AG Leipzig verurteilt HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 4.5.2016 – 109 C 4464/15 – .

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nach den hervorragenden Beiträgen von Hans Dampf zu den Partnerwerkstätten und deren Bindung an die HUK-COBURG stellen wir Euch hier noch ein positives Urteil aus Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG vor. Die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG ist ihrer Devise, den Geschädigten um berechtigte Schadensersatzforderungen zu prellen, treu geblieben und hat auch in diesem Fall rechtswidrig die berechneten Sachverständigenkosten gekürzt. Auch hier musste regulierend das Gericht eingreifen. Vielleicht reguliert auch einmal ein Gericht die Macht der HUK-COBURG, da diese ihre Strategie offensichtlich nicht ändern will? In Bezug auf die rechtswidrigen Schadenskürzungen hat auf jeden Fall das erkennende Amtsgericht Leipzig die HUK-COBURG in ihre Schranken gewiesen. Offenbar neueste Masche der HUK-COBURG ist es, die Abrechnung der Sachverständigenkosten nach Zeitaufwand wieder auf die Tagesordnung zu setzen. Auf jeden Fall wurde in diesem Rechtsstreit die Abrechnung in Relation zur Schadenshöhe bestritten. Damit will sie offenbar jetzt auch die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten in Relation zur Schadensghöhe angreifen. Lest selbst das Urteil des AG Leipzig und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

Amtsgericht Leipzig

Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 109 C 4464/15

Verkündet am: 04.05.2016

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

HUK-COBURG Altgemeine Versicherung AG, Bahnhofsplatz, 96450 Coburg, vertreten durch d. Vorstand

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Leipzig durch Richter am Amtsgericht S. gemäß § 495a 2PO auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 04.05.2016 am 04.05.2016

für Recht erkannt:

1 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 234,99 Euro nebst fünf Prozentpunkten Zins über Basiszinssatz seit 16.04.2014 sowie 3,00 Euro vorgerichtliche Kosten zu zahlen.

2.        Die Kosten des Rechtsstreites hat die Beklagte zu tragen.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.        Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg, da sie begründet ist.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch aus abgetretenem Recht auf die hier noch offen gebliebenen restlichen Sachverständigenkosten aus dem Unfallereignis vom 06.02.2014.

Wie der Beklagten bereits wiederholt in den Urteilen des Amtsgerichtes, auch des hier erkennenden Referates erläutert worden ist, begegnet die Berechnung der Höhe der Sachverständigenvergütung, orientiert an der Schadenshöhe als Bewertungsgrundlage, rechtlichen Bedenken nicht.

Die hier geltend gemachte Sachverständigenforderung fällt nach der Überzeugung des erkennenden Gerichtes nicht dergestalt aus dem Rahmen, dass sie für das hier untersuchte Fahrzeug und den hier untersuchten Schaden als übersetzt erscheinen könnte.

Der Position der Beklagten, wonach die Heranziehung der Schadenshöhe ein ungeeignetes Kriterium sei, um eine Vergütungshöhe zu bestimmen, folgt das Gericht nicht.

Zwar wird insoweit eingeräumt, dass es durchaus denkbar erscheint, dass insbesondere bei der Begutachtung von Schäden hochwertigster Fahrzeuge sich eine Diskrepanz zwischen der tatsächlich vom Sachverständigenbüro erbrachten Leistung und der Rechnungshöhe ergeben kann. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.

Hinzu tritt, dass gerichtsbekannt ist, dass die Beklagte mit dem Berufeverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen (BVSK) eine Vereinbarung geschlossen hat, wonach die Berechnung der Sachverständigengebühren anhand der jeweiligen Schadenshöhe zu erfolgen hat.

Vor dem Hintergrund dieser Vereinbarung zwischen der Beklagten und dem BVSK zeigt die Beklagte hier ein rechtlich unzulässiges, widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium), wenn sie sich im Verfahren auf den Rechtsstandpunkt stellt, die Schadenshöhe sei für die Ermittlung eines Sachverständigenhonorars kein brauchbares Kriterium.

Wegen der Einbeziehung der Honorartabelle in den Vertrag des Sachverständigenbüros mit der Geschädigten bestehen Zweifel an der wirksamen Vereinbarung der Honorartabelle, die hier zum streitgegenständlichen Honorar geführt hat, nicht.

