLG Nürnberg VRS 103, 321, 325; OLG Naumburg NZV 2006, 546, 548).

Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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3 Antworten zu AG Kaiserslautern verurteilt HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung restlicher, an Erfüllungs Statt abgetretener Sachverständigenkosten mit lesenswertem Urteil vom 11.8.2016 – 11 C 1565/15 – .

  1. RA Schepers sagt:

    Denn soweit sie der Meinung ist, die Sachverständigenkosten seien überhöht, kann sie sich entsprechende Erstattungsansprüche des Geschädigten gegen den Sachverständigen gemäß § 255 BGB abtreten lassen und diese selbst gegen den Sachverständigen geltend machen (OLG Nürnberg VRS 103, 321, 325; OLG Naumburg NZV 2006, 546, 548).

    Demnach ist jedes beliebige Honorar, was werkvertraglich zwischen Sachverständigem und Geschädigtem vereinbart wurde, dem Geschädigten von der Versicherung als erforderlich zu ersetzen – bis an die Grenze des Wuchers?

  2. HUK-Coburg-Beobachter sagt:

    @Willi Wacker
    Interessant aus den Entscheidungsgründen:
    „fehlende Erforderlichkeit nur, wenn für den Geschädigten erkennbar ist, dass die Kosten „geradezu willkürlich“ angesetzt sind; ebenso LG Saarbrücken, Urt. v. 10.02.2011, 13 S 109/10, dort S. 4/5 m.w.N.).

    „NUR auf eine Überschreitung dieses Erforderlichkeitsmaßstabes bezieht sich auch die angeführte Formulierung des Bundesgerichtshofs, dass der Geschädigte das Risiko überhöhter Kosten zu tragen habe.“.

    „Für ein Auswahl- oder sonstiges Mitverschulden der Klägerin gibt es keine Anhaltspunkte. Das stellt im Übrigen die Beklagte auch nicht rechtlos. Denn soweit sie der Meinung ist, die Sachverständigenkosten seien überhöht, kann sie sich entsprechende Erstattungsansprüche des Geschädigten gegen den Sachverständigen gemäß § 255 BGB abtreten lassen und diese selbst gegen den Sachverständigen geltend machen (OLG Nürnberg VRS 103, 321, 325; OLG Naumburg NZV 2006, 546, 548).

    „Die von der Beklagten erhobenen Einwände gegen die Abrechnung sind sämtlich Einwände, die einem verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen nicht erkennbar sind. Denn anders als etwa Mietwagenkosten, bei denen der Geschädigte zum einen die Angebote anderer Anbieter unschwer telefonisch oder im Internet überprüfen kann und zum anderen schon anhand der Tagespreise deutlich überhöhte Tarife bei Aufbringung der erforderlichen Sorgfalt erkennen kann, sind dem Durchschnittsgeschädigten bei Sachverständigen weder die Tarife noch deren Berechnungsmethoden auch nur in Ansätzen bekannt (daher hat der Bundesgerichtshof die Übertragung der Grundsätze zu Mietwagenkosten auf Sachverständigenkosten auch ausdrücklich verneint, BGH NJW 2007, 1450, 1452 und diese Rechtsprechung bestätigt, vgl. BGH, urteil vom 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13).“

    „Vor dem Hintergrund, dass diese Kosten hier jeweils ohnehin nur einen geringen Teil der Gesamtrechnung des Sachverständigen ausmachen, auf die allein sich der Blick des Geschädigten regelmäßig richten wird, kann er daraus eine willkürliche Überhöhung mangels hinreichender Sachkenntnis nicht ableiten.“

    Insgesamt ein schadenersatzrechtlich gehaltvolles Urteil. Auch diese Richterin L. am Amtsgericht Kaiserslautern ist den HUK-Coburg Anwälten nicht auf den Leim gegangen und hat es verstanden, sich nicht für unlautere Absichten vereinnahmen zu lassen. Also sehr wohl ohne jedwede Übertreibung: Wieder einer von den leuchtenden Sternen am Justizhimmel und es werden erfreulicherweise mehr.-

    HUK-Coburg-Beobachter

  3. Urteils-Beobachter sagt:

    RA. Schepers, wieder diese Fragen, die Sie letztlich selbst beantworten können.

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