Eine pauschale Abrechnung der Nebenkosten des Sachverständigengutachtens ist nach Auffassung des erkennenden Gerichtes regelmäßig üblich und vor diesem Hintergrund auch nicht zu beanstanden.

Mit ihrer endgültigen Zahlungsverweigerung geriet die Beklagte in Verzug, weshalb der Klägerin die beantragten Nebenforderungen zuzusprechen waren.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 ff. ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Entscheidung des Berufungsgerichtes zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich war.

Beschluß: Streitwert: 234,99 Euro (§ 3 ff. ZPO)

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12 Antworten zu AG Leipzig verurteilt HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 4.5.2016 – 109 C 4464/15 – .

  1. Trudi sagt:

    Man kann es zwischen den Zeilen lesen: Die Richterinnen und Richter am AG Leipzig haben von der HUK-Mogelpackung genug, wie auch von der Respektlosigkeit dieser Versicherung gegenüber der Deutschen Justiz. Ein besonderes und schmerzhaftes Strafmaß wäre veranlasst, nach Deutschem Recht jedoch kaum möglich. Jedoch würden so kurze und deutliche Urteile, wie das des AG Essen-Steele, auch schon helfen. Das gebetsmühlenhafte Bestreiten der Aktivlegitimation ist genau so dämlich, wie das Bestreiten der Indizwirkung wegen noch nicht bezahlter Rechnung und das sollten die Gerichte dieser Versicherung einmal deutlicher als bisher ins Stammbuch schreiben.
    Trudi

  2. Johannes L. sagt:

    Das hauseigene HUK-Coburg Tableau ist kein Maßstab für das Erforderliche, sondern einzig und allein der
    Versuch, auch die Kfz-Sachverständigen mit eigenen Preisvorstellungen zu disziplinieren. Da diese Versicherung gerade wieder 70 hauseigene Sachverständige in ihre Dienste nehmen will, ist diese Versicherung ein Wettbewerber zu den freiberuflich tätigern Sachverständigen und vor diesem Hintergrund ist ihre Vorgehensweise wettbewerbswidrig und strafrechtlich relevant. Was unternimmt die Wettbewerbszentrale dagegen? Oder ist die etwa auch schon vereinnahmt worden?

    Johannes L.

  3. virus sagt:

    @ Johannes L.

    Im Sinne der Erforderlichkeit ist allein auf die Sicht des Geschädigten abzustellen, zur Beweissicherung und zur Höhe des Schadens dem Schädiger ein Schadensgutachten vorzulegen, welches nach bestem Wissen und Gewissen und in jeder Hinsicht unparteiisch erstattet wurde.
    Die Kosten des Gutachtens als solche unterliegen nicht der Prüfung der Erforderlichkeit, genauso wenig wie die Kosten für einen Mietwagen oder für die Reparatur des Fahrzeuges.

  4. RA Schepers sagt:

    @ virus

    Mietwagen jetzt auch nach 249 Absatz 1 ?

  5. Alberto sagt:

    „Mietwagen jetzt auch nach 249 Absatz 1 ?“

    Nee, nicht erst jetzt. Schon immer!

    § 249 Abs. 2 BGB umfasst ausschließlich die fiktive Abrechnung.

    „der Gläubiger kann statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen“

    Mietwagenkosten sind jedoch konkret angefallen und demzufolge Kosten zur Wiederherstellung der Mobilität wie vor dem Schadensereignis (durch den Erfüllungsgehilfen des Schädigers – analog der Naturalrestitution) = § 249 Abs. 1 BGB.

    Das Gleiche gilt für konkret angefallene Reparaturkosten, Abschleppkosten, Sachverständigenkosten usw…

    Fiktive Kosten sind z.B. fiktive Reparaturkosten oder die Unkostenpauschale. Also Herstellungskosten aus dem Schadensereignis, die angefallen wären, aber eben nicht angefallen sind = § 249 Abs. 2 BGB. Schmerzensgeld ist logischerweise auch eine „fiktive“ Position.

    In Sachen Schmerzensgeld muss man übrigens fassungslos zur Kenntnis nehmen, wer sich die Schmerzensgeldtabelle unter den Nagel gerissen hat. Nämlich derselbe, der versicherungsfreundliches Futter für diese Tabelle generiert.

    Die gesamte Fachwelt ist dem „Versicherungs-Wellner“ so was von auf den Leim gegangen. Ein Justiz-Skandal in einer unglaublichen Dimension mit erheblichen wirtschaftlichen Folgen (für Millionen von Geschädigten).

  6. HR sagt:

    @Willi Wacker,

    „Damit will sie offenbar jetzt auch die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten in Relation zur Schadenshöhe angreifen.“

    Ja, weil sie erkennt, dass sie hier mit ihrem bisherigen Vortrag flächendeckend ins Abseits gerät.
    Damit würde diese Versicherung ihr eigenes Honorartableau entsorgen, mit dem sie Unfallopfer bisher unverhältnismäßig drangsaliert hat. Für die Fahrtkosten wäre das allerdings eine Supersache und ebenso für die Recherche zum Wiederbeschaffungswert, zum Restwert und zur Merkantilen Wertminderung. Danach dürften zumindest verkehrsfähige Beweissicherungsgutachten deutlich teurer werden als bisher und „Routinegutachten“ wären für eine ernsthafte und sachgerechte Überprüfung von Schadenersatzansprüchen nicht mehr ausreichend.

    HR

  7. RA Schepers sagt:

    @ Alberto

    Nee, nicht erst jetzt. Schon immer!

    Hat man den BGH über diese Neuigkeit bereits informiert? 😉

    § 249 Abs. 2 BGB umfasst ausschließlich die fiktive Abrechnung.

    Nein.

    § 249 Absatz 1 BGB regelt die Naturalrestitution durch den Schädiger.

    § 249 Absatz 2 BGB regelt die Fälle, in denen der Geschädigte die Restitution selber in die Hand nimmt. (Palandt § 249 Rn. 1, 2).

    Dafür stehen dem Geschädigten mehrere Wege zur Verfügung [hierbei gehe ich von einem Reparaturschaden aus, nicht von einem Totalschaden]:

    Bei der fiktiven Abrechnung erhält der Geschädigte den erforderlichen Geldbetrag, ohne nachweisen zu müssen, daß er eine Naturalrestitution vorgenommen hat. Dabei spielt es keine Rolle, ob er tatsächlich hat reparieren lassen (Naturalrestitution) oder nicht. Auch die tatsächlich durchgeführte Reparatur fällt unter fiktive Abrechnung, wenn die konkret angefallenen Kosten nicht dargelegt werden.

    Bei der konkreten Abrechnung wurde die Reparatur durchgeführt und der Geschädigte offenbart die tatsächlich angefallenen Kosten. Hierbei erhält der Geschädigte ebenfalls den erforderlichen Geldbetrag. Dabei sind die tatsächlich aufgewendeten Kosten (Vorlage der Rechnung) ein gewichtigtes Indiz dafür, was erforderlich ist.

    Beide Konstellationen fallen unter § 249 Absatz 2 BGB, also auch die konkrete Abrechnung bei Naturalrestitution durch den Geschädigten.

    Schmerzensgeld ist weder eine konkrete noch eine fiktive Position, sondern ein eigenständiger Anspruch, der neben dem Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens steht. Er ist in § 253 Absatz 2 BGB gesondert geregelt.

  8. RA. Niederrhein sagt:

    Alberto, da irrst Du teilweise.
    Die „unfallbedingte Unkostenpauschale“ betrifft Positionen, die durch den Unfall tatsächlich anfallen, wie Fahrten zu dem Anwalt, zum Sachverständigen, Telefonate mit der Versicherung, Briefporto etc. Alles das ist nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall tatsächlich angefallen. Lediglich zur Vereinfachung und Pauschalierung werden diese – tatsächlich – entstandenen Posten zu einer Pauschale zusammengezogen. Sie werden mithin nicht fiktiv, sondern konkret mit einem pauschalierten Betrag angegeben.

    Bei den Mietwagenkosten muss man sehen, dass mit dem unverschuldeten Verkehrsunfall die Nutzungsmöglichkeit des eigenen Kraftfahrzeuges entzogen worden ist, weil dieses so beschädigt wurde, dass es nicht mehr fahrbereit oder verkehrssicher ist. Was hat der Schädiger nach dem Unfall sofort wiederherzustellen? – Richtig, die Nutzungsmöglichkeit! Wie ist die wieder zu ermöglichen? Nämlich durch die Stellung eines Ersatzfahrzeugs für das beschädigte Fahrzeug!

    Einfach nur mal ein bisschen den Gesetzestext lesen!

  9. Alberto sagt:

    Ra Schepers

    Sofern der Palandt das so meint, dann wird auch er sich wohl irren?

    Was Sie schreiben, steht im völligen Widerspruch mit dem Erfüllungsgehilfen des Schädigers. Erfüllungsgehilfe des Schädigers entspricht einer Naturalrestitution gemäß § 249 Abs. 1 BGB. Und das sind nun mal alle Positionen, die konkret angefallen sind und bei denen eine Kostenrechnung vorliegt.

    Schmerzensgeld: § 249 Abs. 2 BGB

    „Ist wegen Verletzung einer Person….. so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.“

    Herzustellen gibt es da wohl nichts? Konkrete Kosten gibt es beim Schmerzensgeld auch nicht? Demzufolge kann eine Entschädigung nur fiktiv festgesetzt werden. Ist in der Praxis ja auch genauso. Diese Position wird frei Schnauze vom Gericht geschätzt. Denn auch die meist verwendete Schmerzensgeldtabelle ist ja nichts anderes als eine Ansammlung von fiktiven Prognosen der Vergangenheit und seit der 30. Auflage nun auch noch „gepflegt“ vom „Versicherungs-Wellner“.

    „statt der Herstellung“ ist eben anstatt (an Stelle von) und „Herstellung“ ist eben Herstellung (tatsächlich angefallen). § 249 BGB ist eindeutig. Auch wenn dies vom BGH sukzessive ungekrempelt wurde. Denn ohne Abs. 2 ins Spiel zu bringen, wäre eine Kürzung völlig unmöglich. Und dieses Ziel wurde ja offensichtlich angestrebt, sofern man die Mietwagen(un)rechtsprechung, aber auch die aktuelle (rechtswidrige) Rechtsprechung zu den Sachverständigenkosten betrachtet. Wie sehr der BGH an einer Rechtsprechung – zu Gunsten der Versicherer und zu Ungunsten der Geschädigten – interessiert ist, sieht man ohne Zweifel daran, dass der BGH in seinem Urteil VI ZR 50/15 sogar vorsätzlich gelogen hat, dass sich die Balken biegen. Nach diesem „Urteil“ hat der VI. Zivilsenat des BGH jedwede Glaubwürdigkeit eingebüßt.

    Das AG Idstein hat den § 249 BGB hingegen völlig richtig interpretiert:

    „Die Klägerin will nicht „fiktiv“ abrechnen. Sie verlangte gar nicht „statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag“. Vielmehr will er gerade die zum Ausgleich ihrer Einbuße – Zahlung der Sachverständigenkosten – tatsächlich entstandenen Kosten gemäß § 249 Abs. 1 BGB.“

    RA. Niederrhein

    Meiner Meinung nach ist auch die Unkostenpauschale eine eigenständige Fiktivposition, da diese auch bezahlt wird, sofern tatsächlich keine Kosten anfallen (= geschätzter Betrag aus der hohlen Hand).

  10. RA Schepers sagt:

    @ Alberto

    Ein kurzer Ausflug in die Grundzüge des Zivilrechts:

    Zwischen Schädiger (Halter, Fahrer und Versicherung) und Geschädigtem besteht ein gesetzliches Schuldverhältnis.

    Der Schädiger ist zur Wiederherstellung verpflichtet (= Wer in § 249 Absatz 1 BGB). Er ist der Schuldner in diesem Schuldverhältnis.

    Der Geschädigte ist der Gläubiger in diesem Schuldverhältnis (= der Gläubiger in § 249 Absatz 2 BGB).

    Der Schuldner ist zum Schadenersatz verpflichtet, der Gläubiger hat einen Anspruch (vgl. Legaldefinition in § 194 Absatz 1 BGB) auf Schadenersatz.

    Es gibt verschiedene Möglichkeiten, den Schadenersatz zu leisten. Diese sind (u.a.) in § 249 Absatz 1 BGB und § 249 Absatz 2 BGB geregelt. Das ändert aber nichts daran, daß der Schadenersatz vom Schädiger (= Schuldner) zu erbringen ist. Wenn nicht der Schädiger selber tätig wird, sondern andere Personen bei der Leistung des Schadenersatzes (mit)wirken, sind diese Erfüllungsgehilfen des Schädigers. Das gilt sowohl für Absatz 1 als auch für Absatz 2. Vor allem aber sind diese Personen keine Erfüllungsgehilfen des Geschädigten, selbst wenn er sie selber beauftragt.

    § 249 Absatz 1 BGB lautet: Der Schädiger muß den Zustand vor dem Schadenereignis wiederherstellen.

    § 249 Absatz 2 BGB: Statt der Herstellung durch den Schädiger kann der Geschädigte Geld vom Schädiger verlangen.

    Wenn der Geschädigte dann mit diesem Geld das Fahrzeug reparieren läßt, ist der ursprüngliche zustand wiederhergestellt. Wenn er das Fahrzeug nicht reparieren läßt, wurde der eingetretene Schaden durch die Zahlung kompensiert. Die Vermögenseinbuße ist ausgeglichen, obwohl das Auto immer noch beschädigt ist.

    „statt der Herstellung“ bedeutet statt der Herstellung durch den Schuldner. Absatz 2 bezieht sich auf Absatz 1. Und Absatz 1 regelt die Wiederherstellung durch den Schuldner. Bis zur Schuldrechtsreform 2002 bestand § 249 BGB nur aus den beiden Sätzen „Wer zum Schadenersatz…“ und „Ist wegen der Verletzung…“. Erst mit Einführung der Umsatzsteuerregelung wurde § 249 BGB in zwei Absätze aufgeteilt.

    Selbstverständlich gibt es auch bei Verletzungen etwas wiederherzustellen – die Gesundheit. Dabei entstehen Kosten (Arzt, Arzneimittel etc.). Diese Kosten sind zu ersetzen. Das Schmerzensgeld hat nichts damit zu tun.

    Schmerzensgeld soll den immateriellen Schaden ersetzen, also etwas, was in der Vermögensbilanz des Geschädigten so oder so nicht auftaucht. Es gibt keinen Vermögenswert „sich wohlfühlen“ oder „schmerzfrei sein“. Deshalb ist Schmerzensgeld in einer speziellen Vorschrift gesondert geregelt – § 253 BGB.

    Denn ohne Abs. 2 ins Spiel zu bringen, wäre eine Kürzung völlig unmöglich. Und dieses Ziel wurde ja offensichtlich angestrebt, sofern man die Mietwagen(un)rechtsprechung, aber auch die aktuelle (rechtswidrige) Rechtsprechung zu den Sachverständigenkosten betrachtet.

    Sie verkennen, daß diese Schadenpositionen nicht ohne weiteres unter § 249 Absatz 1 BGB fallen. Denn durch die Beschädigung eines Fahrzeuges entsteht nicht unmittelbar und automatisch eine Zahlungsverpflichtung des Geschädigten gegenüber einem Sachverständigen. Und Mietwagenkosten fallen ebenfalls nicht unmittelbar und automatisch an. Wenn sie dann in § 249 Absatz 1 BGB hineingezogen werden (sollen), können sie auch „gekürzt“ werden. Der BGH wertet (vereinzelt) zumindest die Sachverständigenkosten als unmittelbar mit dem Schaden verbundenen Vermögensnachteile, die auszugleichen sind, (Achtung!) soweit erforderlich.

    BGH irrt, Palandt irrt, nur Alberto und AG Idstein (und auch virus) haben Recht – diese Auffassung kann man vertreten. Aber die Begründung ist schwach. Und für die Praxis untauglich.

  11. Alberto sagt:

    Ra Schepers

    Diese Handschrift kommt mir irgendwie bekannt vor? Auf alle Fälle stammt das Pamphlet wohl nicht aus Ihrer Feder? Die Abhandlung haben Sie wohl per E-Mail erhalten?

    Bevor man „Fremdmaterial“ ungeprüft veröffentlicht, sollte man ggf. die Verbindungen des „Ghostwriters“ zum BGH-Richter W. mal etwas näher durchleuchten. Das erhellt möglicherweise die Sicht auf viele Dinge?

    Auf welchem Niveau ist man eigentlich angelangt, wenn man „hintenherum“ die Leute auf einem Blog oder Forum „anbohrt“?

    Letzter Versuch:

    Bei konkret angefallenen Kosten, die im Rahmen des Schadensersatzes geltend gemacht werden, geht es nicht um Kosten „STATT der Herstellung“ sondern um Kosten DER (Wieder)Herstellung. Denn es wird ja tatsächlich wiederhergestellt. Und zwar mit Hilfe von Erfüllungsgehilfen des Schädigers = Naturalrestitution gem. § 249 Abs. 1 BGB.

    Bei Anwendung des § 249 Abs. 2 BGB – auch bei der konkreten Abrechnung – müsste es ansonsten heißen:

    „Der Gläubiger kann den zur Herstellung erforderlichen Betrag verlangen.“

    Das Wort „statt“ in § 249 Abs. 2 BGB macht den Unterschied und ist der simple Schlüssel zur fiktiven Abrechnung. Das kann man verstehen, muss man aber nicht.

    Was „praxistauglich“ ist, ist nicht zwangsläufig rechtskonform. Das Argument der „Praxistauglichkeit“ als Rechtfertigung falscher Rechtsanwendung ist eine juristische Bankrotterklärung. Dazu gibt es genügend Beispiele. Z.B. die Einstellung von Lichtbildern in eine Restwertbörse durch die Versicherer war – aus Sicht der Versicherer – auch „praxistauglich“. Diesem „praxistauglichen“ Blödsinn sind sogar renommierte „Experten“ in Juristenkreisen gefolgt. Die kamen damals daher mit der „Zweckübertragungslehre“ und jeder Menge anderer Schrottargumente. Am Ende war dann doch alles völlig rechtswidrig.

  12. virus sagt:

    Genau Alberto, nur über § 249 BGB Abs. 2 führt ein Weg zu § 287 ZPO.

    Darauf gekommen ist Richter Wellner wohl möglich aufgrund seiner Prozessführung/Beteiligung im Schadensersatzrecht im Hinblick auf Schmerzensgeld nach Unfällen. Hier kann nach § 287 ZPO dem Beweispflichtigen die Beweisführung dadurch erleichtert werden, dass das Gericht nach freier Überzeugung über Entstehung und Höhe des Schadens/Anspruches entscheidet.

    Bei Vorlage einer Rechnung den Rechnungsbetrag unter Anwendung von § 287 ZPO niedriger zu schätzen, widerspricht dem Willen des Gesetzgebers nach § 249 BGB Abs. 1. Die richterliche Bezugnahme auf Abs. 2 ist somit als vorsätzlich rechtsbeugend anzusehen und begründet in derartigen Fällen die Befangenheit des Richters, der Kammer bzw. des Senats.

    Siehe dazu: Art-und-Umfang-des-Schadensersatzes

    (…..)

    249 BGB geht von einer Totalreparation aus, d.h. dass der Geschädigte vollen Ersatz seines Schadens verlangen kann. Man unterscheidet dabei in die Wiederherstellung des Zustandes vor dem Unfall (Restitution) in Abs. 1 und den Geldausgleich (Kompensation) in Abs. 2. Der Geschädigte darf das Schadensbeseitigungsmittel grundsätzlich frei wählen.

    Und weiter:

    7) Prozessuales

    Die Darlegungs- und Beweislast für alle objektiven und subjektiven Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs obliegt grundsätzlich dem Geschädigten, und zwar bezüglich der haftungsbegründenden sowie der haftungsausfüllenden Kausalität. Besonderheiten ergeben sich durch die gesetzlichen Beweisregeln beispielsweise in §§ 280 Abs. 1 S. 2, 286 Abs. 4, 831 Abs. 1 S. 2, 834 S. 2, 836 Abs. 1 S. 2 BGB, § 18 Abs. 1 S. 2 StVG, § 6 UmweltHG oder § 84 Abs. 2 ArznMG, aber auch durch richterrechtliche Beweiserleichterungen bis hin zu einer Beweislastumkehr, wie z.B. im Rahmen der Produzentenhaftung oder im Arzthaftungsrecht bei Vorliegen von groben Behandlungsfehlern oder unzulänglicher ärztlicher Dokumentation. Zusätzlich gilt hier § 287 ZPO, wonach die Beweisführung dadurch erleichtert wird, dass das Gericht nach freier Überzeugung über Entstehung und Höhe des Schadens zu entscheiden hat.

    Quelle: http://bgb.kommentar.de/Buch-2/Abschnitt-1/Titel-1/Art-und-Umfang-des-Schadensersatzes#fnref:14
    ………………………………………………………………………………………………………….

    @ RA Schepers – Mietwagen jetzt auch nach 249 Absatz 1 ?

    Schwacke und Co. sind doch nichts anderes als eine Form von boykottierender Sippenhaftung.

    Der Schaden, der über die Zeit mittels Schwacke, Fraunhofer oder „BGH-Fracke“ den kleinen und mittelständischen Mietwagenunternehmen entstanden ist, dürfte sich (über die Jahre gerechnet) im 7stelligen Bereich bewegen, mit der Folge, dass nicht wenige Betriebe ihr Gewerbe aufgeben mußten.

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